Beschluss
3 Ws 293/22
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:1018.3WS293.22.00
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Leitsätze
Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Widerruf der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen. G r ü n d e: I. Das Landgericht Hamburg hat den Beschwerdeführer am 13. Juli 2009, rechtskräftig seit dem 15. Oktober 2010, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die verhängte Freiheitsstrafe von neun Jahren ist seit dem 3. Dezember 2016 vollständig verbüßt. Im Anschluss wurde gegen den Beschwerdeführer bis zum 4. Juni 2018 noch die Restfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Juli 1998 vollstreckt. Unter dem 24. April 2018 hat die Sachverständige A im Auftrag der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg (Beschluss vom 16. Oktober 2017) ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Anschluss an die Strafhaft noch erforderlich ist (§ 67c Abs. 1 Satz 1 StGB), erstattet. Mit Beschluss vom 17. Mai 2018, rechtskräftig seit dem 5. Juni 2018, hat die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg nach mündlicher Anhörung des Beschwerdeführers, der Sachverständigen A sowie der zuständigen Mitarbeiter des psychologischen Dienstes sowie des Sozialdienstes der Justizvollzugsanstalt B u.a. die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2009 angeordneten Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt und ihm neben weiteren die folgenden Weisungen erteilt: „ VI. (…) 4) Er hat zu seinem Bewährungshelfer/seiner Bewährungshelferin guten Kontakt zu halten und diesen/diese persönlich zu den Sprechzeiten an dem Dienstsitz aufzusuchen. Falls er sich nach seiner Entlassung noch ein paar Tage in Deutschland aufhält, wird ihm aufgegeben, sich spätestens zwei Tage nach seiner Entlassung bei dem Bewährungshelfer/der Bewährungshelferin persönlich vorzustellen. Zu Zeiten, in denen er sich nicht in Deutschland aufhält, hat er den Bewährungshelfer/der Bewährungshelferin regelmäßig einmal im Monat und zwar am ersten Werktag des Monats innerhalb der Dienstzeit anzurufen (nach Absprache kann auch E-Mail Kontakt oder Whats-App Kontakt ausreichend sein). Falls sich der Betroffene kurzfristig oder längerfristig wieder in Deutschland aufhält, hat er spätestens zwei Tage nach seiner Einreise den Bewährungshelfer/die Bewährungshelferin persönlich zu den Sprechzeiten an dem Dienstsitz aufzusuchen. 5) Dem Betroffenen wird es untersagt, nach G einzureisen und/oder sich dort aufzuhalten. (…)“ Der Beschwerdeführer ist am 4. Juni 2018 entlassen worden. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm zu gestatten, für drei Wochen nach E/G auszureisen. Mit Beschluss vom 5. März 2020 hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Beschwerdeführers, ihm zu gestatten, für drei Wochen nach G zu reisen, abgelehnt. Am 27. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit seinem Bewährungshelfer angegeben, in Kenntnis des ablehnenden Beschlusses vom 5. März 2020 aufgrund der Pandemie in H „festzusitzen“, wo er schwer erkrankt und längere Zeit in stationärer Behandlung gewesen sei. Einer Mitteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in I vom 19. Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Auskunft der Gschen Migrationsbehörde am 26. Februar 2020 aus F/H kommend nach E/G eingereist sei und sich seitdem in G befinden dürfte, da seitdem keine Ausreise registriert worden sei. Mit Verfügung vom 17. November 2020 hat die Staatsanwaltschaft Hamburg beantragt, die mit Beschluss vom 17. Mai 2018 zur Bewährung ausgesetzte Maßregel zu widerrufen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2021 hat die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten nach entsprechenden Mitteilungen des Bewährungshelfers aufgefordert, Belege für den von ihm mitgeteilten Krankenhausaufenthalt sowie den pandemiebedingt stornierten Rückflug nach Deutschland zu übersenden. Zudem wies sie ihn auf die erteilten Weisungen – insbesondere die Kontakthaltung zum Bewährungshelfer sowie das Verbot der Einreise nach G – hin. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2021 beantragte die Verteidigerin ergänzende Akteneinsicht und kündigte an, dass sich der Beschwerdeführer um die entsprechenden Nachweise bemühen werde. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 hielt die Staatsanwaltschaft Hamburg an dem Widerrufsantrag fest. Nachdem der Verteidigerin mit Verfügung vom 10. Januar 2022 Akteneinsicht gewährt worden war, übersandte sie mit Schriftsatz vom 17. März 2022 ihr vom Beschwerdeführer übersandte Unterlagen zur Akte. Hierbei handelte es sich um ein Konvolut verschiedener in spanischer Sprache verfasster Dokumente, die nachfolgend nicht in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2022 teilte die Verteidigerin mit, nicht zu dem für diesen Tag anberaumten Anhörungstermin zu erscheinen. Ferner erklärte sie, dass ihres Wissens auch der Beschwerdeführer wegen Reiseunfähigkeit nicht erscheinen könne. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag überreichte die Verteidigerin ein weiteres Dokument in spanischer Sprache, bei dem es sich um eine „Krankschreibung“ handele. Mit Beschluss vom 12. Mai 2022 hat die Strafvollstreckungskammer die mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. Mai 2018 bewilligte Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2009 zur Bewährung widerrufen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer zusammengefasst ausgeführt, die Aussetzung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zur Bewährung sei gemäß § 67g Abs. 1 StGB zu widerrufen, da der Verurteilte gröblich und beharrlich gegen die Weisung verstoßen habe, sich nicht in G aufzuhalten und er sich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entziehe. Dadurch bestehe der begründete Anlass zu der Besorgnis, dass er erneut erhebliche Straftaten begehen könne, so dass der Zweck der Sicherungsverwahrung seine Unterbringung erfordere. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit richterlicher Verfügung vom 12. Mai 2022 ist im Ergebnis angeordnet worden, den Beschluss vom 12. Mai 2022 sowohl dem Verurteilten als auch seiner Verteidigerin förmlich zuzustellen. Dies beruhte ausweislich der entsprechenden Verfügung (Bl. 209 FA-Heft) offenbar darauf, dass die Vertreterin der Vorsitzenden zunächst im Rahmen der maschinenschriftlichen Verfügung die förmliche Zustellung des Beschlusses an die Verteidigerin angeordnet hatte und die Vorsitzende zu einem späteren Zeitpunkt vor dem 17. Mai 2022 handschriftlich die förmliche Zustellung an den Verurteilten. Gegen diesen sowohl dem Verurteilten am 20. Mai 2022 als auch der Verteidigerin am 23. Mai 2022 förmlich zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 29. Mai 2022 – Eingang beim Landgericht Arnsberg am 30. Mai 2022 – sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird darin zusammengefasst ausgeführt, die Auflage, nicht nach G zu reisen, verstoße gegen Art. 6 GG. Ferner beantragte die Verteidigerin Akteneinsicht und kündigte eine weitere Begründung an. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Nach durch den Senat gewährter Akteneinsicht hat die Verteidigerin die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 25. September 2022, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, näher begründet. II. A) Die nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegt worden. Die Vertreterin der Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende hat hier am 12. Mai 2022 entgegen § 145a Abs. 3 StPO in grundsätzlich unzulässiger Weise (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 37, Rdnr. 29) eine sogenannte Doppelzustellung sowohl an den Verurteilten als auch an seine Verteidigerin verfügt. Die Zustellung ist sowohl an den Verurteilten als auch an die Verteidigerin erfolgt, so dass sich die Berechnung der Beschwerdefrist gemäß § 37 Abs. 2 StPO nach der zuletzt bewirkten Zustellung – hier die am 23. Mai 2022 erfolgte Zustellung an die Verteidigerin – richtet. Die mit Zustellung des Beschlusses an die Verteidigerin am Montag, den 23. Mai 2022 in Lauf gesetzte Wochenfrist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde endete mit Ablauf des 30. Mai 2022, § 43 Abs. 1 StPO. Die sofortige Beschwerde vom 29. Mai 2022 ist am 30. Mai 2022 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landgericht Arnsberg eingegangen und damit rechtzeitig. B) Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Die angefochtene Entscheidung kann wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand haben. Die Strafvollstreckungskammer hat es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl dies hier zwingend erforderlich gewesen wäre. 1) Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. April 2018 – 3 Ws 136/18 –, juris; Peglau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage (2021), § 67g, Rdnr. 84; MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67g, Rdnr. 28). Denn ebenso wie bei der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Erkenntnisverfahren, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen. Der mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten ist somit ähnlich einschneidend. Der Widerruf der Maßregelaussetzung wiegt für den Betroffenen mithin zumindest ebenso schwer wie die Anordnung der Maßregel (vgl. Peglau a.a.O. Rdnr. 2). Hinzu kommt, dass für die nach § 67c Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung gemäß § 463 Abs. 3 Satz 2 StGB ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Eine Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gemäß § 67c StGB ist hier aufgrund der bereits mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 17. Mai 2018 erfolgten Maßregelaussetzung zur Bewährung zu keiner Zeit getroffen worden. Eine Ausnahme von dem o.g. Grundsatz, beim Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB in der Regel einen Sachverständigen hinzuzuziehen, ist vorliegend nicht ersichtlich. 2) Zudem ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung auch nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung notwendig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist es daher, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gilt auch für den Straf- und Maßregelvollzug. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Daraus folgt zwar noch nicht, dass bei jeder Überprüfung der Unterbringung von Verfassungs wegen zwingend ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Bestehen keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben, hängt es von dem sich nach den Umständen des einzelnen Falles bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen des Richters ab, in welcher Weise er die Aussetzungsreife prüft. Immer ist allerdings eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten. Das an den Tatrichter gerichtete Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist jedenfalls dann verletzt, wenn das Tatgericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, in Frage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren. Dabei hängt es auch von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob sich das Gericht im Rahmen der Erhebung eines Sachverständigenbeweises mit den Feststellungen des oder der zugezogenen Sachverständigen begnügen darf. Das Gericht hat von Amts wegen oder auf Antrag insbesondere einen weiteren Sachverständigen beizuziehen oder die Ergänzung einer bestehenden sachverständigen Begutachtung zu veranlassen, wenn die Beweisfrage offen oder (möglicherweise) unzulänglich beantwortet ist und die Befragung eines Sachverständigen Klärung erwarten lässt. Dabei kann insbesondere das Eintreten nachträglicher Umstände die Notwendigkeit erneuter sachverständiger Begutachtung begründen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2019 – 2 BvR 382/17 –, juris Rdnr. 26 f. m.w.N.). Gemessen an diesen verfassungsgerichtlichen Vorgaben lässt sich die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Gefahrenprognose, die überdies mehr als knapp ist und nicht einmal die konkret vom Beschwerdeführer zu erwartenden Taten im strafrechtlichen Sinne benennt (die Rede ist von Drogengeschäften/Drogenhandel), nicht auf eine ausreichende Tatsachengrundlage zurückführen. 3) Das im Jahre 2018 eingeholte Sachverständigengutachten ist diesbezüglich schon deshalb nicht ausreichend, weil darin naturgemäß nachträgliche Umstände im o.g. Sinne nicht berücksichtigt werden konnten und es bei der im Rahmen des Widerrufs zu treffenden Prognoseentscheidung allein auf die zum jetzigen Zeitpunkt zu beurteilende künftige Gefährlichkeit des Verurteilten ankommt (vgl. MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, § 67g Rdnr. 8). Abgesehen davon, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Gefahrenprognose zumindest nicht ausdrücklich auch auf die Ausführungen der Sachverständigen A aus dem Jahre 2018 gestützt hat, ist der Beschwerdeführer hier seit seiner Entlassung am 4. Juni 2018 – mithin seit mehr als vier Jahren – nicht mehr straffällig geworden. Überdies können auch die behaupteten aktuellen somatischen Erkrankungen (eine Übersetzung der hierzu eingereichten Unterlagen ist bislang nicht erfolgt) Auswirkungen auf die Gefahrenprognose haben. 4) Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 309, Rdnr. 7 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn - wie hier - zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 - 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen sachverständig beraten neu zu entscheiden. Der Sachverständige ist von der Strafvollstreckungskammer mündlich zu hören, sofern der Verurteilte, seine Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. 5) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: a) Bei der für den Widerruf der Maßregelaussetzung inzident zu prüfenden Frage, ob die erteilte Weisung, nicht nach G einzureisen oder sich dort aufzuhalten, insbesondere mit Blick auf Art. 6 GG rechtmäßig ist, dürfte auf den aktuellen Zeitpunkt abzustellen sein. Jedenfalls derzeit sollen Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (wieder) in G leben (vgl. Beschwerdebegründung vom 25. September 2022). Dies war zum Zeitpunkt der Maßregelaussetzung zur Bewährung nicht der Fall. Seinerzeit lebte seine Ehefrau in (..) C, seiner Kinder in D. b) Weil die vom Beschwerdeführer schriftsätzlich nur pauschal behaupteten Erkrankungen unter Umständen auch Auswirkungen auf die Gefahrprognose haben können, sind die Anlagen zum Schriftsatz der Verteidigerin vom 17. März 2022 gegebenenfalls in die deutsche Sprache zu übersetzen. c) Es geht beim Widerruf der Unterbringungsaussetzung keineswegs retrospektiv darum, dass der Verurteilte die Chance verspielt hat, eine an sich verwirkte Strafe nicht erdulden zu müssen, sondern allein perspektiv darum, ob der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert (vgl. MüKoStGB/Groß/Veh, 4. Aufl. 2020, § 67g Rdnr. 8). Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin geeignet sein, die Anordnung einer Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB zu tragen. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind das frühere Verhalten des Untergebrachten und von ihm bislang begangene Taten. Abzuheben ist vor allem aber auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2020 – 2 BvR 556/18 –, juris, Rdnr. 32 f.). Der Zweck der Maßregel erfordert die Unterbringung und damit den Widerruf der Maßregelaussetzung somit nur, wenn alle prognostischen Merkmale vorliegen, die Voraussetzung für die Anordnung einer Maßregel sind, und wenn darüber hinaus der besondere Zweck der einzelnen Maßregel der Unterbringung nicht entgegensteht. Es gelten hier dieselben strengen Maßstäbe wie bei der Anordnung der Maßregel (vgl. Peglau a.a.O., Rdnr. 18). Schließlich bezieht sich die Sicherungsverwahrung nur auf Täter, von denen Taten zu befürchten sind, die den Rechtsfrieden in dem durch § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Sinne besonders schwerwiegend stören (vgl. Peglau a.a.O., Rdnr. 12c). In diesem Zusammenhang wird die Strafvollstreckungskammer auch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Blick zu nehmen haben. Der Bundesgerichtshof hat zuletzt zwar ausgeführt, dass im Falle des drohenden Einsatzes von Waffen im Rahmen des Handeltreibens eines – wie hier – wegen schwerer Gewaltdelikte vorbestraften Angeklagten die Annahme erheblicher Straftaten im o.g. Sinne in Betracht kommt. Ausdrücklich offengelassen hat der Bundesgerichtshof jedoch, ob auch das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. die Einfuhr von Betäubungsmitteln als erhebliche Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB genügen würden (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2021 – 5 StR 161/21 –, juris, Rdnr. 18; vgl. zu dieser Problematik im Übrigen auch Senat, Beschluss vom 6. September 2018 – III-3 Ws 308/18 –, juris Rdnr. 30).