Beschluss
3 Ws 868/09
OLG Frankfurt 3. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:1103.3WS868.09.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 27. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Gießen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 27. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Gießen zurückverwiesen. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Beschwerdeführer am 11. November 1997 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Nach der am 19. November 1997 eingetretenen Rechtskraft dieses Urteils erfolgte am 24. Februar 1998 die Aufnahme in der Klinik. Seither wird die Maßregel vollzogen und zwar zunächst in der Außenstelle O1 der Klinik für forensische Psychiatrie O2, die im Zuständigkeitsbereich der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg liegt. Am 14. Oktober 2003 wurde der Verurteilte in die Klinik für forensische Psychiatrie O3 verlegt. Bis dahin war das Landgericht Marburg insgesamt sechs Mal mit der jährlichen Überprüfung nach § 67e StGB befasst und hatte davon in einem Fall vor der Entscheidung ein externes Gutachten eingeholt (Sachverständiger: Prof. SV1), um zu klären, ob eine „Fehleinweisung“ vorliegen könnte. Seit der Verlegung des Verurteilten ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gießen örtlich zuständig und hat mittlerweile - einschließlich des angefochtenen Beschlusses - sechs Mal über die Fortdauer der Unterbringung entschieden, davon in einem Fall (Beschluss vom 5. Mai 2006) nach externer Begutachtung (Sachverständiger: Dr. SV2). Weder das Landgericht Marburg noch das Landgericht Gießen hatte den Verurteilten vor der jeweiligen Entscheidung vor dem gesamten Spruchkörper angehört, sondern die Durchführung der mündlichen Anhörung jeweils dem Berichterstatter als beauftragtem Richter übertragen. In gleicher Wiese ist die Strafvollstreckungskammer verfahren, bevor sie mit dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der Maßregel und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen - neben dem genannten Urteil sind noch Reststrafen aus drei weiteren Urteilen zu vollstrecken - zur Bewährung abgelehnt und den Antrag des Untergebrachten, die Maßregel für erledigt zu erklären, zurückgewiesen hat. Das dagegen gerichtete, gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO zulässige Rechtsmittel des Untergebrachten führt zu einem vorläufigen Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil die gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht vor dem gesamten Spruchkörper durchgeführt worden ist. Zuständig für die getroffene Entscheidung ist die Strafvollstreckungskammer (§§ 463 Abs. 1, 462a Abs.1 StPO), die hier in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden zu entscheiden hatte (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG). Hiervon kann nach der Rechtsprechung in Ausnahmefällen und zur Erleichterung des Verfahrens abgewichen werden, etwa wenn dem persönlichen Eindruck sämtlicher an der Entscheidung beteiligter Richter geringere Bedeutung zukommt und dieser ihnen auch aufgrund einer Anhörung durch eines der Mitglieder des Spruchkörpers als beauftragter Richter ausreichend vermittelt werden kann. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn bereits schon einmal eine Anhörung in voller Besetzung stattgefunden hat (vgl. BGHSt 28, 138, 140 f.; OLG Frankfurt NStZ-RR 1997, 29). Maßgebend hierfür sind die Umstände des Einzelfalles (OLG Frankfurt aaO), wobei es auf die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit der Entscheidung ankommt (BGHSt 28, 138, 143; BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 ). Daran ist im Grundsatz festzuhalten. Der Senat hat jedoch aufgrund der bei ihm anfallenden Beschwerdeverfahren festgestellt, dass die Strafvollstreckungskammern in seinem Zuständigkeitsbereich auf der Grundlage der oben genannten Rechtsprechung in der Praxis dazu übergegangen sind, die Durchführung der mündlichen Anhörung im Regelfall dem jeweiligen Berichterstatter als beauftragten Richter zu übertragen. Der vorliegende Fall, bei dem die Unterbringung inzwischen seit mehr als zwölf Jahren vollzogen wird, insgesamt elf (abgeschlossene) Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB durchgeführt wurden, davon in zwei Fällen nach externer Begutachtung, der Untergebrachte jedoch noch nie vor der gesamten Kammer angehört wurde, ist hierfür nur ein, wenn auch besonders gravierendes Beispiel. Diese Praxis ist nicht hinnehmbar. Sie stellt das von der oben zitierten Rechtsprechung aufgestellte Regel-/Ausnahmeverhältnis auf den Kopf und widerspricht deren Ausgangspunkt, wonach nur in weniger bedeutsamen Fällen die Anhörung durch den beauftragten Richter ausnahmsweise ausreicht. Der Senat ist sich dessen bewusst, dass er in der Vergangenheit die hiervon abweichende Spruchpraxis der Strafvollstreckungskammern - auch im Falle des Beschwerdeführers (Beschlüsse vom 27. Februar 2002 - 3 Ws 1137-1140/01; vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 819-822/03; vom 17. März 2005 – 3 Ws 144-147/05 und vom 7. Juni 2006 - 3 Ws 565, 577-579/06) - gebilligt hat. Er hat seitdem jedoch bereits in mehreren neuen Entscheidungen beanstandet, wenn die mündliche Anhörung nur vor dem beauftragten Richter durchgeführt worden war (Senat, Beschlüsse vom 19. März 2009 – 3 Ws 185/09; vom 2. Oktober 2009 – 3 Ws 847/09; vom 13. Oktober 2009 und vom 3 Ws 840-841/09). Dabei spielte vor allem eine Rolle, dass nach der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Neuregelung des § 463 Abs. 4 StPO im Rahmen der Überprüfung nach § 67e StGB nach jeweils fünf Jahren vollzogener Unterbringung ein externes Sachverständigengutachten einzuholen ist (BGBl I 2007 S. 1327). Dass der Entscheidung, die aufgrund einer solchen Begutachtung ergeht, schon nach der gesetzlichen Wertung eine besondere Bedeutung zukommt, und deshalb in diesen Fällen die Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper durchzuführen ist, versteht sich von selbst und hat der Senat für den Fall der erstmaligen Begutachtung durch einen externen Sachverständigen bereits entscheiden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2009 - 3 Ws 847/09). Dies gilt erst Recht, wenn der Untergebrachte bis dahin noch nie vor der gesamten Kammer angehört worden war (vgl. Senat aaO). Ebenso ist entschieden, dass dann, wenn in diesen Fällen die mündliche Anhörung vor der gesamten Kammer bei der letzten Überprüfung unterblieben ist, diese bei der nächsten Regelüberprüfung nachgeholt werden muss (Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 3 Ws 861/09). Diese Entscheidungen, sowie die oben genannte Praxis, namentlich auch in der vorliegenden Sache geben - auch zur Vermeidung unnötiger weiterer Aufhebungen - Veranlassung, den Strafvollstreckungskammern klarere Kriterien an die Hand zu geben, in welchen Fällen mit Blick auf die Bedeutung des persönlichen Eindrucks und die Bedeutung der Sache die Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper geboten ist und wann hiervon – ausnahmsweise – abgewichen werden kann. Der Senat hält eine Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper insbesondere in folgenden Fallgestaltungen und Verfahrenslagen für geboten: - bei erstmaliger Überprüfung gemäß § 67e StGB nach Beginn des Vollzugs der Unterbringung; - bei erstmaliger Überprüfung gemäß § 67e StGB durch die zuständige Kammer, etwa nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, beispielsweise infolge Verlegung des Untergebrachten; - bei Entscheidungen nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens gemäß § 463 Abs. 4 StPO (Regelbegutachtung); - bei Entscheidungen nach Einholung eines externen Sachverständigengutachtens außerhalb der Regelbegutachtung gemäß § 463 Abs. 4 StPO; - wenn die Strafvollstreckungskammer die Maßregel für erledigt erklären will; - wenn geprüft wird, ob eine Fehleinweisung vorliegen könnte; - wenn der beauftragte Richter nach Durchführung der Anhörung es für erforderlich hält, dass sich die gesamte Kammer einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten verschafft. Soweit dies zu überblicken ist, verbleiben als Anwendungsbereich der mündlichen Anhörung durch den beauftragten Richter vor allem die Fälle der jährlichen Regelüberprüfung nach § 67e StGB ohne Einschaltung eines externen Sachverständigen, sofern bereits bei einer früheren Entscheidung der erkennenden Strafvollstreckungskammer eine Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper stattfand und seither keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte oder Änderungen eingetreten sind. Hält die Strafvollstreckungskammer danach die Anhörung vor dem beauftragten Richter ausnahmsweise für ausreichend, so bedarf dies der Begründung (OLG Nürnberg NStZ-RR 2004, 318 ). Bei Beachtung der oben genannten Kriterien ist sichergestellt, dass die erkennende Kammer in regelmäßigen Abständen, spätestens nach jeweils fünf Jahren im Zusammenhang mit der Begutachtung nach § 463 Abs. 4 StPO, einen persönlichen Eindruck von dem Untergebrachten gewinnt. Dieser Zeitraum erscheint dem Senat auch mit Blick auf die Bedeutung der Sache für den Untergebrachten angemessen und sachgerecht. Für künftig anstehende Entscheidungen bedeutet dies auch in Fällen, in denen - wie hier - die Fünfjahresbegutachtung noch nicht ansteht, die mündliche Anhörung nunmehr vor dem gesamten Spruchkörper durchzuführen ist, wenn der Untergebrachte bislang noch nicht von der gesamten Kammer angehört wurde. Der Senat ist sich dessen bewusst, dass mit den somit in diesen Fällen nachzuholenden Anhörungen für eine Übergangszeit ein erhöhter zeitlicher Aufwand für die Strafvollstreckungskammern verbunden sein wird. Dies ist jedoch schon deshalb hinzunehmen, weil damit die bisher in Umkehrung des Regel-/Ausnahmeverhältnisses geübte Praxis lediglich wieder ausgeglichen wird. Nach alledem war die Durchführung der mündlichen Anhörung (nur) vor der Berichterstatterin als beauftragter Richterin hier verfahrensfehlerhaft. Die unterbliebene Anhörung vor dem gesamten Spruchkörper zwingt zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Nürnberg aaO).