Beschluss
4 Ws 276/16
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2016:0830.4WS276.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 1 Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: 2 Die Begründung des angefochtenen Beschlusses genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers auch den Anforderungen des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB i. V. m. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung, wonach die Maßregel grundsätzlich für erledigt zu erklären ist, wenn zehn Jahre der Unterbringung vollzogen worden sind, falls nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 3 Bei der Anlasstat sowie bei den von dem Betroffenen im Verlauf des Maßregelvollzuges begangenen Übergriffshandlungen und bei der dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.12.2005 zu Grunde liegenden Tat handelt es sich um erhebliche Gewalttaten, bei denen die Opfer im Sinne des § 67d Abs. 3 S. 1 StGB körperlich schwer geschädigt werden. Bei Körperverletzungsdelikten liegt ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung des Opfers regelmäßig vor, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar einer längeren stationären Krankenhausbehandlung bedarf. Gleiches gilt für Körperverletzungsdelikte, bei denen der Täter – wie hier – dem Opfer wuchtige Faustschläge ins Gesicht versetzt oder dem Opfer heftig gegen den Kopf oder den Oberkörper tritt.