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Beschluss

5 Ws 44/17, 5 Ws 44/17 - 161 AR 41/17

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0221.5WS44.17.0A
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Leitsätze
1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, konkretisiert worden.(Rn.8) 2. Im Falle einer bereits sechs Jahre vollzogenen Unterbringung beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten in der Regel auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Drohende einfache Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen danach regelmäßig nicht mehr. Ein hoher Schweregrad wird hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vergleiche BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016, 4 Ws 276/16, juris Rn. 3, StRR 2016, Nr 10, 2).(Rn.11) 3. Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ist das Beschleunigungsgebot zu beachten.(Rn.17)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen "Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften" (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, konkretisiert worden.(Rn.8) 2. Im Falle einer bereits sechs Jahre vollzogenen Unterbringung beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten in der Regel auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Drohende einfache Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen danach regelmäßig nicht mehr. Ein hoher Schweregrad wird hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vergleiche BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016, 4 Ws 276/16, juris Rn. 3, StRR 2016, Nr 10, 2).(Rn.11) 3. Im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB ist das Beschleunigungsgebot zu beachten.(Rn.17) Auf die sofortige Beschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 19. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin - (517) 91 Js 1986/10 KLs (32/10) - ordnete mit Urteil vom 16. November 2010 im Sicherungsverfahren die Unterbringung der seit dem 2. Juni 2010 bereits vorläufig im Krankenhaus des Maßregelvollzugs untergebrachten Beschwerdeführerin in einem psychiatrischen Krankenhaus an (§ 63 StGB). Das Urteil ist seit dem 24. November 2010 rechtskräftig. Die Unterbringung dauert seither ununterbrochen fort. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitraum vom 22. Februar 2010 bis zum 30. Mai 2010 insgesamt acht - teils versuchte - Körperverletzungsdelikte begangen. Sechs Taten hatte sie an unterschiedlichen Tagen zum Nachteil von Personal in einer psychiatrischen Klinik verübt. Sie hatte vor allem ihre Fäuste oder die flache Hand eingesetzt und damit in das Gesicht oder auf den Oberkörper geschlagen. Einmal hatte sie einen Porzellanbecher mit einem Heißgetränk nach einem Pfleger geworfen, der diesen im Gesicht und am Oberkörper getroffen hatte. Bei einer weiteren Tat hatte die Beschwerdeführerin eine ihr unbekannte Frau, die ihr im Treppenhaus ihres Wohnhauses begegnet war, durch einen Stoß mit dem Knie in den Genitalbereich, durch Schlagen mit dem Ellenbogen auf den Hinterkopf und durch heftiges Ziehen an den Haaren angegriffen. Eine andere Tat schließlich hatte sich gegen eine Polizeibeamtin auf einem Tankstellengelände gerichtet. Die Beschwerdeführerin hatte eine brennende Zigarette bewusst in Richtung des Gesichts der Polizeibeamtin geworfen und Brandverletzungen billigend in Kauf genommen. An den Tattagen hatte die Beschwerdeführerin jeweils unter den Symptomen einer schizoaffektiven Psychose (ICD-10: F 25) gelitten, aufgrund derer ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar aufgehoben waren. In dem Urteil der sachverständig beratenen Kammer wird ausgeführt, dass die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin durch erhebliche Einschränkungen in der Impulskontrolle gekennzeichnet sei, so dass die Gefahr plötzlicher aggressiver Ausbrüche gegenüber anderen Personen bestehe; neben der psychischen Erkrankung sei Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1) zu verzeichnen. Für die weiteren Einzelheiten des bisherigen Verfahrensgangs nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 Ws 96/16 - Bezug. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2017 hat die Strafvollstreckungskammer erneut die Fortdauer der Unterbringung angeordnet und den Antrag der Untergebrachten auf Aussetzung der Maßregel zur Bewährung abgelehnt. Sie hat ferner die Untersuchung der Untergebrachten durch den Sachverständigen Dr. P. angeordnet. Die Untergebrachte soll darauf untersucht werden, ob bei ihr aus medizinischer Sicht die Gefahr besteht, sie werde außerhalb des Maßregelvollzuges infolge ihres Zustandes Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer wendet sich die Untergebrachte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, die weitere Unterbringung sei unter Berücksichtigung der Anlasstaten und der bisherigen Länge der Unterbringung unverhältnismäßig. II. Die nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Fortdauerentscheidung nicht berücksichtigt, dass aufgrund der Novellierung des Rechts der Unterbringung nach § 63 StGB wegen einer Vollzugsdauer von mehr als sechs Jahren die Erledigterklärung der Maßregel in Betracht zu ziehen ist. 1. Mit dem am 1. August 2016 in Kraft getretenen „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ (BGBl. I 2016, 1610) sind - unter anderem - die materiell-rechtlichen Maßstäbe, nach denen über die Erledigung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden ist, neu gefasst worden. Während nach der zuvor geltenden Rechtslage die Unterbringung unabhängig von ihrer Vollzugsdauer (nur dann) für erledigt zu erklären war, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorlagen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, gilt dieser - in der insoweit unveränderten Vorschrift des § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB enthaltene - Grundsatz seit Inkrafttreten der Neuregelung nur noch bei einer Unterbringungsdauer von weniger als sechs Jahren. Wird die Unterbringung seit sechs oder seit zehn Jahren vollzogen, ist die Fortdauer der Maßregel zusätzlich an die Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 bzw. Satz 3 StGB n. F. gebunden. Da die Unterbringung der Beschwerdeführerin seit ihrer Anordnung bereits über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vollzogen wird, findet § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n. F. Anwendung. Danach ist die Fortdauer der Unterbringung in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. 2. Diesen Prüfungsmaßstab hat die Strafvollstreckungskammer nur dem Untersuchungsauftrag an den Sachverständigen zugrunde gelegt; die geltende Rechtslage hätte allerdings bereits bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung beachtet werden müssen. Die angefochtene Entscheidung geht hingegen noch von der früheren Gesetzeslage aus; denn sie lässt eine Prüfung der Erledigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n. F. nicht erkennen. Zwar verhält sich der Beschluss zu den Voraussetzungen für die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, die er im Ergebnis verneint, da nicht zu erwarten sei, dass die Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Bereits nach der bisherigen Rechtslage reichte für eine günstige Prognose indes die Erwartung aus, dass die untergebrachte Person außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen - ihrer Art und ihrem Gewicht nach für die Anordnung der Maßregel ausreichenden - rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Dies ergab sich zwar anders als nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB n. F. nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, wohl aber aus der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 5 Ws 121/15 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Ob die Ausführungen, mit denen eine günstige Aussetzungsprognose verneint wird, der neuen Rechtslage nicht mehr genügen, weil bereits die (bei der Beurteilung der Erheblichkeit zu berücksichtigenden) Voraussetzungen für die Anordnung der Maßregel durch § 63 Satz 1 StGB n. F. nicht nur im Sinne der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung konkretisiert, sondern teilweise auch verschärft worden sind (vgl. BT-Drucksache 18/7244 S. 17 ff.), kann dahinstehen. Denn die Entscheidung lässt jedenfalls die Anforderungen außer Betracht, die § 67d Abs. 6 Satz 2 n. F. an die Fortdauer der Unterbringung stellt. Die Gesetzesänderung wirkt sich auf zwei Prüfungsebenen aus. Zum einen beschränkt die Neuregelung den Kreis der prognoserelevanten Taten nach sechsjährigem Vollzug der Unterbringung auf erhebliche Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden; damit gelten höhere Anforderungen als für die Erstanordnung der Unterbringung nach § 63 StGB (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 31 ff.; eingehend [zu § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB n.F.] Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 -, juris Rn. 15). Drohende einfache Körperverletzungen nach § 223 StGB, die hinsichtlich der Verletzungsfolgen nicht aus der Masse der in der täglichen Strafverfolgungspraxis zu beurteilenden Fälle herausragen, genügen danach regelmäßig nicht mehr. Dies ist etwa der Fall bei einfachen Prellungen oder Verstauchungen oder kleineren Blutergüssen, Schürf- oder Schnittwunden. Ein hoher Schweregrad und damit eine schwere Schädigung werden hingegen regelmäßig vorliegen, wenn Taten drohen, bei denen das Opfer Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen oder großflächige Schürfwunden erleidet oder gar längerer stationärer Krankenhausbehandlung bedarf (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 34 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 Ws 276/16 -, juris Rn. 3). Zum anderen begründet die Negativformulierung „wenn nicht die Gefahr besteht“ ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass nicht etwa die Erledigung der Maßregel von einer positiven Prognose, sondern ihre Fortdauer von einer negativen Prognose abhängig ist (vgl. BT-Drucksache 18/7244, S. 33; Senat a. a. O.). Der angefochtene Beschluss wendet diesen Prüfungsmaßstab nicht an. Er beschränkt sich vielmehr darauf, eine positive Prognose für die Beschwerdeführerin entsprechend dem Prüfungsgegenstand des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB zu verneinen. 3. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse nicht in der Lage, selbst eine der geänderten Rechtslage entsprechende Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Die gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzuges vom 14. November 2016 reicht nicht aus, um eine nach diesen Maßstäben fortbestehende Gefährlichkeit zu bejahen. Die Stellungnahme orientiert sich nicht an dem bereits erörterten Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n. F., sondern an den für die Aussetzung einer Unterbringung zur Bewährung geltenden Maßstäben. Die abschließende Einschätzung beschränkt sich dementsprechend darauf, eine positive (Legal-)Prognose für die Beschwerdeführerin zu verneinen. Aus den aktuellen Stellungnahmen des Krankenhauses des Maßregelvollzuges wird zudem nicht deutlich, wie schwerwiegend die befürchteten Fehlhandlungen der Beschwerdeführerin sein könnten und mit welcher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Entlassung mit fremdschädigenden Taten zu rechnen wäre. Der Senat kann so nicht beurteilen, ob sie den gegenüber der Erstanordnung der Unterbringung erhöhten Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB n. F. entsprechen würden. Der Senat schließt es andererseits nicht aus, dass durch das beauftragte Gutachten ergänzende sachverständige Feststellungen getroffen werden, die die Fortdauer der Unterbringung rechtfertigen. So verweist das Krankenhaus des Maßregelvollzugs auf die weiterhin nur unvollständige Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin und auf ihre möglichen Schwierigkeiten, sich auf die Behandlungsempfehlungen eines sie betreuenden Psychiaters einzulassen. Die Verhaltensweisen im Rahmen von phasenhaften Verschlechterungen ihres Krankheitsbildes oder die Rückfälle in den Alkoholkonsum im Jahr 2013 (mit anschließender Dekompensation) habe sie zudem in der therapeutischen Aufbereitung im Verlauf der Zeit vermehrt abgespalten. Anknüpfungspunkte für die Erarbeitung einer Einsicht oder Veränderungsbereitschaft in der Herangehensweise an Konfliktthemen seien kaum vorhanden. 4. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage des beauftragten externen Prognosegutachtens zurück an die Strafvollstreckungskammer (dazu vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, BVerfGK 15, 287 ff., juris Rn. 70). a) Zwar hat das Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Auflage, § 309 Rn. 7 m. w. N.). Insbesondere dann, wenn zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Verurteilte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - 5 Ws 116/16 - juris Rn. 26 m. w. N.). So liegt der Fall hier. Zu dem einzuholenden schriftlichen Gutachten ist der Sachverständige von der Strafvollstreckungskammer mündlich zu hören (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 37b m. w. N.), sofern die Beschwerdeführerin, ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. Den genannten Verfahrensbeteiligten sowie dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs ist im jeden Fall Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben (§ 454 Abs. 2 Satz 3, Satz 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 4 Satz 7 StPO n. F.). b) Die Beauftragung eines externen Sachverständigen nach neuem Verfahrensrecht (vgl. § 463 Abs. 4 S. 2 StPO n. F.) wäre zwar in zeitlicher Hinsicht wegen der Übergangsregelung des § 13 Satz 1 Halbsatz 1 EGStPO noch nicht notwendig. Allerdings entspricht es vorliegend dem für den gesamten Straf- und Maßregelvollzug geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 689/14 -, juris Rn 21 f.), das nach § 13 Satz 1 Halbsatz 2 EGStPO durch die Neuregelungen unberührt bleibt, eine solche externe Begutachtung vornehmen zu lassen. Denn die zu entscheidenden Fragen waren bisher noch nicht explizit Gegenstand einer solchen Begutachtung und die externe Begutachtung durch Frau Dr. W. vor annähernd vier Jahren liegt bereits zu lange zurück, als dass hieraus in Verbindung mit einer aktualisierten gutachterlichen Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs ein hinreichend klares Ergebnis abzuleiten wäre (vgl. hierzu BT-Drucksache 18/7244, S. 43). Neben der (bereits veranlassten) Einholung des externen Sachverständigengutachtens - unter Beachtung der Anforderungen von § 463 Abs. 4 Satz 5 und der nach § 13 Satz 2 EGStPO nunmehr anwendbaren Sätze 3 und 4 - wird die Strafvollstreckungskammer nach Maßgabe von § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO n. F. vor ihrer Entscheidung erneut eine gutachterliche Stellungnahme des Krankenhauses des Maßregelvollzugs einzuholen haben, die den sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an Qualität und Belastbarkeit entspricht (vgl. dazu BT-Drucksache 18/7244, S. 36 f.). 5. Die Strafvollstreckungskammer wird spätestens innerhalb von drei Monaten seit Datum dieses Beschlusses über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden haben, nachdem der Senat die Überprüfungsfrist des § 67e Abs. 2 StGB in seinem Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 Ws 96/16 - bereits auf sechs Monate verkürzt hatte, weil der Beschwerdeführerin weitere Lockerungen in einer ganztägig betreuten externen Einrichtung fehlerhaft versagt worden waren. Nur so wäre dem im Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB geltenden Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris Rn. 64; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 85/12 -, juris Rn. 22;KG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 2 Ws 204/13 -, juris Rn. 20) ausreichend Rechnung getragen. Hierfür hat die Strafvollstreckungskammer eine zeitnahe Begutachtung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. Sollte der beauftragte Sachverständige Dr. P. eine solche nicht vor einer Übersendung der Akten an ihn zusichern können, wäre umgehend ein anderer Sachverständige oder eine andere Sachverständige zu beauftragen. 6. Schließlich bemerkt der Senat, dass es mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich vereinbar wäre, wenn eine etwa auszusprechende Erledigung erst mit Wirkung für einen zukünftigen Zeitpunkt erklärt wird, um auf diese Weise angemessene Entlassungsvorbereitungen zu ermöglichen (vgl. Senat a. a. O., juris Rn. 28 m. w. N.).