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Urteil

9 U 183/15

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Auffahrunfall spricht die Gesamtschau von Zeugenaussagen, polizeilicher Unfallaufnahme und verkehrsanalytischem Gutachten für Ersatzpflicht des Auffahrenden. • Zur Widerlegung eines behaupteten manipulierten Unfalls müssen Indizien in ihrer lebensnahen Gesamtschau den Schluss auf kollusives Zusammenwirken tragen; bloße typische Anhaltspunkte genügen allein nicht. • Sachverständigengutachten können im Zusammenwirken (hier: zwei Gutachten) nach § 287 ZPO zur Beweisführung über Reparaturaufwand und Schaden herangezogen werden. • Abgetretene Forderungen des Geschädigten stehen diesem nicht mehr zu; Klage auf Freistellung ist insoweit unbegründet. • Außergerichtliche Anwaltskosten sind nach dem konkret festgestellten Streitwert zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Haftung bei Auffahrunfall: Ersatzpflicht des auffahrenden Versicherungsnehmers • Bei einem Auffahrunfall spricht die Gesamtschau von Zeugenaussagen, polizeilicher Unfallaufnahme und verkehrsanalytischem Gutachten für Ersatzpflicht des Auffahrenden. • Zur Widerlegung eines behaupteten manipulierten Unfalls müssen Indizien in ihrer lebensnahen Gesamtschau den Schluss auf kollusives Zusammenwirken tragen; bloße typische Anhaltspunkte genügen allein nicht. • Sachverständigengutachten können im Zusammenwirken (hier: zwei Gutachten) nach § 287 ZPO zur Beweisführung über Reparaturaufwand und Schaden herangezogen werden. • Abgetretene Forderungen des Geschädigten stehen diesem nicht mehr zu; Klage auf Freistellung ist insoweit unbegründet. • Außergerichtliche Anwaltskosten sind nach dem konkret festgestellten Streitwert zu berechnen. Die Klägerin macht Ansprüche geltend, weil ihr Mercedes ML 400 CDI am 29.07.2013 an einer Ampelheck getroffen wurde. Ihr Ehemann (Zeuge U) stand mit dem Mercedes, als nach eigener Aussage ein BMW 520i mit Zollkennzeichen auffuhr; der BMW-Fahrer (Versicherungsnehmer der Beklagten) verließ kurz nach dem Unfall Deutschland. Die Klägerin behauptet Eigentümerin des Fahrzeugs zu sein, legt Zulassungspapiere und Versicherungsschein vor und beruft sich auf ein Gutachten mit Reparaturkosten. Die Beklagte bestreitet Kollision, Eigentum, und behauptet Anhaltspunkte für einen fingierten Unfall sowie Überhöhung der Schäden. Das Landgericht wies die Klage erstinstanzlich ab; in der Berufung wurde Beweis erhoben, Zeugen vernommen und ein verkehrsanalytisches Gutachten berücksichtigt. • Beweiswürdigung: Der Senat hielt nach erneuter Anhörung und Bewertung der Beweise (Zeuge U, polizeiliche Unfallaufnahme, verkehrsanalytisches Gutachten H) die Eigentümerstellung der Klägerin und einen Auffahrunfall für erwiesen; der BMW-Fahrer verursachte den Unfall aus Unachtsamkeit (§§ 7 StVG, 115 Abs.1 VVG). • Zum äußeren Unfallgeschehen trug Gutachten H dargelegte Spuren und Kollisionsversuche bei, die ein starkes Abbremsen und eine Teilüberdeckung als möglich erscheinen ließen; die Aussagen des Fahrers C sind wegen sprachlicher Defizite und rudimentärer Angaben nicht zwingend gegen das Bremsen verwertbar. • Die vom Landgericht beanstandete fehlende Schilderung eines Bremsvorgangs durch Zeuge U ist nicht entscheidend; laute Geräusche und Erschütterung sowie sonstige Indizien stützen die Auffahrvariante. • Zur Frage eines fingierten Unfalls reichen die von der Beklagten vorgebrachten Indizien (Kurzzeitzulassung, Verkauf, beteiligte Autohändler, Fehlen des Fahrers) nicht aus; in der lebensnahen Gesamtschau überwiegen Umstände, die gegen eine Inszenierung sprechen (heller Tag, belebte Kreuzung, polizeiliche Aufnahme). • Schadenshöhe: Das von der Klägerin vorgelegte Sachverständigengutachten X wird durch Gutachten H überwiegend bestätigt; die Reparaturkosten von 8.238,12 Euro sind nach § 287 ZPO bewiesen, die Klägerin strich bereits kostenpflichtige Positionen (Anhängerkupplung). • Abgetretene Forderung: Die Forderung des Sachverständigen über 916,41 Euro ist an diesen abgetreten; die Klägerin ist nicht Forderungsinhaberin und kann daher keine Freistellung verlangen. • Rechtsanwaltskosten: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach dem nunmehr festgestellten Streitwert von 8.238,12 Euro zu berechnen; sich ergebender Betrag von 808,13 Euro ist erstattungsfähig. Die Berufung der Klägerin hat überwiegend Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung von 8.238,12 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 808,13 Euro verurteilt, weil der Auffahrunfall und die Eigentümerschaft der Klägerin nach erneuter Beweiswürdigung feststehen und die Reparaturkosten durch Gutachten belegt sind. Die weitergehende Klage auf Freistellung von der Sachverständigenforderung ist abgewiesen, da die Forderung an den Sachverständigen abgetreten wurde und die Klägerin nicht mehr Inhaberin dieser Forderung ist. Die Kostenentscheidung berücksichtigt die Teilrücknahme und die jeweiligen Unterliegensanteile; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Damit erhält die Klägerin den substantiellen Schadensersatz, nicht jedoch die abgetretene Sachverständigenforderung.