Urteil
7 U 109/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0326.7U109.20.00
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Leitsätze
1. Der Beklagte trägt die Beweislast für ein manipuliertes Unfallgeschehen und die Einwilligung durch den Kläger. Dieser Beweis kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Indiztatsachen erbracht werden, die in ihrer Gesamtschau auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten.(Rn.23)
2. Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.(Rn.24)
3. Ein Indiz ist die persönliche Bekanntheit von Geschädigten und Unfallverursacher. Auch wenn eine freundschaftliche Beziehung zwischen beiden nicht feststeht, lässt sich aus der Länge der Bekanntschaft und dem gegenseitigen Duzen auf eine Vertrautheit schließen, die für die Verabredung einer Unfallmanipulation genutzt werden konnte.(Rn.28)
4. Weiteres Indiz sind unstreitige einschlägige Vorerfahrungen des Unfallverursachers auf dem Gebiet der Unfallmanipulation und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Taten bereits nach § 45 BZRG im Strafregister getilgt sind (die entsprechend verbüßte Haftstrafe lag hier bereits 20 Jahre zurück).(Rn.29)
5. Für eine Unfallmanipulation ist typisch, wenn die Unfalldarstellung des Schädigers mit dem Rekonstruktionsgutachten des Gerichtssachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist (hier Widerspruch zu dem vom Sachverständigen rekonstruierten Anstoßwinkel).(Rn.32)
6. Selbst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sind Umstände denkbar, die bei dem Geschädigten dennoch ein plausibles wirtschaftliches Motiv für eine bewusste Unfallmanipulation möglich erscheinen lassen (z.B. Billigreparatur im Ausland).(Rn.35)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts K. wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Beklagte trägt die Beweislast für ein manipuliertes Unfallgeschehen und die Einwilligung durch den Kläger. Dieser Beweis kann durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Indiztatsachen erbracht werden, die in ihrer Gesamtschau auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten.(Rn.23) 2. Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen können sich aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien ergeben.(Rn.24) 3. Ein Indiz ist die persönliche Bekanntheit von Geschädigten und Unfallverursacher. Auch wenn eine freundschaftliche Beziehung zwischen beiden nicht feststeht, lässt sich aus der Länge der Bekanntschaft und dem gegenseitigen Duzen auf eine Vertrautheit schließen, die für die Verabredung einer Unfallmanipulation genutzt werden konnte.(Rn.28) 4. Weiteres Indiz sind unstreitige einschlägige Vorerfahrungen des Unfallverursachers auf dem Gebiet der Unfallmanipulation und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Taten bereits nach § 45 BZRG im Strafregister getilgt sind (die entsprechend verbüßte Haftstrafe lag hier bereits 20 Jahre zurück).(Rn.29) 5. Für eine Unfallmanipulation ist typisch, wenn die Unfalldarstellung des Schädigers mit dem Rekonstruktionsgutachten des Gerichtssachverständigen nicht in Einklang zu bringen ist (hier Widerspruch zu dem vom Sachverständigen rekonstruierten Anstoßwinkel).(Rn.32) 6. Selbst bei einem wirtschaftlichen Totalschaden sind Umstände denkbar, die bei dem Geschädigten dennoch ein plausibles wirtschaftliches Motiv für eine bewusste Unfallmanipulation möglich erscheinen lassen (z.B. Billigreparatur im Ausland).(Rn.35) Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts K. wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Am 19. Januar 2018 stellte der Kläger den Porsche Panamera auf dem Betriebsgelände der Firma O. ab, deren Geschäftsführer er ist. Gegen 17:00 Uhr fuhr der Beklagte zu 1), der ein Transportunternehmen betreibt, mit einem seiner Lkw's (Iveco) auf das unbeleuchtete Betriebsgelände. Es kam hierbei aufgrund von in Einzelheiten streitigen Umständen beim Rückwärtsfahren des LKW zur Beschädigung des Porsches, der gegen einen auf der Beifahrerseite stehenden Müllcontainer gedrückt wurde. Der Beklagte zu 1) ist vor etwa 20 Jahren im Zusammenhang mit Unfallmanipulationen (120 Taten) zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden, von der er drei Jahre in einer Justizvollzugsanstalt verbüßte. Der Kläger und der Beklagte zu 1) waren bereits vor dem hier streitgegenständlichen Schadensereignis (seit dem Jahr 2005) miteinander bekannt. Das Fahrzeug des Klägers wurde im Jahr 2013 erstmals zugelassen und durch den Kläger am 1. Juli 2016 beim Porsche Zentrum Hamburg (mit zwölfmonatiger „Porsche Approved Gebrauchtwagengarantie-Versicherung“) als gebrauchtes Fahrzeug (Kilometerstand 62.225 km) zum Preis von 55.000,00 € erworben. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 74.985 km auf. Der Kläger hat das Fahrzeug inzwischen veräußert. Der LKW des Beklagten zu 1) wies zum Zeitpunkt des Schadensereignisses eine Laufleistung von 850.000 km auf. Der dem Kläger bekannte Sachverständige R. erstattete am 22. Januar 2018 ein Schadensgutachten, in dem er den Reparaturaufwand mittels Audatex-Kalkulation auf 42.929,75 € bezifferte. Der Kläger nahm vorgerichtlich mit Anspruchsbezifferungsschreiben vom 26. Januar 2018 und Erinnerungsschreiben vom 19. Februar 2018 Kontakt zur Beklagten zu 2) auf. In dem Schreiben vom 26. Januar 2018 heißt es u. a.: „Unser Mandant hat das Fahrzeug bereits zum im Gutachten angegebenen Restwert verkauft.“ Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug am Schadenstag selbst auf dem Betriebsgelände geparkt. Es habe Schneefall und überfrierende Nässe gegeben. Er hat neben Sachverständigenkosten in Höhe von 2.749,79 € und der Schadenspauschale von 20,00 € den Wiederbeschaffungsaufwand aus dem Schadensgutachten R. geltend gemacht, nämlich einen Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) von 56.500,00 € abzüglich des Restwertes von 32.160,00 €, mithin 24.340,00 €. Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.109,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2), die im Prozess zugleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu 1) auftritt, hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe den Porsche in Umsetzung einer kollusiven Abrede mit dem Kläger absichtlich angefahren. Es liege ein manipulierter Unfall vor. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst darin enthaltener Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme (Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) sowie Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) die Klage abgewiesen. Die Beklagte zu 2) habe den Beweis eines gestellten Unfalls führen können, bei dem der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt habe. Hier läge eine erhebliche Zahl von Indizien vor, die für ein gestelltes Unfallereignis sprechen. Es sei ein erheblicher Sachschaden bei einem Pkw der Oberklasse entstanden, ohne dass am Schädigerfahrzeug ein besonderes Schadensrisiko oder eine Verletzungsgefahr bestanden habe. Der Kläger habe sein Fahrzeug unrepariert weiterverkauft und den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet. Dem Unfall solle ein im Nachhinein schwerlich widerlegbarer Fahrfehler zugrunde gelegen haben, der eine eindeutige Haftungslage begründe. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1. als Fahrer einfach zu stellen gewesen und er habe seine Alleinschuld unmittelbar eingestanden. Unabhängige Zeugen seien nicht vorhanden und mit diesen sei am Unfallort zur Unfallzeit auch nicht zu rechnen gewesen. Schließlich habe der Beklagte zu 1) über einschlägige Vorerfahrungen mit der Manipulation von Verkehrsunfällen verfügt. Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Gesamtschau der zu würdigenden Indiztatsachen sei rechtlich fehlerhaft vorgenommen worden. Bei der Bekanntschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. habe es sich nur um einen lockeren geschäftlichen Kontakt gehandelt. Die Fahrzeuge seien für einen manipulierten Verkehrsunfall nicht typisch, denn das Fahrzeug des Klägers sei nicht mehrfach vorbeschädigt gewesen, sondern vom Porsche Zentrum Hamburg zu einem hohen Kaufpreis erworben worden. Die hier vorgenommene Abrechnung auf Totalschadensbasis sei für eine Unfallmanipulation untypisch. Es sei auch nicht klar gewesen, dass keine Zeugen für den Unfall vorhanden gewesen seien, denn der Unfall habe noch zur Geschäftszeit stattgefunden. Für die Fahrt habe es auch einen externen Anlass gegeben, da der Beklagte zu 1) noch Karosserieteile von der auf dem Betriebsgelände befindlichen Lackiererei M. habe abholen müssen. Vor allem aber liege hier auch kein Motiv für einen manipulierten Unfall vor, denn da das Fahrzeug so massiv beschädigt worden sei, dass es sich nicht mehr mit leichtem Aufwand habe reparieren lasse, eigne es sich nicht für eine Billigreparatur. In prozessualer Hinsicht sei zu rügen, dass der erkennende Richter nicht derjenige gewesen sei, der die persönliche Anhörung der Parteien durchgeführt habe. Der Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 27.109,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) tritt der Berufung - zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1) - inhaltlich entgegen. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat ergänzend den Kläger und den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen des wesentlichen Inhalts wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. März 2021 Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG bzw. §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 249 ff. BGB zu. 1.) Ein Unfallgeschehen im Rechtssinn, also ein plötzliches, von außen kommenden Ereignisses im Straßenverkehr, liegt hier aufgrund einer Einwilligung des Klägers in die Schadensverursachung nicht vor. Die Beklagte zu 2) hat das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinn, zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 1), bestritten. Die Beklagten tragen die Beweislast für ein manipuliertes Unfallgeschehen und die Einwilligung des Klägers. Da dem verklagten Haftpflichtversicherer der Einblick in die Motivation und das Verhalten des Anspruchsstellers regelmäßig fehlt, kann der Beweis eines manipulierten Unfalles im Einzelfall durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von Indiztatsachen, die für einen manipulierten Unfall sprechen, erbracht werden. Diese Indiztatsachen sind im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen. Der Einwilligungsnachweis ist geführt, wenn das erkennende Gericht von einem unredliches Verhalten überzeugt ist, was sich aus einer ungewöhnlichen Häufung von Umständen und Beweiszeichen ableiten lässt, die in ihrer Gesamtschau auf eine Manipulation des Unfallgeschehens hindeuten (vgl. Röttger, ZfS 2018, 184 - 194 m. w. N.). Voraussetzung der durch Indizien gewonnenen Überzeugungsbildung ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit - insoweit dürfen die Anforderungen an den Indizienbeweis nicht überspannt werden -, vielmehr ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit ausreichend, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 19.03.2013, Az. 1 U 99/12, BeckRS 2013, 07675). Allerdings genügt die Annahme einer bloßen, wenn auch erheblichen Wahrscheinlichkeit nicht, sondern es bedarf der vollen Überzeugung des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 1.10.2019 – VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072, Rn. 9). Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23.09.2016, 7 U 58/16; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2018, 7 U 18/18, SchlHA 2019, 306 - 308). Unerheblich ist dabei, ob die deliktstypischen Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig gelten. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf die planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2016, 9 U 183/15, OLG Hamm, Urt. v. 14.6.2016 – 9 U 183/15, NJOZ 2018, 13, Rn. 24). Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begründen. 2.) Die Gesamtschau aller Umstände lässt auch zur Überzeugung des Senats ohne vernünftige Zweifel nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Vorfall vom 19. Januar 2018 auf dem Betriebsgelände in L. um ein manipuliertes Geschehen handelte. Ob das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) aus der Anhörung berücksichtigt hat, obwohl der erkennende Richter die Anhörung nicht selbst durchgeführt hat, kann dahinstehen. Denn der Senat hat sich durch die eigene Anhörung ein eigenes Bild von den Angaben des Klägers und des Beklagten zu 1) verschaffen können. Für einen manipulierten Unfall sprechen folgende Beweiszeichen: A) Der Kläger war mit dem Beklagten zu 1) bereits vor dem Unfall seit mehr als zehn Jahren persönlich bekannt. Sie duzten sich, (vgl. Angaben des Beklagten zu 2 in der Anhörung durch den Senat). Auch wenn eine freundschaftliche Beziehung zwischen beiden nicht feststeht, lässt sich aus der Länge der Bekanntschaft und dem gegenseitigen Duzen auf eine Vertrautheit schließen, die für die Verabredung einer Unfallmanipulation genutzt werden konnte. B) Der Beklagte zu 1) verfügte zudem, wie er selbst eingeräumt hat, über einschlägige Vorerfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmanipulation. Zwar liegt seine darauf zurückgehende Inhaftierung bereits etwa 20 Jahre zurück, gleichwohl geht der Senat auch aufgrund der Vielzahl der Fälle davon aus, dass er sein Wissen aus der damaligen Zeit noch heute nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat. Dabei kann dahinstehen, ob seine Taten gemäß § 45 BZRG inzwischen im Strafregister getilgt sind. Denn auch dann kann der Senat das Vorhandensein von Vorerfahrungen des Beklagten zu 1) berücksichtigen. § 51 BZRG steht nicht entgegen. Denn zum einen hat der Kläger die Berücksichtigung des Umstandes weder erst- noch zweitinstanzlich im Sinne von § 295 ZPO gerügt. Zudem verbietet § 51 BZRG nur den Vorhalt der Tat und der Verurteilung sowie die Verwertung zu seinem Nachteil. Beides liegt nicht vor. Die Umstände seiner strafrechtlichen Verurteilung hat der Beklagte zu 1) selbst offenbart. Eine Verwertung zu seinem Nachteil ist zudem nicht gegeben, weil die Verurteilung nur als Indiz im Rahmen der Überzeugungsbildung zur möglichen Anspruchsabweisung herangezogen wird, was dem prozessualen Begehren des Beklagten zu 1) gemäß seiner Antragstellung entspricht. Durch die Vorerfahrungen im Begehen vom Unfallmanipulationen sind dem Beklagten zu 1) Vorgehensweisen bekannt, die das Entdeckungsrisiko minimieren. Der Senat ist überzeugt, dass der Beklagte zu 1) diese im Zusammenwirken mit dem Kläger genutzt hat. Der Verweis auf den Erfolg der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten zu 1) und vorhandenes Grundeigentum entkräftet das Indiz nicht. Denn Unfallmanipulationen werden nicht nur von mittellosen Menschen begangen. C. Zeit und Ort des Unfalls sprechen ebenfalls für ein manipuliertes Unfallgeschehen. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts an. Durch die Wahl von Zeit und Ort waren unbeteiligte Augenzeugen nicht zu erwarten. Denn der Unfall fand auf einem Betriebsgelände statt und zur Straße war der Schadensort durch ein dazwischen befindliches Gewerbegebäude optisch abgeschirmt. Der Unfallort ist mithin als „abgelegen“ einzustufen. Auf dem Gelände selbst war zu jenem Zeitpunkt, einem Freitag gegen 17:00 Uhr Mitte Januar (also bei Dunkelheit) nicht mehr mit viel Betrieb zu rechnen. Die dort befindliche Lackiererei war bereits seit spätestens 15:00 Uhr geschlossen, die dem Autohaus des Klägers angeschlossene Werkstatt seit 16:00 Uhr. Zwar war das Autohaus selbst noch bis 18:00 Uhr geöffnet. Der Kläger und der Beklagte zu 1), die beide das Gelände gemäß eigener Angabe gut kannten, wussten aber, dass an einem Freitagabend ab 17:00 Uhr mit wesentlichem Kundenverkehr nicht mehr gerechnet werden musste. Es handelte sich für die Begehung einer Unfallmanipulation um ein günstiges Zeitfenster, weil einerseits durch das weiterhin geöffnete Autohaus die Anwesenheit des Klägerfahrzeugs noch plausibel begründet werden konnte, zugleich aber wegen geschlossener Lackiererei und Werkstatt kaum noch mit unmittelbaren Unfallzeugen gerechnet werden musste. So kam es dann schließlich auch. Einen unbeteiligten Zeugen, der den Unfall wahrgenommen hat, gibt es nicht. Angesichts dessen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass die Angabe des Beklagten zu 1) zum Fahrtzweck (Abholung von Fahrzeugersatzteilen bei der Lackiererei M.) nicht widerlegt werden kann. D) Die Unfallkonstellation selbst ist ein weiteres gewichtiges Indiz. Zum einen ist bei der Kollision mit einem parkenden Fahrzeug die Haftungsfrage eindeutig und nicht mit Gefahr von körperlichen Verletzungen für die Fahrzeugführer verbunden, zumal wenn der hintere Bereich eines LKWs den Schaden durch den Anstoß verursacht. Beides ist für Unfallmanipulationen typisch. Zum zweiten ist die Unfalldarstellung des Beklagten zu 1), die er im Rahmen der Anhörung gegeben hat, nicht plausibel. Denn sie widerspricht dem vom Gerichtssachverständigen Dipl.-Ing. S. rekonstruierten Anstoßwinkel (vgl. Gutachten vom 31. Januar 2020). Zwar hat der Sachverständige die Schilderung des Beklagten zu 1), dieser habe wegen vorhandener Glätte und eines Bedienfehlers beim Einkuppeln zu stark beim Rückwärtsfahren beschleunigt, weshalb es zur Kollision gekommen sei, aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen. Allerdings führte dies nach der Rekonstruktion des Sachverständigen anhand des Schadensbildes zu einer Kollision der hinteren linken Seite des LKW’s des Beklagten zu 1) mit der linken Fahrzeugseite des Klägerfahrzeugs unter einem Winkel von 100 Grad (vgl. S. 10 des Gutachtens). Dies passt nicht zur Erklärung des Beklagten zu 1) in der Anhörung am 16. März 2021, er sei zunächst am Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren, habe dann durch ein rückwärtiges Rangiermanöver auf dem Hof umdrehen wollen, um sodann vorwärtsgerichtet vor dem Carport zu halten. Er habe seinen LKW zunächst rückwärts am Heck des Porsche, den er zuvor wahrgenommen habe, vorbeifahren wollen. Auch wenn der Beklagte zu 1) unbeabsichtigt beschleunigt haben sollte, müsste doch aufgrund seiner Schilderung wegen des vor dem Zurücksetzen für das Drehen vorgenommenen Radeinschlags der LKW-Vorderachse nach links eine Kollision der rechten hinteren Seite des LKW mit dem Fahrzeug des Klägers zu erwarten gewesen sein. Tatsächlich erfolgte die Kollision jedoch mit der linken Hinterseite des LKW. Mithin belegen der vom Sachverständigen festgestellte Anstoß und auch der Anstoßwinkel, dass die Erklärung des Beklagten zu 1), er habe sein Fahrzeug zunächst auf dem Hof drehen wollen, um sodann - nach Einladung der Fahrzeugteile - vorwärts das Betriebsgelände wieder zu verlassen, nicht stimmen kann. Soweit der Sachverständige Dipl.-Ing. S. in seinem Gutachten das Fahrmanöver des Beklagten als plausibel angesehen hat, ging er davon aus, dass der Beklagte zu 1) rückwärts direkt (wenn auch möglicherweise mit zwei Fahrmanövern) an das Carport heranfahren wollte. Die Kollision könne sich dann beim ersten Zurücksetzen ereignet haben. Diese Annahme stimmt indes mit den Angaben des Beklagten zu 1) in der Anhörung vor dem Senat nicht überein, wonach zunächst auf dem Hof ein Wendemanöver geplant war. E) Der Annahme eines manipulierten Unfallgeschehens steht auch nicht ein angeblich fehlendes wirtschaftliches Motiv entgegen. Denn es steht keineswegs fest, dass die absichtliche Herbeiführung des Unfalls für den Kläger wirtschaftlich ohne Vorteil war. Vielmehr sieht der Senat gleichwohl plausible Ansätze, wie trotz Annahme des wirtschaftlichen Totalschadens durch das Privatgutachten R. ein wirtschaftliches Motiv vorgelegen haben könnte. Die Annahme des Totalschadenfalls basiert darauf, dass sich das Fahrzeug des Klägers vor dem Schadensfall in einem sehr guten Zustand befand. Das Privatgutachten R. beschränkt sich jedoch (wie bei solchen Gutachten auch üblich) auf die Feststellung des äußeren Schadensbildes. Dies schließt das Vorhandensein eines nicht erkennbaren Vorschadens (etwa am Motor) keineswegs aus, der geeignet wäre, den Wiederbeschaffungswert deutlich zu reduzieren. In diesem Zusammenhang misst der Senat dem Umstand der mangelnden Besichtigungsmöglichkeit des Fahrzeugs für die Beklagte erhebliche Bedeutung zu. Zwar gab der Kläger an, das Fahrzeug erst „über einen Monat nach dem Unfall“ nach Polen veräußert zu haben, was der Beklagten eigentlich eine Besichtigung hätte ermöglichen müssen. Allerdings teilte der Kläger durch das Schreiben seines Anwalts vom 26. Januar 2018 nur sieben Tage nach dem Unfall mit, dass er das Fahrzeug bereits “zum im Gutachten angegebenen Restwert” verkauft habe. Der Senat kann dem Kläger nicht widerlegen, dass diese Mitteilung auf fehlerhafte Kommunikation zu seinem Anwalt zurückzuführen ist, wie er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat ausgeführt hat. Objektiv betrachtet hat er durch diese Mitteilung gleichwohl ein möglicherweise bei der Beklagten vorhandenes Besichtigungsbegehren vereitelt. Auch der Senat kann aufgrund der Veräußerung des Fahrzeugs an einen nicht genannten Erwerber im Ausland nicht mehr aufklären, ob das Fahrzeug nicht an einem dem Sachverständigen verborgen gebliebenen internen Schaden litt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Privatgutachter R. im Betrieb des Klägers „ein- und ausging“, früher selbst einmal Mitarbeiter der Firma des Klägers war und mit diesem gut bekannt ist. Selbst unter der Annahme, dass durch das Schadensereignis tatsächlich (wie im Gutachten R. angegeben) ein wirtschaftlicher Totalschadensfall eingetreten ist, wäre zudem ein Auseinanderfallen von Tatplan und Tatausführung denkbar. Dieses könnte im Ergebnis zu einem größeren Schadensbild geführt haben, als dies zunächst von Kläger und Beklagten zu 1) beabsichtigt war. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, er habe wegen vorhandener Glätte und eines Bedienfehlers beim Einkuppeln zu stark beim Rückwärtsfahren beschleunigt, eine Darstellung, der der unfallanalytische Gerichtssachverständige eine Plausibilität bescheinigt hat. Der Senat hält es hiernach für möglich, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) lediglich die Herbeiführung eines bloßen Blechschadens beabsichtigt war, der - wie bei Unfallmanipulationen üblich - durch eine Billigreparatur mit Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis - reguliert werden sollte. Durch den Bedienfehler könnte sodann ein größerer Schaden eingetreten sein, als dies zuvor beabsichtigt war und zum - ursprünglich nicht beabsichtigten - Totalschadensfall geführt haben. Der Kläger hat im Termin angegeben, seinen beschädigten Porsche nach Polen verkauft zu haben. Angesichts der auf den Lichtbildern dokumentierten Schäden, auf denen jedenfalls eine Beschädigung des Schwellers auf der linken Fahrerseite nicht erkennbar ist, scheint eine günstige Reparatur in einer ausländischen freien Werkstatt jedenfalls nicht ausgeschlossen. Denn der Teilersatz des linken Unterholms taucht als erhebliche Position in der Berechnung der Reparaturkosten durch den Privatgutachter R. auf, obwohl der Punkt bei der Schadensbeschreibung (Abschnitt IX) nicht erwähnt wird. In der Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden (Indiz-)Tatsachen steht für den Senat im Sinne von § 286 ZPO fest, dass der Kläger das vermeintliche Unfallgeschehen zusammen mit dem Beklagten zu 1) verabredet hat. Im Hinblick auf die damit verbundene Einwilligung in die Beschädigung seines Fahrzeuges stehen ihm Ersatzansprüche mithin nicht zu. 3) Die mit der Berufungszurückweisung verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Entscheidung ist von den Besonderheiten im tatsächlichen Bereich geprägt, insbesondere den tatrichterlichen Feststellungen zum Vorliegen eines manipulierten Unfallgeschehens. Die zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen sind höchst- und obergerichtlich geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.