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Urteil

20 U 205/15

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0429.20U205.15.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die weitere Klage wird abgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die weitere Klage wird abgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet. Gründe I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Risikozusatzversicherung zur Absicherung im Todesfall in Anspruch. Der Vertrag sollte aufgrund des Antrags vom 03.11.1997 (Anl. K1, GA 6 f.) nach dem sog. Policenmodell gemäß § 5a VVG in der zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.1998 geltenden Fassung geschlossen werden. Den Zugang des Originalversicherungsscheins (entsprechend dem allgemeinen Muster der Beklagten, Anlage zum Protokoll 12.08.2015, GA 222-226, bzw. Anl. B3, GA 73-76) bestreitet die Klägerin. Sie hat dazu im Rechtsstreit erklärt, sie könne sich an einen Zusendung nicht erinnern. Unter dem 14.10.1998 unterschrieb die Klägerin eine Verlusterklärung, wonach der Versicherungsschein abhanden gekommen und trotz eingehender Nachforschungen nicht gefunden worden sei (Anl. B2, GA 72). Daraufhin erhielt sie einen Ersatzversicherungsschein ohne Widerspruchsbelehrung (Anl. K2, GA 8-11). Mit Schreiben vom 15.11.2014 (Anl. K4, GA 16 f.) erklärte die Klägerin, dass sie dem Vertrag widerspreche, nicht aber kündige, und verlangte deshalb die Rückzahlung der eingezahlten Beträge nebst gezogener Nutzungen. Auf weitere anwaltliche Aufforderung der Klägerin wies die Beklagte den Widerspruch wegen Fristversäumnisses zurück. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt, dass von dem Zugang des Originalversicherungsscheins mit Widerspruchsbelehrung, Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation auszugehen sei. Die Widerspruchsbelehrung genüge den gesetzlichen Vorgaben. Auch soweit die Verbraucherinformationen zum Teil unrichtig erteilt worden seien, sei dies nicht gleich zu stellen mit einem vollständigen Unterlassen der Verbraucherinformation im Sinne des § 5a Abs. 2 VVG a. F. Deshalb sei die Widerspruchsfrist im Jahr 1997 abgelaufen und der Widerspruch aus dem Jahr 2014 verspätet. Überdies habe die Klägerin das Widerspruchsrecht aufgrund ihres Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Widerspruch verwirkt. Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrages, der Anträge und der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil (GA 227-236) verwiesen. Die – jedenfalls in zweiter Instanz insgesamt – unstreitigen Einzelheiten der Geschehnisse ab dem 14.10.1998 ergeben sich aus dem Nachfolgenden (unter II., insbes. II.2.a) aa)). Mit ihrer Berufung, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – weiter. Insbesondere führt sie aus, der Zugang des Originalversicherungsscheins mit sämtlichen Anlagen sei aufgrund der Aussage des Zeugen L nicht bewiesen. Zudem seien die Verbraucherinformationen im Falle des Zugangs nicht vollständig gewesen, weil die Informationen der Beklagten über die Ermittlung des Überschusses nicht ausreichend gewesen seien; die Beklagte hätte mitteilen müssen, dass und welche enormen gesetzlichen Spielräume es im Rahmen der Überschussermittlung gibt, z. B. dadurch, dass durch die Wahl unterschiedlicher Bewertungsmethoden der zur Verfügung stehende Überschuss deutlich nach oben oder unten korrigiert werden kann. Ferner komme eine Verwirkung in diesem Bereich nie in Betracht und im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Beklagte gar nicht vorgetragen habe, wie sie sich im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages anders eingerichtet habe als sonst. Schließlich könne sich die Beklagte auch nicht auf widersprüchliches Verhalten der Klägerin berufen, da die Aufnahme eines Policendarlehens hierfür nicht ausreiche und das übrige Verhalten der Klägerin keine Disposition der Beklagten veranlasst habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 30.814,63 EUR (21.500,00 EUR Beitragsrückzahlung und Nutzungsersatz) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.03.2015 sowie – klageerweiternd – weitere 612,00 EUR (Beitragsrückzahlung bis einschließlich April 2016) zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte im Rahmen eines Stufenantrages in erster Stufe zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu geben, welche jeweiligen Teile der von ihr vom 01.12.1997 bis 01.07.2015 eingezahlten monatlichen Beiträge als Sparbeitrag behandelt und dem Deckungsstock des Versicherungsvertrages zugeführt wurden, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Monaten dieses Betrachtungszeitraumes, die Beklagte sodann zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung getrennt nach Sparerbeitragsanteilen und sonstigen Beitragsanteil zu berechnenden Summenbetrages aus eingezahlten Beiträgen und von der Beklagten gezogene Nutzungen zu verurteilen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurück- und die weitere Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung und beruft sich insbesondere darauf, dass sich die Klägerin rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg; die weitere Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat stand. Sie beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachten Haupt-, Neben- und Hilfsansprüche stehen der Klägerin nach ihrem Widerspruch aus dem Jahr 2014 jedenfalls gemäß § 242 BGB aufgrund widersprüchlichen Verhaltens zwischen Vertragsschluss und Widerspruch nicht zu. Es kommt mithin auf die Frage der Vollständigkeit der Verbraucherinformationen nicht an. 1. Im Einzelfall kann ein Bereicherungsanspruch mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles nach § 242 BGB unabhängig von Zweifeln an der Wirksamkeit nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a. F. wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16) . Dem steht auch Europarecht nicht entgegen, da die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind und die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 2 f.; BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.) . Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende / nicht ordnungsgemäße Belehrung oder – wie hier – unvollständige Verbraucherinformationen einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; jetzt zudem BGH, Urt. v. 11.05.2016, IV ZR 334/15, juris, Rn. 16) . Es müssen im Einzelfall für den Versicherungsnehmer erkennbar besonders gravierende Umstände festgestellt werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16; BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 12) . Nicht erforderlich sind dabei unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, juris, Rn. 37, VersR 2014, 1065) . Dies kommt bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung beispielsweise in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag – inklusive der Todesfallleistung, was zwingend die Wirksamkeit des Vertrages voraussetzt – als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abtritt und der Versicherer hiervon Kenntnis erhält sowie wenn der Versicherungsnehmer nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre die Forderungen inklusive der Todesfallleistung aus dem Versicherungsvertrag ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag abtritt und der Versicherer auch hiervon Kenntnis erlangt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16; siehe auch OLG München, Urt. v. 21.04.2015, 25 U 3877/11, juris, Rn. 37-44, VersR 2015, 1237; siehe zudem, wenngleich unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, auf den hier gerade nicht abgestellt wird: OLG Dresden, Urt. v. 26.08.2015, 7 U 146/15, juris, Rn. 28 ff., VersR 2015, 1498; zur Verwirkung sei verwiesen auf BGH, Urt. v. 22.03.2016, IV ZR 122/14, Rn. 16; BGH, Urt. v. 23.03.2016, IV ZR 434/14, juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 23.03.2016, IV ZR 202/14, juris, Rn. 17; BGH, Urt. v. 23.03.2016, IV ZR 172/14, juris, Rn. 16) . Angenommen wurde dies bei unterbliebener Belehrung zum Beispiel, wenn der Vertrag aufgrund der durch Beitragsrückstände veranlassten Kündigung zunächst abgewickelt worden war, der Versicherungsnehmer den Scheck über den Rückkaufswert – entgegen seiner Versprechung – eingelöst hatte, er diesen Betrag erst auf die Klage des Versicherers zurückzahlte, der Versicherungsnehmer durch seine anschließende Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich machte, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen wollte und er zu diesem Zeitpunkt durch die erteilte umfassende Verbraucherinformation sowie die Versicherungsbedingungen über alle Vertragsmodalitäten informiert war. Der Versicherer kann in einem solchen Fall darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und fortgeführt werden solle, zumal wenn der Versicherungsnehmer nicht erkennen lässt, dass er erneute oder wiederholte Informationen über die Vertragsmodalitäten benötigte, und den neu abgeschlossenen Vertrag ohne Beanstandungen durchführte und damit den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris, Rn. 17, 19; siehe in Abgrenzung hiervon zu Fällen mit ordnungsgemäßer Belehrung: BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 12; BGH, Urt. v. 16.07.2014, IV ZR 73/13, juris, Rn. 32 ff., VersR 2014, 1065; OLG Celle, Urt. v. 02.04.2015, 8 U 283/14, juris, Rn. 7 f., VersR 2016, 176; siehe für den Fall einer ordnungsgemäßen Belehrung aber der fehlenden Übersendung der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2015, 3 U 111/12, juris, Rn. 28, VersR 2016, 315) . In den genannten Fällen beeinträchtigt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden hier nicht berührt (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 161/15, juris, Rn. 13) . Insbesondere ist es ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten im Zusammenhang mit einem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.03.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschl. v. 12.10.2015, IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschl. v. 13.01.2016, IV ZR 117/15, juris, Rn. 5) . Abgelehnt wurde eine Treuwidrigkeit hingegen bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung im Fall einer bloßen Inanspruchnahme eines Policendarlehens, das der Versicherer nach einer Kündigung mit dem Rückkaufswert verrechnete (vgl. BGH, Urt. v. 27.01.2016, IV ZR 488/14, juris, Rn. 20, VersR 2016, 450; BGH, Urt. v. 27.04.2016, IV ZR 223/14, juris, Rn. 16) . Unbeanstandet gelassen hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass sich eine Treuewidrigkeit nicht aus der einmaligen, mittlerweile beendeten Abtretung der für den Todesfall entstehenden Ansprüche und Rechte herleiten lasse (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016, IV ZR 334/15, juris, Rn. 16) . 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) liegt ein Fall widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin vor, der auch im konkreten Einzelfall die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht beeinträchtigt. a) Zu den besonderen Umstände, die für die Klägerin erkennbar bis zur Widerspruchserklärung am 14.11.2014 ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Vertrages begründeten, gilt: aa) Nachdem die Erstprämie nicht abgebucht werden konnte, bat die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.1997 (Anl. B4, GA 77) um Überprüfung der Angaben zur Einzugsermächtigung. Anschließend zahlte die Klägerin beanstandungsfrei bis zum 01.12.2014 Prämien in Höhe von 19.074,00 EUR. Am 22.03.1999 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen „Antrag auf eine Risiko-Zwischenversicherung“ (Anl. B5, GA 78 f.) für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 01.07.2001, der die Freistellung der Klägerin von der Beitragszahlung für die kapitalbildende Lebensversicherung und die Umwandlung in eine reine Risikolebensversicherung vorsah. Bereits zum 01.01.2001 wurde die kapitalbildenden Lebensversicherung wieder in Kraft gesetzt (vgl. Schreiben vom 09.04.2014, Anl. B7, GA 81). Unter dem 30.05.2005 unterzeichnete die Klägerin eine Abtretungserklärung bezüglich bestehender und künftig entstehender Forderungen aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehensvertrages an die Q eG (Anl. B8, GA 82), die auch die Beklagte erhielt. Diese Abtretung wurde wegen Nichtzustandekommens des Darlehensvertrages hinfällig. Stattdessen trat die Klägerin am 13.07.2005 sämtliche Lebensversicherungsansprüche – wie im Senatstermin ausdrücklich erörtert und unstreitig gestellt – inklusiver der Todesfallleistung unter Widerruf erteilter Bezugsrechte zur Sicherung eines anderen Darlehensvertrages an die X ab (Anl. B9, GA 84), was die Bank der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tage mitteilte (Anl. B9, GA 85). Nach vollständiger Tilgung erfolgte die Rückabtretung. Im Jahr 2010 erkundigte sich die Klägerin bei der Beklagten nach Möglichkeiten einer Vorauszahlung auf die Versicherungsleistungen. Die Beklagte unterbreitete ihr mehrere Angebote. Daraufhin kam es am 04. / 10.06.2010 (Anl. B10, GA 86-88) zu einer Vorauszahlung auf die Versicherungsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR als Darlehen, das die Klägerin bis ins Jahr 2013 wiederum vollständig tilgte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 21.01.2013, Anl. B11, GA 92). Anschließend lief der Vertrag bis zum Widerspruch unbeanstandet fort. bb) Aus diesen Umständen begründen bei der gebotenen Gesamtschau bereits die Umstellung des Vertrages auf die Risikolebensversicherung sowie die vorgezogene Rückumstellung auf die kapitalbildende Lebensversicherung und die vollzogenen Sicherungsabtretungen einschließlich des Todesfallschutzes bei jahrelanger Beitragszahlung den Treuwidrigkeitseinwand. Aufgrund dieser Einzelumstände konnte die Beklagte, gleichwohl sie erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres eintraten, für die Klägerin erkennbar darauf vertrauen, dass die Klägerin unabhängig von ihrer Kenntnis von Widerspruchsmöglichkeiten, von einer ordnungsgemäßen Belehrung hierüber oder von konkreteren Informationen über die Überschussbeteiligung an dem Vertrag festhalten wollte, der durch Zugang des Originalversicherungsscheins mit Widerspruchsbelehrung, im Übrigen aber (jedenfalls) durch Zugang des Ersatzversicherungsscheins, zustande gekommen war. Die Klägerin wollte die wirtschaftlichen Folgen des Vertrags (Rückumstellung), und sie wollte die Wirksamkeit (Abtretung einschließlich Todesfallleistung). Gegen die Feststellung des Zugangs des Originalversicherungsscheins mitsamt Belehrung durch das Landgericht bestehen keine konkreten Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. insbesondere zum notwendigen Bestreiten des Zuganges bei bloßem Nichtmehrerinnern – wie hier – BGH, Beschl. v. 17.08.2015, IV ZR 140/15, juris, Rn. 13 f.; siehe auch Senat, Urt. v. 31.08.2011, 20 U 81/11, juris, Rn. 7 f.; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2015, 3 U 111/12, juris, Rn. 27, VersR 2016, 315) . Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof nach der Verkündung des vorliegenden Urteils die tatrichterliche Würdigung des Oberlandesgerichts Stuttgart in einem anderen Fall unbeanstandet gelassen hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2016, IV ZR 334/15, juris, Rn. 16) , hätte stellt die vorliegende Entscheidung nicht in Frage. Denn im vorliegenden Fall stellt der Senat gerade nicht allein auf eine einmalige Sicherungsabtretung ab. cc) Unabhängig von Vorstehendem liegt jedenfalls aufgrund der geschilderten Gesamtumstände ein widersprüchliches Verhalten der Klägerin vor. dd) Darauf, dass der Beklagten allein eine – etwaige – geringfügige Unzulänglichkeit im Rahmen der erteilten Verbraucherinformationen vorgeworfen wird und die ursprüngliche Belehrung an sich ordnungsgemäß waren, stellt der Senat bei alledem nicht entscheidend ab. b) Im Übrigen beeinträchtigt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts auch im konkreten Einzelfall nicht, insbesondere im Hinblick auf die offen gelassenen Frage einer vollständigen Übersendung der Verbraucherinformationen. Entscheidend ist, dass die Klägerin den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, S. 2, § 709 S. 2 ZPO. IV. Eine Zulassung der Revision ist in Ermangelung der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Anwendung von § 242 BGB eine tatrichterlich zu entscheidende Frage des Einzelfalls ist (vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016, IV ZR 130/15, juris, Rn. 16; BGH, Beschl. v. 11.11.2015, IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; BGH, Urt. v. 11.05.2016, IV ZR 334/15, juris, Rn. 16) . V. Der im Termin verkündete Tenor war wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien im Hinblick auf die Abweisung der Klageerweiterung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der Senat hat am Schluss der mündlichen Verhandlung beraten, die Berufung mitsamt der Klageerweiterung zurück-(ab-)zuweisen. Ersichtlich teilt die Klageerweiterung bei der ergangenen Entscheidung das Schicksal der Berufung. Der Beklagtenvertreter hat, wie aus dem Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres ersichtlich gewesen ist, auch insoweit Abweisung beantragt. Bei der Abfassung des dann verkündeten Tenors ist versehentlich unterblieben, die Klageerweiterung – ausdrücklich – aufzunehmen.