Beschluss
20 U 86/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0804.20U86.20.00
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Leitsätze
Nach fehlerhafter Belehrung kann die Ausübung eines Widerspruchsrechts im Einzelfall treuwidrig sein (widersprüchliches Verhalten). Dies kann gelten, wenn der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt hat und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lässt und anschließend in nahem zeitlichen Zusammenhang als Sicherungsmittel verwendet (Treuwidrigkeit hier bejaht).
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach fehlerhafter Belehrung kann die Ausübung eines Widerspruchsrechts im Einzelfall treuwidrig sein (widersprüchliches Verhalten). Dies kann gelten, wenn der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt hat und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lässt und anschließend in nahem zeitlichen Zusammenhang als Sicherungsmittel verwendet (Treuwidrigkeit hier bejaht). Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Kläger bei formell und inhaltlich ordnungsgemäßer Belehrung dem Vertrag nicht mehr wirksam widersprechen konnte. Zudem ist das Widerspruchsrecht auch aus anderen Gründen verwirkt. Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründung (Bl. 33 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz [im Folgenden: eGA II-33 ff.]) verwiesen wird, greifen nicht durch. 1. Die Belehrung ist auf Seite 1 des Versicherungsscheins (Anl. K1, Bl. 11 ff. des elektronischen Anlagenbandes zur Klageschrift) als einzige Passage neben den seitlich abgesetzten Überschriften fett hervorgehoben. Sie springt sofort und deutlich ins Auge. Sie genügt damit den Anforderungen. Entgegen dem Berufungsvorbringen stellt sie auch nicht auf den „Erhalt“ der Unterlagen und insbesondere nicht darauf ab, dass die Frist am Tag des Erhalts zu laufen beginne. Vielmehr stellt die Belehrung bezüglich des Beginns der Frist auf das „Vorliegen“ der „o. g. Unterlagen“ ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH Beschl. v. 25.8.2015 – IV ZR 244/14, juris Rn. 8) . Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung betrifft andere Belehrungen. Es ist unschädlich, dass die Belehrung auch auf die gesetzliche Regelung zur Jahresfrist Bezug nimmt, was mittlerweile richtlinienkonform eingeschränkt wird. Die Belehrung entspricht, blickt man nur auf das nationale Recht, § 5a VVG a. F. Angesichts der in diesem Sinne ordnungsgemäßen Belehrung und des Zeitablaufs seit Vertragsschluss kann sich der Kläger im vorliegenden Einzelfall auch nicht auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit berufen (§ 242 BGB). Die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts ist in diesem Fall nicht berührt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (seit BGH Urt. v. 16.7.2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102) . 2. Selbst wenn die Belehrung jedoch nicht ordnungsgemäß gewesen wäre, läge hier auch ein Fall der Verwirkung vor (§ 242 BGB). Dies kommt nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung im Einzelfall – trotz fehlerhafter Belehrung – ausnahmsweise bei widersprüchlichem Verhalten in Betracht (siehe ausführlich m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 8-17 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17; siehe nachfolgend beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 – 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 – 20 U 185/17, r+s 2018, 365.) . Insbesondere gilt dies nach ständiger, vom Bundesgerichtshof gebilligter Rechtsprechung des Senats bei einer Sicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages (vgl. nur m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 18-28 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17 oder Senat Urt. v. 29.4.2016 – 20 U 205/15, VersR 2017, 806 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 25.01.2017 – IV ZR 158/16; in ähnlichen Fällen beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 – 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 – 20 U 185/17, r+s 2018, 365) . Ebenso kommt dies nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer nach begonnener Abwicklung eines Versicherungsvertrages ausdrücklich um Fortführung des Vertrages bittet (vgl. BGH Beschl. v. 11.11.2015 – IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173 Rn. 17, 19; im Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers OLG Köln Urt. v. 26.2.2016 – 20 U 178/15, VersR 2016, 1103 = juris Rn. 5) . Hier hat der Kläger seine Versicherung zunächst betragsfrei gestellt und anschließend, ohne dass ein vertraglicher Anspruch hierauf bestand, nach Vorlage einer neuen Gesundheitserklärung wieder in Kraft setzen lassen. In nahem zeitlichen Zusammenhang verwandte er die Versicherung anschließend als Sicherungsmittel. Er brachte damit gegenüber der Beklagten unzweideutig zum Ausdruck, an dem Vertrag festhalten zu wollen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Nach dem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.