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Beschluss

20 U 269/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0210.20U269.19.00
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Leitsätze

Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist anerkannt, dass der Widerspruch oder Widerruf (§§ 5a, 8 VVG a.F.) durch den Versicherungsnehmer wegen widersprüchlichen Verhaltens unwirksam sein kann (§ 242 BGB). Das gilt auch, wenn – wie hier – die Lebensversicherung nachträglich noch um eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erweitert worden ist. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Zu Recht hat das Landgericht die Klage (auch) wegen treuwidrigen Verhaltens des Klägers (§ 242 BGB) abgewiesen. Dies kommt nach ständiger Rechtsprechung im Einzelfall – trotz fehlerhafter Belehrung – ausnahmsweise bei widersprüchlichem Verhalten in Betracht (siehe ausführlich m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 8-17 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17; siehe nachfolgend beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 – 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 – 20 U 185/17, r+s 2018, 365.) . Insbesondere gilt dies bei einer Sicherungsabtretung auf ein Baudarlehen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages (vgl. nur m. w. N. Senat Urt. v. 13.1.2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806 = juris Rn. 18-28 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 6.12.2017 – IV ZR 51/17 oder Senat Urt. v. 29.4.2016 – 20 U 205/15, VersR 2017, 806 – NZB zurückgewiesen: BGH Beschl. v. 25.01.2017 – IV ZR 158/16; in ähnlichen Fällen beispielsweise auch OLG München Beschl. v. 15.1.2018 – 25 U 3770/17, r+s 2018, 364; OLG Köln Beschl. v. 12.12.2017 – 20 U 185/17, r+s 2018, 365) . Ebenso kommt dies – auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer nach begonnener Abwicklung eines Versicherungsvertrages ausdrücklich um Fortführung des Vertrages bittet (vgl. BGH Beschl. v. 11.11.2015 – IV ZR 117/15, BeckRS 2016, 2173 Rn. 17, 19; im Fall der Kündigung des Versicherungsnehmers OLG Köln Urt. v. 26.2.2016 – 20 U 178/15, VersR 2016, 1103 = juris Rn. 5) . Im vorliegenden Einzelfall hat der Kläger durch den nachträglichen Einschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach umfangreicher Vorprüfung unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihm gerade auch auf die Wirksamkeit des Lebensversicherungsvertrages ankam (vgl. für den Fall Kündigung einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und gleichzeitiger Bestätigung der Rentenversicherung OLG Dresden Beschl. v. 6.8.2019 – 4 U 1084/19, BeckRS 2019, 21367 = juris Rn. 11) . Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch nicht die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchs- / Rücktrittsrechts im konkreten Einzelfall. Entscheidend ist, dass der Kläger den Eindruck erweckte, den Vertrag unbedingt fortsetzen und nach Umwandlung des Vertrages in eine prämienfreie Versicherung zunächst nicht anderweitig (rückwirkend) beenden zu wollen. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Auf diesen Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.