Beschluss
27 W 51/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht generell unzulässig, wenn er der besseren Auffindbarkeit der zustellungsberechtigten Person dient.
• Eintragungsfähig ist ein c/o-Zusatz insbesondere dann, wenn er auf einen tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten verweist.
• Fehlende Geschäfts- oder Wohnräume an der angegebenen Anschrift stehen einer Eintragung nicht entgegen, soweit keine Verschleierung der Zustellmöglichkeiten vorliegt.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit von c/o-Zusatz in Geschäftsanschrift einer GmbH • Ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH ist nicht generell unzulässig, wenn er der besseren Auffindbarkeit der zustellungsberechtigten Person dient. • Eintragungsfähig ist ein c/o-Zusatz insbesondere dann, wenn er auf einen tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten verweist. • Fehlende Geschäfts- oder Wohnräume an der angegebenen Anschrift stehen einer Eintragung nicht entgegen, soweit keine Verschleierung der Zustellmöglichkeiten vorliegt. Die Beteiligte ist eine GmbH im Liquidationsstadium. Das Registergericht lehnte die Eintragung einer Geschäftsanschrift mit dem Zusatz "c/o" ab. Als c/o-Angabe wies die GmbH die Anschrift des für sie handelnden Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzlei aus. Die GmbH beanstandete die Ablehnung und erhob Beschwerde beim Oberlandesgericht. Streitgegenstand war, ob ein c/o-Zusatz nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG, § 31 HGB in der Handelsregisterangabe eintragungsfähig ist, wenn an der bezeichneten Adresse kein Geschäftsraum der Gesellschaft oder keine Wohnung des gesetzlichen Vertreters besteht. • Die Beschwerde war nach § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und begründet. • Ein c/o-Zusatz ist nicht per se unzulässig; entscheidend ist, ob er der Auffindbarkeit der zustellungsberechtigten Person dient und nicht der Verschleierung oder dem Vortäuschen von Zustellmöglichkeiten. • Maßgeblich ist, ob eine realistische Zustellmöglichkeit besteht; dies ist insbesondere der Fall, wenn der c/o-Zusatz auf einen Zustellungsbevollmächtigten verweist (Rechtsanwalt/Notar). • Das zuvor vom Registergericht zitierte Senatsurteil (27 W 154/14) ist nicht einschlägig, weil dort kein Zustellungsbevollmächtigter aus dem c/o-Zusatz hervorging. • Vorliegend wies die GmbH als Geschäftsanschrift den für sie handelnden Rechtsanwalt und Notar samt Kanzleianschrift aus, sodass nach den Grundsätzen und unter Berücksichtigung von § 65 Abs. 3 FamFG derzeit keine Zustellungsprobleme zu erwarten sind. Die Beschwerde hatte Erfolg: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 14.04.2015 wurde aufgehoben. Die Eintragung der Geschäftsanschrift mit dem c/o-Zusatz ist zulässig, weil der Zusatz auf einen tatsächlich handelnden Zustellungsbevollmächtigten (Rechtsanwalt und Notar) verweist und damit eine realistische Zustellmöglichkeit gegeben ist. Das Registergericht durfte die Eintragung nicht allein mit dem Fehlen eines Geschäftsraums oder einer Vertreterswohnung versagen. Der Beschwerdewert wurde auf 5.000 € festgesetzt.