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Urteil

15 Sa 1622/15

LArbG Berlin-Brandenburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2016:0113.15SA1622.15.0A
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Lohnklage eines rumänischen Bauarbeiters auf einer Baustelle mit zahlreichen Subunternehmern.(Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2015 - 57 Ca 3762/15 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.04.2015 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Versäumnisurteils vom 14.04.2015, die die Beklagte zu tragen hat. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Lohnklage eines rumänischen Bauarbeiters auf einer Baustelle mit zahlreichen Subunternehmern.(Rn.27) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2015 - 57 Ca 3762/15 - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.04.2015 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten des Versäumnisurteils vom 14.04.2015, die die Beklagte zu tragen hat. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht Berlin die Beklagte zur Zahlung des geltend gemachten Arbeitsentgelts i. H. v. 7.437,00 EUR brutto abzgl. 700,00 EUR netto verurteilt. Daher waren das Urteil und das vorangegangene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 1. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist die Klage jedoch nicht schon deswegen abzuweisen, weil Adressenangaben mangelhaft sein sollen. 1.1. In § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist zwingend nur vorgeschrieben, dass, aber nicht wie die Parteien in der Klageschrift zu bezeichnen sind. Die Rechtsprechung (BGH 09.12.1987 - IVb ZR 4/87 - BGHZ 102, 332, 335) leitet daraus ab, dass die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Beklagten notwendiger Inhalt der Klageschrift sein müsse, weil ansonsten deren Zustellung nicht möglich ist. Auch die Anschrift des Klägers sei jedenfalls dann notwendiger Bestandteil der Klageschrift, wenn die Angabe ohne weiteres möglich ist. Dies wird damit begründet, dass mit dem Betreiben eines Prozesses die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens verbunden ist und durch diese Angaben dokumentiert werde, dass der Kläger sich möglichen Folgen stellt. Der BGH geht ferner davon aus, dass einer solchen Adressenangabe des Klägers im Einzelfall unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten im Wege stehen könnten. In derartigen Fällen sei aber wenigstens zu fordern, dass dem Gericht die insoweit maßgebenden Gründe unterbreitet werden, damit es prüfen könne, ob ausnahmsweise auf die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Klägers zu verzichten sei. Werde die Adressenangabe des Klägers ohne zureichenden Grund verweigert, liege keine ordnungsgemäße Klageerhebung vor mit der Folge, dass das Rechtsschutzgesuch als unzulässig abzuweisen ist, soweit der Mangel nicht noch in den Tatsacheninstanzen geheilt wird (BGH a. a. O.). Das BVerfG geht ebenfalls davon aus, dass die Zulässigkeit einer zivilprozessualen Klage regelmäßig von der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers abhängig gemacht werden könne. Im Einzelfall müsse aber hierauf verzichtet werden können. Das BVerfG begründet dies ebenfalls damit, dass der Prozessgegner im Falle des Obsiegens etwaige Kostenerstattungsansprüche nicht oder nur schwer durchsetzen könne, wenn ihm die Anschrift des Klägers nicht bekannt sei (BVerfG 02.02.1996 - 1 BvR 2211/94 - NJW 1996, 1272). Eine Adressenangabe des Beklagten mit dem Zusatz „c/o“ wird für zulässig erachtet, wenn dessen Identität zweifelsfrei feststeht (OLG Stuttgart 30.01.2015 – 5 W 48/13 – juris Rn. 149). Unzulässig soll eine Klageerhebung demgegenüber sein, wenn die Anschrift des Klägers mit einer „c/o“ (care of)-Angabe versehen ist (OLG Frankfurt 15.05.2014 – 16 U 4/14 - juris Rn. 15). 1.2. Bei Berücksichtigung dieser Kriterien erweist sich die hiesige Klage entsprechend den Umständen des Einzelfalls jedenfalls als zulässig. Die „c/o“ -Angabe in der Adressenangabe für die Beklagte ist ausreichend. Die Beklagte war insofern nur über ein Rechtsanwaltsbüro („Law Factory“) in Frankfurt erreichbar. Dies muss allein deswegen ausreichend sein, weil die Beklagte mit diesen Angaben so im Handelsregister eingetragen war. Dies wird jedenfalls dann als zulässig angesehen, wenn hierdurch tatsächlich auf einen Zustellungsbevollmächtigten verwiesen wird (OLG Hamm 07.05.2015 – I 27 W 51/15, 27 W 51/15 - juris Rn. 2). Unabhängig von der Eintragungsfähigkeit darf sich der Rechtsverkehr auf die Eintragung in einem öffentlichen Register verlassen. Die „c/o“ -Angabe in der Klageschrift unter Verweis auf die Anschrift „Allgemeines Syndikat der FAU Berlin“, also der unterstützenden Arbeitnehmerkoalition, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Der Kläger hat nachvollziehbar angegeben, dass er nach Beendigung seiner Arbeitstätigkeit am Leipziger Platz in Berlin immer nur tageweise bei verschiedenen Unterstützern untergekommen sei. Unabhängig hiervon greifen die allgemeinen Erwägungen zur Kostentragungspflicht im Zivilprozess im hiesigen arbeitsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht von Anfang an. Nach § 12a ArbGG tragen die Parteien ihre Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst. Bei einer Kostenentscheidung des Gerichts zu Lasten des Klägers haftet die Beklagte auch nicht subsidiär (§§ 22 II 1, 29 Nr. 1, 2 GKG). Allenfalls in dieser Phase kann das Gericht ein Interesse an einer genaueren Adressenangabe haben. Jedenfalls die erste Instanz war dem nicht näher nachgegangen. Selbst wenn man dem nicht folgen will, wäre der Mangel jedenfalls geheilt. Der Kläger hat im Einspruchskammertermin eine konkrete Adresse in Berlin angegeben. Dies ist ausreichend. Die Beklagte hat dem nur entgegengehalten, dass der Kläger dort nicht gemeldet sei. Darauf kommt es rechtlich jedoch nicht an (Zöller-Stöber § 178 ZPO Rn. 4). Soweit die Beklagte bemängelt hat, dass der Kläger wenigstens seine ursprüngliche Adresse in Rumänien hätte angeben müssen, kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Der Kläger hat dem inzwischen durch Vorlage der Kopie seines Personalausweises mit der entsprechenden Adressenangabe (Bl. 170 d.A.) Genüge getan. 2. Die zulässige Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Vortrag des Klägers reicht nicht aus, um feststellen zu können, dass und in welchem Umfang er für die Beklagte gearbeitet hat. Daher muss die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Stunden auch nicht bezahlen. 2.1. Der Kläger beruft sich zum einen darauf, dass Herr K. den Herren P. und M. Anweisung erteilt hätte, die wiederum ihn selbst dann angewiesen hätten. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass Herr P. als Dolmetscher für sie und für andere gearbeitet habe. Herr M. sei der Beauftragte einer ihrer Subunternehmerfirmen, der Firma D. A.. Insofern ist es durchaus möglich, dass der Kläger (auch) für eine der Subunternehmen tätig war. Am ehesten für die Arbeitgeberstellung der Beklagten sprechen die vom Kläger behaupteten Umstände bei der Eingangskontrolle. Danach wurde ihm von Herrn P. ausdrücklich gesagt, dass er den Namen der Beklagten in die entsprechende Liste am Eingang eintragen sollte. Dies sei am ersten Tag und an den Folgetagen so geschehen. Teilweise hat der Kläger auch behauptet, an den darauf folgenden Tagen sei sein Name bei der Eingangskontrolle auf der entsprechenden Liste nur abgehakt worden. Der Kläger geht auf Seite 10 der Berufungserwiderungsschrift davon aus, dass eine Zugangskontrolle der Baustelle nur funktionieren könne, wenn die Beklagte dem Sicherheitsunternehmen mitgeteilt hätte, wer bei ihr - gleich ob als Arbeitnehmer oder Subunternehmer - tätig ist. Wenn jedoch auch die Subunternehmer sich auf der Namensliste der Beklagten eintragen konnten, dann ist nicht ausgeschlossen, dass dies auch von den Arbeitnehmern der Subunternehmer so durchgeführt wurde. Soweit der Kläger ferner der Ansicht ist, dass es der Beklagten zumutbar gewesen wäre, sich regelmäßig durch das Sicherheitsunternehmen mitteilen zu lassen, wer für Sie als Beschäftigter geführt werde, ist dies nicht zwingend. Die Beklagte hatte insofern vorgetragen, dass sie nur Subunternehmen beschäftigt habe. Ohne weitere Anhaltspunkte musste sie sich dann auch nicht veranlasst sehen, die Zugangslisten überprüfen zu lassen. 2.2. Doch auch wenn man mit dem Kläger davon ausgehen würde, dass konkludent ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten durch das Handeln von Herrn P. auf Basis einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu Stande gekommen sein sollte, reicht dies für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht aus. Der Kläger hat schon in der 1. Instanz vorgetragen, dass er schwerpunktmäßig im Bereich der Baustelle des „Motel One“ tätig gewesen sei. Die Beklagte hat erstinstanzlich hierauf erwidert, dass sie hierfür keinen Subunternehmerauftrag gehabt hätte. Dem ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten. Das Beklagtenvorbringen ist daher unstreitig und gilt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen als zutreffend. Dies lässt rechtlich nur den Schluss zu, dass der Kläger schwerpunktmäßig jedenfalls nicht für die Beklagte tätig war. Insofern kommt es nicht nur darauf an, ob der Kläger 670 Stunden gearbeitet hat, was die Beklagte bestritten hat, sondern der Kläger hätte die geleisteten Stunden auch aufgliedern müssen. Jedenfalls die im Bereich des „Motel One“ getätigten Stunden sind nicht von der Beklagten zu vergüten. Da eine differenzierte Stundenaufstellung fehlt, war die Klage auch deswegen abzuweisen. 2.3. Das erstinstanzliche Bestreiten der Beklagten zu ihrer Arbeitgeberstellung und den geleisteten Stunden war im Gegensatz zur Auffassung des Klägers in der 2. Instanz berücksichtigungsfähig. Gemäß § 67 Abs. 1 ArbGG bleiben Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im 1. Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, ausgeschlossen. Die 1. Instanz hatte dieses Bestreiten der Beklagten gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 340 Abs. 3, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Nach § 340 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Einspruchsschrift vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und zur Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. § 296 Abs. 1, 3,4 ZPO ist entsprechend anzuwenden. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Eine Verzögerung des Verfahrens liegt vor, wenn die Fristversäumung den Prozessverlauf kausal und in erheblichem Umfang verlängert (Zöller-Greger § 296 ZPO Rn. 11). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine notwendige Beweisaufnahme erst in einem weiteren Termin durchgeführt werden könnte (LAG Köln 13.12.2012 – 6 Sa 640/12 – Rn. 15). Bei Anwendung dieser Kriterien war das Vorbringen der Beklagten verspätet, denn es ist nicht in der einwöchigen Einspruchsfrist vorgebracht worden, sondern erfolgte erst fast drei Monate später. Die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten wäre jedoch nicht kausal für eine Verzögerung geworden. Hierbei ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 13.08.2015 abzustellen. Dort hatte der Kläger erklärt, dass Herr C. - anders als in der Klageschrift angegeben - bei der telefonischen Kontaktaufnahme den Namen eines Arbeitgebers nicht genannt hätte. Damit wurde das Vorbringen des Klägers aus der Klageschrift unschlüssig. Er hatte in der Klageschrift nur angegeben, dass ihm eine ordnungsgemäße Anstellung auf der Baustelle zum Bauvorhaben der „Mall of Berlin“ telefonisch angeboten worden sei. Er habe dann die Arbeit am 28.07.2014 aufgenommen. Hierbei sei er durch Herrn P. in Empfang genommen und zur Arbeit eingeteilt worden. Aus dieser Darlegung lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beklagte Arbeitgeberin geworden sein könnte. Daher kommt es auf das Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 03.08.2015 nicht an. Vielmehr hat der Kläger erst durch den Schriftsatz vom 05.08.2015 neuen Vortrag geliefert, indem er behauptete, Herr P. habe ihm am 1. Tag der Einlasskontrolle angewiesen, den Namen der Beklagten in die entsprechende Liste einzutragen. Allenfalls hierdurch konnte das Vorbringen des Klägers schlüssig geworden sein, da nunmehr erstmalig eine Verbindung zu der Arbeitgeberstellung der Beklagten hergestellt wurde. Damit war allenfalls das Vorbringen des Klägers verspätet. Dieses ist rechtlich jedoch unerheblich, da das Arbeitsgericht diesen Vortrag nicht als verspätet zurückgewiesen hat. Das Vorbringen beider Parteien war damit auch im Rahmen der Berufungsverhandlung berücksichtigungsfähig. 2.4. Unabhängig von all diesen Erwägungen ist jedenfalls der Anspruch für Juli 2014 (4 Arbeitstage zu 10 Stunden) i. H. v. 444,00 EUR verfallen. Nach § 2 TV Mindestlohn Bau verfallen die Ansprüche auf den Mindestlohn, wenn der Arbeitnehmer sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend macht. Die Ansprüche aus Juli 2014 waren am 15.08.2014 fällig. Die Geltendmachung hätte somit bis zum 15.02.2015 erfolgen müssen. Die Klage ging jedoch erst am 13.03.2015 beim Arbeitsgericht Berlin ein. III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der unterlegene Kläger zu tragen (§ 91 ZPO). Dies gilt jedoch nicht für die Versäumniskosten (§ 344 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die sich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72a ArbGG) wird hingewiesen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 28.07.2014 bis 21.10.2014 Arbeitsentgelt für 670 Stunden auf Basis des Mindestlohns im Baugewerbe von 11,10 EUR, somit insgesamt 7.437,00 EUR brutto zu zahlen. Hierauf lässt der Kläger sich bar erhaltene 700,00 EUR anrechnen. Der Kläger, ein rumänischer Staatsbürger, arbeitete auf einer Baustelle am Leipziger Platz in Berlin. Dort wurde unter anderem das Einkaufszentrum „Mall of Berlin“ errichtet. Generalunternehmer war die F. C. & Logistic GmbH, die inzwischen insolvent ist. Die Beklagte war dort neben anderen Unternehmen als Subunternehmerin tätig. Des Weiteren wurde dort das Hotel „Motel One“ erbaut. Hierfür hatte die Beklagte keinen Subunternehmerauftrag. Für die Beklagte war vor Ort Herr K. als Bauleiter tätig. Herr P. (genannt Sascha) erbrachte Übersetzungsleistungen für die Beklagte. Der Kläger war überwiegend im Bereich „Motel One“ eingesetzt. Die „Mall of Berlin“ wurde am 25.09.2014 eröffnet. Der Kläger hat behauptet, am ….1970 geboren zu sein. Er hat weiterhin vorgetragen, dass Herr C. mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen hätte. Dieser habe erklärt, dass es auf der Baustelle „Mall of Berlin“ Arbeit gebe. Er solle 5,00 EUR brutto pro Stunde erhalten und eine Miete von 100,00 EUR zahlen. Er sei daraufhin mit weiteren Personen Ende Juli 2014 nach Berlin gefahren. Am ersten Arbeitstag, dem 28.07.2014, habe Herr C. auf dem Parkplatz vor der Baustelle gewartet. Er habe ihnen Helme und Schutzschuhe übergeben. Sascha sei dann mit ihnen zur Eingangskontrolle gegangen. Dort hätten sie sich ausweisen und in Listen eintragen müssen. Sascha hätte ihnen den Namen der Beklagten mitgeteilt und auch ausgeführt, wie dieser zu schreiben sei. Er hätte sie dann in kleine Gruppen eingeteilt und ihnen gesagt, wo sie zu arbeiten hätten. Dies sei so jeden Tag gegangen. Nach ein bis zwei Wochen hätte dann jeder gewusst, wo er hinzugehen habe. Als sie nach einem Vertrag gefragt hätten, hätte Sascha ihnen erklärt, dies hätte sich verzögert. Sie sollten dann 150,00 EUR für eine Gewerbeanmeldung zahlen. Dies hätten sie aber abgelehnt. Anfangs sei er zunächst im Bereich Reinigung und Materialtransport eingesetzt gewesen. Später hätte er dann Rigipsplatten montiert. Er habe für den Trockenbau 8,00 EUR erhalten sollen. Später habe es dann geheißen, es seien nur 4,00 EUR. Er habe Anweisungen durch Herrn P. und Herrn M. (vormals D. A.) erhalten. Diese seien wiederum durch Herrn K. angewiesen worden. Die Bauleiter des Generalunternehmers hätten von all dem Kenntnis gehabt. Geld sei ihm durch Herrn P. ausgezahlt worden. Er hätte regelmäßig von morgens um 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr gearbeitet, bei einer Stunde Mittagspause. Er sei sechs Tage die Woche tätig gewesen. Insgesamt habe er 670 Stunden geleistet. Der Arbeitsvertrag mit der Beklagten sei durch schlüssiges Handeln zu Stande gekommen. Herr P. müsse durch die Beklagte beauftragt worden sein. Jedenfalls nach den Kriterien der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sei es zum Vertragsschluss gekommen. Er habe nach Beendigung der Bautätigkeit keinen festen Wohnsitz gehabt. Er sei jeweils einige Tage bei Bekannten und Unterstützern untergekommen. Deshalb sei es zulässig, dass er in der Klageschrift als seine Anschrift diejenige der ihn unterstützenden Gewerkschaft angegeben habe. Im Gütetermin vom 14.04.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin gegen die nicht erschienene Beklagte ein Versäumnisurteil erlassen. Sie wurde verurteilt, an den Kläger 7.437,00 EUR brutto abzüglich bereits geleisteter 700,-- EUR netto zu zahlen. Hiergegen hat die Beklagte am 15.04.2015 Einspruch eingelegt, den sie mit Schriftsatz vom 3.8.2015 begründet hat. Der Kläger hat zuletzt beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.04.2015 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 14.04.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, weder Herr P. noch Herr C. seien bei ihr angestellt gewesen. Herr P. habe nur als selbstständiger Dolmetscher für sie und auch für andere Unternehmen gearbeitet. Er sei über die Firma B. & M GmbH beauftragt worden, da Herr K. kein rumänisch sprach. Weisungsbefugnis habe der Dolmetscher nicht besessen. Herr M. sei der Bevollmächtigte der Firma A. D., die von ihr als Subunternehmerin eingesetzt worden war. Diese Firma sollte in einem bestimmten Baubereich insgesamt 464 m² Trockenbauwände errichten. Insgesamt seien auf dem Baugelände ca. 150 weitere Subunternehmen tätig gewesen. Sie selbst habe überwiegend polnische und zuletzt auch rumänische Subunternehmen beauftragt. Neben dem Bauleiter seien von ihr keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt worden. Sie habe die Vermutung, dass sie nur deswegen in Haftung genommen werde, da sie eine der wenigen Unternehmen sei, die noch nicht insolvent sei. Von den Einträgen in den Namenslisten habe sie nichts gewusst. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt für sie tätig geworden. Das Versäumnisurteil sei nicht rechtmäßig ergangen, denn der Kläger habe keine Wohnanschrift angegeben. Sie habe nicht rechtzeitig innerhalb der Einspruchsfrist vortragen können. Der Geschäftsführer sei zwar zwischen dem 16. - 29.07.2015 in Berlin gewesen, doch hätte er wegen Erkrankungen an den Verhandlungen nicht teilnehmen können. Der Bauleiter hätte sich seit vielen Wochen einer stationären Therapie unterziehen müssen. Mit Urteil vom 13.08.2015 hat das Arbeitsgericht Berlin das Versäumnisurteil vom 14.04.2015 aufrechterhalten. Das Arbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Klage zulässig gewesen sei. Wegen seiner Obdachlosigkeit hätte der Kläger eine c/o- Anschrift angeben dürfen. Durch Angabe einer Anschrift im Einspruchskammertermin sei der Mangel jedenfalls behoben worden. Soweit die Beklagte erstmals im Schriftsatz vom 03.08.2015 bestritten habe, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bestanden und der Kläger 670 Stunden geleistet habe, sei dies verspätet und hätte nicht berücksichtigt werden können. Die Klageschrift sei schlüssig und das Verteidigungsvorbringen der Beklagten sei erheblich gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass Herr K. nichts davon mitbekommen habe, was der Kläger bzgl. Herrn P. geschildert habe. Eine notwendige Beweisaufnahme hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt. Die Beklagte habe ihr Verhalten auch nicht genügend entschuldigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass das Versäumnisurteil nicht hätte ergehen dürfen. Unter der im Einspruchskammertermin genannten Adresse des Klägers sei dieser nicht in Berlin gemeldet. Das Versäumnisurteil hätte auch deswegen nicht ergehen dürfen, da die Klage unschlüssig gewesen sei. Die Ansprüche seien verfallen. Durch eine unzulässige Klage hätten die Ansprüche nicht gewahrt werden können. Der Kläger habe auch nichts dazu ausgeführt, was er nach Eröffnung des Einkaufszentrums noch bis zum 21.10.2014 gemacht haben will. Die Arbeiten seien abgeschlossen gewesen. Der Zugang an der Voßstraße sei offen und die Kontrollen seien obsolet gewesen. Ein Vertragsschluss mit ihr sei nicht substanziiert und widerspruchsfrei vorgetragen. Selbst ein Eintrag in Zugangslisten ließe keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beklagte dies hätte kennen müssen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 14.04.2015 und unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.08.2015 - 57 Ca 3762/15 - abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte verspätet vorgetragen hätte. Er hätte das Vorbringen der Beklagten nicht schon in der Klageschrift antizipieren müssen. Er behauptet, dass er sich tagsüber meist in den Geschäftsräumen der ihn unterstützenden Gewerkschaft aufgehalten habe. Sein Vortrag solle so verstanden werden, dass er vor dem 07.08.2014 nur Hilfstätigkeiten und danach auch Trockenbautätigkeiten ausgeführt habe. Auch nach Eröffnung des Einkaufszentrums sei der Bereich der Bauarbeiten weiterhin gesperrt gewesen. Dort hätten Zugangskontrollen stattgefunden. Der Zugang zu der Baustelle sei nur namentlich registrierten Personen möglich gewesen, die sich hätten ausweisen können. Herr P. hätte den Zugang nur ermöglichen können, wenn er gegenüber den kontrollierenden Sicherheitsunternehmen berechtigt war, für die Beklagte Mitarbeiter zu registrieren. Damit die Zugangskontrollen funktionieren konnten, musste die Beklagte dem Sicherheitsunternehmen mitteilen, wer bei ihr - gleich ob Arbeitnehmer oder Subunternehmer - tätig ist. Jedenfalls war es der Beklagten zumutbar, sich regelmäßig durch das Sicherheitsunternehmen mitteilen zu lassen, wer als Beschäftigter geführt werde. Es wäre für die Beklagte ein leichtes gewesen, das Verhalten von Herrn P. zu unterbinden. Bei der Geldzahlung hätte Herr P. stets auf die Verantwortlichkeit des Bauleiters hingewiesen. Das in der Klageschrift angegebene Geburtsdatum (19.05.1970) sei zutreffend. Insofern verweist er auf eine Kopie des Personalausweises (Bl. 170 d. A.).