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Beschluss

10 U 150/21

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:1212.10U150.21.00
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Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 64 O 44/20 – wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf „bis 50.000 €“.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 64 O 44/20 – wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf „bis 50.000 €“. A. Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Geschäftsführers eine Maklerprovision für den Nachweis der Ankaufsmöglichkeit von drei Wohnungseigentumsrechten in dem Objekt XXX. Mit Vertrag vom 14.03.2019 wurden die Rechte von der XXX erworben, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer. Alleingesellschafterin der Käuferin ist die XXX, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte ist. Mit Schriftsatz vom 18.06.2020 erklärte der Beklagte den Widerruf des Maklervertrages. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 34.272,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2019 zu zahlen, Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie anzuordnen, dass die Klägerin innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten des Beklagten in einer von dem Gericht zu bestimmenden Höhe zu leisten hat. Ob die Klägerin existiere, sei zweifelhaft. Die Abtretung sei unwirksam. Ein Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Jedenfalls sei der Widerruf wirksam. Eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung sei nicht erteilt worden. Eine kausale Maklerleistung fehle. Wirtschaftliche Identität liege nicht vor. Der Provisionsanspruch sei verwirkt, weil der Zedent dem Beklagten den Abschluss einer unwirksamen Reservierungsvereinbarung angetragen habe. Auch habe der Zedent treuwidrig eine Vorauszahlung auf den Kaufpreis gefordert. Die Provisionsrechnung vom 14.03.2019 genüge nicht den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes. Der Beklagte hat Widerklage und Drittwiderklage gegen den Zedenten erhoben. Mit der Widerklage macht der Beklagte datenschutzrechtliche Ansprüche auf Auskunft, Überlassung von Kopien vorhandener personenbezogenen Daten und Herausgabe der ihn betreffenden internen Korrespondenz geltend. Er hat ferner beantragt, die Klägerin zu verurteilen, als Ersatz für den immateriellen Schaden 5.600,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit der Drittwiderklage beantragt der Beklagte festzustellen, dass der durch die Klägerin im hiesigen Verfahren geltend gemachte Anspruch in Höhe von 34.272,00 € nicht dem Drittwiderbeklagten zusteht. Daneben macht er die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auch gegenüber dem Drittwiderbeklagten geltend. Wegen der Einzelheiten der Anträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Drittwiderbeklagte hat beantragt, die Drittwiderklage abzuweisen. Der Feststellungsklage fehle das Feststellungsinteresse. Über personenbezogene Daten des Beklagten verfüge der Drittwiderbeklagte nicht. Durch das am 13.12.2021 verkündete Urteil hat das Landgericht den Antrag auf Anordnung einer Prozesskostensicherheit zurückgewiesen, der Klage stattgegeben sowie Widerklage und Drittwiderklage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen wird verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen das am 12.12.2021 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.12.2021 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.03.2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Gegenüber der Klägerin hat der Beklagte die Anordnung einer Prozesskostensicherheit beantragt. Die Klägerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Senat hat den Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit mit Zwischenurteil vom 20.06.2022 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.01.2023 zurückgewiesen (I ZR 110/22). Der Beklagte beantragt, das Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen sowie die Klägerin und den Drittwiderbeklagten nach den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. B. Das Rechtsmittel des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da es offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat verweist auf seinen Hinweis vom 28.06.2023: „I. Klage Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 652 Abs. 1 Satz 1, 398 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision für den Nachweis der Gelegenheit zum Kauf der drei Eigentumswohnungen im Gebäude XXX zu. 1. Das Landgericht hat sich zu Recht nicht zu einer weiteren Prüfung der Existenz der im Handelsregister eingetragenen Klägerin veranlasst gesehen. § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem Rechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Prüfung aller in der Vorschrift genannten Prozessvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben in dieser Hinsicht lediglich einen Mangel von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Prüfung ist aber dann angezeigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Prozessunfähigkeit vorliegen oder eine Partei ihre Rechts- und Parteifähigkeit verloren haben könnte. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Partei überhaupt existiert (BGH, Urteil vom 29.09.2010 – XII ZR 41/09 –, Rn. 14, juris). Hinreichende Zweifel daran, dass die Klägerin existiert, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass im Handelsregister als Geschäftsanschrift der Klägerin „XXX“ eingetragen ist. Unabhängig davon, dass ein c/o-Zusatz in der Geschäftsanschrift einer GmbH auch nach der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.05.2015 (– I-27 W 51/15 –, juris) nicht schlechthin unzulässig ist, begründete die etwa unzulässige Eintragung der c/o-Anschrift im Handelsregister keinen Zweifel an der Existenz der Klägerin. Dass unter der angegeben Anschrift keine zur Entgegennahme von an die Klägerin gerichteten Schriftstücken befugte Person angetroffen werden kann, behauptet der Beklagte nicht. Danach fehlen Anhaltspunkte dafür, dass eine Zustellungsmöglichkeit lediglich vorgetäuscht werden soll und die Klägerin tatsächlich nicht existiert. 2. Abtretung Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Abtretung des Provisionsanspruches an die Klägerin ist nicht gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.10.1980 – IVa ZR 33/80 –, BGHZ 78, 269-273) ist der zwischen einem gewerbsmäßig tätigen Makler und seinem Kunden abgeschlossene Nachweismaklervertrag auch dann wirksam, wenn der Makler nicht über eine Erlaubnis gemäß § 34c Abs. 1 Nr. GewO verfügt. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass auch die Zessionarin einer Provisionsforderung nicht über eine gewerberechtliche Erlaubnis verfügen muss. Die Abtretung der Provisionsforderung eines Maklers setzt nicht die Zustimmung des Maklerkunden voraus. Zwar ist die Abtretung von Honorarforderungen von Gläubigern, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, nur mit Zustimmung der Schuldner zulässig, soweit dem Zessionar die Informationen nicht bereits rechtmäßig bekannt sind. Denn mit der Abtretung geht der Zedent die Pflicht zur Information des Gläubigers nach § 402 BGB ein, die er ohne einen Verstoß gegen § 203 Abs. 1 StGB nicht erfüllen kann, so dass eine ohne die erforderliche Zustimmung des Schuldners erfolgte Abtretung nach § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 StGB nichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – IX ZR 272/17 –, BGHZ 222, 165-187, Rn. 12; Martens in: Erman BGB, Kommentar, § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung, Rn. 23). Diese Grundsätze gelten allerdings nur für die Honorarforderungen von Ärzten (vgl. BGH NJW 2019, 2156, 2157 Rn 12ff), Zahnärzten (BGH NJW 2014, 141, 142 Rn 9), Kranken- und Altenpflegern (OLG Hamm NJW 2007, 849f) sowie Verfahrenspflegern (BGH NJW 2004, 1464), nicht aber für die Provisionsforderungen von Maklern. Auch bestehen für diese Forderungen keine den Vorschriften der §§ 49b Abs. 4 BRAO, 43a Abs. 2 PAO und 64 Abs. 2 StBerG vergleichbaren gesetzlichen Abtretungsbeschränkungen. Ob es im Zusammenhang mit der Abtretung zu einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften gekommen ist, kann dahinstehen, da die Abtretung gleichwohl wirksam wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.2007 – XI ZR 195/05 –, BGHZ 171, 180-192, Rn. 26; Martens in: Erman BGB, Kommentar, § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung, Rn. 24). 3. Maklervertrag a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und dem Zedenten ein Maklervertrag zustande gekommen ist. aa) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Zedentin für den Beklagten als Maklerin tätig wird und der Beklagte ihm hierfür eine Provision zu zahlen hat, ist allerdings nicht getroffen worden. Die Maklerklausel in § 9 des notariellen Kaufvertrages vom 14.03.2019 (Anl. K 10) enthält eine solche Vereinbarung nicht. Darin heißt es, dass nach dem Maklervertrag allein der Käufer die näher bezeichnete Maklercourtage schuldet und eine neue Verbindlichkeit durch diese Klausel nicht begründet wird. Unabhängig davon, dass der Beklagte nicht Partei des Kaufvertrages ist, haben die Vertragsparteien nach dem Inhalt der Klausel keine (neue) Verbindlichkeit begründet. bb) Der Beklagte und der Zedent haben jedoch durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen. (1) Der Zedent hat dem Beklagten den Abschluss eines Maklervertrags nicht bereits in seiner Internetanzeige angetragen. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum), mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten wendet (BGH, Urteil vom 03.05.2012 - III ZR 62/11, juris, Rn. 11 mwN). Ein schlüssiger Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags liegt allerdings in der per E-Mail (Anlage K 2) geäußerten Bitte des Beklagten um Vereinbarung eines Besichtigungstermins. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anforderungen zu stellen. So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12). Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362). Weist der Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen (BGH, Urteil vom 07.07.2016 – I ZR 30/15 –, Rn. 17, juris). Vorliegend konnte der Beklagte aus den Internetanzeigen des Zedenten ein eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen. Denn in den Anzeigen heißt es zu dem Punkt Provision: „7,14 von Käufer nach Immobilienerwerb zu zahlen“. In der Bezugnahme des Beklagten auf die Internetanzeigen des Zedenten liegt demnach ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot hat der Zedent angenommen, indem er dem Beklagten einen Besichtigungstermin für den 04.12.2018 vorgeschlagen hat. Unabhängig davon wäre ein Maklervertrag auch dadurch zustande gekommen, dass der Zedent dem Beklagten mit der Übersendung der Exposés (Anlage K 4) per E-Mail am 01.12.2018 ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gemacht hat, welches der Beklagte angenommen hat, indem er in Kenntnis des in den Exposés enthaltenen eindeutigen Provisionsverlangen den Besichtigungstermin am 04.12.2018 durch seine Mitarbeiterin XXX hat wahrnehmen lassen. 4. Maklerleistung Der Zedent hat die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat, indem er dem Beklagten und die Verkäuferin XXX sowie deren Bevollmächtigte in Berlin, Frau XXX, benannt (vgl. Seite 4 der Klageschrift) und ihm damit die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen hat. 5. Wirtschaftliche Identität Zutreffend hat das Landgericht die wirtschaftliche Gleichwertigkeit bejaht. Wirtschaftliche Identität im Falle des Dritterwerbs kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann vorliegen, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (BGH, Urteil vom 17.10.2018 – I ZR 154/17 –, Rn. 23, juris). Dies ist anzunehmen, wenn zwischen dem Kunden und dem Erwerber eine feste auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung besteht. Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden (BGH, Urteil vom 08.04.2004 – III ZR 20/03 –, Rn. 13, juris). Das Oberlandesgericht Koblenz (WM 1984, 1191) hat die Provisionspflicht in einem Fall bejaht, in dem der Maklerkunde und Grundstückserwerber Familienunternehmen waren, die die gleichen Gesellschafter hatten. Der Bundesgerichtshof geht von einer Provisionspflicht aus, wenn das einer GmbH nachgewiesene Grundstück von einer anderen GmbH erworben wird, die von denselben Gesellschaftern mit demselben Gesellschaftszweck später gegründet worden ist (BGH, Urteil vom 05.10.1995 – III ZR 10/95 –, Rn. 8, juris). Nach diesen Maßstäben ist die Gleichwertigkeit zu bejahen. Käuferin war die XXX, vertreten durch den Beklagten als Geschäftsführer. Alleingesellschafterin der Käuferin war und ist die XXX, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagte war und ist. Bei dieser Sachlage kommen die wirtschaftlichen Vorteile des Kaufvertrages dem Beklagten zugute. Es wäre mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Beklagte sich durch Vorschieben verschiedener von ihnen gleichermaßen beherrschter juristischer Personen einer Provisionspflicht entziehen könnte. 6. Zutreffend hat das Landgericht den Kausalzusammenhang zwischen der Nachweisleistung des Zedenten und dem schließlich geschlossenen Kaufvertrag bejaht. a) Für die Klägerin streitet die Vermutung, dass die Maklerleistung für den späteren Vertragsabschluss ursächlich war. Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Hauptvertrag „infolge" des Nachweises oder der Vermittlung zustande gekommen, das heißt die von ihm entfaltete Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags kausal geworden ist. Dies bedeutet nicht, dass sein Handeln allein ursächlich gewesen sein muss oder auch nur die Hauptursache gebildet hat; vielmehr reicht es aus, wenn das Verhalten des Maklers zumindest mitursächlich geworden ist. Hierbei genügt es allerdings nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg adäquat kausal den Abschluss bewirkt hat; vielmehr muss der Hauptvertrag bei wertender Betrachtung sich zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 - III ZR 191/98, BGHZ 141, 40, 45 [juris Rn. 11]; Urteil vom 13.12.2007 - III ZR 163/07, NJW 2008, 651 Rn. 12). Für die Kausalität trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Der Schluss auf den notwendigen Ursachenzusammenhang ergibt sich dabei von selbst, wenn der Nachweistätigkeit der Vertragsschluss in angemessenem Zeitabstand folgt. Die Vermutung, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war, gilt dann, wenn zwischen dem Nachweis des Maklers und dem Vertragsschluss ein Zeitraum bis zu einem Jahr liegt. Beträgt der Zeitraum dagegen mehr als ein Jahr, streitet nicht mehr ein sich von selbst ergebender Schluss auf den Ursachenzusammenhang für den Makler (BGH, Urteil vom 05.03.2020 – I ZR 69/19 –, Rn. 13 - 14, juris). Da der Nachweis im Dezember 2018 erfolgte und der notarielle Kaufvertrag im März 2019 zustande gekommen ist, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit der Maklerleistung. b) Die Beurteilung des Landgerichts, vorliegend sei es nicht zu einer Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen dem Nachweis des Zedenten und dem schließlich zustande gekommenen Hauptvertrag gekommen, ist zutreffend. Der Vortrag des Beklagten, der Zedent habe mitgeteilt, dass die Verkäuferin kein Geschäft mit dem Beklagten abschließen wolle, ist unsubstanziiert und nicht tauglich unter Beweis gestellt. Soweit es in der E-Mail des Zedenten vom 12.02.2019 heißt, dass die Verkäufer auf einer Vorauszahlung bestünden und ohne diese Zahlung nicht bereit seien, einen Beurkundungstermin zu vereinbaren, ist dem ein entsprechender Erklärungswert nicht zu entnehmen. Nach dem unstreitigen Vortrag ist es auch nicht zu einem Abbruch der Vertragsverhandlung gekommen, denn mit E-Mail vom 14.02.2019 (Anlage B 4) bestätigte der Geschäftsführer der Verkäuferin seine nach wie vor bestehende Verkaufsabsicht („...we are looking forward to complete the sale oft he apartments in your favour“). Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof eine Unterbrechung des Kausalverlaufs bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.2020 – I ZR 69/19 –, Rn. 18, juris), sind nicht erfüllt. Ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn der Makler eine tatsächlich bestehende Möglichkeit zum Erwerb eines Objekts nachweist, diese Gelegenheit sich aber zerschlägt, weil der Eigentümer die Verkaufsabsicht endgültig aufgegeben oder sich für einen anderen Interessenten entschieden hat, diese Verkaufsgelegenheit dann aber später unter veränderten Umständen neu entsteht und nunmehr von dem Kunden ohne Hinweis des Maklers genutzt wird. Davon kann vorliegend keine Rede sein. 7. Der Zedent hat den Provisionsanspruch nicht nach § 654 BGB verwirkt. a) Die nach ihrem Wortlaut nur für den Fall der Doppeltätigkeit des Maklers anwendbare Vorschrift drückt einen von der Treue und Sorgfaltspflicht des Maklers ausgehenden allgemeinen Rechtsgedanken aus und ist auch in anderen Fällen anzuwenden, in denen der Makler unter vorsätzlicher oder grob leichtfertiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten den Interessen seines Auftraggebers in wesentlicher Weise zuwiderhandelt. Die Verwirkung des Anspruchs auf Maklerlohn hat Strafcharakter. Sie soll den Makler bei Vermeidung des Verlustes seines Vergütungsanspruches dazu anhalten, die ihm gegenüber seinem Auftraggeber obliegende Treuepflicht zu wahren. Der Strafcharakter gebietet es, den Anwendungsbereich der Bestimmung auf solche Falle einzuschränken, in denen der Makler seine Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber vorsätzlich, mindestens aber in einer dem Vorsatz nahekommenden grob leichtfertigen Weise verletzt und deshalb den Maklerlohn nach allgemeinem Rechtsempfinden und Billigkeitsempfinden nicht verdient hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2005 – III ZR 322/04 –, juris; BGH, Urteil vom 18.10.2012 – III ZR 106/11 –, Rn. 16, juris). Andere Fälle sind unter dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zufriedenstellend zu lösen (vgl. BGHZ 36, 323, 327). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Zedent den Anspruch auf Entrichtung des Maklerlohns nicht dadurch verwirkt hat, dass er dem Beklagten den Abschluss einer unwirksamen Reservierungsvereinbarung angetragen hat. Die Pflichtverletzung hat nicht das für eine Anwendung des Verwirkungsgedankens erforderliche außergewöhnliche Gewicht. Eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, aufgrund derer sich der Zedent seines Lohnes als „unwürdig" erwiesen hat, liegt nicht vor. Der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.03.1992 (– IV ZR 41/91 –, juris) liegt eine nicht vergleichbare Sachverhaltsgestaltung zugrunde. Nutzt ein Makler die Unkenntnis eines Kunden dahin aus, dass er sich vertraglich einen Betrag in voller Provisionshöhe zusichern lässt, auch wenn es nicht zu einem Grundstückserwerb kommen sollte, so verletzt er seine Vertragspflichten im Sinne des BGB § 654 und verwirkt den Maklerlohn. Ein solcher Fall liegt nicht vor. 8. Zurückbehaltungsrecht Der Beklagte hat nicht das Recht, die Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis zurückzuhalten. Ein Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine - den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entsprechende - Rechnung auszustellen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG. Eine solche Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei ist. Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (BGH, Urteil vom 26.06.2014 – VII ZR 247/13 –, Rn. 11 - 13, juris). Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlen in der Rechnung vom 14.03.2019 (Anlage K 12) nicht „sämtliche Angaben zur Anschrift der Klägerin“. Als Anschrift der Klägerin ist dort die „XXX“ angegeben. 9. Widerruf Dem Beklagten stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB nicht zu. a) Nach § 312g Abs. 1 BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Zu den Fernkommunikationsmitteln gehören Briefe, Telefonanrufe und E-Mails (§ 312c Abs. 2 BGB). b) Der Vertragsschluss ist vorliegend unter alleiniger Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt sei. Für das Berufungsverfahren unterstellt der Senat, dass der Maklervertrag vom Beklagten als Verbraucher und von dem Zedenten als Unternehmer abgeschlossen worden und der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Dienstleistungssystems erfolgt ist. c) Der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.06.2020 erklärte Widerruf des Maklervertrags ist indessen nicht fristgerecht erfolgt, weil das Widerrufsrecht zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durch den Ablauf der gesetzlichen Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen erloschen war. Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach ist der Widerruf nicht fristgerecht erfolgt, da der Maklervertrag – wie oben ausgeführt – bereits im Dezember 2018 zustande gekommen ist. Auf die Frage, ob der Beklagte von dem Widerrufsrecht Kenntnis hatte kommt es nicht an. Nach der Gesetzeslage greift die absolute Höchstfrist gerade dann, wenn eine (ordnungsgemäße) Widerrufsbelehrung nicht erfolgt ist. II. Widerklage 1. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche aus Art. 15 DSGVO nicht zustehen. Auf Seite 8 des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Zutreffend weist der Beklagte zwar darauf hin, dass der Auskunftsberechtigte grundsätzlich wiederholt Auskunft verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 –, Rn. 25, juris). Allerdings soll der Anspruch, wie sich aus Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO ergibt, (nur) „in angemessenen Abständen“ und nicht – wie der Beklagte meint – „jederzeit und wiederholt“ wahrgenommen können. Denn der Erwägungsgrund lautet wie folgt: „Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“ Nach diesem Maßstab steht dem Beklagten ein erneutes Auskunftsrecht nicht zu, da sich Dateninhalte seit der Auskunftserteilung in 1. Instanz nur insoweit verändert haben, als das gerichtliche Verfahren seinen Fortgang genommen hat. Da der in diesem Zusammenhang angefallene Schriftwechsel der Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten gemäß Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO, § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG der Auskunft entzogen sind, ist das erneute Auskunftsersuchen nicht in einem angemessenen Abstand erfolgt. Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Auskunftsrecht durch ein Gesetz zu beschränken, das den „Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen" sicherstellt. Eine solche Regelung hat der deutsche Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG getroffen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 14/21 –, Rn. 22, juris). Es werden aber nicht nur Informationen, die „ihrem Wesen nach“ bzw. „wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten“ geheim gehalten werden müssen, von der Auskunft ausgeschlossen, sondern auch solche, die nach einer Rechtsvorschrift geheim zu halten sind - dies sind im Wesentlichen die Regelungen zu Berufsgeheimnissen bei Rechtsanwälten, Ärzten und anderen Geheimnisträgern gemäß § 203 StGB. Schriftverkehr mit dem Rechtsanwalt und auch mandatsbezogene interne Vermerke sind dementsprechend einer Auskunft entzogen, da eine Offenlegung dem Anwaltsgeheimnis widersprechen würde (vgl. Grages in: Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 2. Auskunftsrecht (Satz 2), Rn. 7). 2. Ein Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO steht dem Beklagten nicht zu. Art. 82 Abs. 1 DSGVO gibt in Fällen, in denen wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung ein auch nur immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei kann bei der Bestimmung auch des immateriellen Schadens auf den Wert der Daten und ihrer Nutzung aus Sicht des Verantwortlichen abgestellt werden, insbesondere, wenn diese Daten kommerziell genutzt werden (vgl. Plath, DSGVO/BDSG Art. 82, Rn. 4 a)). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung des Beklagten zur Verursachung eines immateriellen Schadens (vgl. Ehmann/ Selmayr, Datenschutzgrundverordnung 2. Aufl., Art. 82 Rn. 8, 13; OLG Dresden, Beschluss vom 11.06.2019 - 4 U 760/19; OLG München, Urteil vom 08.12.2020 - 18 U 5493/19 Pre Tz 93). Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung reicht nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen (EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21 –, juris; vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.10.2021 – 14 U 34/20 -). III. Drittwiderklage 1. Die Drittwiderklage ist zulässig, soweit Feststellung begehrt wird, dass der mit der Klage geltend gemachte Provisionsanspruch nicht dem Drittwiderbeklagten zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008 – V ZR 114/07 –, juris). Sie ist jedoch unbegründet. Verfolgt der Zessionar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn der Leistungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen. Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab. Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entscheidung über die Klageforderung (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2018 – I ZR 114/17 –, juris). Da die Klage - wie oben ausgeführt - Erfolg hat, ist die auf Feststellung gerichtete Drittwiderklage unbegründet. 2. Wegen der weiteren Anträge der Drittwiderklage wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. verwiesen.“ Daran hält der Senat fest. Die Ausführungen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 25.08.2023 rechtfertigen keine andere Beurteilung: I. Klage 1. Existenz der Klägerin Die Pflicht zur Überprüfung einer Prozessvoraussetzung setzt erst ein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Fehlen vorliegen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 56 ZPO, Rn. 4). Dem Prozessgericht ist ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Feststellung einzuräumen, ob solche Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Versäumnisurteil vom 6. Dezember 2013 – V ZR 8/13 –, Rn. 8, juris). Der Senat bleibt, dass solche Anhaltspunkte nicht vorliegen. Mit der Begründung in dem Hinweisbeschluss (Seite 2, letzter Absatz) setzt sich der Beklagte nicht auseinander. 2. Abtretung Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt voraus, dass der Kläger durch den Rechtsinhaber ermächtigt ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen und dass der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (BGH, Urteil vom 07.06.2001 – I ZR 49/99 –, Rn. 22, juris). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die Klägerin macht – nach Abtretung – ein eigenes Recht in eigenem Namen geltend. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2001 (– IX ZR 209/98 –, BGHZ 148, 175-187) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass ein Kläger sittenwidrig handeln kann, wenn er gegen den anderen Teil zumindest in grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Verfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, dass der (bedingte) gegnerische Kostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. Grobe Leichtfertigkeit sei einem Kläger etwa vorzuwerfen, wenn er „ins Blaue hinein", ohne jede Prüfung des Anspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, einen Rechtsstreit vom Zaune bricht. Diesem Fall könne eine offensichtlich ganz lückenhafte oder sonst auf gänzlich verfehlten Erwägungen beruhende Prüfung der Erfolgsaussichten gleichstehen. Die vorliegende Klage hat indessen Erfolg, sodass der Klägerin eine mangelnde Prüfung der Erfolgsaussichten nicht vorzuwerfen ist. Zwar könnte – wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 13.06.1984 (- IVa ZR 196/82 –, Rn. 21, juris) ausgeführt hat, zu erwägen sein, ob die Abtretung nicht gemäß § 138 BGB nichtig ist, wenn die Forderung nur zu dem Zweck abgetreten worden wäre, um im Falle eines Misserfolgs der Klage die Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten zu vereiteln. Für eine solche Annahme fehlt jedoch eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Der darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trägt dazu aber nicht schlüssig vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin sich in „ungeordneten finanziellen Verhältnissen“ befindet. 3. Maklervertrag Ein Maklervertrag ist zustande gekommen. Die Formulierung „Provision: 7,14 von Käufer nach Immobilienerwerb zu zahlen“ in der Internetanzeige Anlage K 1 macht hinreichend deutlich, dass der Makler eine Käuferprovision verlangt. Zwar fehlt die Angabe „%“ (vom Kaufpreis). Der Beklagte musste nach dem objektiv zu bestimmenden Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) jedoch erkennen, dass mit der Zahl „7,14“ ein Prozentsatz vom Kaufpreis verlangt wird. Eine solche Bemessung der Provisionshöhe ist verkehrsüblich. Unabhängig davon ist ein Maklervertrag, wie bereits in dem Hinweis ausgeführt, durch die Inanspruchnahme von Maklerleistungen in Kenntnis des in den Exposés enthaltenen Provisionsverlangen zustande gekommen. Dort heißt es „Provision für Käufer: 7,14 % von Kaufpreis von Käufer nach Immobilienerwerb zu zahlen“ bzw. „Provision: 7,14 % inkl. MwSt.“ 4. Maklerleistung Eine etwa fehlende Mitursächlichkeit führt nicht zum Wegfall der Maklerleistung. 5. Wirtschaftliche Identität Es bleibt bei den Ausführungen in dem Hinweis. Der Senat „unterstellt“ nicht, dass der Gesellschafter zugleich die Gesellschaft darstelle. Die vom Senat zitierte Rechtsprechung betrifft den Fall der Personenverschiedenheit von Maklerkunden und Erwerber. Auf schadenersatzrechtliche Gesichtspunkte kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die wirtschaftlichen Vorteile des Kaufvertrages kommen dem Beklagten zugute, weil er Alleingesellschafter der XXX war und ist und diese Gesellschaft die Alleingesellschafterin der Käuferin ist. Die Ausführungen des Beklagten zur Maklerklausel sind nicht erheblich. 6. Kausalzusammenhang Mit dem Nachweis der Kaufgelegenheit (vgl. Seite 5 des Hinweises) war die den Provisionsanspruch auslösende Leistung des Zedenten erbracht. Auf die Frage, ob der Zedent daneben kausale Vermittlungsmaklerleistungen im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB erbracht hat, kommt es nicht an. 7. Verwirkung Der Senat verweist auf Seite 7 f. des Hinweises. Dass die Verkäufer nicht (mehr) bereit gewesen seien, die Wohnungseigentumsrechte an den Beklagten zu verkaufen, ergibt sich aus der E-Mail des Zedenten vom 12.02.2021 (Anlage B 2) nicht. Darin heißt es, dass die Verkäufer „nach der Korrektur Ihrer Kaufabsicht (…) umso mehr auf die Vorauszahlung“ bestünden, und ohne Vorauszahlung nicht bereit seien, einen Beurkundungstermin zu vereinbaren. Der Erklärungswert eines Abbruchs der Verhandlungen oder einer „Zurückweisung“ des Beklagten als Kaufinteressenten durch die Verkäufer ergibt sich daraus nicht. Dass der Zedent „rechtswidrigerweise eine Anzahlung auf den Kaufpreis“ verlangt habe, ist nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Zedent in seiner E-Mail vom 17.12.2018 (Anlage B 6) angefragt hat „Wann/ob kann ich mit Vorauszahlung rechnen?“ liegt darin keine Treupflichtverletzung, die zur Verwirkung des Provision führen könnte. Dass der Zedent mit seiner E-Mail vom 12.02.2019 (Anl. B 2) vorsätzlich oder grob leichtfertig wahrheitswidrig behauptet habe, die Verkäufer bestünden auf einer Vorauszahlung, ist nicht festzustellen. Der Umstand, dass sich eine solche Forderung der weiteren, zwischen dem Beklagten und dem Vertreter der Verkäuferin geführten Korrespondenz nicht entnehmen lässt, belegt keine Treupflichtverletzung des Zedenten. 8. Zurückbehaltungsrecht Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. Satz 1 Nr. 1 UStG muss eine Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers enthalten. Die in der Rechnung vom 14.03.2019 angegebene Anschrift genügt dem. Das Fehlen des Adresszusatzes „XXX“ in der Rechnung ist unschädlich. Die Angabe der zutreffenden Anschrift in der Rechnung ist erforderlich, weil diese der Finanzverwaltung die Überprüfung ermöglicht, ob tatsächlich der abrechnende Unternehmer den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatz ausgeführt hat (BFH, Urteil vom 08.07.2009 – XI R 51/07 –, Rn. 13, juris). Dafür ist der Adresszusatz ohne Bedeutung. Die Angaben in der Rechnung ermöglichen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers. § 14 Abs. 4 UstG verlangt keine Angaben zum Sitz, Registergericht und zur Registernummer. 9. Widerrufsrecht Da der Maklervertrag im Dezember 2018 zustande gekommen ist, ist der mit Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2020 erklärte Widerruf nicht fristgerecht erfolgt. Auf das genaue Datum des Vertragsschlusses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die absolute Höchstfrist greift auch dann, wenn der Vertrag – wie vorliegend – konkludent zustande gekommen ist. II. Widerklage Ein Auskunftsanspruch steht dem Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 05.07.2022 (Seite 16) ausgeführt, dass sie alle personenbezogenen Daten des Beklagten bereits in 1. Instanz mitgeteilt habe und ein Anspruch auf Übergabe oder Nennung weiterer Daten nicht bestehe, weil sich diese Daten auf die interne Korrespondenz zwischen dem Prozessbevollmächtigten und der Klägerin beschränkten. Vor diesem Hintergrund hält der Senat daran fest, dass Dateninhalte seit der Auskunftserteilung in 1. Instanz nur insoweit verändert haben, als das gerichtliche Verfahren seinen Fortgang genommen hat. Ein überwiegendes Interesse des Beklagten an der Offenlegung der Korrespondenz der Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten besteht – wie bereits in dem Hinweis des Senats ausgeführt – nicht. 2. Schadensersatzanspruch Es fehlt Vortrag des Beklagten dazu, dass und warum ihm ein immaterieller Schaden entstanden sein soll. In dem Schriftsatz vom 27.10.2021 hat der dazu ausgeführt, dass er durch die Verstöße der Widerbeklagten einen immateriellen Schaden erlitten habe. Sie habe das Auskunftsrecht des Beklagten – das zentrale Betroffenenrecht – und damit zugleich das europäische Grundrecht aus Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Grundrechtscharta verletzt. Dadurch sei der Beklagte im Ungewissen und ihm sei die Prüfung verwehrt, ob und wie die Widerbeklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet habe. Der bloße vom Beklagten angeführte Kontrollverlust über die Daten genügt als Darlegung eines immateriellen Schadens indessen nicht; der behauptete Kontrollverlust ist mit dem vermeintlichen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO letztlich identisch (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2023 – 7 U 71/23, GRUR-RS 2023, 32739, beck-online). Zu weiterem immateriellen Schaden fehlt jeder konkrete Vortrag des Beklagten. Daher ist auch eine Schätzung (§ 287 ZPO) nicht möglich. III. Drittwiderklage Aus den Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.10.2018 (- I ZR 114/17 -, juris) ist die Feststellungsklage unbegründet. Der Beklagte setzt sich in seiner Stellungnahme vom 25.08.2023 nicht damit auseinander. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. verwiesen. IV. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.