Beschluss
27 U 141/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2022:0308.27U141.21.00
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Tenor
I.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II.Der Verfügungsbeklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe
I.Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsbeklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II.Der Verfügungsbeklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Gründe A. I. Der Verfügungskläger ist Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen W. T. senior (im Folgenden: Erblasser). Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 01.04.2020 (Anlage A 1, Bl.13 ff. d. A.) eröffnet und der Verfügungskläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Im Beschwerdeverfahren hat das Landgericht Paderborn durch Beschluss vom 07.10.2020 (Anlage 1, Bl.384 ff. d. A.) den Eröffnungsbeschluss dahingehend teilweise abgeändert, dass die Eröffnung aufgrund der Anträge einzelner – näher bezeichneter – Beteiligter unter Zurückweisung der Anträge weiterer Beteiligter erfolgt. Der Verfügungsbeklagte ist eines von vier Kindern des Erblassers. Der Erblasser hatte sich mit seinem weiteren Sohn W. T. junior (im Folgenden: Insolvenzantragsteller) zerstritten. Mit notarieller Urkunde Nr. N01 der Urkundenrolle für 2016 des Notars Q. vom 30.03.2016 (Anlage A 2, Bl.16 ff. d. A.) übertrug der Erblasser Immobilienvermögen auf seine Kinder (mit Ausnahme des Insolvenzantragstellers) und an sein Enkelkind K. T.. Am 10.02.2017 ließ der Erblasser ein notarielles Testament – Notar Q., Nr. N02 der Urkundenrolle für 2017 – beurkunden (Anlage A 7, Bl.100 ff. d. A.), in welchem er drei seiner Kinder, darunter den Verfügungsbeklagten, jeweils zu 1/3 als Erben einsetzte und den Insolvenzantragsteller enterbte. II. Der Verfügungskläger hat die Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der an den Verfügungsbeklagten im Jahr 2016 übertragenen Immobilien begehrt. Die Parteien haben in erster Instanz mit näheren Ausführungen darüber gestritten, ob diese Anträge begründet sind. Das Landgericht hat nach vorheriger Übertragung auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 13.07.2021 die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Nachdem der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt hat, hat das Landgericht die einstweilige Verfügung – nach Übernahme der Sache durch die Kammer – durch Urteil vom 17.11.2021 insoweit bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der Gründe wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie auf die in erster Instanz zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. III. Hiergegen wendet sich der Verfügungsbeklagte mit der Berufung, die er näher begründet hat. Der Verfügungskläger und die Verfügungsbeklagte haben im weiteren Verlauf noch weitere Ausführungen gemacht. B. Die zulässige Berufung ist nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückweisungsreif. I. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. II. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, um zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Senat verweist zunächst auf das angefochtene Urteil, das sich zutreffend mit sämtlichen wesentlichen Gesichtspunkten des Sachverhalts eingehend auseinandergesetzt und die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zutreffend – mit den nachfolgenden Ergänzungen und Einschränkungen – beurteilt hat. Ergänzend ist auch angesichts des Berufungsvorbringens ausführen: 1. Das Bestreiten der nicht fristgerechten Klageerhebung durch den Verfügungsbeklagten ist rechtlich unerheblich. Eine Fristversäumnis wirkt sich nicht aus, da eine etwaige Fristversäumung geheilt wird (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen nur: Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 926, Rn.33). 2. Die Richtigkeit der Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs – IX ZR 30/12 – vom 10.10.2013, wonach das Prozessgericht an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss in Bezug auf die wirksame Bestellung des Nachlassinsolvenzverwalters und die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gebunden ist, werden durch das Berufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Es liegt insbesondere, entgegen der Rechtsansicht des Verfügungsbeklagten, gerade kein Ausnahmefall vor, wie er in der zuvor zitierten Entscheidung für eine andere Beurteilung gegeben sein müsste. Einen mit diesem Ausnahmefall vergleichbaren Sachverhalt enthält das Berufungsvorbringen nicht. 3. Es ist ebenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die materiellen Anfechtungsvoraussetzungen der §§ 134 Abs. 1, 129 Abs. 1 als glaubhaft gemacht angesehen hat. Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO nicht die richterliche Überzeugung der Wahrheit von streitigen Behauptungen erfordert. Maßgeblich und ausreichend ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit vorliegt und die Sicherheit der Feststellung auch in Anbetracht der Folgen der zu treffenden Entscheidung beachtet ist (vgl. hierzu insgesamt mit weiteren Nachweisen auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Greger in Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 294, Rn.1 und Rn.6). Dies stellt sich für die vorliegende Beurteilung als ausschlaggebend dar und ist von der Frage der Darlegungs- und Beweislast in einem Verfahren zur Hauptsache zu unterscheiden, wie es der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs – II ZR 28/20 – vom 09.02.2021 zu Grunde liegt. Im Raum steht ein Anspruch aus § 134 Abs. 1 InsO, was das Landgericht zutreffend und näher ausgeführt hat. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift ist danach sehr wahrscheinlich. Nicht so eindeutig stellt sich hingegen die Frage dar, ob eine objektive Gläubigerbenachteiligung nach § 129 InsO vorliegt, was das Vorliegen von Insolvenzgläubigern erfordert. Der Verfügungsbeklagte verweist insoweit zwar zutreffend darauf, dass das Prozessgericht diesbezüglich nicht an Einschätzungen des Insolvenzgerichts gebunden ist. Darauf kommt es aber nicht an. Im Rahmen der Glaubhaftmachung genügt vorliegend das vorhandene Maß an Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass das Nachlassinsolvenzverfahren unter Verweis auf geltend gemachte Pflichtteilsansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche eröffnet worden ist. Die sich hieraus ergebende Vermutung, dass die Insolvenzmasse zur Gläubigerbefriedigung unzureichend ist, ist zu berücksichtigen und trägt die Entscheidung. Unabhängig davon stellt sich der zu Grunde liegende Sachverhalt in Bezug auf etwaige Ansprüche des Insolvenzantragstellers vorliegend als komplex dar. Es ist bereits zu erheblichen und vehement geführten gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Insolvenzantragsteller und dem Erblasser in der Vergangenheit gekommen, denen Streitigkeiten in Bezug auf wechselseitig bestehende Ansprüche mit einem komplexen Hintergrund zu Grunde lagen. Insoweit kann beispielhaft auf das von dem Verfügungsbeklagten vorgelegte Urteil des Senats – 27 U 77/12 – vom 09.09.2014 (Anlage 6, Bl.401 ff. d. A.) verwiesen werden. Im Rahmen der Glaubhaftmachung ist hinsichtlich dieser rechtlichen Einzelvoraussetzung des § 129 InsO bereits angesichts dieser Umstände eine großzügige Beurteilung veranlasst. Hierbei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass vorliegend lediglich Sicherungsmaßnahmen zur Entscheidung anstehen. Die Rückauflassungsvormerkungen können einen etwaigen – zukünftig gerichtlich festgestellten – Anspruch gegen den Nachlass sichern. Ohne die Sicherungsmaßnahmen können – zumal sich der Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung über etwaige Ansprüche gegen den Nachlass hinziehen kann – wesentliche Vermögenswerte dann nicht mehr für einen etwaigen Zugriff zur Verfügung stehen. Auch der Verweis des Verfügungsbeklagten auf eine Überkompensation greift nicht. Zum einen geht es, wie zuvor ausgeführt, lediglich um Sicherungsmaßnahmen. Der Verfügungskläger begehrt und erhält im vorliegenden Verfahren keine Vermögenswerte (zum Nachlass) zurückübertragen. Ebenso wenig werden Sicherungsmaßnahmen willkürlich oder ohne Begrenzung angeordnet. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die übertragenen Grundstücke zugunsten der Masse gesichert werden sollen. Der Erblasser hat Immobilien an mehrere Kinder verteilt. Ansprüche wären insoweit gegen mehrere Begünstigte geltend zu machen. Es ist zudem nicht vorhersehbar, welche Einwände noch in Bezug auf einzelne Objekte gegenüber einem (etwaigen) späteren Rückgewähranspruch erhoben werden. Die wirtschaftliche Beurteilung ist angesichts dessen mit einer Vielzahl von Unsicherheiten verbunden. 4. Der Verweis auf das Urteil des OLG Celle – 16 U 36/18 – vom 02.02.2022 im Hinblick auf zu stellende Anträge kann der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im dortigen Sachverhalt war der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines (lebenden) Schuldners bestellt. Vorliegend ist der Kläger, wie sich bereits aus dem Rubrum ergibt, zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des am 00.00.2017 verstorbenen W. T. senior bestellt. Es ist insoweit offenkundig, dass er Ansprüche nicht als Privatperson verfolgt, sondern für den Nachlass, der eine eigene Vermögensmasse gegenüber dem Privatvermögen des Insolvenzverwalters darstellt.