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Beschluss

1 Vollz (Ws) 327/13

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1001.1VOLLZ.WS327.13.00
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Leitsätze

Die vorbeugende Unterlassungsklage ist - als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart - auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B in N wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht fallen dem Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 100 Euro zur Last (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 60, 62 GKG).

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die vorbeugende Unterlassungsklage ist - als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart - auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B in N wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Landgericht fallen dem Betroffenen nach einem Gegenstandswert von 100 Euro zur Last (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 60, 62 GKG). Gründe I. Der Betroffene erstrebt mit seinen Anträgen auf gerichtliche Entscheidung die zukünftige Unterlassung von Kostenerhebungen für durchgeführte Ausführungen an, nachdem er – so die Feststellungen des Landgerichts – im vergangenen Jahr zwei-fach zur Kostenerstattung herangezogen worden war. Das Landgericht hat sein Begehren als vorbeugende Unterlassungsklage ausgelegt und diesem stattgegeben. Dagegen wendet sich der Leiter der JVA Werl mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Von der angefochtenen Entscheidung geht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus, da sie – offenbar in Verkennung der Rechtslage – von bisheriger obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Als einzige Zulässigkeits-voraussetzung für die vorbeugende Unterlassungsklage prüft das Landgericht eine Wiederholungsgefahr. Indes ist anerkannt, dass die vorbeugende Unterlassungsklage als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart auf Fälle zu beschränken ist, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (OLG Jena NStZ-RR 2003, 189 m.w.N.). Dies wurde hier in – wie noch auszuführen sein wird – entscheidungsrelevanter Weise nicht geprüft. III. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, vom Landgericht zutreffend als vorbeugende Unterlassungsklage ausgelegt, bereits unzulässig war. Die Zulässigkeit der vorbeugenden Unterlassungsklage scheitert jedenfalls an ihrer Subsidiarität. Der Betroffene kann, wenn er zur Kostenerstattung herangezogen wird, mit der Anfechtungsklage nach § 109 Abs. 1 StVollzG (ggf. i.V.m. der Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 114 StVollzG) hinreichenden Rechtsschutz erlangen, so dass er der vorbeugenden Unterlassungsklage nicht bedarf. Da Entscheidungsreife vorliegt, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 119 Abs. 4 S. 1 StVollzG). IV. Nach Maßgabe des Vorstehenden konnte die Verteidigung des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren keinen Erfolg haben, so dass auch sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen war, §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 S. 1 ZPO.