Beschluss
2 Ws 324/14 Vollz
KG Berlin 2. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2014:0929.2WS324.14VOLLZ.0A
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Leitsätze
1. Der Besitz pornographischen Materials auf einer Station, auf der vornehmlich Sexualstraftäter therapeutisch behandelt werden, ist generell geeignet, "die Sicherheit der Einrichtung" und "ein geordneten Zusammenleben" erheblich zu gefährden.(Rn.11)
2. Zum Rauchverbot im Maßregelvollzug.(Rn.14)
3. § 29 Satz 2 BerlPsychKG ist eine Generalklausel; sie erlaubt u.a. Durchsuchungen des Zimmers und der Habe eines Untergebrachten.(Rn.19)
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juli 2014 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Besitz pornographischen Materials auf einer Station, auf der vornehmlich Sexualstraftäter therapeutisch behandelt werden, ist generell geeignet, "die Sicherheit der Einrichtung" und "ein geordneten Zusammenleben" erheblich zu gefährden.(Rn.11) 2. Zum Rauchverbot im Maßregelvollzug.(Rn.14) 3. § 29 Satz 2 BerlPsychKG ist eine Generalklausel; sie erlaubt u.a. Durchsuchungen des Zimmers und der Habe eines Untergebrachten.(Rn.19) 1. Die Rechtsbeschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 30. Juli 2014 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 (rechtskräftig seit dem 23. Juni 2009) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Gleichzeitig wurde gemäß § 63 StGB seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Aufgrund dieser Entscheidung befindet der Beschwerdeführer sich seit dem 8. Oktober 2008 im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Bei dem Beschwerdeführer, der in der Vergangenheit bereits wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger verurteilt wurde, liegt u.a. eine sonstige spezifische Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und dissozialen Merkmalen vor. Von der Staatsanwaltschaft Cottbus wird gegen ihn derzeit ein Verfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und besonders schwerer Vergewaltigung geführt. Mit Schreiben vom 16. April 2014 beantragte der auf der Station für Sexualstraftäter betreute Beschwerdeführer beim ärztlichen Leiter des Krankenhaus des Maßregelvollzugs aus Gründen des Nichtraucherschutzes das Rauchen im Krankenhaus des Maßregelvollzugs generell zu verbieten, hilfsweise ihn auf eine rauchfreie Station zu verlegen. Er forderte das Krankenhaus ferner auf, ihm weggenommene Gegenstände, darunter u.a. „Pornos“, zurückzugeben und Zimmerkontrollen in Zukunft zu unterlassen. Der Antragsgegner lehnte diese Anträge mit Schreiben vom 25. April 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, eine rauchfreie Unterbringung der Patienten sei im gesamten Krankenhaus des Maßregelvollzuges nicht möglich. Dem Nichtraucherschutz werde dadurch Rechnung getragen, dass es rauchfreie Aufenthalts- und Tagesräume auf der Station gebe. Auf der Station selbst sei das Rauchen untersagt. Pornographisches Material sei auf der Station aus therapeutischen Gründen für alle Patienten verboten. Zimmer- und Körperkontrollen der Patienten seien Bestandteil des üblichen Behandlungs- und Kontrollsettings im Maßregelvollzug. Darauf könne auch zukünftig nicht verzichtet werden. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30. Mai 2014 begehrte der Beschwerdeführer, a) den Leiter des Krankenhaus des Maßregelvollzugs zu verpflichten, das Rauchen in seiner Einrichtung zu verbieten; hilfsweise ihn auf eine rauchfreie Station zu verlegen, b) dem Antragsgegner zu verbieten, Zimmerkontrollen bei dem Antragsteller durchzuführen; hilfsweise Zimmerkontrollen „nach 22 Uhr und vor 6 Uhr“ zu verbieten, c) den Antragsgegner zu verpflichten, die dem Antragsteller weggenommenen pornographischen Darstellungen zurück zu geben und ihm im Übrigen freien Zugang zu legalen pornographischen Darstellungen in Bild, Film und Schrift auf Datenträgern jedweder Art unbegrenzt zu gewähren. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2014 hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf insgesamt 1.900 Euro festgesetzt, wobei das Landgericht für die Anträge hinsichtlich der Rauchverbots und des Verbots von Zimmerkontrollen jeweils einen Wert von 700 Euro und für den Antrag hinsichtlich der Gewährung pornographischen Materials einen Wert von 500 Euro ansetzte. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, den Beschluss vom 30. Juli 2014 aufzuheben. Seinem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. II. 1. a) Die fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Rechtsbeschwerde gegen die im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 30. Juli 2014 erfolgte Ablehnung des Antrages, das Krankenhaus des Maßregelvollzuges zu verpflichten, dem Antragsteller die ihm weggenommenen pornographischen Darstellungen zurück zu geben und ihm freien Zugang zu legalen pornographischen Darstellungen auf Datenträgern unbegrenzt zu gewähren, erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1 StVollzG. Das Verfahren wirft die erörterungsbedürftige Frage auf, ob ein nach § 63 StGB Untergebrachter, der sich auf einer Station für Sexualstraftäter befindet, nach den im Land Berlin geltenden Bestimmungen über pornographische Darstellungen frei in seinem Zimmer verfügen darf. b) Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache indes keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG hat ein Untergebrachter das Recht, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren. Dieses Recht kann allerdings beschränkt werden, wenn gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BerlPsychKG). Für letztgenannte Alternative reicht es aus, dass der fragliche Gegenstand generell-abstrakt geeignet ist, die Sicherheit und Ordnung der Einrichtung zu gefährden und diese Gefährdung nur mit einem der Einrichtung nicht mehr zumutbaren Kontrollaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG: BVerfG, NJW 2003, 2447; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2010 - 3 Ws 1072/09 - [juris Rdn. 6]). Der Besitz von DVDs mit pornographischen Inhalten ist auf einer Station, auf der vornehmlich Sexualstraftäter therapeutisch behandelt werden, generell geeignet, die Sicherheit der Einrichtung und ein geordnetes Zusammenleben erheblich zu gefährden. Dies ergibt sich schon aus der Art der von den dort Untergebrachten begangenen Taten. Gerade Sexualstraftäter können durch pornographisches Material negativ beeinflusst und zu weiteren Straftaten verleitet werden (vgl. Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 70 Rdn. 4). Hinzu kommt, dass die freie Verfügbarkeit entsprechender Medien dem therapeutischen Konzept auf einer solchen Station ersichtlich zuwiderläuft. Schließlich stellen entsprechende Medien im Krankenhaus des Maßregelvollzugs beliebte Tausch- und Handelsobjekte dar, die gerade auf der genannten Station ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit auf sich ziehen und somit ein erhöhtes Missbrauchsrisiko mit sich bringen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. Mai 2006 - 1 Ws 157/06 (StrVollz) - [juris Rdn. 15]). Der Antragsgegner hat mithin den freien Zugang zu pornographischen Darstellungen sowie die Herausgabe bereits sichergestellten pornographischen Materials zu Recht abgelehnt. Soweit der von Beginn an anwaltliche vertretene Beschwerdeführer vorträgt, seine Unterbringung auf der Station für Sexualstraftäter sei medizinisch nicht indiziert, weist der Senat darauf hin, dass ein solchermaßen motivierter Antrag auf Verlegung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Einer entsprechenden Umdeutung der vorliegend allein gestellten Anträge stünde der im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltende Verfügungsgrundsatz entgegen, der es der Strafvollstreckungskammer verbietet, über das Rechtsschutzbegehren hinaus zu gehen. Geschähe dies gleichwohl, wäre der Beschluss rechtwidrig und auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2014 - 2 Ws 257/14 Vollz [juris]; vom 6. Februar 2007 - 2 Ws 42/07 Vollz -; vom 16. Februar 2006 - 5 Ws 59/06 Vollz -). Dies gilt für Vollzugsverfahren von Untergebrachten gleichermaßen, da die §§ 109 ff. StVollzG und die dazu entwickelten Grundsätze über § 130 und § 138 Abs. 3 StVollzG dort entsprechend gelten. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Anträge, den Antragsgegner zu verpflichten, das Rauchen in seiner Einrichtung zu verbieten bzw. den Antragsteller auf eine rauchfreie Station zu verlegen, ist unzulässig. Sie deckt keine Frage des Strafvollzugsrechts auf, die eines klärenden Wortes des Senats bedürfte (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein absolutes Rauchverbot im Maßregelvollzug unzulässig ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2009, 262 ff. und 2010, 22 ff.). Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs zwischen dem Recht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) einerseits und dem Recht anderer Untergebrachter aus Art. 2 Abs. 1 GG, rauchen zu dürfen, andererseits. Dem berechtigten Anliegen des Antragstellers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass das Rauchen nur in den von den (anderen) Untergebrachten bewohnten Zimmern sowie in speziell ausgewiesenen Räumen gestattet ist, um so die Belastung für Nichtraucher auf ein geringes Maß zu beschränken. Diese Regelungen entsprechen im Übrigen den Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetz des Landes Berlin, wonach das Rauchverbot zum einen nicht in Räumen gilt, die den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 NRSG) und zum anderen sich nicht auf besonders ausgewiesene Räume eines psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 63 StGB erstreckt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 NRSG). Da die Verteilung der im Maßregelvollzug Untergebrachten nach therapeutischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat (§ 136 StVollzG, § 30 Abs. 1 Satz 1 BerlPsychKG), ist die vom Beschwerdeführer hilfsweise beantragte Verlegung auf eine - ohnehin nicht existierende - Station, auf der nicht geraucht wird, faktisch ausgeschlossen. 3. Schließlich ist die Rechtsbeschwerde auch insoweit unzulässig, soweit sie das vom Beschwerdeführer begehrte Verbot von Zimmerkontrollen betrifft. Insoweit fehlt es schon an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen gehört es, dass ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorliegt, was der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu überprüfen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 - und vom 19. August 2014 - 2 Ws 260/14 -). Der Antrag des Beschwerdeführers ist auf das Unterlassen von (künftigen) Durchsuchungen des ihm zugewiesenen Zimmers gerichtet. Damit handelt es sich um eine allgemeine Leistungsklage in der Form der vorbeugenden Unterlassungsklage. Als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart ist die vorbeugende Unterlassungsklage jedoch auf die Fälle beschränkt, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege zu erreichen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 1 Vollz (Ws) 327/13 - [juris Rdn. 3]; OLG Jena, NStZ-RR 2003, 189, 190; Senat, Beschluss vom 4. März 1987 - 5 Ws 439/84 Vollz -). Im Übrigen ist die vorbeugende Unterlassungsklage subsidiär. So verhält es sich hier. Der Beschwerdeführer hätte in der Vergangenheit ohne weiteres gegen Durchsuchungen mit der Anfechtungsklage (§ 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und nach Beendigung des Eingriffs mit der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 115 Abs. 3 StVollzG) vorgehen können. Hiervon hat er indes keinen Gebrauch gemacht. Vorsorglich weist der Senat zudem darauf hin, dass die Durchsuchung des Zimmers und der Habe eines nach § 63 StGB Untergebrachten im Geltungsbereich des BerlPsychKG durchaus möglich ist. Allgemeine therapeutische Erwägungen genügen dazu jedoch nicht. Denn als spezialgesetzliche Ausprägung der Lehre vom Gesetzesvorbehalt bestimmt § 29 Abs. 1 Satz 1 BerlPsychKG, dass der Untergebrachte nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterliegt. Auch fehlt es an einer speziellen, allein die Durchsuchung rechtfertigenden Ermächtigungsgrundlage. § 31 Abs. 2 Satz 2 BerlPsychKG erlaubt zwar die Einschränkung des in § 31 Abs. 2 Satz 1 BerlPsychKG verankerten Rechts des Untergebrachten, persönliche Gegenstände in seinem Zimmer aufzubewahren, wenn gesundheitliche Nachteile für ihn zu befürchten sind oder die Sicherheit der Einrichtung oder ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung erheblich gefährdet wird. Eine Ermächtigung, die gestatten würde, das einem Untergebrachten zugewiesene Zimmer zu durchsuchen, beinhaltet diese Vorschrift indes nicht. Ermächtigungsgrundlage für die Durchsuchung des Zimmers und der Habe eines nach § 63 StGB Untergebrachten ist jedoch § 29 Satz 2 BerlPsychKG. Diese Regelung gestattet, dem Untergebrachten solche Beschränkungen aufzuerlegen, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Einrichtung unerlässlich sind. Damit stellt § 29 Satz 2 BerlPsychKG eine Generalklausel dar, die zusätzlich zu den speziellen Regelungen unter den formulierten Voraussetzungen Grundrechtseinschränkungen erlaubt und demzufolge - wie die für den Strafvollzug geltende Generalklausel des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG - immer dann zur Anwendung kommt, soweit das Gesetz (wie im Falle von Durchsuchungen) eine besondere Regelung nicht enthält (vgl. zu § 4 Abs. 2 Satz 2 StVollzG: BVerfG, StV 1996, 499 f.). Dass § 29 Satz 2 BerlPsychKG Generalklausel ist sowie Eingriffe gestattet und nicht nur eine einfachgesetzliche Betonung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, belegt neben dem Wortlaut und der dargestellten Gesetzessystematik schließlich auch die historische Auslegung. Zu § 29 BerlPsychKG heißt es in den Gesetzesmaterialien (vgl. Abgeordnetenhaus von Berlin, Drucksache 9/1226, Seite 14): „Die Ermächtigung ist notwendig, um den praktischen Erfordernissen auch gerecht werden zu können. Mit einer detaillierten Regelung hätte die Gefahr bestanden, dass entweder für eine Vielzahl von Betroffenen weitgehende Eingriffsgrundlagen eröffnet würden oder aber im Bestreben einer größtmöglichen Sicherung der Rechtsposition der Betroffenen der gesetzliche Rahmen so eng gesteckt würde, daß im konkreten Einzelfall notwendige Maßnahmen nicht vom Gesetz gedeckt würden. Zusätzlich zu den in den folgenden Vorschriften aufgenommenen Regelungen für übersehbare Teilbereiche, … erlaubt die Vorschrift des § 29 Einschränkungen von Rechten, … .“ III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.