Beschluss
5 Ws 10/22 Vollz
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:0630.5WS10.22VOLLZ.00
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
20 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. In Strafvollzugssachen ist ein – nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehener und gegenüber den anderen Klagearten, insbesondere einem möglichen Feststellungsantrag, grundsätzlich subsidiärer – vorbeugender Unterlassungsantrag gegen eine angedrohte Maßnahme oder einen Realakt statthaft und dann zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht.(Rn.10)
2. Dieses ist etwa gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr dargelegt wird oder wenn die bereits hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass sonst vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, nachträglicher Rechtsschutz – etwa im Wege einer Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass – demnach zu spät wäre.(Rn.10)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Dezember 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
3. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Strafvollzugssachen ist ein – nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehener und gegenüber den anderen Klagearten, insbesondere einem möglichen Feststellungsantrag, grundsätzlich subsidiärer – vorbeugender Unterlassungsantrag gegen eine angedrohte Maßnahme oder einen Realakt statthaft und dann zulässig, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht.(Rn.10) 2. Dieses ist etwa gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr dargelegt wird oder wenn die bereits hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass sonst vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, nachträglicher Rechtsschutz – etwa im Wege einer Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass – demnach zu spät wäre.(Rn.10) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 7. Dezember 2021 – mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung – aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. 3. Dem Beschwerdeführer wird Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt. I. 1. Wie dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, verbüßt der Beschwerdeführer derzeit und voraussichtlich noch bis zum 23. Oktober 2022 zwei gegen ihn unter anderem wegen Raubes und räuberischer Erpressung verhängte Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten sowie einem Jahr und zehn Monaten. Seit Mitte des Jahres 2020 werden die Strafen in der Justizvollzugsanstalt Heidering vollzogen; zuvor war der Beschwerdeführer in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin inhaftiert. 2. Mit seinem am 9. November 2021 bei Gericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der strafgefangene Beschwerdeführer Rechtsschutz gegen eine ihm in Aussicht gestellte Disziplinarmaßnahme (Arrest) und beantragte, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er trug vor, bei einer Haftraumkontrolle am 26. Oktober 2021 seien verschiedene, aus Sicht der Vollzugsanstalt nicht genehmigungsfähige, Gegenstände sichergestellt worden. Aufgrund dessen sei ihm Arrest von fünf Tagen "angekündigt" und "angedroht" worden, auch in Anbetracht einer bereits zuvor gegen ihn verhängten und zur Bewährung ausgesetzten Arrestmaßnahme von drei Tagen. Der "Vollzug des Arrestes" sei ihm vom Teilanstaltsleiter und der Gruppenleitung "bestätigt" worden, ohne dass ihm der Tag des Vollstreckungsbeginns eröffnet worden sei. Vor dem Hintergrund verschiedener körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen, insbesondere einer ihm durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin bescheinigten Schwerbehinderung, begründe die drohende Arrestvollstreckung die Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Bezug. Diesem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die verfahrensgegenständliche Arrestmaßnahme bereits verhängt oder dem Beschwerdeführer die Verhängung bislang lediglich angekündigt worden war. 3. Das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – leitete den Antrag nicht zur Stellungnahme an die Justizvollzugsanstalt Heidering weiter, sondern wies den Beschwerdeführer durch Schreiben vom 15. November 2021 darauf hin, dass es den Antrag für unzulässig erachte, und stellte ihm frei, den Antrag binnen zwei Wochen zurückzunehmen. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer liege noch keine Maßnahme im i.S. des § 109 StVollzG mit Regelungscharakter vor, da die Vollstreckung des ihm bisher "nur" angekündigten Arrests nach den Bekundungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen habe. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine Absichtserklärung der Anstalt handele, die grundsätzlich jederzeit abgeändert werden könne. Eine anderweitige Aufklärung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhaltes ist ebenfalls unterblieben. Mit dem hier angefochten Beschluss, auf dessen Gründe der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Festsetzung eines Streitwerts von 200,– Euro kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgelehnt. Die Begründung der Entscheidung deckt sich mit dem bereits dargestellten Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 15. November 2021. 4. Mit Beschluss vom 4. März 2022 hat der Senat dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer gewährt. Mit seiner daraufhin am 20. April 2022 zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Zossen erhobenen Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer "im Rahmen der Verfahrensrüge", den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zu neuer Entscheidung zurückzuverweisen. Zudem beantragt er, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Inhaltlich rügt er die Verletzung sachlichen Rechts und macht insbesondere geltend, der angefochtene Beschluss weiche in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab, nach der Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz auch gegen eine bislang nur angedrohte Maßnahme in Form eines vorbeugenden Unterlassungsantrages begeht werden könne. Da die Strafvollstreckungskammer dies verkannt habe, sei insbesondere die ihm aus Art. 19 Abs. 4 GG erwachsene Garantie – gerichtlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt geltend zu machen – verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Rechtsbeschwerde verwiesen. II. Die statthafte (§ 116 Abs. 1 StVollzG) Rechtsbeschwerde ist unter Einhaltung der Formerfordernisse nach § 118 Abs. 3 StVollzG und – mit Blick auf den Wiedereinsetzungsbeschluss des Senats vom 4. März 2022 – auch im Übrigen zulässig erhoben worden. Sie erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Auch in der Sache kann ihr der – vorläufige – Erfolg nicht versagt werden. 1. Die vom Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfenden allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen, zu denen es gehört, dass der an die Strafvollstreckungskammer gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig war (ständ. Rspr., z. B. KG, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 – 2 Ws 22/19 Vollz –, juris Rn. 2, 26. November 2018 – 2 Ws 201/18 Vollz – und 22. Mai 2017 – 2 Ws 47/17 Vollz –; Senat, Beschlüsse vom 6. August 2019 – 5 Ws 58/19 Vollz –, juris Rn. 13, 6. Juni 2019 – 5 Ws 65/19 Vollz –, 8. Januar 2019 – 5 Ws 94/18 Vollz – und 29. September 2016 – 5 Ws 101/16 Vollz –, juris; jeweils m. w. Nachw.), liegen vor. Das gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Anfechtungsantrag gegen eine bereits erlassene Maßnahme oder im Wege eines Leistungsantrags auf eine vorbeugende Unterlassung einer bislang nur angekündigten Maßnahme zu verstehen war. Der Streitgegenstand wird nach dem im Vollzugsverfahren geltenden Verfügungsgrundsatz inhaltlich durch das Begehren um Rechtsschutz bestimmt und begrenzt (ständ. Rspr., z. B. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 2 ARs 434/13 –, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 6. August 2019, a. a. O., juris Rn. 15, m. w. Nachw.). Dieses war dem gestellten Antrag in dem Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach darauf gerichtet, den Vollzug von Arrest gegen den Beschwerdeführer zu verhindern. Für den Fall der bereits erfolgten Anordnung wird erkennbar die Aufhebung der Maßnahme begehrt. Soweit nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung offen bleibt, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Form die Vollzugsbehörde den nach Durchführung der Haftraumkontrolle vom 26. Oktober 2021 angekündigten Arrest bereits angeordnet oder dessen Verhängung zunächst lediglich in Aussicht gestellt hat, hat der Beschwerdeführer zwar der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Auch hieraus folgt jedoch nicht bereits die Unzulässigkeit des Antrags; denn das Gericht hat nach dem Grundsatz der Amtsermittlung die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung entscheidungserheblicher Umstände aufzufordern und im Übrigen aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht bei Mängeln der Antragstellung sachdienliche Hinweise zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2019 – 5 Ws 186/18 Vollz –, juris Rn. 18 ff., m. w. Nachw.). In beiden denkbaren Fallkonstellationen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller eine Rechtsverletzung nach § 109 Abs. 2 StVollzG geltend macht, zulässig. a) Ein Anfechtungsantrag gegen eine bereits verhängte Disziplinarmaßnahme wäre insbesondere rechtzeitig gestellt. Wäre die Maßnahme nur mündlich angeordnet worden, hätte die Frist des § 112 Abs. 1 StPO nicht zu laufen begonnen (vgl. KG, Beschluss vom 14. März 2007 – 2/5 Ws 325/05 Vollz –, juris Rn. 14; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 112 Rn. 2). Selbst im Falle einer nach dem Vorbringen nicht gänzlich auszuschließenden schriftlichen Bekanntgabe einer bereits erlassenen Arrestmaßnahme wäre die Anfechtungsfrist gewahrt, da der Antrag zwei Wochen nach dem Tag der Haftraumkontrolle – als dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Erlasses einer derartigen Maßnahme – bei Gericht eingegangen ist. b) Entgegen der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer stünde der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im anderen Fall nicht entgegen, dass die Maßnahme i.S. des § 109 Abs. 1 StVollzG nicht gegenwärtig war. Es ist obergerichtlich geklärt, dass ein – nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehener und gegenüber den anderen Klagearten, insbesondere einem möglichen Feststellungsantrag, grundsätzlich subsidiärer – vorbeugender Unterlassungsantrag gegen eine angedrohte Maßnahme oder einen Realakt statthaft und dann zulässig ist, wenn ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hierfür besteht (vgl. KG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 3 Ws 507/02 Vollz –, NStZ-RR 2003, 125; OLG Hamm, Beschlüsse vom 20. März 2018 – III-1 Vollz (Ws) 602/17 –, juris Rn. 15 und1. Oktober 2013 – III-1 Vollz (Ws) 327/13 –, juris Rn. 2; Spaniol, a. a. O., Teil IV § 109 Rn. 33; jew. m. w. Nachw.). Dieses ist etwa gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr dargelegt wird oder wenn die bereits hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass sonst vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, nachträglicher Rechtsschutz – etwa im Wege einer Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass – demnach zu spät wäre (vgl. KG, a. a. O.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 20. März 2018, a. a. O. und 5. August 2010 – 1 Vollz (Ws) 246/10 –, juris Rn. 16; OLG Rostock, Beschluss vom 10. November 2014 – 20 VAs 8/14 –, juris Rn. 21; Spaniol, a. a. O.; Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl., § 109 StVollzG Rn. 5; jew. m. w. Nachw.). Die Voraussetzungen, die demgemäß an die Zulässigkeit eines Antrages auf vorbeugenden Unterlassungsschutz zu stellen sind, sind hier erfüllt. Dem Antrag des Gefangenen kann ein derartiges Rechtschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden, da ihm dem Vorbringen in der Antragsbegründung folgend die Vollstreckung des Arrests und damit einer besonders schwerwiegenden Disziplinarmaßnahme – auch wenn eine Mitteilung des hierfür beabsichtigten Zeitraums noch ausstand – durch den Teilanstaltsleiter und die Gruppenleitung bereits konkret in Aussicht gestellt worden ist und daher von ihm mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedenfalls zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gemäß § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG zulässig. Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller ausdrücklich nur eine Verfahrensrüge erhebt, wäre diese unzulässig, weil sie entgegen § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nicht ausgeführt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 5 Ws 4/19 Vollz –, juris Rn. 7 ff., m. w. Nachw.). Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde geht jedoch eindeutig hervor, dass ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird; sie ist daher als allein erhobene Sachrüge auszulegen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Februar 2017 – 2 BvR 2438/15 –, juris Rn. 2 ff.). Die Zulassung nach § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG setzt voraus, dass von der Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Es soll in dieser Fallgruppe vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (ständ. Rspr., z. B. Senat, Beschluss vom 12. September 2017 – 5 Ws 177/17 Vollz –, juris Rn. 28, m. w. Nachw.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht. Abweichungen sind insoweit jedoch nur beachtlich, wenn sie auf einer anderen Rechtsauffassung und nicht lediglich auf einem anderen Sachverhalt beruhen (vgl. Senat, a. a. O., m. w. Nachw.). Das ist vorliegend der Fall. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, hat die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung nicht bedacht, dass der Zulässigkeit des Antrags nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend entgegensteht, dass – wovon das Gericht bei seiner Entscheidung ersichtlich ausgegangen ist – die Arrestmaßnahme zu diesem Zeitpunkt noch nicht verhängt, sondern dem Beschwerdeführer durch die Vollzugsanstalt "nur" angekündigt worden war. Die Strafvollstreckungskammer hat die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein für zulässig erachtete Verfahrensart eines vorbeugenden Unterlassungsantrags im Rahmen des Rechtsschutzes nach § 109 ff. StVollzG bei ihrer Entscheidung nicht in Betracht gezogen. Der Senat verweist zur weiteren Begründung auf die dafür geltenden und bereits dargelegten rechtlichen Anforderungen (vgl. oben zu 1. b)). 3. Aus den dargestellten Gründen zu ihrer Zulässigkeit, die eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 116 Abs. 2 StVollzG belegen, folgt zugleich die Begründetheit der Rechtsbeschwerde. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). Mangels Spruchreife ist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer wird zunächst weitere Sachaufklärung zu betreiben haben, die ihr gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen obliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 5 Ws 168/19 Vollz –, juris Rn. 18 ff.; Arloth/Krä, a. a. O., § 115 StVollzG Rn. 2, m. w. Nachw.). Der Senat weist darauf hin, dass der durch den Beschwerdeführer im Zuge der ersten – nicht den Formerfordernissen des § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden – Rechtsbeschwerde zu den Akten übersandte Bescheid über die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme keine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellt, da aus diesem schon nicht der Zeitpunkt seines Erlasses hervorgeht. Das Datum, das der Bescheid enthält, scheint vorliegend nachträglich handschriftlich eingefügt worden zu sein und ist – jedenfalls für den Senat – unentzifferbar. Im Rahmen der Amtsermittlung wird auch zu prüfen sein, ob – wofür nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde Hinweise vorliegen – die in Rede stehende Disziplinarmaßnahme bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung vollständig vollstreckt worden ist und welche Auswirkungen sich hieraus für das weitere Verfahren ergeben. Dieses gibt zudem Anlass, für die anstehende neue Sachentscheidung darauf hinzuweisen, dass die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse grundsätzlich den Anforderungen genügen müssen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 5 Ws 39/20 Vollz –, juris Rn. 12 ff., m. w. Nachw.). 4. Dem Beschwerdeführer war für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen.