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Beschluss

11 UF 95/13

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zustimmung eines Elternteils zur Verbringung des gemeinsamen Kindes ins Ausland kann auch konkludent durch SMS-Kommunikation erteilt werden (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ). • Ein nachträglicher Widerruf der Zustimmung liegt darlegungs- und beweisbelastet beimjenigen, der den Widerruf geltend macht; nicht nachgewiesener Widerruf wird dem Antragsteller zum Nachteil gerechnet. • Liegt wirksame Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils vor, ist die Rückführung nach dem Haager Übereinkommen ausgeschlossen (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ). • Das Kindeswohl und mögliche Belastungen durch Rückführung rechtfertigen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gefährdung eine Ablehnung der Rückführung (Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ); bloße Bindung an die mitreisende Mutter genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Konkludente Zustimmung zur Ausreise des Kindes durch SMS schließt Rückführung nach Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ aus • Die Zustimmung eines Elternteils zur Verbringung des gemeinsamen Kindes ins Ausland kann auch konkludent durch SMS-Kommunikation erteilt werden (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ). • Ein nachträglicher Widerruf der Zustimmung liegt darlegungs- und beweisbelastet beimjenigen, der den Widerruf geltend macht; nicht nachgewiesener Widerruf wird dem Antragsteller zum Nachteil gerechnet. • Liegt wirksame Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils vor, ist die Rückführung nach dem Haager Übereinkommen ausgeschlossen (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ). • Das Kindeswohl und mögliche Belastungen durch Rückführung rechtfertigen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gefährdung eine Ablehnung der Rückführung (Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ); bloße Bindung an die mitreisende Mutter genügt nicht. Die Eltern des 2010 geborenen Kindes trennten sich nach gemeinsamem Leben in Sizilien. Die Mutter übersiedelte im August 2012 mit dem Kind nach Deutschland; Umfang und Voraussetzungen der Abreise waren streitig. Der Vater, italienischer Staatsbürger, begehrte vor dem Amtsgericht die Rückführung des Kindes nach Italien nach dem Haager Übereinkommen. Die Mutter behauptete, der Vater habe der Ausreise und dem dauerhaften Verbleib in Deutschland zugestimmt; sie legte SMS-Verkehr und eine handschriftliche Erklärung vom 17.08.2012 vor. Das Amtsgericht ordnete die Rückführung an; die Mutter legte Beschwerde ein. Vor dem Senat wurden Eltern, Jugendamt und Verfahrensbeistand angehört; das Kind wurde wegen Alters nicht persönlich angehört. • Anwendbare Normen: Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) Art.3, Art.4, Art.12, Art.13 Abs.1 lit. a und lit. b; Brüssel-IIa-VO Art.11; IntFamRVG §§11,12; FamFG-Verfahrensregeln. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Das Kind hatte vor der Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, so dass das HKÜ einschlägig ist (Art.4 HKÜ). • Elterliche Sorge: Beide Eltern hatten nach italienischem Recht gemeinsame elterliche Sorge; der Vater übte diese zumindest teilweise tatsächlich aus, sodass ein Eingreifen nach Art.3 S.1 b) HKÜ nicht ausscheidet. • Zustimmung zur Verbringung: Konkludente Zustimmung ist nach Empfängerhorizont möglich. Der Senat wertete den SMS-Verkehr zwischen den Eltern als mindestens konkludente Zustimmung des Vaters zur Ausreise des Kindes nach Deutschland (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ). Die schriftliche Erklärung vom 17.08.2012 sprach eher für eine Ummeldung innerhalb Italiens und rechtfertigte keine andere Bewertung. • Widerruf: Ein wirksamer nachträglicher Widerruf der Zustimmung entlastet nicht, wenn der darlegungs- und beweisbelastete Vater den Widerruf nicht hinreichend nachweist; insoweit ging der Beweis gegen den Vater (non liquet). • Ausnahme tatbestände nach Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ: Für eine Ablehnung der Rückführung wegen schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls wurden keine konkreten, substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen; die Bindung an die Mutter genügt nicht. • Rechtsfolge: Mangels widerrechtlicher Wegnahme bzw. bei wirksamer Zustimmung ist der Rückführungsantrag abzuweisen; Hinweise zur Zuständigkeit des italienischen Gerichts/der Zentralbehörde und ggf. weiterer sorgerechtsregelnder Maßnahmen wurden gegeben. Der Senat hat die Beschwerde der Mutter stattgegeben und den Rückführungsantrag des Vaters zurückgewiesen, da er dessen Einwand eines wirksamen Widerrufs der zuvor erteilten Zustimmung nicht bewiesen sah. Die SMS-Kommunikation begründete aus Sicht des Empfängers eine konkludente Zustimmung des Vaters zur Ausreise des Kindes nach Deutschland (Art.13 Abs.1 lit. a HKÜ). Die handschriftliche Erklärung vom 17.08.2012 reichte nicht aus, die Zustimmung zu widerlegen, und die behaupteten Umstände am Busbahnhof konnten den erforderlichen Widerruf nicht belegen. Es lagen auch keine Umstände vor, die eine Rückführung wegen schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls nach Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ rechtfertigen würden. Die Gerichtskosten wurden geteilt; die Entscheidung wird der zuständigen italienischen Behörde gemäß Brüssel-IIa-VO/Art.11 mitgeteilt, die gegebenenfalls das Sorgerecht neu regeln kann.