Beschluss
258 F 92/17
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2017:0914.258F92.17.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 14.09.2017
durch den Richter am Amtsgericht I
beschlossen:
1.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
2.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf am 14.09.2017 durch den Richter am Amtsgericht I beschlossen: 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragstellerin begehrt die Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) in Ausgestaltung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EuEheVO). Die Beteiligten sind die seit dem 23.10.2015 rechtskräftig geschiedenen Eltern der Kinder. Die Eltern und die Kinder sind rumänische Staatsangehörige. Nach Art. 503 des rumänischen Bürgerlichen Gesetzbuches üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. In der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung vom 23.10.2015 bekräftigten die Eltern, dass es bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleibe, die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt des Kindesvaters haben und die Kindesmutter ein Umgangsrecht habe. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 09.12.2015 erklärte die Kindesmutter ihr Einverständnis, dass der Kindesvater mit den Kindern in der Zeit vom 06.01.2016 bis zum 17.07.2016 nach Deutschland reisen darf. Am 06.01.2016 zog der Kindesvater mit den Kindern von Rumänien nach Deutschland; sie leben seither in Düsseldorf. In der Folgezeit gab es zwischen den Kindeseltern e-mail-Verkehr am 13.07.2016, 16.08.2016 und 28.09.2016. Wegen des Inhalts der e-mails wird auf die Blätter 150, 156, 175 und 198 der Gerichtsakte zum Wortlaut im Original und in der Übersetzung sowie auf das Protokoll vom 09.08.2017 hinsichtlich der mündlichen Übersetzung durch den Dolmetscher Bezug genommen. Der Kindesvater möchte mit den Kindern in Deutschland bleiben. Die Kindesmutter macht geltend, sie sei nur mit dem Aufenthalt der Kinder in Deutschland bis zum 17.07.2016 einverstanden gewesen und habe seither versucht, eine einvernehmliche Rückreise der Kinder mit dem Kindesvater zu vereinbaren. Da sie keine Einigung erzielt hätten, habe sie mit Eingang am 11.07.2017 den Rückführungsantrag gestellt. Die Kindesmutter und Antragstellerin beantragt, 1. den Antragsgegner zu verpflichten, die Kinder T, geboren am X, und B, geboren am X, derzeitige Anschrift J-Weg in E, innerhalb einer angemessenen Frist nach Rumänien zurückzuführen, 2. sofern der Antragsgegner der Verpflichtung zu 1. nicht nachkommt, die Herausgabe der Kinder T und B an die Antragstellerin zum Zwecke der sofortigen Rückführung nach Rumänien anzuordnen. Der Kindesvater und Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner bringt vor, die Antragstellerin habe ihre Zustimmung zum dauerhaften Umzug der Kinder nach Deutschland erklärt, wie sich aus dem e-mail-Verkehr vom 13.07.2016, 16.08.2016 und 28.09.2016 ergebe. Darüber hinaus sei nach Ansicht des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass B kein Rumänisch spreche, beide Kinder in Deutschland gut integriert seien und sich eingelebt hätten und die autistische Erkrankung von T in Deutschland gegenüber Rumänien besser zu behandeln sei. II. Der Rückführungsantrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. 1. Das Gericht lehnt die Rückgabe des Kindes nach Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ ab. Danach ist das Gericht ungeachtet des Art. 12 nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn der Antragsgegner nachweist, dass die Antragstellerin dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat. a) Die Antragstellerin hat dem dauerhaften Verbleib der Kinder in Deutschland im Haushalt des Kindesvaters über den 17.07.2016 hinaus zugestimmt. Die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Für sie sieht das HKÜ keine Formerfordernisse vor, so dass hierfür die allgemeinen Regeln gelten. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Zustimmung oder nachträgliche Genehmigung auch konkludent erklärt werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.08.2006, 2 UF 139/06 in FamRZ 2006, 1699; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.09.2008, 7 UF 835/08 in FamRZ 2009, 240; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2009, 6 UF 118/09 in FamRZ 2010, 913; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013, 11 UF 95/13 in www.juris.de ). Das Gericht sieht die Zustimmung der Antragstellerin zum dauerhaften Verbleib der Kinder mit dem Kindesvater in Deutschland in ihren e-mails vom 13.07.2016, 16.08.2016 und 28.09.2016 an den Antragsgegner. Darin erklärte sie, dass sie sich entschieden habe, dass der Aufenthaltsort der Kinder in Deutschland bleiben soll, da sie gut integriert seien, auch in sozialer Hinsicht, emotional ausgeglichen seien mit Stimmungsschwankungen wegen ihrer (der Kindesmutter) Abwesenheit. Dies erklärte die Kindesmutter am 13.07.2016 vier Tage vor Ablauf ihrer notariellen Erklärung vom 09.12.2015 und nach deren Ablauf am 16.08.2016. Hierin ist die unmissverständliche und ernsthafte Zustimmung zum dauerhaften Verbleib der Kinder beim Kindesvater in Deutschland zu sehen. b) Die Antragstellerin hat ihre Zustimmung später nicht wirksam widerrufen. Das HKÜ unterscheidet in Art. 13 Abs. 1 a) zwischen Zustimmung und nachträglicher Genehmigung, wohingegen §§ 183, 184 BGB die vorherige Zustimmung als Einwilligung und die nachträgliche Zustimmung als Genehmigung definieren. Nach den allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 183, 184 BGB ist die Einwilligung bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich und die Genehmigung unwiderruflich. Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob diese allgemeinen Rechtsgedanken auf die Erklärungen nach Art. 13 Abs. 1 a) HKÜ übertragbar sind. Denn selbst bei ihrer Anwendung liegt kein Widerruf vor und kommt auch nicht mehr in Betracht. Da die Kindesmutter zunächst ihr Einverständnis bis zum 17.07.2016 erteilt hatte, wäre ihre „verlängernde“ Erklärung vom 13.07.2016 folglich allenfalls bis zum 17.07.2016 widerruflich gewesen. Die Erklärung vom 16.08.2016 ist indes unwiderruflich, da die Kinder sich bereits über dem 17.07.2016 hinaus in Deutschland aufhielten und die Kindesmutter ihre Erklärung in Kenntnis dieses Umstandes abgab. c) Die Erklärung vom 16.08.2016 ist nicht mit der Bedingung tatsächlicher Ferienumgänge dergestalt verbunden, dass die Erklärung nur bei Eintritt der Bedingung wirksam werden würde, noch sind die tatsächlichen Ferienumgänge Geschäftsgrundlage der Erklärung vom 16.08.2016. Die Erklärung vom 16.08.2016 ist nicht so formuliert, dass hierin eine Bedingung zu sehen sein könnte. Vielmehr handelt es sich auch nach Anhörung der Kindesmutter um von ihr vorgeschlagene Ferienbesuchstermine. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erklärung über den dauerhaften Wohnsitz der Kinder der Rechtsklarheit dient. Damit ist die Erklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich und kann nur bedingungslos erklärt werden. Zumindest kann sie nicht mit einer Bedingung verbunden werden, die anlässlich jeden Ferienumgangs erneut eintreten müsste, andernfalls der Bestand der Erklärung gefährdet wäre. Derselbe Aspekt spricht dagegen, die Ferienumgänge zur Geschäftsgrundlage der Erklärung zu machen und der Kindesmutter anlässlich jeder Ferien unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ein Widerrufsrecht der Erklärung vom 16.08.2016 zuzugestehen. Damit wäre der Aufenthalt der Kinder zu keinem Zeitpunkt gesichert. Auch wenn die Kindesmutter die Vorstellung hatte, mit ihrem Einverständnis zum Verbleib der Kinder in Deutschland sei die Zusage des Kindesvaters zu Ferienumgängen in Rumänien verbunden, handelt es sich um eine bloße Vorstellung der Kindesmutter, die nur durch ihren Anspruch auf Umgang in einem gesonderten Verfahren geschützt ist, ohne Auswirkungen auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung vom 16.08.2016 zu haben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2 IntFamRVG, 81 FamFG. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts ergeht nach § 42 Abs. 3 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, § 40 Abs. 2 IntFamRVG. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40337 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein und ist zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und zu begründen. I