Beschluss
1 UF 39/14
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0325.1UF39.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die betroffenen Kinder, die beide in Deutschland geboren wurden, sind aus der am ...2010 in Stadt1 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Antragsgegnerin hervorgegangen. Der Antragsteller besitzt die georgische Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Familie, die zuvor in Ort1 in Bundesland1 gelebt hatte, verzog im Mai 2011 nach Stadt2. Im August 2012 ging der Antragsteller zunächst für ein Jahr nach Stadt1, wo er eine Lehrtätigkeit als Dozent an der X ausübte. Die Lehrauftragstätigkeit wurde zwischenzeitlich bis 2016 verlängert. Am 29.12.2012 zog die Antragsgegnerin mit den gemeinsamen Kindern zu dem Antragsteller nach Stadt1, nachdem sie zuvor die Wohnung in Stadt2 gekündigt, die Kinder vom Kindergarten abgemeldet und Haushaltsgegenstände teilweise verkauft und teilweise bei ihren Eltern eingelagert hatte. In Stadt1 gingen die Kinder ab Januar 2013 an drei Tagen in der Woche ins Kinderhaus Z. Der Sohn A wurde bei der C in Stadt3 und der Sohn B bei der Vorschule angemeldet. Am …2013 kam die Familie anlässlich ihres Urlaubes nach Deutschland. Dort nahmen sie zunächst an der Hochzeit der Schwester der Antragsgegnerin teil. Bereits in Stadt4, wo sich der Antragsteller wegen seiner Promotion hinbegeben hatte, teilte ihm die Antragsgegnerin, die dorthin nachgereist war, mit, dass sie sich von ihm trennen und mit den Kindern in Deutschland leben wolle. In Abänderung der ursprünglichen weiteren Urlaubspläne besuchte die Familie gleichwohl die Eltern des Antragstellers in Georgien. Dort führte das Ehepaar wegen der von der Antragsgegnerin gewünschten Trennung intensive und von starken Emotionen begleitete Gespräche. Dabei suchten sie nach einer Lösung insbesondere für den zukünftigen Lebensmittelpunkt der gemeinsamen Kinder, da der Antragsteller weiterhin in Stadt1 leben wollte, während die Antragsgegnerin in Deutschland zu leben wünschte. Das letztlich erreichte Ergebnis der Überlegungen hielt der Antragsteller in einem Schriftstück vom 27.07.2013 fest. Zu den Gesprächen hatten sich die Eheleute zusammen gesetzt und zunächst jeder seine Wunschvorstellung über den zukünftigen Lebensmittelpunkt der Kinder kundgetan. In anschließenden weiteren Gesprächen erfolgte jeweils eine Annäherung an den Wunsch des anderen. Der Antragsteller fertigte darüber jeweils einen Vereinbarungsentwurf. Das als Vereinbarung überschriebene Schriftstück vom 27.07.2013 hatte das zuletzt erreichte Gesprächsergebnis zum Inhalt und wurde auch von der Antragsgegnerin unterschrieben verbunden mit der Äußerung: "Du setzt mich jetzt unter Druck." Da der Antragsteller sich diesem Vorwurf nicht aussetzen wollte, zerriss er das unterzeichnete Exemplar. Während die Antragsgegnerin am 28.07.2013 mit den Kindern zu ihren Eltern nach Deutschland flog, kehrte der Antragsteller wenig später nach Stadt1 zurück. Zwischen den Eltern fand daraufhin ein reger E-Mail-Verkehr statt. Anfang September 2013 machte der Antragsteller in Stadt1 ein Scheidungsverfahren anhängig. Obwohl die Antragsgegnerin bereits am 01.08.2013 den Hin- und Rückflug für einen Besuch mit den Kindern bei dem Vater in Stadt1 für den 09.10.2013 bis zum 24.10.2013 gebucht hatte und in dieser Zeit entsprechend ihrem Vorschlag vom 06.08.2013 auch eine Mediation insbesondere zur Frage des Lebensmittelpunktes der Kinder stattfinden sollte, sagte sie daraufhin diese Reise ab. Sie begründete die Absage damit, das Vertrauen verloren zu haben, dass der Vater die Kinder nach den Herbstferien wieder mit ihr nach Deutschland zurückkehren lassen würde. In dem daraufhin von dem Antragsteller am 11.10.2013 eingeleiteten Verfahren auf Rückführung seiner beiden Söhne nach Stadt1 trägt er vor, dass er zwar mit einem vorläufigen Aufenthalt der Kinder in Deutschland bis zum 09.10.2013 einverstanden gewesen sei. Eine weiterreichende Zustimmung habe er jedoch nicht erteilt bzw. den Verbleib genehmigt. Die Antragsgegnerin vertritt die Auffassung, dass die Anwendung des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 nicht in Betracht komme, da der Aufenthalt der Kinder in Stadt1 nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. Jedenfalls sei der Antragsteller damit einverstanden gewesen, dass sie mit den Kindern in Deutschland, und zwar in Stadt2, lebe. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Rückführungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass aufgrund der Gesamtumstände beide Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor der Reise nach Deutschland im Juni 2013 in Stadt1 in den U.S.A. hatten. Das Zurückbehalten der Kinder sei nicht widerrechtlich. Zwar habe der Antragsteller seine Zustimmung zum Verbleib der Kinder in Stadt2 nicht in einer von den Beteiligten ausgehandelten Vereinbarung während ihres Urlaubes in Georgien erteilt. Aus dem sonstigen Verhalten des Antragstellers, das in seinen E-Mails zum Ausdruck komme, sei ersichtlich, dass er Ende Juli/Anfang August 2013 zumindest vorerst mit dem Verbleib der Kinder in Deutschland nach dem Georgienurlaub einverstanden gewesen sei. Von einer grundsätzlich formfreien Zustimmung im Sinne des HKÜ könne sich der Antragsteller nicht mehr einseitig lossagen, wenn die Eltern sich auf die Übersiedlung nach Deutschland und die Begründung des Aufenthalts für die Kinder geeinigt und vor allem dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt hätten. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Die Beteiligten wurden vom Beschwerdesenat am 18.03.2014 persönlich angehört. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen. Die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im Nachfolgenden HKÜ genannt) sind nicht erfüllt. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ordnet das Gericht die sofortige Rückgabe des Kindes dann an, wenn unter anderem das Kind im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich verbracht oder zurückgehalten worden ist. Die Zurückhaltung des Kindes gilt gemäß § 3 Satz 1 lit.a) HKÜ dann als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Senat teilt im Ausgangspunkt die Auffassung des Familiengerichts, wonach die betroffenen Kinder zum Zeitpunkt des Zurückbehaltens durch die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt1 U.S.A. hatten. Es mag zwar sein, dass in die Überlegungen zum Aufenthalt der Familie auch eine Rückkehr nach Deutschland mit einbezogen war. Der Zeitpunkt dafür war jedoch völlig ungewiss. Allerdings ist die Rückgabe abzulehnen, wenn der Antragsteller dem Zurückhalten des Kindes zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat, mithin die gesetzlich normierte Ausnahme des Art. 13 Abs. 1 lit a HKÜ gegeben ist. Dabei ist maßgeblich, dass der das Kind zurückhaltende Elternteil den vollen Nachweis für seine Behauptung erbringen muss, der andere Elternteil habe dem Verbleib des Kindes im anderen Staat zugestimmt oder genehmigt (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2012, S. 480 m. w. Nachw.). Auch wenn beide Elternteile die Vereinbarung vom 27.07.2013 nicht unterzeichnet haben, da sie zumindest der Antragsgegnerin ob des langen Zeitraumes bis 2017 zu weitgehend erschien, so bestand jedoch insoweit zwischen den Eltern ein Konsens, als sie sich für die nähere Zukunft der Kinder - dem drängendsten Trennungsproblem - auf den Kompromiss verständigen konnten, dass die Kinder zunächst für zwei Jahre zusammen mit der Mutter in Deutschland, und zwar in Stadt2, leben sollten und für die daran anschließende Zeit eine in Ruhe zu erarbeitende weitere einvernehmliche Regelung angestrebt wurde. In der Anhörung vor dem Senat erklärte der Antragsteller, dass es ursprünglich sein Wunsch gewesen sei, da er auf jeden Fall in Stadt1 leben wolle, dass die Antragsgegnerin in seiner Nähe in Stadt1 lebt und die Kinder dann für ein Jahr bei ihr leben und anschließend zu ihm wechseln. Die Position der Antragsgegnerin dagegen beinhaltete zunächst einen Aufenthalt der noch jungen Kinder bei ihr in Deutschland für die nächsten vier Jahre bzw. bis zum Ende der Grundschulzeit, da die Kinder in diesem Zeitraum das erforderliche Alter einhergehend mit der gebotenen Reife erlangen würden, um dann alleine beim Vater leben zu können. Ausgehend von diesen entgegengesetzten Positionen der Eltern erreichten sie durch jeweiliges Nachgeben jedenfalls für den überschaubaren Zeitraum von zwei Jahren einen Kompromiss, der sich insoweit auch in der schriftlich festgehaltenen Vereinbarung wiederfindet, dass die Kinder vorerst bei der Mutter in Stadt2 leben sollten. Dass diese, wenn auch nicht verschriftlichte, Kompromisslösung noch in Georgien von den Eltern erreicht und anschließend umgesetzt wurde, wird durch folgende Umstände belegt: Der Antragsteller war damit einverstanden, dass die Antragsgegnerin von Georgien aus mit den Kindern zu ihren Eltern nach Deutschland zurückkehrte, während er selbst nach Stadt1 flog. Die E-Mail des Antragstellers vom 28.07.2013 beginnt damit: "ich weiß, dass unsere Vereinbarung steht und gilt……. Mir stehen mindestens zwei Jahre Unglücklichsein bevor. Ich lasse Dich gehen, wie Du willst, ich lasse die Kinder mit Dir,….." In der E-Mail des Antragstellers vom 30.07.2013 erklärt er: "Es war mir sehr schwer Dich weggehen zu sehen mit den Kindern……Aber das macht nichts, ich kann das alles wegstecken wie nichts. ……..Lass Dir alle Zeit der Welt……." Die Antragsgegnerin teilt in ihrer E-Mail vom 30.07.2013 mit: "Ich werde die Unterschrift nicht senden und auf unser Vertrauen bauen. Ich komme im Herbst, suche jetzt nach Flügen,……" Am 01.08.2013 buchte die Antragsgegnerin, nachdem sie den Antragsteller über die Flüge - Hin- und Rückflug - informiert hat, die Flüge für sich und die Kinder für die Herbstferien, Hinflug am 09.10.2013, Rückflug am 24.10.2013. Hinsichtlich der Bitte der Antragsgegnerin, sich an den Kosten zu beteiligen - E-Mail vom 01.08.2013 mit den genauen Flugdaten - antwortete der Antragsteller mit E-Mail vom 02.08.2013, "ich kann mich ausnahmsweise an den Flugkosten beteiligen, aber nicht mit viel Geld…….und für mein Ticket nach Weihnachten zurück auch ca. 600,00. (Hinzu kämen die Ausgaben für den Verbleib mit den Kindern, denn ich werde die Ferien mit ihnen wahrscheinlich nicht in Ort1 verbringen wollen.)……….Ich finde, es ist eine sehr gute Idee mit A zu einem Therapeuten zu gehen. Er hat auch schon vor der Trennung sehr aggressiv gewirkt. Jetzt kommt eine viel größere Belastung auf ihn und B zu." Der Aufenthalt vom 09.10.2013 bis zum 24.10.2013 war somit als Ferienaufenthalt vorgesehen. In einer E-Mail vom 03.08.2013 erklärt der Antragsteller bezüglich der Kosten noch folgendes: "Du hast entschieden, Dich von mir zu trennen, also musst Du auch die Kosten tragen können, um die gemeinsamen Vereinbarungen zu erfüllen. ………..Ich werde in diesem Fall einmalig etwas dazuzahlen….." Die Antragsgegnerin schrieb dem Antragsteller in einer E-Mail vom 06.08.2013:….. "Da ich mit unserer Vereinbarung nicht ganz glücklich bin, dies soll kein Vertrauensbruch bedeuten, nur dass ich denke, ich habe ein Recht darauf, dass wir uns das ganze noch einmal ansehen und ich wollte vorschlagen, dies evtl. mit Hilfe eines Dritten zu tun, einem Mediator." Der Antragsteller teilte in einer E-Mail vom 06.08.2013 mit, dass er 600 Euro für das Ticket geschickt hat. Gleichzeitig erklärte er, dass er die Idee der Mediation gut finde und ungern bis Stadt2 warten würde. Er könne nach verschiedenen Agenturen für Mediation in Stadt1 Ausschau halten. Weiter stellte er die Frage: " Womit bist Du denn aus unserer Vereinbarung nicht mehr einverstanden?" Der Mediatorin teilte der Antragsteller in einer E-Mail vom 16.08.2013 mit: ………… "beabsichtigt meine Frau, mich mit den Kindern nur vom 09. bis 24. Oktober zu besuchen, per se nicht für längere Zeit." Auf die Frage der Antragsgegnerin nach Wintersachen in der E-Mail vom 01.09.2013 antwortet der Antragsteller in seiner E-Mail vom 02.09.2013:……… "und Du kannst ja einiges kostenfrei mitnehmen, nicht? Ich kaufe auch neue Sachen hier für sie ein." In der E-Mail vom 04.09.2013 teilte er der Antragsgegnerin mit: " Ich sehe keinen Grund, warum die Kinder nicht mit Dir zurückfliegen würden. Wenn wir uns da (nach der Auffassung des Senats ist mit dem Wort da die Mediation gemeint) nicht einig werden sollten, müssen wir schauen, sie in Deutschland fortzusetzen." Dieser E-Mail-Verkehr belegt hinreichend, dass die Kinder mit dem Einverständnis des Antragstellers nunmehr zusammen mit der Antragsgegnerin in Deutschland leben. Wie der Senat anlässlich der Anhörung feststellen konnte, wurde der Antragsteller von dem Umstand überrascht, dass die Antragsgegnerin bereits Mitte August 2013 eine Wohnung in Stadt2 gefunden hatte, die sie am 08.09.2013 beziehen konnte. Angesichts der Wohnraumsituation in Stadt2 konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Antragsgegnerin in so kurzer Zeit den Plan, in Stadt2 leben zu wollen, in die Tat würde umsetzen und damit die Trennung manifestieren können. Diese Erkenntnis und die weitere Tatsache, dass die Antragsgegnerin nunmehr von ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und letztlich das alleinige Sorgerecht einforderte, bevor sie die Reise für die Herbstferien antreten wollte, lösten nach Angaben des Antragstellers bei ihm derart erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit der Erklärungen der Antragsgegnerin bei dem Antragsteller aus, dass er der Antragsgegnerin in einer E-Mail vom 27.08.2013 und einer weiteren E-Mail vom 14.09.2013 mitteilte, dass er nicht mit einem Umzug nach Stadt2 und dem Besuch eines Kindergartens einverstanden sei. Darüber hinaus warf er ihr in einer E-Mail vom 07.09.2013 die Entführung der Kinder vor und leitete am 09.09.2013 in Stadt1 das Scheidungsverfahren ein. Die Einwände des Antragstellers bleiben aber ohne Erfolg. Die Zustimmung gem. Art. 13 Abs. 1 lit. A 2. Alt. HKÜ kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden (vgl. OLG Hamm, Beschl. vom 04.06.2013, II-11 UF 95/13, Rnr. 51 - zitiert nach Juris). Allerdings kann man sich von einer Zustimmung im Sinne des HKÜ nicht mehr einseitig lossagen, wenn die Eltern sich über den Aufenthalt für das Kind geeinigt und dies umgesetzt haben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. Vom 12.06.2008, 2 UF 43/08, Rnr. 28 m. w. Nachw. - zitiert nach Juris.). Sämtliche E-Mails des Antragstellers bis auf diejenige vom 27.08.2013 geben aus der Sicht der Antragsgegnerin keine Veranlassung zu ernsthaften Zweifeln an der erteilten Zustimmung zum Aufenthalt der Kinder in Deutschland. Vielmehr bestätigte der Antragsteller gerade in der E-Mail vom 04.09.2013, dass er keinen Grund sehe, warum die Kinder nicht mit der Antragsgegnerin nach dem Ferienaufenthalt zurückfliegen würden. Sie enthält mithin eine Bekräftigung der formfrei in Georgien geschlossenen Vereinbarung. Auch die Angaben des Antragstellers dazu bei seiner Anhörung vor dem Senat führen nicht zu einer anderen Wertung des Erklärungsinhalts. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Nr. 2 IntFamRVG i. V. m. § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG ausgeschlossen.