Beschluss
32 W 1/13
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0228.32W1.13.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.12.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13.12.2012 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 6.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e I. Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatz und Herausgabe seines Fahrzeugs, eines instandsetzungsbedürftigen Oldtimers, mit dessen Restaurierung er den Beklagten beauftragt hatte. Er behauptet u.a., der Beklagte habe mangelhaft gearbeitet und überhöht abgerechnet. Zu den vom Kläger behaupteten Mängeln und der vom Beklagten behaupteten Erforderlichkeit abgerechneter Arbeiten hat das Landgericht gemäß Beweisbeschluss vom 16.08.2012 ein Gutachten des Sachverständigen X eingeholt. Nach zwei am 09.10.2012 und 23.10.2012 abgehaltenen Ortsterminen hat der Sachverständige unter dem 19.11.2012 sein schriftliches Gutachten erstattet. Mit Verfügung vom 22.11.2012 hat das Landgericht den Parteien das Gutachten mit einer Fristsetzung gem. § 411 Abs. 4 ZPO zur Stellungnahme übersandt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2012 hat der Kläger den Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zu dem Befangenheitsgesuch hat sich der Sachverständige mit einer am 04.12.2012 übermittelten schriftlichen Stellungnahme geäußert. Diese hat der Kläger zum Anlass genommen, mit Schriftsatz vom 11.12.2012 den Sachverständigen auch wegen seiner schriftlichen Äußerungen als befangen abzulehnen. Mit Beschluss vom 13.12.2012 hat das Landgericht den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Das Gesuch vom 22.11.2012 sei wegen Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 406 Abs. 2 ZPO bereits unzulässig. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.12.2012 weitere Befangenheitsgründe aufführe, sei sein Gesuch unbegründet. Wegen der Einzelheiten in der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss vom 13.12.2012 verwiesen. Gegen die dem Kläger am 17.12.2012 zugestellte landgerichtliche Entscheidung richtet sich seine per Fax am 27.12.2012 übermittelte sofortige Beschwerde. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass sein Ablehnungsgesuch vom 22.11.2012 nicht verspätet sei und seine Gesuche im Übrigen begründet seien. In der Sache wiederholt und intensiviert der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Nachdem das Landgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 07.01.2013 nicht abgeholfen hat, hat der Senat über diese zu befinden. II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das Landgericht hat das Gesuch vom 22.11.2012 zu Recht als unzulässig beurteilt, weil der Kläger die Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO versäumt hat (1.). Mit seinem weiteren Gesuch vom 11.12.2012 zeigt der Kläger keine Gründe auf, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu begründen. Auch das ist vom Landgericht zutreffend beurteilt worden (2.). 1. Mit den im Gesuch vom 22.11.2012 vorgetragenen Ablehnungsgründen ist der Kläger gem. § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen weiterer Tätigkeit, ist die Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grundsätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. BGH Beschluss vom 15.03.2005, VI ZB 74/04, zit. über Juris, Tz. 7). Sinn der Fristenbindung des § 406 Abs. 2 ZPO ist es, eine Entscheidung über eine etwaige Befangenheit des Sachverständigen herbeizuführen, bevor dieser kostenträchtige Aktivitäten zur Erfüllung seines Gutachterauftrages entfaltet hat. Der Aufwand an Arbeitskraft und Kosten der Begutachtung soll möglichst rationell eingesetzt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17.08.2011, 32 W 15/11, zit. über Juris, Tz. 12). Zu Recht hat das Landgericht auf die Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO abgestellt, diese Vorschrift hat es zutreffend ausgelegt und das Gesuch des Klägers vom 22.11.2012 ebenso zutreffend als verfristet beurteilt. Die im Gesuch vom 22.11.2012 vorgebrachten Ablehnungsgründe waren dem Kläger am 23.10.2012 bekannt, nachdem der Sachverständige seinen zweiten Ortstermin beendet hatte. Das trägt der Kläger selbst vor. Hiernach hätte der Kläger sein Ablehnungsgesuch unverzüglich bei Gericht einbringen können und müssen, um der Frist des § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO zu genügen. Die nach den Umständen des vorliegenden Falls angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist, die dem Kläger bis zum Anbringen des Gesuchs bei Gericht zuzubilligen ist, war jedenfalls nicht länger als die vom Landgericht in diesem Zusammenhang erwähnte Zweiwochenfrist. Das bestätigt wiederum der eigene Vortrag des Klägers, der mit seinem Prozessbevollmächtigten vor dem dem Beklagten am 26.10.2012 unterbreiteten Vergleichsangebot besprochen haben will, dass der Sachverständige bei einer Ablehnung des Vergleichsangebotes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden solle. Die diesbezügliche Prüfung und Überlegung hatten der Kläger und sein Anwalt mithin zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen hat der Kläger hiernach nicht unverschuldet versäumt. Der Versuch, sich mit dem Beklagten zu verständigen, rechtfertigte es nicht, das Ablehnungsgesuch zurückzustellen. Auch darauf weist das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht hin. Nach dem zweiten Ortstermin war zu erwarten, dass der Sachverständige mit der Erstellung des schriftlichen Gutachtens beginnen und damit kostenträchtige Aktivitäten zur Erfüllung seines Gutachterauftrages entfalten würde. Um diese zu verhindern, war der Kläger gehalten, Ablehnungsgründe unverzüglich vorzubringen. Ein Vergleichsangebot hätte er dem Beklagten auch unabhängig hiervon unterbreiten können. 2. Das Befangenheitsgesuch ist unbegründet, soweit es der Kläger mit seinem Vorbringen zur schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen im Schriftsatz vom 11.12.2012 rechtfertigt. Nach den §§ 406, 42 ZPO ist ein Gutachter von der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu entbinden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der aus der Sicht einer vernünftigen Partei geeignet ist, seine Unparteilichkeit in Frage zu stellen. Darauf, ob der Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich befangen fühlt, kommt es somit nicht an (vgl. Senat, 32 W 15/11, zit. über Juris, Tz. 13). In Bezug auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen zeigt der Kläger keine Gründe auf, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Sachverständigen zu begründen. Das Landgericht hat dies in seinem angefochtenen Beschluss unter II. seiner Gründe zutreffend beurteilt und ausreichend dargelegt. Dem schließt sich der Senat an. Erhebliche Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, zeigt der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht auf. Die - in der Sache überflüssigen - juristischen Ausführungen in der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen lassen nicht auf seine dem Kläger gegenüber bestehende Voreingenommenheit schließen. Sie sind sachlich abgefasst, auch wenn der Sachverständige sich mit ihnen rechtlich klar positioniert. Eine Parteilichkeit lassen sie deswegen nicht erkennen. Dass sich der Sachverständige überhaupt rechtlich äußert, ist für sich genommen unschädlich, weil die rechtliche Beurteilung allein dem Gericht obliegt. Deswegen kommt es auch nicht darauf an, ob und ggfls. von wem der Sachverständige rechtlich beraten wurde, als er seine schriftliche Stellungnahme verfasst hat. Letztendlich liegen auch im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau der vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen gem. §§ 406, 42 ZPO nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei Verfahren, die eine Ablehnung von Sachverständigen zum Gegenstand haben, mit 1/3 des Hauptsachestreitwerts.