Beschluss
1 W 1/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2019:0529.1W1.19.00
18Zitate
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen läuft in der Regel zeitgleich mit der gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist ab, wobei Fristverlängerungen auch hier zu berücksichtigen sind.
Die Tätigkeit eines Sachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften begründet in Rechtsstreitigkeiten gegen den Fiskus nicht die Annahme seiner Befangenheit.
Tenor
Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19.09.2018 (25 O 46/12) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.064.333,33 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frist für die Ablehnung eines Sachverständigen läuft in der Regel zeitgleich mit der gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist ab, wobei Fristverlängerungen auch hier zu berücksichtigen sind. Die Tätigkeit eines Sachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften begründet in Rechtsstreitigkeiten gegen den Fiskus nicht die Annahme seiner Befangenheit. Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 19.09.2018 (25 O 46/12) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.064.333,33 € festgesetzt. Gründe: I. Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger Entschädigungsleistungen nach dem StrEG vom beklagten Land i.H.v. insg. 102.193.000,00 €. Die Kläger waren Gesellschafter/Geschäftsführer der K Geschäftsführungs GmbH mit Sitz in F sowie der K Management S.a.r.l. mit Sitz in T. Die Firmenzentrale beider Gesellschaften befand sich in I. Das Geschäftsmodell der Gesellschaften bestand 2006-2008 darin, Kommanditisten vorwiegend für die Gründung sogenannter Ein-Kommanditisten KG's zu werben mit der GmbH bzw. der S.a.r.l. als Komplementärin. Die KG's wiederum sollten im Wege des sales-and-lease-back Güter erwerben und an die Veräußerer zurückverleasen. Der Erwerb sollte zum Teil über Kapital, zum Teil über Lieferantenkredite finanziert werden. Die GmbH bzw. die S.a.r.l. sollte von den Investoren eine einmalige Konzeptionsgebühr i.H.v. 15.000,00 €, ein einmaliges Agio von 5.000,00 € sowie eine jährliche Haftungsvergütung von 4.000,00 € erhalten. Die GmbH war Ende 2007 Komplementärin von insgesamt 483 Gesellschaften, die im Mai 2007 gegründete S.a.r.l. Komplementärin von insgesamt 606 Gesellschaften. Im Jahr 2008 fanden keine Neugründungen statt. Als Leasingnehmerin stand u.a. die Q GmbH zur Verfügung, über deren Vermögen im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Leasinggegenstand waren insoweit Plasmabildschirme einschließlich der dazugehörigen Hard- und Software sowie entsprechender Wandhalterungen. Die Staatsanwaltschaft C führte gegen die Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs, in dessen Zuge die Kläger vom 15.05.2008 bis zum 25.11.2008 inhaftiert wurden. Über das Vermögen der GmbH wurde am 01.12.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit der Behauptung, sowohl die Geschäfte der GmbH als auch der S.a.r.l. hätten ohne die Inhaftierung erfolgreich fortgeführt werden können, es hätten mindestens 300 Neugründungen pro Jahr erfolgen können (jeweils 150), haben die Kläger auf der Grundlage eines von ihnen eingeholten Gutachtens der G Treuhand den ihnen durch die Inhaftierung entstandenen Schaden anhand des so ermittelten Wertes der Gesellschaftsbeteiligungen auf 102.193.000,00 € beziffert. Das beklagte Land hat behauptet, die Vergütungen der GmbH bzw. S.a.r.l. seien nicht marktkonform gewesen. Es hätten nicht ausreichend Leasingnehmer sowie qualitativ adäquate Anlageobjekte für die Gesellschaften zur Verfügung gestanden. Im Wesentlichen habe nur die Q GmbH als Leasingnehmerin zur Verfügung gestanden. Diese sei wirtschaftlich nicht in der Lage gewesen, die große Zahl an Neugründungen zu bedienen. Die Investitionen seien zudem nicht werthaltig gewesen. Das Kapital der Anleger habe zum Großteil nicht investiert werden können. Insoweit seien die Prospektangaben der Gesellschaften fehler- und lückenhaft sowie irreführend. Die Geschäftstätigkeit der GmbH habe bereits Anfang 2007, diejenige der S.a.r.l. Ende 2007 geendet. Hierfür seien neben struktureller Unzulänglichkeiten der Gesellschaften u.a. auch Rufschädigungen durch Strafanzeigen und Internetkampagnen ursächlich. Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 08.07.2016 die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen angeordnet, ob mit der Inhaftierung der Kläger am 15.05.2008 die Geschäftstätigkeit der GmbH und der S.a.r.l. endeten, dies und die Insolvenz der GmbH unmittelbar aufgrund der Inhaftierung eintraten, bejahendenfalls, ob sich mit der Insolvenz aufgrund Inhaftierung der Kläger ein im Geschäftsmodell angelegtes Risiko realisierte, das bei ordnungsgemäßer personeller Organisation der Gesellschaft vermieden worden wäre, zum Wert der Gesellschaftsbeteiligung. Zum Sachverständigen hat es Herrn Dipl. Ing. E, N, bestellt. Auf den Beweisbeschluss wird Bezug genommen. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 01.06.2017 erstattet. Das Gutachten ist den Parteivertretern mit Stellungnahmefrist binnen 4 Wochen gemäß Beschluss vom 16.06.2017 übersandt worden. Die Stellungnahmefrist ist für die Kläger antragsgemäß mehrfach, zuletzt bis zum 20.02.2018 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 hat der Kläger zu 2., mit Schriftsatz vom 20.02.2018 hat der Kläger zu 1. zu dem Gutachten Stellung genommen. Beide Kläger haben den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachverständige habe eigenmächtig Ermittlungen zur Erlangung von Unterlagen bei der ehemaligen Steuerberaterin der GmbH, dem Insolvenzverwalter der GmbH sowie dem Insolvenzverwalter der Fa. Poster-TV angestellt, ohne die Parteien darüber zu informieren. Daneben habe der Sachverständige mutmaßlich weisungswidrig Einblick in die Strafakte genommen und Kontakt zum Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft S gehabt. Auch habe er einen Mitarbeiter eingesetzt, ohne dessen Tätigkeiten für die Begutachtung offen zu legen. Inhaltlich leide das Gutachten an erheblichen Mängeln. So sei falsch dargestellt, dass die Q GmbH eine maßgebliche Rolle für das Konzept der K gespielt habe. Falsch sei auch die Annahme, der Betrieb der GmbH sei Ende 2007 eingestellt gewesen. Vielmehr werde insoweit streitiger Vortrag der Beklagten zugrunde gelegt und würden Ausführungen des Insolvenzverwalters der GmbH, die das Gegenteil belegten, nicht zur Kenntnis genommen. Daneben habe der Sachverständige auch weiteren Akteninhalt nicht zur Kenntnis genommen, der die Annahmen im Gutachten gerade nicht stütze, insbesondere den ihm vorliegenden „Bericht und Eröffnungsbilanz“ des Insolvenzverwalters der GmbH vom 09.02.2009. Dies betreffe auch die durch den Sachverständigen ihrer Ansicht nach falsch beantwortete Frage zur bilanziellen Überschuldung der K Geschäftsführungs GmbH. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien teils diffamierend, wenn dieser z.B. von „Täuschung über die Rentabilität“ oder „Schneeballsystem ähnliche Verhältnisse“ rede. Hinsichtlich der durch den Sachverständigen angenommenen Rufschädigung der Gesellschaft fehle es an unstreitigem Sachverhalt. Auch insoweit übernehme der Sachverständige den bestrittenen Vortrag der Beklagten. Schließlich seien die Ausführungen zur S.a.r.l. unbrauchbar, da es an Anknüpfungstatsachen für die Begutachtung insgesamt fehle. So sei es den Klägern möglich, die dem Sachverständigen nicht vorliegenden Buchführungsunterlagen beizubringen. Offen sei, aus welchen Quellen der Sachverständige die Basis für die Begutachtung gezogen habe. Insoweit habe er es verabsäumt, gegenüber dem Gericht eine Ergänzung des Parteivortrages einzufordern. Hinsichtlich der Unternehmensbewertung würden die Wertungen des beklagten Landes übernommen. Richtig sei indes das vorgelegte Bewertungsgutachten der G Treuhand, wozu sie jeweils näher ausführen. Schließlich habe der Sachverständige es verabsäumt, mitzuteilen, dass er bereits in der Vergangenheit Gerichtsgutachten und Gutachten im Auftrag von Staatsanwaltschaften gefertigt und damit im Auftrag des beklagten Landes tätig geworden sei. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht das Befangenheitsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieses sei bereits unzulässig, soweit es auf die geltend gemachten aus Sicht der Kläger diffamierenden Passagen, die Tätigkeit des Sachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften, die geltend gemachten eigenmächtigen Ermittlungen sowie die Zuziehung eines Mitarbeiters gestützt sei. Diese offenkundigen Umstände seien innerhalb der ersten 4- wöchigen Stellungnahmefrist nach Vorlage des Gutachtens zu rügen gewesen, da sie keiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten bedurft hätten. Im Übrigen sei das Gesuch unbegründet. Der Sachverständige habe sich mit den Beweisthemen eingehend auseinandergesetzt und seine tragenden Feststellungen begründet. Sämtliche Feststellungen stünden im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell der Kläger und seien damit maßgeblich für den Wert der Beteiligungen, weshalb der Sachverständige auch nicht über die im Beweisbeschluss gestellten Fragen hinausgehe. Soweit der Sachverständige fehlerhaft streitiges Vorbringen des beklagten Landes zugrunde gelegt haben sollte und die Relevanz von Unterlagen, etwa den Bericht vom 09.02.2009, nicht oder nicht zutreffend gewürdigt haben sollte, sei auch das mit Blick auf den umfangreichen Streitstoff kein Grund, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Der Anschein einer zielgerichteten Manipulation oder unsachlichen Grundhaltung ergebe sich nicht. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Sachverständige im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit für die Staatsanwaltschaft tätig geworden sei. Auch ergebe sich nicht, dass eine Tätigkeit für eine Staatsanwaltschaft des beklagten Landes vorgelegen habe. Die Zuziehung des Mitarbeiters belaste beide Parteien gleichermaßen und rechtfertige daher ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Kläger, mit denen sie geltend machen, das Landgericht habe fehlerhaft die Ablehnungsgesuche als teilweise unzulässig erachtet, wozu sie näher ausführen. Daneben sei auch die Würdigung der Ablehnungsgründe durch die Kammer falsch. Insoweit wiederholen und vertiefen sie ihren bisherigen Sachvortrag. II. Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Kläger haben in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings machen die Beschwerden zu Recht geltend, dass das Landgericht die Befangenheitsgesuche nicht als teilweise unzulässig hätte behandeln dürfen. Gem. § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO sind Gesuche auf Ablehnung eines Sachverständigen spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Erfährt die Partei ohne Verschulden außerhalb der Zweiwochen-Frist von einem Ablehnungsgrund, hat sie das Befangenheitsgesuch unverzüglich nach ihrer Kenntnis anzubringen (§ 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn sich die Partei zur Begründung ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muss, ist das Ablehnungsgesuch nach gefestigter höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung dabei innerhalb der der Partei zur Stellungnahme zum Gutachten gem. § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist geltend zu machen, wobei Verlängerungen dieser Frist auch hier zu berücksichtigen sind (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 - VI ZB 74/04 – Rn. 12, juris; OLG Düsseldorf Beschluss vom 25.11.2015 - 15 W 27/15 – Rn. 3, juris; OLG Celle Beschluss vom 18.01.2018 - 7 W 79/17 – Rn. 5, juris; ständige Rechtsprechung des Senats). Nach diesen Maßstäben haben die Kläger ihr Befangenheitsgesuch insgesamt rechtzeitig angebracht. Insoweit kann offen bleiben, ob die aus Sicht der Kläger diffamierenden Äußerungen des Gutachters, seine Tätigkeit für Gerichte und Staatsanwaltschaften, die Besorgung von Unterlagen bei Steuerberater und Insolvenzverwaltern sowie die Zuziehung eines Mitarbeiters, auf die das Gesuch gestützt wird, nach erster Lektüre bzw. innerhalb der zunächst gesetzten Frist zur Stellungnahme hätten erkannt werden können/müssen. Die weiter geltend gemachten Gründe, auf die das Gesuch gestützt wird, bedurften jedenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Gutachten, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Wird das Ablehnungsgesuch auf Tatsachen gestützt, von denen sich zwar einzelne bei erster Lektüre, die übrigen jedoch erst nach einer eingehenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten offenbaren und wird die Ablehnung auf eine Gesamtwürdigung sämtlicher genannter Tatsachen gestützt, muss notwendigerweise auch eine einheitliche Frist gelten, innerhalb derer das Befangenheitsgesuch anzubringen ist (OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 6, juris). Da sich die Kläger vorliegend für die von ihnen vorgenommene Gesamtwürdigung mit dem Inhalt des Gutachtens befassen mussten, lief auch im vorliegenden Fall die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Landgericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO einschließlich der gegebenen Fristverlängerungen ab. 2. Das verhilft den Beschwerden indes nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ablehnungsgesuche zurückgewiesen. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 15. März 2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 12, juris). Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung zutreffend ist, oder nicht (OLG München, Beschluss vom 31. März 2014 – 10 W 32/14 -, Rn. 10, juris m.w.N.). Etwas anderes gilt nur bei schwerwiegenden Verstößen eines Sachverständigen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften, wozu u.a. das Umformulieren, Überschreiten und Abweichen von Beweisbeschlüssen zählen kann (OLG München a.a.O. Rn. 12, 22f, juris m.w.N.). Solche Verstöße liegen hier nicht vor. 2.1. Soweit die Kläger geltend machen, der Sachverständige habe eigenmächtig Unterlagen von der Steuerberaterin der GmbH sowie den Insolvenzverwaltern der GmbH und der Q für die Begutachtung besorgt, vermag der Senat keinen schwerwiegenden Verstoß des Sachverständigen gegen gesetzliche Vorschriften festzustellen. 2.1.1. Eine Erweiterung oder Umformulierung des Gutachtenauftrages liegt nicht vor. Vielmehr geht aus dem Gutachten hervor, dass der Sachverständige die Unterlagen ausschließlich für die Beantwortung der Beweisfragen verwandt hat. 2.1.2. Es ist weder erkennbar noch behauptet, dass der Sachverständige insoweit eine der Parteien für seine Ermittlungen hinzugezogen und dadurch gegen seine Neutralitätspflichten verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15 -, Rn. 41, juris). 2.1.3. Schließlich ist es einem Sachverständigen nicht grundsätzlich verwehrt, zur Erstellung des Gutachtens eigene Ermittlungen durchzuführen, solange er sich dabei im Rahmen des Auftrages verhält (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2015 – 9 W 45/14 -, Rn. 9, Juris). Aus solchen Ermittlungen kann sich in der Regel kein Ablehnungsgrund ergeben, wenn der Sachverständige dokumentiert, welche Informationen er auf welche Art erlangt und im Gutachten berücksichtigt hat (OLG Karlsruhe a.a.O.). So liegt der Fall hier. Der Sachverständige hat die von ihm verwandten Unterlagen sämtlich in der Anlage zum Gutachten aufgeführt. Dass er vorliegend deren Herkunft nicht näher dargetan hat, führt zu keiner anderen Betrachtung, da die Kläger die Richtigkeit der Unterlagen nicht in Zweifel ziehen, weshalb aus Sicht einer objektiven Partei hierin kein Anhalt für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen gesehen werden kann. 2.2. Entgegen den Ausführungen im Ablehnungsgesuch und der Beschwerde sieht der Senat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige sich weisungswidrig Informationen aus der Strafakte besorgt und hierzu Kontakt mit dem Wirtschaftsreferenten S der Staatsanwaltschaft aufgenommen hätte. Die Kläger stützen ihre diesbezüglichen Vorwürfe u.a. auf ein Zitat aus der Strafakte (Fußnote 1 S. 15 des Gutachtens), die Wiedergabe von Zeugenaussagen, u.a. des Zeugen U (S. 53 des Gutachtens) sowie die Verwertung der geänderten Jahresabschlüsse der Q GmbH (S. 5 des Gutachtens). 2.2.1. Hierzu bemerkt der Senat, dass das mit Fußnote 1 belegte Zitat aus der Strafakte der klägerischen Anlage K 26 entstammt, mit der eine Kopie des die Passage enthaltenden Beschlusses des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.11.2008 3 OBL 80, 81/08 eingereicht wurde, die die entsprechenden Seitenzahlen ausweist. 2.2.2. In den umfangreichen Anlagen der Beklagten befindet sich die Ablichtung einer Vielzahl von Zeugenaussagen aus den Strafakten, u.a. die Aussage des Zeugen U, welche als Anlage B. 58, wie durch den Sachverständigen korrekt zitiert, eingereicht wurde. 2.2.3. Die Bilanzen der Q GmbH wurden durch die Kläger (Anlage K 19), die geänderten Bilanzen durch das beklagte Land (Anlagen B68-B70 zum Schriftsatz vom 02.02.2015) eingereicht. Die Abweichungen zwischen den Bilanzen wurden u.a. durch den Wirtschaftsreferenten S in einem als Anlage B 16 eingereichten Auszug aus der Strafakte niedergelegt. 2.2.4. Die im Gutachten wiedergegebenen Berechnungen des Wirtschaftsreferenten S entstammen u.a. dem Bescheid der GStA vom 13.02.2014, welcher als Anlage K2 durch die Kläger eingereicht wurde, worauf der Kläger zu 2. auch hinweist. Der Senat hat daher auch hier aus dem Vorbringen der Kläger, dem Inhalt des Gutachtens und den Akten keinen Anhaltspunkt für die Behauptung, insoweit habe es Kontakt zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Land in Person des Wirtschaftsreferenten gegeben. 2.3. Die Zuziehung der Hilfskraft führt ebenfalls nicht zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen. Dass der Sachverständige Hilfskräfte zuziehen wird, hat er bereits mit Schreiben an die Kammer vom 10.01.2017 ausgeführt. Er hat die Hilfskraft im Gutachten namhaft gemacht, § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Kläger Klärungsbedarf hinsichtlich des Umfangs des Einsatzes der Hilfskraft haben, steht dem Gericht hierfür die Regelung des § 411 Abs. 3 ZPO zur Verfügung. Schwerwiegende Verfahrens-/ Gesetzesverstöße liegen auch hier nicht vor. 2.4. Auch die Tätigkeit des Sachverständigen für Gerichte und Staatsanwaltschaften kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Anders als beim Privatgutachter, bei dem intensive Geschäftsbeziehungen zu einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen können (vgl. Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 406 ZPO Rn. 8 m.w.N.), wird der Sachverständige bei seiner Tätigkeit für Gerichte und Staatsanwaltschaften auf gesetzlicher Grundlage tätig und ist er sowohl zur Gutachtenerstattung als auch zur Unparteilichkeit verpflichtet (§§ 406, 407 ZPO; 161a Abs. 1 S. 1, 72, 74f. StPO). 2.5. Weiter sind die beanstandeten inhaltlichen Wertungen unter II 1.1. des Gutachtens (Täuschung über die Rentabilität) und unter II. 2.5.4. (Schneeballsystem ähnliche(n) Verhältnisse(n)) des Sachverständigen nicht geeignet, die Besorgnis seiner Befangenheit zu rechtfertigen. Die Rückschlüsse des Sachverständigen aus dem von ihm beschriebenen Anlagemodell stellen sachverständige, sachlich fundierte Wertungen und klare Positionierungen ohne beleidigenden oder herabsetzenden Charakter dar. Soweit sie auch rechtliche Wertungen enthalten, wie der Kläger zu 1. rügt, sind rechtliche Positionierungen eines Sachverständigen für sich unschädlich, weil die rechtliche Beurteilung allein dem Gericht obliegt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 – 32 W 1/13 -, Rn. 18, juris). 2.6. Soweit die Kläger dem Sachverständigen vorwerfen, er habe streitigen Vortrag des beklagten Landes hinsichtlich der Rufschädigung übernommen, vermag auch hier der Senat die Einschätzung der Kläger nicht zu teilen. Die Frage der Rufschädigung ist eine Wertungsfrage, die der Sachverständige anhand der vorliegenden unstreitigen Unterlagen (Strafanzeigen, Internetauszüge) in seinem Gutachten sachverständiger Bewertung unterzogen hat. Ob diese Wertung richtigerweise erfolgt ist oder nicht, ist nicht im Verfahren der Sachverständigenablehnung zu klären. 2.7. Schließlich hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass die inhaltlichen Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens nicht geeignet sind, das Ablehnungsgesuch zu stützen. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der sachlichen Überprüfung des Gutachtens. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen jedoch für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit weil sie nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betreffen (BGH Beschluss vom 27.09.2011 – X ZR 142/08 –, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2016 – 8 W 68/16 –, Rn. 22, juris, jew. m.w.N.; ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschluss vom 07.04.2015 – 1 W 1/15 -, Rn. 3, juris). 2.7.1. Vorgenanntes betrifft zunächst die Rüge, der Sachverständige habe nicht alle aus Sicht der Kläger relevanten Unterlagen (zutreffend) in die Begutachtung einbezogen (u.a. Debitorenliste/Forderungsaufstellung 2007; Bericht des Insolvenzverwalters vom 09.02.2009). Er ziehe daneben aus vorliegenden Unterlagen falsche Schlüsse (u.a. Kontenblätter des Kontos Nr. 1210 des Jahres 2007, Anlage 11 zum Gutachten). Das Gesetz stellt hier mit den §§ 411, 412 ZPO ausreichende Mittel zur Verfügung, um eventuelle Unzulänglichkeiten des Gutachtens zu beseitigen, und auf ein Gutachten hinzuwirken, das bedenkenlos als Grundlage der gerichtlichen Entscheidung dienen kann (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/14 - a.a.O.). 2.7.2. Auch im Übrigen stellen sich die Einwendungen der Kläger in der Sache als Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens dar, wenn sie geltend machen, der Sachverständige sei fehlerhaft von einer Überschuldung der Gesellschaft ausgegangen, er habe das Geschäftskonzept inhaltlich und die Prospektangaben falsch bewertet und die Rolle der Q und deren Konzept verkannt. Auch habe er fälschlich aus den ihm nicht vorliegenden Buchführungsunterlagen 2008 auf eine Einstellung der Geschäftstätigkeit der GmbH geschlossen und hierauf aufbauend unter Verkennung der Stellungnahmen des Insolvenzverwalters eine negative Fortführungsprognose und entsprechend eine fehlerhafte Unternehmensbewertung erstellt. Die Kammer hat insoweit zutreffend erkannt, dass der Sachverständige sämtliche seiner Schlussfolgerungen und tragenden Wertungen in seinem Gutachten begründet hat. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Dass er hierbei den Vortrag des beklagten Landes bestätigt, führt entgegen der Ansicht der Kläger nicht zur Annahme der Besorgnis seiner Befangenheit. Dass der Sachverständige zu den fachlichen Problemen des Falles Positionen vertritt, die derart fehlerhaft wären, dass sie den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit erwecken, kann nicht festgestellt werden. Jedenfalls erscheint es nicht unvertretbar, einen nicht zu verhindernden Zusammenbruch des Investitionsmodells anzunehmen, nachdem die Kläger nach eigenem Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht mehr schuldeten, als die Haftungsübernahme als Komplementärin und die Verwaltung irgendeines Investments, das die Anleger-Kommanditisten bestimmten. Der Umstand, dass eine Partei zu Fachfragen eine gänzlich andere Meinung vertritt als der gerichtliche Gutachter, besagt schließlich weder, dass die Beurteilung des gerichtlichen Gutachters falsch ist, noch dass er aus Voreingenommenheit eine andere Einschätzung hat, als die Partei (OLG München, Beschluss vom 18.11.2011 – 1 W 1768/11 -, Rn. 15, Juris). Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass sich eine Partei, wie hier die Kläger, auf Privatgutachten stützt (OLG München a.a.O.). 2.7.3. Vorgenanntes gilt entsprechend für die Ausführungen des Sachverständigen zur S.a.r.l. Dass diese Ausführungen sämtlich auf nicht gesicherter Tatsachenbasis erfolgt sind, hat der Sachverständige hinreichend deutlich gemacht, indem er das Wort „angeblich“ in die von ihm getätigten Zitate aus den Akten eingefügt hat. Soweit der Sachverständige hier zunächst auf eine Klärung des Sachverhaltes hätte hinwirken müssen, geben auch hier §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien hinreichende Möglichkeiten, offene Fragen zu klären und auf eine tragfähige Begutachtung hinzuwirken. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. 4. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und entspricht in ständiger Rechtsprechung des Senats im Fall der Sachverständigenablehnung 1/3 des Hauptsachewertes.