Beschluss
10 W 21/18
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0201.10W21.18.00
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Leitsätze
1. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (Anschluss BGH, 15. März 2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869).(Rn.4)
2. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.(Rn.4)
3. Die Besorgnis der Parteilichkeit eines Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass er auf Einwendungen und Vorhaltungen der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten derart unangemessen reagiert, dass bei verständiger Betrachtung ein Grund für die Annahme besteht, der Sachverständige stehe der Partei nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, weil seine Äußerungen auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hindeuten, die auch eine vernünftig und verständig urteilende Partei befürchten lassen, der Sachverständige nehme Einwendungen und Vorhaltungen gegen sein Gutachten nicht mehr sachbezogen und neutral in seines Bewertung auf. Diese Kriterien sind z.B. dann erfüllt, wenn Stellungnahmen des Sachverständigen den Verfahrensbevollmächtigten der ihn ablehnenden Partei abwertende, persönlich herabwürdigende, überflüssige, weil nicht veranlasste unsachliche Äußerungen enthalten (Anschluss OLG Jena, 16. Juni 2017. 6 W 251/17).(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.01.2018 – 104a O 35/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf ein Drittel des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (Anschluss BGH, 15. März 2005, VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869).(Rn.4) 2. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist.(Rn.4) 3. Die Besorgnis der Parteilichkeit eines Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass er auf Einwendungen und Vorhaltungen der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten derart unangemessen reagiert, dass bei verständiger Betrachtung ein Grund für die Annahme besteht, der Sachverständige stehe der Partei nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, weil seine Äußerungen auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hindeuten, die auch eine vernünftig und verständig urteilende Partei befürchten lassen, der Sachverständige nehme Einwendungen und Vorhaltungen gegen sein Gutachten nicht mehr sachbezogen und neutral in seines Bewertung auf. Diese Kriterien sind z.B. dann erfüllt, wenn Stellungnahmen des Sachverständigen den Verfahrensbevollmächtigten der ihn ablehnenden Partei abwertende, persönlich herabwürdigende, überflüssige, weil nicht veranlasste unsachliche Äußerungen enthalten (Anschluss OLG Jena, 16. Juni 2017. 6 W 251/17).(Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.01.2018 – 104a O 35/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf ein Drittel des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens. Die gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 ff. ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen ... ist nicht begründet, § 406 ZPO. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss wird verwiesen. 1. Nach § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist es nicht erforderlich, dass der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. Dieser Anschein muss sich auf Tatsachen oder Umstände gründen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, GRUR-RR 2008, 365). Vorliegend fehlen genügende objektive Gründe, die in den Augen eines vernünftigen Dritten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der Sachverständigen geben. a) Soweit die Beklagte beanstandet, der Sachverständige habe Fragen nicht bzw. falsch, widersprüchlich und ohne hinreichende Begründung beantwortet (vgl. Seite 3 f. der Beschwerdeschrift), wird das Ablehnungsgesuch auf Umstände gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Ergänzungsgutachtens vom 16.05.2017 haben. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 14, juris). Einer etwa mangelnden Sorgfalt eines Sachverständigen sehen sich beide Parteien in gleicher Weise ausgesetzt. Das Prozessrecht gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den Parteien ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist (BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, Rn. 14, juris). b) Die Besorgnis der Parteilichkeit eines Sachverständigen kann sich daraus ergeben, dass er auf Einwendungen und Vorhaltungen der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten derart unangemessen reagiert, dass bei verständiger Betrachtung ein Grund für die Annahme besteht, der Sachverständige stehe der Partei nicht mehr unvoreingenommen gegenüber, weil seine Äußerungen auf eine persönliche Betroffenheit und eine von der sachlichen Ebene losgelöste Emotionalität hindeuten, die auch eine vernünftig und verständig urteilende Partei befürchten lassen, der Sachverständige nehme Einwendungen und Vorhaltungen gegen sein Gutachten nicht mehr sachbezogen und neutral in seines Bewertung auf. Diese Kriterien sind z.B. dann erfüllt, wenn Stellungnahmen des Sachverständigen den Verfahrensbevollmächtigten der ihn ablehnenden Partei abwertende, persönlich herabwürdigende, überflüssige, weil nicht veranlasste unsachliche Äußerungen enthalten (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.06.2017 – 6 W 251/17 –, Rn. 18, juris). Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Schreiben der Sachverständigen vom 02.11.2017 kein begründeter Zweifel seiner Unparteilichkeit. Die - in der Sache überflüssigen - juristischen Ausführungen in dieser Stellungnahme lassen nicht auf eine der Beklagten gegenüber bestehende Voreingenommenheit schließen. Sie sind sachlich abgefasst, auch wenn der Sachverständige sich mit ihnen rechtlich klar positioniert. Eine Parteilichkeit lassen sie deswegen nicht erkennen. Dass sich der Sachverständige überhaupt rechtlich äußert, ist für sich genommen unschädlich (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2013 – I-32 W 1/13 –, Rn. 18, juris). Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, in dem Schriftsatz der Beklagten vom 04.07.2017 würden “ausschließlich wertende Einwände” gegen die fachlichen sachverständigen Äußerungen, gegen seine Person und sein Vorgehen geliefert, liegt darin keine unsachliche, unangemessene Reaktion. Die Formulierung verletzt die Beklagte und ihren Prozessbevollmächtigten nicht persönlich und setzt diese auch nicht persönlich herab. Nach ihrer Wortwahl ist die Stellungnahme des Sachverständigen in einem sachlichen, objektiven Ton gehalten. Bei der Qualifizierung der Einwände als “ausschließlich wertend” handelt es sich um eine zurückhaltend formulierte Meinungsäußerung des Sachverständigen, die nicht als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gewertet werden kann. Dass der Sachverständige zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beklagten nicht gewillt ist, kann der Äußerung nicht entnommen werden. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Sachverständige ausdrücklich bereit erklärt hat, die im Schriftsatz vom 04.07.2017 formulierten weiteren Fragen der Beklagten zu beantworten und für eine umfassende mündliche Anhörung zur Verfügung zu stehen. Der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 06.09.2007 (– 12 W 52/07 –, juris) liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In jenem Fall hatte der abgelehnte Sachverständige auf eine Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit den unsachlichen Formulierungen “Unverschämtheit” bzw. “völlig absurd und inkompetent” reagiert. 2. Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Wert des Beschwerdegegenstandes ist mit einem 1/3 des Gegenstandswert zu bemessen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21.03.2011 – 1 W 110/11 –, Rn. 17, juris).