Beschluss
5 U 77/11
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
• Eine Baulast dient dazu, die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens herzustellen und muss in Beziehung zu einem solchen Vorhaben stehen.
• Ein Kläger kann die Abgabe einer Baulasterklärung nicht verlangen, wenn er selbst kein konkretes Bauvorhaben verfolgt und die Baulast letztlich für ein Vorhaben eines Dritten vorgesehen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Baulastverpflichtung ohne eigenes Bauvorhaben; PKH wegen geringen Erfolgsaussichten abgelehnt • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die Berufung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). • Eine Baulast dient dazu, die Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens herzustellen und muss in Beziehung zu einem solchen Vorhaben stehen. • Ein Kläger kann die Abgabe einer Baulasterklärung nicht verlangen, wenn er selbst kein konkretes Bauvorhaben verfolgt und die Baulast letztlich für ein Vorhaben eines Dritten vorgesehen ist. Der Kläger begehrt von mehreren Nachbarn die Abgabe von Baulasterklärungen zugunsten seines Grundstücks für Zufahrts- und Zuwegungsflächen. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, weil insbesondere die Entwässerung des klägerischen Grundstücks nicht geklärt sei und entsprechende privatrechtliche Regelungen fehlten. Der Kläger erklärt im Verfahren, selbst kein Bauvorhaben zu verfolgen; die Baulasten dienen einem geplanten Bauvorhaben eines potentiellen Käufers des Grundstücks. Der Vater des Klägers hatte zwar einen Bauvorbescheid beantragt, ist aber nicht Partei des Verfahrens. Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. • Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO; deshalb ist Prozesskostenhilfe zu versagen. • Zweck der Baulast ist die Herbeiführung der Zulässigkeit eines konkreten Bauvorhabens; eine Baulast muss in Beziehung zur Zulässigkeit eines solchen Vorhabens stehen (§ 83 BauO NRW entsprechende Auslegung). • Der Kläger beabsichtigt selbst kein konkretes Bauvorhaben und verfügt nicht über die zur Verwirklichung nötigen Mittel; die konkreten Planungen betreffen einen Dritten (potentiellen Käufer). Daher fehlt die erforderliche Verbindung zwischen Baulast und der baurechtlichen Zulässigkeit eines vom Kläger verfolgten Vorhabens, sodass er die Baulast nicht verlangen kann. • Aus wirtschaftlicher Sicht entsteht dem Kläger kein nicht wiedergutzumachender Nachteil: Er kann mit dem Käufer einen Kaufvertrag schließen, der ein Rücktrittsrecht vorsieht, falls die Baulasten nicht erlangt werden können; somit ist die Rechtsverfolgung auf Staatskosten nicht geboten. • Außerdem liegt nahe, dass der spätere Erwerber, der das Bauvorhaben realisieren möchte, nicht bedürftig im Sinne der Vorschriften über Prozesskostenhilfe wäre, sodass die Finanzierung des Rechtsstreits durch Staatshilfe nicht gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Kläger kann die begehrten Baulasterklärungen nicht verlangen, da er selbst kein eigenes Bauvorhaben verfolgt und die Baulasten lediglich einem zukünftigen Vorhaben eines Dritten dienen. Es liegt kein wirtschaftlicher Nachteil dar, der die staatliche Finanzierung des Rechtsstreits rechtfertigen würde, da der Kläger mit dem Kaufinteressenten vertragliche Lösungen, etwa ein Rücktrittsrecht bei Scheitern der Baulastgewinnung, treffen kann. Vor diesem Hintergrund ist die Versagung von Prozesskostenhilfe geboten und das landgerichtliche Urteil bleibt in der Sache tragfähig.