Urteil
19 K 278.11
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0712.19K278.11.0A
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Leitsätze
Aus Art. 14 GG folgt kein Recht, für eine bauplanungsrechtlich zulässige bisher aber weder genehmigte noch realisierte Bebauung mit einem Gebäude, bei dem die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8,0 m über Gelände liegt, auf einem bestimmten Nachbargrundstück eine Zu- oder Durchfahrt im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 BauO Bln (juris: BauO BE) durch eine Einschränkung der Bebaubarkeit eben dieses Nachbargrundstücks zu sichern.(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte und die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. A. Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt hatten (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). B. Die statthafte Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft ihres Grundstücks zu dem Baugrundstück der Beigeladenen kann sie geltend machen, durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung in Gestalt des Widerspruchsbescheides und den daraus resultierenden Auswirkungen auf ihr Grundeigentum möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 - 7A 3644/04 - juris Rn. 56). Die nach § 74 Abs. 1 VwGO einmonatige Klagefrist ist gewahrt und entgegen der Auffassung der Beigeladenen folgt eine Unzulässigkeit der Klage nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin erst am 6. April 2009 Widerspruch gegen die ihr am 13. April 2004 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 19. September 2008 eingelegt hat. Soweit ersichtlich, ist die Klägerin nicht durch einen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid über die von ihr vorliegend angegriffene Nachtragsgenehmigung in Kenntnis gesetzt worden. Das Recht, sich als Eigentümerin des Nachbargrundstücks gegen die Nachtragsgenehmigung vom 19. September 2008 zu wenden, war zum Zeitpunkt der Widerspruchserhebung – weniger als sieben Monate nach der insoweit maßgeblichen Erteilung der Nachtragsgenehmigung – noch nicht verwirkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 70 Rn. 6g f.). Es kann daher offen bleiben, welche Folge die rügelose Einlassung einer Behörde auf einen verspäteten Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung nach sich zieht (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 70 Rn. 9). C. Die der Beigeladenen am 13. April 2004 erteilte Baugenehmigung des Bezirksamtes in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 19. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 – mit der der Beigeladenen eine geschwungene Durchfahrt von ihrem Grundstück zum Grundstück der Klägerin genehmigt worden ist – ist rechtsmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Unabhängig davon, dass die Berliner Feuerwehr dem Gericht mit Schreiben vom 25. Juni 2013 mitgeteilt hat, die nunmehr vorhandene Zufahrt sei als „Feuerwehrzufahrt“ geeignet, verletzt die Genehmigung der geschwungenen Durchfahrt die Klägerin nicht in einem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht. I. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts lässt sich nicht feststellen. Vorliegend kann unterstellt werden, dass § 5 BauO Bln – die einzige von der Klägerin angeführte und vorliegend ernsthaft in Betracht zu ziehende bauordnungsrechtliche Vorschrift – nachbarschützenden Charakter hat (a.A.: VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 1992 - 19 A 65.90 - Grundeigentum 1992, 499f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Februar 2007 - 10 K 6465/04 - juris, Rn. 48f.; OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2005 - 7A 3644/04 - juris Rn. 68; s.a. OVG des Saarlandes, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 R 9/05 - juris, Rn. 58), denn auch ausgehend von einem solchen Charakter ist ein Verstoß nicht ersichtlich. § 5 Abs. 1 BauO Bln bestimmt: „Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8,00 m über Gelände liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von tragbaren Leitern oder Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.“ Die Vorschrift enthält demnach für rückwärtige Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8,00 m über Gelände liegt, andere Anforderungen an den für die Feuerwehr vorzusehenden Weg als an flachere Gebäude. § 5 Abs. 1 BauO Bln stellt dabei nicht auf die baurechtlich zulässige, sondern auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ab. Auf dem klägerischen Grundstück befand sich zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (vgl. Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, 6. Auflage 2010, S. 281 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 1 EO 423/95 - juris, Rn. 66) ein eingeschossiges Gebäude, dessen Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen weniger als 8,00 m über Gelände lag. Für dieses weiterhin vorhandene Gebäude bedarf es nach § 5 Abs. 1 S. 1 BauO Bln lediglich eines geradlinigen Zu- oder Durchgangs, nicht aber einer Zu- oder Durchfahrt im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 BauO Bln. Der durch die Nachtragsgenehmigung genehmigte Weg zum klägerischen Grundstück ist jedenfalls ein Durchgang im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 BauO Bln, denn er ist anders als ein Zugang oder eine Zufahrt von Wänden und Decken umgeben (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/dies., Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 5 Rn. 4) und er erfüllt die sich aus §§ 5 Abs. 1 S. 1, 3 Abs. 3 BauO Bln i.V.m. Ziffer 7.4 der Ausführungsvorschriften Liste der Technischen Baubestimmungen (AV LTB) vom 23. Mai 2013 (Abl. S. 986) i.V.m. Ziffer 14 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007) ergebenden Anforderungen an einen Durchgang. Danach sind Durchgänge für die Feuerwehr geradlinig und mindestens 1,25 m breit auszubilden. Der genehmigte Durchgang ist sogar 3,50 m breit, er ist allerdings nicht geradlinig, sondern geschwungen. Dies ist hier jedoch unschädlich (§ 3 Abs. 3 S. 3 BauO Bln), da Sinn und Zweck der gesetzlichen Forderung eines geradlinigen Durchganges – für die Feuerwehr einen freien und damit schnell passierbaren Zugang zu rückwärtigen Gebäuden zu gewährleisten – angesichts der tatsächlichen Breite des Durchganges und der dadurch gegebenen Bewegungsfreiheit für die Feuerwehr mit ihren Gerätschaften erfüllt sind. Davon geht neben der Berliner Feuerwehr, die im Jahr 2009 die Örtlichkeit besichtigt hat, auch der Beklagte aus, der im Rahmen des Nachtragsgenehmigungsverfahrens (auch) mit Blick auf die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 BauO Bln hinsichtlich des genehmigten Durchganges eine Baulasteintragung zugunsten des klägerischen Grundstücks veranlasste und den von der Beigeladenen beigebrachten Brandschutznachweis anerkannte. Dafür, dass eine Geradlinigkeit nicht zwingend erforderlich ist, spricht schließlich die Regelung zu Kurven in Zu- oder Durchfahrten in Ziffer 3 der Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr (Fassung Februar 2007), wonach geschwungene Zu- oder Durchfahrten nicht ausgeschlossen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Weshalb geschwungene Zu- oder Durchfahrten, nicht aber geschwungene Zu- oder Durchgänge zulässig sein sollen, ist nicht ersichtlich. II. Aus dem Umstand, dass der über das Grundstück der Beigeladenen zum Grundstück der Klägerin führende genehmigte Weg möglicherweise nicht die Anforderungen an eine Durchfahrt im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 BauO Bln erfüllt, folgt keine Rechtswidrigkeit der Nachtragsgenehmigung. Die Klägerin ist durch die Nachtragsgenehmigung nicht in einem ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Aus Art. 14 GG folgt kein Recht, für eine bauplanungsrechtlich zulässige bisher aber weder genehmigte noch realisierte Bebauung mit einem Gebäude, bei dem die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8,00 m über Gelände liegt, auf einem bestimmten Nachbargrundstück eine Zu- oder Durchfahrt im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 BauO Bln durch eine Einschränkung der Bebaubarkeit eben dieses Nachbargrundstücks zu sichern. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vermittelt keinen unmittelbaren Abwehranspruch gegen Bebauungen auf dem Nachbargrundstück (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 - juris, Rn. 45; vgl. Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentliches Baurecht, Band II, 6. Auflage 2010, S. 220, 248). Vielmehr hat der Gesetzgeber nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG den näheren Inhalt einer sozialgerechten Eigentumsordnung erst zu konkretisieren. Nachbarschutz besteht grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber auch normiert hat (BVerwG, a.a.O.). Eine solche Normierung zugunsten des klägerischen Grundstücks ist – wie bereits ausgeführt – weder in § 5 Abs. 1 BauO Bln noch in anderen Vorschriften zu erblicken. Auch aus dem Bebauungsplan I... kann die Klägerin keinen Abwehranspruch gegen die Genehmigung des nunmehr geschwungenen Weges herleiten. Der Bebauungsplan ermöglicht sowohl der Klägerin als auch der Beigeladenen eine bestimmte Bebauung ihrer Grundstücke, dies jedoch nur im Rahmen der gesetzlichen, insbesondere der bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Eine Vorgabe, wonach eine Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen nur zulässig ist, soweit eine Zu- bzw. Durchfahrt im Sinne von § 5 Abs. 1 BauO Bln für das klägerische Grundstück sichergestellt ist, ist indes nicht ersichtlich. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die planungsrechtliche Erschließung des klägerischen Grundstücks (§ 30 BauGB) durch die Genehmigung des nunmehr geschwungenen Weges nicht berührt ist. Ein Anschluss des Grundstücks, dem eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße fehlt, an das öffentliche Straßennetz ist durch die insoweit ausreichende Grunddienstbarkeit gesichert (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1988 – 4 C 54/85 – juris, Rn. 14; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 30 Rn. 20 m.w.N.). Dass keine vom Beklagten zu berücksichtigende öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Beigeladenen besteht, eine Zu- bzw. Durchfahrt für das klägerische Grundstück sicherzustellen, wird auch durch § 82 Abs.1 S. 1 BauO Bln belegt. Nach dieser Vorschrift können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Es ist anerkannt, dass zu den Verpflichtungen, die sich gerade nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, die Bereitstellung bzw. Schaffung von Zugängen zu rückwärtigen Gebäuden für die Feuerwehr zugunsten von Nachbargrundstücken gehören (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 30. August 2012 - 8 K 1927/12.F - juris, Rn. 20; Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 82 Rn. 12). Entgegen der klägerischen Auffassung stellt die Nachtragsgenehmigung auch keinen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriff dar. Abgesehen davon, dass ein unmittelbarer Eingriff nicht erkennbar ist, fehlt es schon angesichts der Möglichkeit der Klägerin eine Zufahrt über ihre Grundstücke Z...straße 9...herzustellen, an der erforderlichen besonderen Unzumutbarkeit (vgl. zu den Voraussetzungen eines enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 14 Rn. 56ff.). III. Ein Abwehranspruch der Klägerin folgt auch nicht aus dem von ihr angeführten Gebot der Rücksichtnahme. Das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist Bestandteil des einfachen Rechts und soll nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen (BVerwG, BRS 56 Nr. 165; vgl. Finkelnburg/Ortloff/Otto, a.a.O., S. 225). Es ist demnach kein eigenständiges rechtliches Gebot, das neben den Ansprüchen des Nachbarn aus nachbarschützenden Normen zu prüfen wäre. Da es vorliegend bereits an einer Norm fehlt, die mit Blick auf das klägerische Begehren generell oder zumindest partiell nachbarschützenden Charakters ist, scheidet ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme aus. IV. Die zu Gunsten des klägerischen Grundstücks seit 2003 im Grundbuch eingetragene „Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht)“ vermag eine Rechtswidrigkeit der Nachtragsgenehmigung schon deshalb nicht zu begründen, weil sie lediglich die privatrechtliche Beziehung zwischen den Grundstückseigentümern regelt und keine Pflichten des Beklagten begründet (vgl. Finkelnburg/Ortloff/Otto, a.a.O., S. 128, 215) V. Eine Rechtswidrigkeit der Nachtragsgenehmigung folgt schließlich nicht aus der zugunsten des klägerischen Grundstücks eingetragenen Baulast Nr. 9... im Baulastenverzeichnis, da diese lediglich die von der Klägerin angegriffene geschwungene Ausführung der Zufahrt sichert und nicht die von ihr angestrebte geradlinige Ausführung. Ob der Klägerin ein Anspruch auf Eintragung einer Baulast des Inhalts zusteht, dass eine bestimmte (geradlinige) Fläche auf dem Grundstück der Beigeladenen als Zu- bzw. Durchfahrt im Sinne von § 5 Abs. 1 BauO Bln zugunsten des klägerischen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist, kann offenbleiben, da ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. zur Frage eines Anspruchs auf eine Baulasteintragung verneinend VG Meiningen, Urteil vom 4. November 1997 - 5 E 1009/97.ME - juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 1997 - 10 A 3465/95 - juris, Rn. 6; bejahend jedenfalls bei vorhandener wirksamer Verpflichtungserklärung: Dageförde, in: Wilke/ders./Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 82 Rn. 38 m.w.N. sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 29. August 2000 - 2 R 7/99 - juris, Rn. 50; s.a. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 K 2628/10 - juris, Rn. 45; Kluth/Neuhäuser, NVwZ 1996, 738; OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2012 - 5 U 77/11, I-5 U 77/11 - juris). D. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und in Anlehnung an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164) auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Flur 6..., Flurstücke 1... (Z...straße 9...) sowie des mit einem langgezogenen, eingeschossigen Gebäude bebauten streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks M...straße 8..., Flur 6..., Flurstück 6... in Berlin-Mitte. Die Beigeladene ist Eigentümerin des davorliegenden bebauten Grundstücks M...straße 8..., Flur 6..., Flurstück 6... Die Erschließung des klägerischen Grundstücks erfolgt über das Grundstück der Beigeladenen. Die konkrete Grundstückssituation stellt sich in der Karte des Katasteramtes wie folgt dar: Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes I..., der das Grundstück der Klägerin als Mischgebiet und das Grundstück der Beigeladenen als Kerngebiet ausweist. Im Grundbuch des Grundstücks der Beigeladenen ist zu Gunsten des klägerischen Grundstücks seit 2003 die „Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht)“ eingetragen. Dieser Eintragung lag § 10 des Grundstückskaufvertrages zur Urkundenrolle Nr. 707/2000 vom 13. September 2000 zugrunde, wonach der Eigentümer des Grundstücks der Beigeladenen verpflichtet wurde, dem Eigentümer des klägerischen Grundstücks uneingeschränkten Zugang zum Grundstück zu gewähren und der Eigentümer des klägerischen Grundstücks berechtigt wurde, eine näher bezeichnete Fläche „zum Gehen und zum Fahren zu benutzen, und zwar in einer Breite von mindestens 3,50 m.“ Mit Baugenehmigung N... vom 13. April 2004 genehmigte das Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) der Beigeladenen den Umbau des auf ihrem Grundstück bestehenden Gebäudes in ein Hotel. Teil der Genehmigung war eine auf dem Grundstück der Beigeladenen an der Grundstücksgrenze zur M...straße 8... entlang führende geradlinige Durchfahrt zum Grundstück der Klägerin. Mit Nachtragsgenehmigung vom 19. September 2008 genehmigte das Bezirksamt der Beigeladenen antragsgemäß die Verlegung der Durchfahrt, die danach zunächst entlang der Grundstücksgrenze zur M...straße 8...sodann diagonal über den Hinterhof zur ...Grundstücksgrenze M...straße 8...und schließlich – wie schon in der Genehmigung zuvor – durch das Hinterhaus auf das Grundstück der Klägerin führt. Diese geschwungene Durchfahrt ist im Jahr 2008 als Baulast Nr. 9... „Zugangs-, Zufahrts- und Leitungsrecht“ im Baulastenverzeichnis zu Gunsten des klägerischen Grundstücks eingetragen worden. Gegen die Genehmigung der verlegten Durchfahrt erhob die Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2009 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, die neue Zufahrtssituation verhindere künftige bauliche Veränderungen auf ihrem Grundstück, da nunmehr keine den Vorschriften der Bauordnung entsprechende Feuerwehrdurchfahrt vorhanden sei. Eine solche sei bei einer Bebauung ihres Grundstücks mit mehrgeschossigen Gebäuden indes gesetzlich vorgeschrieben. Die Nachtragsgenehmigung verhindere eine Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten, verstoße dadurch gegen das Gebot der Rücksichtnahme und stelle einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht dar. Das Bezirksamt wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. August 2011 zurück und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Klägerin sei schon nicht widerspruchsbefugt, es fehle an einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte, es sei keine Vorschrift erkennbar, die ihr ein subjektiv-öffentliches Recht bzw. Drittschutz vermittle, insbesondere § 5 BauO Bln habe keinen drittschützenden Charakter. Die Klägerin könne auch keine Rechte aus dem geltenden Bebauungsplan herleiten, da dieser keinen Anspruch auf eine bestimmte Nutzung vermittle. Es liege allein in der Sphäre eines Grundstückseigentümers, eine Feuerwehrdurchfahrt herzustellen, wenn diese bauordnungsrechtlich erforderlich sei. Aus dem Gebot nachbarschaftlicher Rücksichtnahme könne die Klägerin schon deshalb keine Rechte herleiten, weil eine Feuerwehrdurchfahrt auch über die in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstücke in der Z...straße 9... möglich wäre. Auch aus der Eintragung einer Baulast folge kein Anspruch auf eine Feuerwehrdurchfahrt. Die eingetragene Baulast sichere lediglich den für das eingeschossige Gebäude auf dem klägerischen Grundstück erforderlichen Feuerwehrdurchgang, nicht aber eine Feuerwehrdurchfahrt. Ein Recht der Klägerin folge auch nicht aus der ursprünglich genehmigten Durchfahrt oder aus der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit. Mit ihrer am 30. September 2011 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Baugenehmigung. Zur Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, eine Erschließung über andere Grundstücke als das Grundstück der Beigeladenen sei nicht gesichert, da es insoweit an einem Rechtsanspruch fehle. Als zufällige Eigentümerin von Nachbargrundstücken sei sie nicht verpflichtet, die Feuerwehrzufahrt über eines dieser Nachbargrundstücke herstellen zu lassen. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen am 13. April 2004 erteilte Baugenehmigung in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 19. September 2008 des Bezirksamtes Mitte von Berlin in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt des angegriffenen Bescheides. Er ist der Auffassung die Klage sei mangels Klagebefugnis bereits unzulässig. Ergänzend weist er darauf hin, eine Fahrprobe der Berliner Feuerwehr am 8. April 2009 habe ergeben, dass die Zufahrt als Feuerwehrzufahrt geeignet sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, der Klägerin fehle die Klagebefugnis, weil eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte nicht ersichtlich sei. Überdies verstoße der Widerspruch gegen die Baugenehmigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Klägerin seit Oktober 2007 über das geplante Vorhaben informiert gewesen sei und erst im April 2009 Widerspruch erhoben habe. Die Klage sei unbegründet, weil die Behörde bei ihrer Genehmigungsentscheidung lediglich die Bestandsbebauung auf dem klägerischen Grundstück und nicht eine mögliche künftige Bebauung habe in Blick nehmen müssen. Schließlich folge der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf eine geradlinige Feuerwehrdurchfahrt nicht aus der Grunddienstbarkeit. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 12./21. Februar 2013 und 4. April 2013 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht bei der Entscheidungsfindung vorlagen.