Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Anspruches auf Bewilligung einer Baulast durch den Eigentümer eines mit einer Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 08.06.2012 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen (Az. 19 O 34/12) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, folgende Erklärung abzugeben: „Vorhabenbezogene Baulasterklärung: Wir sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung C, Flur 132, Flurstück 238, eingetragen im Grundbuch von C Blatt ###, und übernehmen hiermit nachstehende öffentlich-rechtliche Verpflichtung als vorhabenbezogene Baulast und beantragen die Eintragung in das Baulastverzeichnis der Stadt C: Wir übernehmen die Verpflichtung, die auf dem Flurstück 238 in der Flur 132 der Gemarkung C gelegene Fläche als Zuwegung (Geh- und Fahrrecht betreffend An- und Abfahrt, nicht jedoch das Abstellen von Fahrzeugen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 der Bauordnung NW zum Flurstück 239 in der Flur 132 der Gemarkung C freizuhalten und allen Benutzern zugänglich zu machen. Diese Verpflichtung dient ausschließlich der Sicherung bzw. Erschließung des folgenden Vorhabens auf dem begünstigten Grundstück: Bau einer unterkellerten Garage und Umbau des auf dem Grundstück vorhandenen Wohnhauses. Die Baulast ist auf dieses Bauvorhaben beschränkt. Diese Erklärung ist eine (vorhabenbezogene) Baulasterklärung im Sinne des § 83 Bauordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW Seite 256) in der zurzeit gültigen Fassung. Es ist bekannt, dass diese Erklärung kraft Gesetzes gegenüber allen Rechtsnachfolgern wirksam ist und nur dann gelöscht werden kann, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse am Bestehen der Baulast nicht mehr vorliegt. Rechte Dritter werden durch diese Baulast nicht betroffen. Durch diese Verpflichtung werden zusätzliche privatrechtliche Vereinbarungen (Anlegung, Instandhaltung, Entschädigung, dingliche Sicherung usw.) nicht berührt bzw. ersetzt.“ Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke; der Kläger und der Beklagten zu 1) sind Brüder. Der Kläger begehrt von den Beklagten die Übernahme einer (Erschließungs-/Zuwegungs-)Baulast. Wegen des weiteren Tatsachenvortrags einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, als dass der Kläger die Abgabe der Baulasterklärung betreffend eine Zuwegung, beinhaltend ein Geh- und Fahrrecht, begehrt hat; soweit das klägerische Begehren darüber hinaus die Erstreckung der Verpflichtung auf ein Leitungsrecht erfasste, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Abgabe der zuerkannten Baulasterklärung ergebe sich als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis. Da die Grunddienstbarkeit ein Leitungsrecht nicht erfasse, könne sich auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer entsprechenden Baulast ergeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihren auf Klageabweisung gerichteten Sachantrag weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insbesondere sind die Beklagten nach wie vor der Auffassung, die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung an die Verpflichtung zur Übernahme einer Baulast stelle, seien nicht erfüllt. Zum einen fehle es an der erforderlichen Deckungsgleichheit des Inhalts von Baulast und Dienstbarkeit. Denn, so behaupten sie, der Kläger plane die Bebauung des Flurstücks 239 mit mehreren (sieben bis acht) Einfamilienhäusern. Bisher stehe auf dem 2.656 qm (696 Gebäude- und Freifläche und 1.960 qm Gehölz) großem Grundstück ein Wohnhaus und eine Garage, errichtet noch von den Eltern der Parteien. Nur aus taktischen Gründen behaupte der Kläger, er wolle eine Garage bauen. Das mit der Grunddienstbarkeit belastete Wegegrundstück sei nur 3 Meter breit und könne den Verkehr von mehr als 2 Anwohnern nicht aufnehmen. Des Weiteren sei dadurch, dass das Landgericht eine Bewilligung einer Leitungs-Baulast rechtskräftig abgewiesen habe, eine Umsetzung des angeblichen Bauvorhabens “unterkellerte Garage“ nach den eigenen Angaben des Klägers nicht mehr möglich. Da der Bauantrag bereits aus diesem Grunde abgewiesen werden müsse, bestehe ein Anspruch auf Abgabe der somit “nutzlosen“ isolierten Wege-Baulasterklärung nicht. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Essen vom 08.06.2012, Az. 19 O 34/12, abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das Urteil des Landgerichts Essen vom 08.06.2012 abzuändern und den Beklagten insgesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Hilfsweise beantragt er für den Fall, dass die Aufnahme einer konkreten Baumaßnahme im Tenor erforderlich sein sollte, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Baulast zur Durchführung der Baumaßnahme “Umbau des vorhandenen Wohnhauses und Errichtung einer unterkellerten Garage auf dem Grundstück S-Straße 9 a in C“ zu übernehmen sei. Die Beklagten haben den Hilfsantrag im Senatstermin vom 17.1.2013 anerkannt. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er rügt den Vortrag zu dem angeblich von ihm geplanten umfangreichen Bauvorhaben als verspätet. Zudem, so führt er aus, plane er nur die Erneuerung der Garage und nicht mehr. Eine Nutzungserweiterung des Grundstücks sei nicht geplant. Eine Leitungs-Baulast sei nach Auskunft der Stadt C für die Bewilligung der Baugenehmigung für die Garage nicht notwendig. Die Leitungen könnten über eine Ecke seines Grundstücks, die an die öffentliche Wegeparzelle (Flurstück 526) grenze, geführt werden. Daher sei insoweit auch keine Anschlussberufung eingelegt worden. Die eingelegte Anschlussberufung begründet er damit, dass die teilweise Klageabweisung im Hinblick auf die begehrte Leitungs-Baulast keine Kostenaufhebung rechtfertige. Die Leitungs-Baulast habe im Verhältnis zu der Zuwegungs-Baulast nur eine untergeordnete Rolle gespielt, weshalb den Beklagten unter Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, während die Anschlussberufung unbegründet ist. 1. Da die Beklagten den Hilfsantrag des Klägers im Senatstermin vom 17.1.2013 anerkannt haben, war der Klage insoweit stattzugeben, wobei der Senat von der Formulierung des Hilfsantrags abgewichen ist und den Tenor insgesamt neu formuliert hat, um – mit Rücksicht darauf, dass Baulasten nach nordrhein-westfälischem Landesrecht nicht stets vorhabenbezogen sind – die Baulast hinreichend verlässlich einzugrenzen (vgl. dazu auch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 17.09.2004, Az. 7 B 1494/04). 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn ein weitergehender Anspruch auf Bewilligung einer (nicht auf ein konkretes Bauvorhaben bezogenen) Baulast steht dem Kläger nicht zu. a) Die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der beantragten Baulast wird von ihnen nicht in Abrede gestellt; sie ergibt sich – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, welches durch die im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit begründet wird. Denn vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien, aus denen sich eine Verpflichtung zur Baulastübernahme ergeben könnte, bestehen unstreitig nicht. Der Anspruch folgt mithin als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis. Dies setzt voraus, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen ergibt, dass dem Interesse des Klägers als Eigentümer des durch die Grunddienstbarkeit begünstigten Grundstücks der Vorrang gegenüber denen der Beklagten als Eigentümer des belasteten Grundstücks gebührt. Dies ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn die Grunddienstbarkeit bestellt wurde, um das begünstigte Grundstück baulich zu nutzen, die Baulast zwingende Voraussetzung für die Bebauung ist, eine Befreiung vom Baulastzwang nicht in Betracht kommt, bei Bestellung kein Anlass bestand, die Baulastübernahme zu erwägen und Inhalt und Umfang der geforderten Baulast der Dienstbarkeit entsprechen (BGH, Urteil v. 03.07.1992, Az. V ZR 203/91; OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 5 U 75/07). aa) Die unstreitig zugunsten des klägerischen Grundstücks bestellte Grunddienstbarkeit bezweckt die Sicherstellung (auch) der Bebaubarkeit des Grundstücks . Denn das Grundstück des Klägers war bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit mit dem (Einfamilien-)Haus bebaut, welches noch heute auf dem Grundstück vorhanden ist; nämlich dem Elternhaus der Parteien. Der Bestellung der Dienstbarkeit bedurfte es im Hinblick auf die zuvor erfolgte Teilung der Grundstücke und der Übertragung der Grundstücke/Flurstücke an die Beklagten. Die Dienstbarkeit sollte sicherstellen, dass die bereits erfolgte bauliche Erschließung des Grundstücks bestehen bzw. weiterhin nutzbar blieb. Denn die Eltern der Parteien, die in ihrem Haus wohnen blieben, wurden durch die Übertragung Eigentümer eines “gefangenen“ Grundstücks. bb) Unstreitig ist die Übernahme der Baulast zwingende Voraussetzung für eine weitere Bebauung ; dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung NW. Danach muss von Beginn des Jahres 1985 an ein Grundstück, auf welchem Baumaßnahmen erfolgen sollen, entweder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt haben. Eine Zuwegung allein abgesichert über eine Dienstbarkeit entspricht seit 1985 nicht mehr den bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Der Kläger beabsichtigt auch bauliche Veränderungen auf dem Grundstück, nämlich nach seiner Darstellung zunächst den Bau einer unterkellerten Garage; hierfür hat er beim Bauaufsichtsamt der Stadt C – offensichtlich am 30.06.2011 – einen Bauantrag eingereicht, und mit Schreiben vom 23.12.2011 hat Bauaufsichtsamt die Erteilung der Genehmigung von einer Baulast abhängig gemacht (vgl. beigezogene Akte des Bauaufsichtsamts der Stadt C betreffen den Veraltungsvorgang zur Baulasteintragung, Az. ****). Dass der Kläger eine Befreiung vom Baulastzwang erreichen könnte, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. cc) Bei der Bestellung der Grunddienstbarkeit im Jahre 1966 bestand kein Anlass, bereits die Übernahme einer Baulast zu erwägen (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa Brandenb.OLG, Urteil v. 24.07.2008, Az. 5 U 143/07, m.w.N.), denn nach der damals geltenden Fassung der BauO NW reichte ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht als Zugang zum Grundstück aus, so dass kein Anlass zur Bestellung einer Baulast bestand. dd) Dem inhaltlich ohne Einschränkung geltend gemachten (Haupt)Anspruch des Klägers steht jedoch – zumindest derzeit – entgegen, dass der Kläger konkrete Bebauungspläne für sein Grundstück nicht dargelegt hat. Dies wäre jedoch für eine vollständige Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich. Denn Inhalt und Umfang der geforderten Baulast müssen dem der Dienstbarkeit entsprechen , was sich in Bezug auf die vom Kläger beanspruchte, nicht auf ein konkretes Bauvorhaben beschränkte Baulast nicht feststellen lässt. Nach seiner Darstellung und seinen Angaben im Senatstermin will der Kläger eine unterkellerte Garage für einen Pkw bauen – wofür ein Bauantrag gestellt worden ist – und in absehbarer Zeit das auf dem Grundstück vorhandene Elternhaus umbauen; dafür soll es noch keine konkreten Pläne geben. Zwar sei, so trägt er vor, eine Bebauung mit mehreren Häusern nicht geplant. Durch die Übernahme einer nicht auf ein konkretes Vorhaben beschränkten Baulast wäre indessen auch jedes weitere Bauvorhaben des Klägers auf dem Grundstück erfasst, ohne dass es zu einer inhaltlichen Überprüfung und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen käme; so weit gehen Inhalt und Umfang der von den Beklagten übernommenen Grunddienstbarkeit jedoch nicht. (1) Für den Inhalt und den Umfang der Grunddienstbarkeit ist von Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der dazu in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung auszugehen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunde dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, Urteil v. 30.09.1994, Az. V ZR 1/94). Inhalt und Umfang der zeitlich unbegrenzten dinglichen Belastung liegen allerdings nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Für den Dienstbarkeitsumfang ist das jeweilige Bedürfnis des Berechtigten maßgebend. Wächst dieses nachträglich, so wird dadurch der Umfang der sich aus der Dienstbarkeit ergebenden Rechte und Pflichten erweitert, sofern sich die Steigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält und nicht auf eine unvorhersehbare willkürliche Änderung in der Benutzung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen ist. Die Abwägung der aus der Dienstbarkeit und dem hierdurch begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis hergeleiteten Rechte und Pflichten beruht im Kern auf einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen und damit auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. (BGH, Urteil v. 03.02.1989, Az. V ZR 224/87, Urteil v. 03.07.1992, Az. V ZR 218/91, Urteil v. 30.09.1994, Az. VV ZR 1/94) (2) Vorliegend ergibt sich weder aus der Eintragung noch aus der Bewilligung eine Einschränkung. Das Wegerecht ist zum Zwecke der baulichen Erschließung bzw. der Nutzung des bereits auf dem Grundstück stehenden Hauses bestellt worden. Dass ein Leitungsrecht nicht ausdrücklich bestellt wurde, ändert daran schon deshalb nichts, weil das Grundstück des Klägers über eine wenn auch schmale Verbindung mit dem Flurstück 526 – hierbei handelt es sich um die zu den Grundstücken der Parteien führende Stichstraße – verfügt und die Leitungen an dieser Stelle verlegt werden können. Zudem war das Grundstück bereits im Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit mit einem Wohnhaus bebaut. Insoweit hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Eltern der Parteien, als sie die beiden Grundstücke an die Beklagten übertragen haben, selbst des Rechtes beschneiden wollten, ihr Haus zu gegebener Zeit um- oder auszubauen oder Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus liegt es – was letztlich offen bleiben kann – nahe, dass sich die Eltern der Parteien die Möglichkeit einer weiteren Bebauung ihres Grundstücks offen halten wollten; dafür spricht auch die Formulierung der Dienstbarkeit „und überhaupt als Zugang zum herrschenden Grundstück zu benutzen“. (3) Auch dann erstreckt sich das Wegerecht aber nicht auf jedes beliebige Bauvorhaben auf dem Grundstück der Eltern bzw. des Klägers; dies würde ungeachtet dessen, dass die Beklagten ihr Grundstück von ihren Eltern bzw. Schwiegereltern als Geschenk erhalten haben, den berechtigten Interessen der Beklagten zuwider laufen. Denn diese haben auf dem Grundstück mit naturgemäß erheblichem wirtschaftlichem Aufwand ihr Eigenheim errichtet und vor diesem Hintergrund ein schutzwürdiges Interesse daran, dass bei einer weitergehenden Inanspruchnahme ihres Wegegrundstücks auch auf ihre Belange Rücksicht genommen wird. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass vor einer etwaigen Baulastübernahme das dadurch konkret ermöglichte Bauvorhaben in die Abwägung einbezogen wird; dies setzt die Konkretisierung der geplanten Baumaßnahme voraus (vgl. dazu BGH, Urteil v. 06.07.2000, Az. III ZR 340/98). Um Zweck und Nutzungsart eingrenzen zu können, muss die begehrte Baulast vorhabenbezogen sein (OLG Düsseldorf, Urteil v. 03.05.1999, Az. 9 U 227/98) bzw. eine Beziehung zur Frage eines Bauvorhabens haben (sog. Schlusssteinrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 27.02.2012; Az. 5 U 77/11). An der erforderlichen Konkretisierung des Bauvorhabens fehlt es im Streitfall sowohl in Bezug auf die etwaige Errichtung weiterer Gebäude auf dem Grundstück als auch auf eine etwaige Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses, weshalb dem Antrag auf Übernahme einer Baulast lediglich im Umfang des von den Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses entsprochen werden konnte. (4) Die seitens des Klägers im nichtnachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2013 aufgeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil v. 19.04.1999, Az. 9 U 14//98) steht zu der vorstehend dargestellten Auffassung des Senates nicht in Widerspruch. Denn auch der Senat ist mit dem OLG Düsseldorf (a. a. O.) der Auffassung, dass bezüglich des Ausmaßes der Nutzung eines Wegerechts eine Anpassung an gewandelte Verhältnisse möglich ist. Dies schließt sowohl die vom Kläger erwogene Möglichkeit, das vorhandene Wohnhaus durch einen Neubau zu ersetzen, als auch eine weitere Bebauung des Grundstücks ein. Ein damit ggf. korrespondierender Anspruch auf Übernahme einer entsprechenden Baulast setzt aber die Offenlegung der konkreten Bebauungspläne voraus, um eine vollständige Abwägung der beiderseitigen Interessen vornehmen zu können. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO. § 93 ZPO ist nicht anwendbar, denn das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren war Teil des Hauptantrages und hätte daher für die Kostenfolge des § 93 ZPO bereits erstinstanzlich anerkannt werden müssen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geprüft und hiervon abgesehen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortführung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.