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Beschluss

3 Ws 86/09

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Untersuchungshaft gegen Jugendliche müssen im Haftbefehl die Gründe angeführt werden, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen und die Haft verhältnismäßig ist (§72 Abs.1 S.3 JGG). • Fehlt diese gesetzliche Begründungspflicht im Haftbefehl, führt dies zur Aufhebung der Haftanordnung auch im Haftprüfungsverfahren; das Gericht darf den Haftbefehl nicht ergänzen oder erneuern. • Die Subsidiarität der Jugendhaft erfordert, dass mögliche Unterbringungen in Einrichtungen der Jugendhilfe geprüft und im Haftbefehl dargelegt werden; bloße formelhafte Angaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Erfordernis besonderer Begründung im Haftbefehl bei Jugendlichen (§72 Abs.1 S.3 JGG) • Bei Untersuchungshaft gegen Jugendliche müssen im Haftbefehl die Gründe angeführt werden, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen nicht ausreichen und die Haft verhältnismäßig ist (§72 Abs.1 S.3 JGG). • Fehlt diese gesetzliche Begründungspflicht im Haftbefehl, führt dies zur Aufhebung der Haftanordnung auch im Haftprüfungsverfahren; das Gericht darf den Haftbefehl nicht ergänzen oder erneuern. • Die Subsidiarität der Jugendhaft erfordert, dass mögliche Unterbringungen in Einrichtungen der Jugendhilfe geprüft und im Haftbefehl dargelegt werden; bloße formelhafte Angaben genügen nicht. Der Jugendliche wurde am 14.09.2008 vorläufig festgenommen und sitzt seit dem 15.09.2008 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl beschuldigt ihn, am 14.09.2008 in Q mit Messerstichen einen Menschen getötet und eine Frau verletzt zu haben; es wird Tötungsabsicht und Totschlag/Mord zur Last gelegt. Im weiteren Ermittlungsverlauf erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Mordes und versuchten Mordes; ein Gutachten ergab Schuldfähigkeit. Die Jugendkammer eröffnete das Hauptverfahren und hielt den Haftbefehl mit der Begründung der bereits im Haftbefehl enthaltenen Vorwürfe aufrecht. Die Jugendkammer beantragte die Fortdauer der Haft über sechs Monate und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor. Der Senat prüfte die Rechtmäßigkeit der Haftfortdauer; es lagen keine ergänzenden Berichte der Jugendgerichtshilfe vor. • Gesetz und Zweck: §72 Abs.1 S.3 JGG verlangt zwingend, dass im Haftbefehl bei Jugendlichen konkret auszuführen ist, warum andere Maßnahmen nicht genügen und warum Untersuchungshaft verhältnismäßig ist; dies folgt aus Wortlaut, Entstehungsgeschichte und dem Leitbild der Subsidiarität der Jugendhaft. • Fehlen der Angaben: Der Haftbefehl enthielt keine Ausführungen zur Unzulänglichkeit alternativer Maßnahmen oder zur Verhältnismäßigkeit, und aus den Akten ergab sich keine Prüfung dieser Gesichtspunkte; auch der Haftfortdauerbeschluss beseitigte den Mangel nicht. • Rechtsfolge: Wegen dieses formellen Mangels ist der Haftbefehl aufzuheben; im Haftprüfungsverfahren darf das Oberlandesgericht den Haftbefehl nicht ergänzen oder die Sache nur zur Neufassung zurückgeben, weil dies zu einer Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund eines rechtswidrigen Haftbefehls führen würde. • Praktische Erwägungen: Es war nicht evident, dass alternative Unterbringungen ausgeschlossen sind; angesichts des Alters, der Sehbehinderung, geringen Bildung und familiären Bindung des Angeklagten wären Maßnahmen der Jugendhilfe als Alternative zur Haft zu prüfen gewesen. • Verfahrensrechtliche Nebenpunkte: Die fehlende frühzeitige Einbeziehung der Jugendgerichtshilfe gemäß §72a JGG bedarf keiner Entscheidung, da die Aufhebung bereits wegen Verletzung von §72 Abs.1 S.3 JGG geboten war; die Beteiligung der Nebenklägerin am Haftprüfungsverfahren war nicht erforderlich. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.09.2008 und die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld zur Fortdauer der Haft vom 27.02.2009 wurden aufgehoben. Begründung: Der Haftbefehl erfüllte nicht die zwingenden Mindestanforderungen des §72 Abs.1 S.3 JGG, weil er nicht darlegte, weshalb andere Maßnahmen nicht ausreichen und warum Haft verhältnismäßig ist. Da das Oberlandesgericht den Haftbefehl im Haftprüfungsverfahren nicht ergänzen darf und eine Rückgabe zwecks Neufassung die Haft über sechs Monate weiter rechtfertigen würde, war Aufhebung geboten. Folge ist die Beendigung der Untersuchungshaftfortdauer, bis ein rechtlich ausreichender Haftbefehl vorliegt oder andere rechtmäßige Maßnahmen getroffen werden.