Beschluss
1 HEs 74/19, 1 HEs 75/19, 1 HEs 76/19
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0401.1HES74.19.00
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Leitsätze
1. In den Fällen, in denen das Ausscheiden alternativer Unterbringungsmaßnahmen und die gegebene Verhältnismäßigkeit evident sind, hat der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG nicht die Aufhebung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren durch das Oberlandesgericht zur Folge.
2. Ist dem Oberlandesgericht dagegen eine Prüfung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 JGG anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, ist der Haftbefehl aufzuheben. Anders als im Beschwerdeverfahren kann das Oberlandesgericht die erforderlichen Ermittlungen im Haftprüfungsverfahren nicht selbst anstellen.
Tenor
1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 betreffend den Angeklagten C wird aufgehoben.
2. Hinsichtlich der Angeklagten A und B wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
1. Insoweit sind zur nächsten Haftprüfung des Senats die Akten spätestens am 1. Juli 2019 vorzulegen.
2. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt – Jugendkammer – übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In den Fällen, in denen das Ausscheiden alternativer Unterbringungsmaßnahmen und die gegebene Verhältnismäßigkeit evident sind, hat der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG nicht die Aufhebung des Haftbefehls im Haftprüfungsverfahren durch das Oberlandesgericht zur Folge. 2. Ist dem Oberlandesgericht dagegen eine Prüfung der Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 JGG anhand der vorliegenden Akten nicht möglich, ist der Haftbefehl aufzuheben. Anders als im Beschwerdeverfahren kann das Oberlandesgericht die erforderlichen Ermittlungen im Haftprüfungsverfahren nicht selbst anstellen. 1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 betreffend den Angeklagten C wird aufgehoben. 2. Hinsichtlich der Angeklagten A und B wird die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. 1. Insoweit sind zur nächsten Haftprüfung des Senats die Akten spätestens am 1. Juli 2019 vorzulegen. 2. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt – Jugendkammer – übertragen. Die Haftprüfung führt zur Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 gegen den Angeklagten C, da der Haftbefehl nicht den Mindestanforderungen entspricht, die § 72 Abs. 1 S. 3 JGG an den Inhalt eines gegen einen Jugendlichen verhängten Haftbefehls stellt, und der Senat die nach § 72 Abs. 1 JGG erforderliche Subsidiaritätsprüfung ohne weitere Ermittlungen nicht selbst vornehmen kann. Zwar ist der Angeklagte C der ihm im Haftbefehl vom 25. September 2018 und der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 5. Dezember 2018 zur Last gelegten Straftaten der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 a StGB in zwei Fällen dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift bezeichneten Beweismitteln, insbesondere den geständigen Einlassungen der Angeklagten. Auch ist auf Grund der hohen Straferwartung, der keine ausreichenden fluchthemmenden Bindungen des Angeklagten C entgegenstehen, Fluchtgefahr anzunehmen (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte C hat angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Taten auch unter Berücksichtigung des weiteren mittlerweile zum hiesigen Verfahren verbundenen Verfahrens wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (1/18) mit einer gravierenden Jugendstrafe zu rechnen. Über berufliche Bindungen, die dem aus der hohen Straferwartung folgenden Fluchtanreiz entgegenstehen könnten, verfügt der Angeklagte C nicht. Er hat zwar einen Hauptschulabschluss, eine Ausbildung konnte oder wollte er jedoch bisher nicht beginnen. Allein die Beziehung zu seinen Eltern, bei denen er noch wohnt, genügt vor diesem Hintergrund nicht. Aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe des ... vom 30. Oktober 2018 (Bd. III, 530) ergibt sich, dass die Eltern ihren Sohn im letzten Jahr vor der Verhaftung durch Gespräche nur schwer erreichen konnten und die Beziehung offensichtlich gestört war. Der Haftbefehl vom 25. September 2018 entspricht jedoch nicht den besonderen Anforderungen des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG, wonach im Haftbefehl die Gründe auszuführen sind, aus denen sich ergibt, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig ist. Geboten ist hier eine sorgfältige Prüfung. Wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt, reichen formelhafte Wendungen, die keine Prüfung des Einzelfalls erkennen lassen, grundsätzlich nicht aus (BT-Drs. 11/5829, 31). Durch die Regelung des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG sollte sichergestellt werden, dass diese Fragen bei Jugendlichen auf jeden Fall geprüft und im Haftbefehl ausgeführt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009, 3 Ws 86/09; Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 72 Rn. 6). Eine solche Prüfung ist im bisherigen Verfahren offensichtlich unterblieben. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018, der lediglich darauf verweist, dass die Untersuchungshaft im Hinblick auf die Schwere der Taten und das im Verurteilungsfall zu erwartende Strafmaß verhältnismäßig sei, lässt nicht erkennen, ob sich der Haftrichter mit den besonderen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 JGG überhaupt auseinandergesetzt hat. Auch der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 30. Januar 2019 (Bd. IV, 704) setzt sich mit den Anforderungen des § 72 Abs. 1 JGG nicht auseinander. Zwar führt nach der Rechtsprechung des Senats der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Haftbefehls. Vielmehr obliegt es dem Oberlandesgericht die allgemeinen Voraussetzungen der Haftfortdauer und damit auch die Subsidiarität im Sinne des § 72 Abs. 1 JGG zu prüfen (Senat, Beschluss vom 26. November 2018, 1 HEs 336/18, Beschluss vom 4. Februar 2013, 1 HEs 192/12; ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15. Juni 2000, 1 HPL 32/00). In Fällen, in denen das Ausscheiden alternativer Unterbringungsmaßnahmen und die gegebene Verhältnismäßigkeit evident sind, kann der Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG deshalb nicht die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge haben. Dies gilt jedoch nur, wenn das Oberlandesgericht die jugendspezifische Prüfung der Haftvoraussetzungen ausnahmsweise ohne weitere Aufklärung allein anhand der vorliegenden Akten vornehmen kann. Ist dem Oberlandesgericht dagegen, wie vorliegend, eine Prüfung auf Grundlage der Akten nicht möglich, kann es die erforderlichen weiteren Ermittlungen nicht selbst anstellen. Dies liefe auf eine Ergänzung des Haftbefehls, die im Haftprüfungsverfahren – anders als im Beschwerdeverfahren – nicht zulässig ist (vgl. hierzu Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a m.w.N.), hinaus. Auch eine Aufrechterhaltung der Haft unter gleichzeitiger Rückgabe der Sache an das zuständige Gericht zur Durchführung weiterer Ermittlungen und gegebenenfalls Neufassung des Haftbefehls kommt nicht in Betracht, andernfalls würde die Untersuchungshaft auf Grund eines rechtswidrigen Haftbefehls aufrechterhalten (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2009, 3 Ws 86/09). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob alternative Unterbringungsmöglichkeiten oder andere Maßnahmen zur Verfügung stehen. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe des ... vom 30. Oktober 2018 (Bd. III, 529ff) verhält sich hierzu nicht. Weder aus den Tatumständen noch aus dem in dem Jugendgerichtshilfebericht geschilderten persönlichen Werdegang und den aktuellen Lebensverhältnissen des Angeklagten C ergeben sich Anhaltspunkte, aus denen geschlossen werden könnte, dass andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nicht in Betracht kommen. Ziel einer einstweiligen Unterbringung nach § 71 Abs. 2 JGG ist es, eine rasant negative Entwicklung des Jugendlichen zu unterbrechen und den Jugendlichen vor der Begehung weiterer Straftaten zu bewahren (Beck-OK JGG, 12. Edition, § 71 Rn. 3, 10). Die Vorschrift ist insbesondere relevant für jugendliche Intensivtäter zwischen 14 und 18 Jahren, die noch während laufender Verfahren unbeeindruckt weitere Straftaten begehen und bei denen mit weiteren, gewichtigen Straften gerechnet werden muss, sollten sie in ihrem bisherigen sozialen Umfeld verbleiben und nicht für eine gewisse Zeit aus dieser Umgebung gelöst werden (BT-Drs. 11/5829, 30). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass gegen den Angeklagten C bisher keine jugendgerichtlichen Sanktionen oder Strafen verhängt wurden, dass er und seine Familie bisher auch keine Maßnahmen der Jugendgerichtshilfe in Anspruch genommen haben oder auch nur erzieherischer Unterstützungsbedarf gesehen wurde. Gleichzeitig liegen die ihm vorgeworfenen Taten, einschließlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz (Verfahren 1/18), in einem Zeitraum von lediglich zwei Wochen (11. September – 25. September 2018) und zeigen angesichts der Schwere der Vorwürfe eine rasant negative Entwicklung. Ausweislich des Berichts der Jugendgerichtshilfe stand der Angeklagte C nach Angaben seiner Eltern in der Zeit vor den hier relevanten Taten zunehmend unter negativen Einflüssen durch ältere Freunde, von denen er sich auf Grund seines jüngeren Alters nicht abgrenzen konnte. Es ist deshalb erforderlich zu prüfen, inwieweit einer weiteren negativen Entwicklung durch die Herausnahme des Angeklagten C aus seinem bestehenden Umfeld entgegengewirkt und weitere Straftaten verhindert werden könnten. Gegen die Angeklagten B und A war dagegen Haftfortdauer anzuordnen. Die Angeklagten B und A sind der ihnen im Haftbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 25. September 2018 nach Maßgabe der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 5. Dezember 2018 zur Last gelegten Straftaten des Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB sowie der schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 1 a StGB in zwei Fällen dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift vom 05. Dezember 2018 bezeichneten Beweismitteln, insbesondere den geständigen Einlassungen der Angeklagten. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte A hat im Falle seiner Verurteilung vor dem Hintergrund, dass die ihm vorgeworfenen zwei Fälle der schweren räuberischen Erpressung jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren und der Diebstahl mit Waffen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht sind, mit einer gravierenden Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass er vorbestraft ist und zum Tatzeitpunkt unter laufender Bewährung stand, mit deren Widerruf er rechnen muss. Auch der Angeklagte B hat angesichts der Schwere des Tatvorwurfs und seiner strafrechtlichen Vorbelastung mit einer gravierenden Jugendstrafe zu rechnen. Dem aus dieser Straferwartung resultierenden massiven Fluchtanreiz, der im Fall des Angeklagten B durch die nicht rechtskräftige Verurteilung durch das Jugendschöffengericht Ort1 zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten (2/18) sowie die weiteren gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren noch erhöht wird, stehen keine hinreichend fluchthemmenden Bindungen der Angeklagten A und B gegenüber. Keiner der Angeklagten verfügt über ausreichende persönliche oder berufliche Bindungen. Der Angeklagte A hat keinen Schulabschluss und geht keiner geregelten Tätigkeit nach. Er wohnte vor seiner Inhaftierung zwar wieder bei seiner Mutter. Eine besonders enge Bindung zu seiner Mutter kann hieraus jedoch nicht hergeleitet werden. Er wohnte bereits früher in verschiedenen Jugendhilfeeinrichtungen, in denen er jedoch nicht zurecht kam, sowie später in einer eigenen Wohnung, die er allerdings wegen Problemen mit dem Vermieter wieder verlassen und in den Haushalt der Mutter zurückkehren musste. Auch der Angeklagte B verfügt über keinen Schulabschluss und geht keiner geregelten Tätigkeit nach. Das Verhältnis zu seiner Mutter, bei der er offiziell gemeldet ist, ist wegen Schwierigkeiten mit dem neuen Lebensgefährten der Mutter angespannt, so dass der Angeklagte sich häufig bei seiner Großmutter aufhält. Zu seinem Vater, der mit seiner neuen Familie in Stadt2 lebt, hat er nach eigenen Angaben wenig bis keinen Kontakt. Unter diesen Umständen spricht bei der gebotenen Gesamtabwägung eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Angeklagten A und B im Falle ihrer Freilassung dem weiteren Verfahren nicht zur Verfügung halten werden. Der Haftbefehl gegen den Angeklagten B ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Subsidiaritätsgrundsatz des § 72 Abs. 1 S. 1 JGG aufzuheben. Zwar war auch der Angeklagte B im Tatzeitpunkt Jugendlicher und entspricht der Haftbefehl vom 25. September 2018 nicht den besonderen Anforderungen des § 72 Abs. 1 S. 3 JGG. Allerdings kann der Senat die jugendspezifische Prüfung der Haftvoraussetzungen ausnahmsweise allein auf Grundlage der vorliegenden Akten und ohne weitere Aufklärung vornehmen. Ausschlaggebend für dieses Ergebnis sind folgende Erwägungen: Als alternative Maßnahme käme vorliegend lediglich die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe in Betracht. Dies ergibt sich bereits aus der Schwere der Tatvorwürfe, der strafrechtlichen Vorbelastung und der zahlreichen weiteren gegen den Angeklagten B geführten Ermittlungsverfahren. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Angeklagte B sich ausweislich des Berichts der Jugendgerichtshilfe des Landkreises Stadt1/Ort1 vom 18. Dezember 2018 (Bd. III, vorgeheftet) zuletzt völlig motivationslos gezeigt und zahlreiche ihm gemachte Hilfsangebote unter anderem zur Berufsvorbereitung jeweils abgebrochen hat. Die Heimunterbringung ist allerdings allein für Jugendliche vorgesehen. § 71 JGG findet auf Heranwachsende keine Anwendung. Bestehende Heimplätze sind deshalb in erster Linie auf Jugendliche und nicht auf Heranwachsende ausgerichtet. Der Angeklagte B war zwar im Zeitpunkt der Tat, auf den es gemäß § 1 JGG für die Frage der Anwendbarkeit des § 72 JGG allein ankommt, noch Jugendlicher, so dass die Möglichkeit einer alternativen Unterbringung oder sonstiger Maßnahmen zu prüfen war. Seine Verhaftung erfolgte jedoch eine Woche vor seinem 18. Geburtstag. Bereits im Zeitpunkt der Haftentscheidung war deshalb ersichtlich, dass auf Grund des Alters des Angeklagten B ein geeigneter Heimplatz nicht zur Verfügung stehen würde. Andere Maßnahmen kamen aus den genannten Gründen nicht in Betracht. Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO erreicht werden. Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Das Ermittlungsverfahren wurde entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008, 2 BVR 2652/07 m.w.N.) mit der in Haftsachen stets gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben. Dies gilt auch im Hinblick auf das besondere Beschleunigungsgebot in Jugendsachen nach § 72 Abs. 5 JGG. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Verfahrensverzögerung, die die Aufhebung des Haftbefehls gebieten würde. Nach der Verhaftung der Angeklagten am 25. September 2018 war eine erneute Durchsuchung beim Mitangeklagten D zur Auffindung dessen Mobiltelefons erforderlich, die am 16. Oktober 2018 angeordnet wurde. Außerdem war die Teilverschriftung von im Zuge der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Telefonaten erforderlich. Schließlich musste der Angeklagte C, der zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, vernommen werden. Die Vernehmung erfolgte am 21. November 2018. Anschließend stellte die Staatsanwaltschaft die Anklage zeitnah bereits am 5. Dezember 2018 fertig. Auch nach Eingang der Anklage bei Gericht wurde das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben gefördert. Der Vorsitzende verfügte unmittelbar nach Eingang der Akten beim Landgericht am 11. Dezember 2018 die Zustellung der Anklage unter Setzung einer angemessenen Erklärungsfrist von zwei Wochen (Bd. III, 633 (2)). Die Zustellungen erfolgten zeitnah zwischen dem 14. und 18. Dezember 2018 (Bd. III, 634ff). Anfang Januar 2019 fragte der Vorsitzende für den Fall der Eröffnung bei den Verteidigern freie Termine ab dem 18. Februar 2019 an (Bd. III, 655). Auf Grund terminlicher Verhinderungen der Verteidiger war eine Terminierung erst beginnend ab dem 15. April 2019 möglich. Damit wird die Hauptverhandlung noch, wie bei üblichen Terminsständen zu erwarten, innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnungsreife des Verfahrens, die vorliegend Anfang bis Mitte Januar 2019 eingetreten sein dürfte, beginnen. Hinzu kommt, dass die Ausschöpfung der Dreimonatsfrist nicht den Strafverfolgungsbehörden zuzurechnen, sondern vielmehr darauf zurückzuführen ist, dass der frühere Beginn der Hauptverhandlung wegen terminlicher Verhinderungen der Verteidiger nicht erfolgen konnte. Die Kammer hatte ursprünglich bereits Termine ab dem 18. Februar 2019 angefragt und, nachdem sich die Terminfindung wegen der Verhinderung des Verteidigers des Angeklagten B als schwierig herausgestellt hatte, zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung der Hauptverhandlung, dem Angeklagten B zur Sicherung des Verfahrens einen weiteren Pflichtverteidiger bestellt, um den nunmehr vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Strafsache und die Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheits- beziehungsweise Jugendstrafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Angeklagten A und B auf Wahrung ihrer persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertigt die weitere Anordnung der Untersuchungshaft.