Beschluss
1 Ws 414/17
Thüringer Oberlandesgericht 1. Strafsenat, Entscheidung vom
4Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu den Rechtsfolgen eines (hier: prozessual überholten) Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht des § 72a JGG.(Rn.27)
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beschuldigten wird auf ihre Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechtsfolgen eines (hier: prozessual überholten) Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht des § 72a JGG.(Rn.27) Die weitere Beschwerde der Beschuldigten wird auf ihre Kosten verworfen. I. Am 25.09.2017 erließ das Amtsgericht Jena, Az. …, Haftbefehl gegen die Beschuldigte. In dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl wird der Beschuldigten zur Last gelegt, in der Zeit vom 23.11.2016 bis 16.08.2017, also als Heranwachsende im Sinne von § 1 Abs. 2 JGG, in vier Fällen (Fälle 2 - 5) Betäubungsmittel (Methamphetamin) besessen zu haben, in zwei Fällen (Fälle 6 - 7) mit Betäubungsmitteln (Marihuana und Methamphetamin) Handel getrieben zu haben und in einem Fall (Fall 1) mit unbekannten Mittätern einen Zigarettenautomaten gesprengt und aus diesem Zigaretten und Bargeld in Höhe von ca. 980 Euro entwendet zu haben, im Haftbefehl rechtlich gewürdigt als Diebstahl im besonders schweren Fall, strafbar nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB. Aufgrund des Haftbefehls wurde die Beschuldigte am 04.10.2017 vorläufig festgenommen, am 05.10.2017 wurde ihr der Haftbefehl verkündet. Seitdem befindet sie sich in Untersuchungshaft in der JVA C... . Am 06.10.2017 legte die Beschuldigte mit Schreiben ihres Verteidigers Beschwerde gegen den Haftbefehl ein, die mit Beschluss des Landgerichts Gera vom 12.10.2017 verworfen wurde. Der hiergegen gerichteten weiteren Beschwerde vom 25.10.2017 hat das Landgericht nicht abgeholfen. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft beantragt mit Übersendungsschrift vom 10.11.2017, die weitere Beschwerde zu verwerfen. Die Beschuldigte und ihr Verteidiger haben eine Abschrift des Verwerfungsantrages mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Verteidiger hat nochmals mit Schreiben vom 21.11.2017 hierauf erwidert. Mit Verfügung vom 24.11.2017 hat der Senat die nach Aktenlage zuvor versäumte Unterrichtung der Jugendgerichtshilfe nach § 72a JGG nachgeholt und hierbei festgestellt, dass der zuständigen Jugendgerichtshilfe J... die Verhaftung der Beschuldigten bereits anderweitig bekannt geworden war. Mit Fax-Schreiben vom 28.11.2017 hat die Jugendgerichtshilfe mitgeteilt, dass die Beschuldigte schon am 10.11.2017 in der JVA C... besucht wurde und dass für eine stationäre Jugendhilfeform im Sinne einer U-Haftvermeidung angesichts des Alters der Beschuldigten keine Möglichkeiten gesehen werden. II. Die weitere Beschwerde ist statthaft nach § 310 Abs. 1 StPO und auch sonst zulässig, in der Sache aber unbegründet. 1. Gegen die Beschuldigte besteht dringender Tatverdacht. Hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ergibt sich der dringende Tatverdacht aus den polizeilichen Feststellungen vom 08.03.2017, 16.06.2017, 05.07.2017 und 16.08.2017, als die Beschuldigte angetroffen wurde und jeweils Methamphetamin bei sich führte, sowie aus den Feststellungen anlässlich der bei der Beschuldigten am 11.08.2017 und 16.08.2017 durchgeführten Wohnungsdurchsuchungen. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ergibt sich aus der Kommunikation über den Nachrichtendienst WhatsApp mit dem gesondert Verfolgten G…, wie er auf dessen Mobiltelefon gespeichert ist und aus dem ersichtlich ist, dass die Nachrichten von einer Rufnummer herrührten, die der Beschuldigten zuzuordnen ist, sowie aus dem Auffinden von Cliptüten und Utensilien zum Handeltreiben anlässlich der bei der Beschuldigten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Hinsichtlich der Beteiligung an der Sprengung eines Zigarettenautomaten und des Entwendens des darin befindlichen Bargeldes und der Zigaretten ergibt sich der dringende Tatverdacht daraus, - dass die Beschuldigte kurz nach der Tat von der Polizei am Tatort festgestellt wurde, - dass die Beschuldigte Zigaretten bei sich führte, die aus dem Automaten stammten, - dass der Zeuge W..., der die Sprengung beobachtet hatte, sich sicher war, dass zu der Tätergruppe von vier Personen eine schmächtige Frau gehörte, was auf die Beschuldigte zutrifft, - dass bei der Beschuldigten an den Innenseiten ihrer Brillengläser und an den Augenpartien Rußspuren festgestellt wurden. Der dringende Tatverdacht wird durch die Einlassung der Beschuldigten im Rahmen der Haftbefehlsverkündung noch verstärkt, die angegeben hatte, die an der Sprengung beteiligten Personen zu kennen. Über die im Haftbefehl vorgenommene rechtliche Würdigung der Tat als Diebstahl im besonders schweren Fall hinaus besteht insoweit gegen die Beschuldigte auch der dringende Tatverdacht eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der gemeinschaftlichen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion nach § 308 Abs. 1 StGB. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht kein Zweifel daran, dass an dem Zigarettenautomaten absichtlich, also mit direktem Vorsatz ersten Grades, eine Explosion mit Sprengstoff herbeigeführt wurde, durch die fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden. Der Zigarettenautomat wurde dabei nicht nur gefährdet, sondern völlig zerstört. Allein der Schaden am Zigarettenautomaten beläuft sich nach den bisherigen Ermittlungen auf 4.105,50 Euro (Bd. 1 Bl. 55). Daher bestand bei der Sprengung zweifelsfrei eine konkrete Gefahr für eine fremde Sache von bedeutendem Wert. Die Wertgrenze, ab der man von einer Sache von bedeutendem Wert im Rahmen des § 308 StGB sprechen muss, liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei 1.500 Euro (Urteil des BGH vom 10.02.2015, Az. 1 StR 488/14, und Urteil des BGH vom 13.10.2016, Az. 4 StR 239/16, beide zitiert nach juris). Da diese Wertgrenze bereits durch die Gefährdung bzw. (auch beabsichtigte) Zerstörung des Zigarettenautomaten bei weitem überschritten wurde, kommt es auf die Gefährdung und Beschädigung der neben dem Zigarettenautomaten am Tatort zur Tatzeit parkenden Pkw nicht mehr an. 2. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO i. V. m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Die Beschuldigte hat in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln Handel getrieben. Da sie Betäubungsmittelkonsumentin ist, steht zu erwarten, dass sie ohne eine Inhaftierung weiter mit Betäubungsmitteln handeln wird, um dadurch auch ihren eigenen Konsum zu finanzieren. Die bei der Beschuldigten gefundenen Betäubungsmittelutensilien, insbesondere Cliptütchen in großer Menge und eine Vielzahl von Cliptüten mit Anhaftungen und Notizen zu Verkäufen legen nahe, dass sie in weit größerem als dem bislang nachzuweisenden Umfang mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat und diesen Handel vor rechtskräftiger Aburteilung fortsetzen würde. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte ausweislich ihres Bundeszentralregisterauszugs vom 03.08.2017 auch schon in der Vergangenheit zweimal mit Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die beiden Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln stellen sich als die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftaten dar, da die Beschuldigte mit Methamphetamin als einer als besonders gefährlich einzustufenden Droge sowie mit Marihuana, das einer nicht geringen Menge zumindest nahe kommt, gehandelt hat. In der Gesamtschau hat die Beschuldigte bei der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - was nach der gesetzlichen Konzeption gemäß § 105 Abs. 1 JGG bei Heranwachsenden die Regel ist; nur ausnahmsweise unter den dort genannten Voraussetzungen kann auf Heranwachsende noch Jugendstrafrecht angewendet werden - mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu rechnen. 3. Im Hinblick auf die Straferwartung ist der Vollzug der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig. 4. Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO, mit denen einer Wiederholungsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. 5. Der Haftbefehl war schließlich nicht wegen Verstoßes gegen die Unterrichtungspflicht des § 72a JGG, der gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 JGG bei Heranwachsenden entsprechend anzuwenden ist, aufzuheben. Zwar lag insoweit zunächst eine Verletzung des § 72a Satz 1 und Satz 2 JGG vor, weil sich der Akte entnehmen lässt, dass die Jugendgerichtshilfe nicht unverzüglich von der vorläufigen Festnahme der Beschuldigten bzw. von der anschließenden Vollstreckung des Haftbefehls unterrichtet wurde und dass dies auch die Beschwerdekammer des Landgerichts nicht nachholte. Die Frage, ob und ggf. welche Folgen ein Verstoß gegen § 72a JGG für den (weiteren) Vollzug von Untersuchungshaft bzw. für den Bestand des zugrunde liegenden Haftbefehls hat, ist im Gesetz nicht geregelt. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat diese Frage bislang offen gelassen (Beschluss des OLG Hamm vom 17.03.2009, Az. 3 Ws 86/09, und im Beschluss des KG vom 22.05.2014, Az. 4 Ws 48/14, beide zitiert nach juris). Ihr muss auch vorliegend nicht weiter nachgegangen werden, nachdem Aufklärungsmaßnahmen des Senats ergeben haben, dass der zuständigen Jugendgerichtshilfe J... die Verhaftung der Beschuldigten bereits anderweitig bekannt geworden war, dass daraufhin am 10.11.2017 ein Besuch durch die zuständige Mitarbeiterin der Jugendgerichtshilfe in der JVA C... stattfand und dass die - hierzu vom Senat unter Übersendung von weiteren Haftunterlagen beteiligte - Jugendgerichtshilfe insbesondere mit Blick auf das Alter der mittlerweile 19 Jahre alten und bereits zu den Tatzeitpunkten volljährigen Beschuldigten ihrerseits keine geeigneten Möglichkeiten für eine Haftvermeidung sieht (Fax-Schreiben der Jugendgerichtshilfe vom 28.11.2017). Der Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 72a JGG ist mithin prozessual überholt, nachdem die Jugendgerichtshilfe - wenn auch nicht unverzüglich - auf anderem Wege Kenntnis von der Verhaftung erlangte und damit Gelegenheit hatte, sich im Sinne einer Haftentscheidungshilfe (§§ 107, 38 Abs. 2 S. 3 JGG) in das Verfahren einzubringen. Er hat sich ausweislich des Schreibens der Jugendgerichtshilfe vom 28.11.2017 auch nicht kausal auf die bisherige Haftdauer ausgewirkt. Sinn und (Schutz-)Zweck des § 72a JGG ist damit ausreichend Rechnung getragen. Dass ein bloßer Verstoß gegen die Vorschrift des § 72a JGG ohne Rücksicht auf seine Auswirkungen und auf die konkrete Fallgestaltung (also z. B. auch bei einem hochgradig gefährlichen heranwachsenden Gewaltstraftäter, dem wiederholte Kapitalverbrechen zur Last gelegt werden) jeglicher Anordnung bzw. Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft auch für die Zukunft entgegenstehen könnte, ist mit Blick auf Regelungsgehalt und Schutzzweck der Vorschrift mehr als fernliegend und nach Auffassung des Senats eindeutig zu verneinen (zumindest missverständlich aber insoweit: Sonnen in Diemer/Schatz/Sonnen, Kommentar zum JGG, 7. Auflage 2015, § 72a Rn. 8, der sich bei einem Verstoß gegen § 72a Satz 1 JGG uneingeschränkt für eine „generelle und sofortige Aufhebung des Haftbefehls“ ausspricht; ähnlich Eisenberg, JGG, 19. Auflage 2017, § 72a Rn. 9). 6. Eine Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgrundsatzes, die bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls Anlass geben würde, ist nicht erkennbar. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.