Beschluss
28 U 116/07
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet; das Berufungsgericht sieht keine Aussicht auf Erfolg.
• Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO sind die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen.
• Der Hinweis nach § 522 II ZPO soll dem Berufungsführer ermöglichen, aus Kostengründen das Rechtsmittel zurückzunehmen; unterlässt er dies und bringt keine entscheidenden Gegenargumente vor, ist eine Kostenbelastung gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Berufung nach Hinweis; Kosten der Anschlussberufung beim Berufungskläger • Die Berufung ist unbegründet; das Berufungsgericht sieht keine Aussicht auf Erfolg. • Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO sind die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen. • Der Hinweis nach § 522 II ZPO soll dem Berufungsführer ermöglichen, aus Kostengründen das Rechtsmittel zurückzunehmen; unterlässt er dies und bringt keine entscheidenden Gegenargumente vor, ist eine Kostenbelastung gerechtfertigt. Die Beklagte (Berufungsklägerin) hatte gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht gab mit einem Hinweis nach § 522 II ZPO die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung bekannt und begründete die Aussichtslosigkeit der Berufung. Die Beklagte ließ die Berufung trotz des Hinweises nicht zurücknehmen; es wurde auch eine Anschlussberufung erhoben. Das Gericht prüfte, ob die Berufung Erfolgsaussichten hat und wie die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung zu verteilen sind. Relevante Tatsachen sind der Hinweisbeschluss des Senats und das Ausbleiben maßgeblicher Gegenargumente der Beklagten. Es ging insbesondere um die Frage, ob der Berufungskläger die Kosten der Anschlussberufung zu tragen hat, wenn die Berufung nach § 522 II ZPO zurückgewiesen wird. • Die Berufung ist unbegründet; das Berufungsgericht hält sie für aussichtslos und sieht keine grundsätzliche Bedeutung oder Erfordernis zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung. • Nach § 97 ZPO sind die Kosten der Berufung zu tragen; die Beklagte hat auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen. • Wird die Berufung nach § 522 II ZPO zurückgewiesen, verliert die Anschlussberufung gemäß § 524 IV ZPO ihre Wirkung; nach ständiger Rechtsprechung sind die Kosten der Anschlussberufung dem Berufungskläger aufzuerlegen, wenn diese durch Wirkungsloswerden der Berufung entstanden sind. • Der Hinweis nach § 522 II ZPO dient gerade dazu, dem Berufungsführer Gelegenheit zu geben, aus Kostengründen die Berufung zurückzunehmen; wer diese Möglichkeit trotz klarer Aussichtslosigkeit nicht nutzt und keine entscheidenden Gegenargumente vorbringt, kann kostenrechtlich nicht besser gestellt werden als bei einer Rücknahme. • Auf dieser Grundlage liegt kein sachlicher Grund vor, den Berufungskläger günstiger zu behandeln; frühere Entscheidungen und Literatur werden zufolge herangezogen, abweichende Auffassungen sind genannt, aber nicht überzeugend. • Die Entscheidung des Großen Senats des BGH zur Nichtannahme der Revision § 554b ZPO a.F. steht dem nicht entgegen, da das Verfahren nach § 522 ZPO durch den Hinweis mit Begründung und Frist zur Stellungnahme anders ausgestaltet ist. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung. Begründet wird dies damit, dass die Berufung aussichtslos war und der Hinweis nach § 522 II ZPO der Möglichkeit diente, das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen. Da die Beklagte diese Möglichkeit nicht nutzte und keine entscheidenden Gegenargumente gegen die beabsichtigte Zurückweisung vorbrachte, ist es sachgerecht, ihr die Kosten der Anschlussberufung gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen. Die Anschlussberufung ist infolge der Zurückweisung der Berufung gemäß § 524 IV ZPO wirkungslos geworden; die damit entstandenen Kosten sind von der Beklagten zu tragen.