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Beschluss

1 U 25/17

OLG Rostock 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2018:1221.1U25.17.00
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Leitsätze
1. Wird bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO), so sind nach Auffassung des erkennenden Senats die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung auf die Parteien des Berufungsrechtsstreits zu verteilen.(Rn.94) 2. Für eine solche Kostenentscheidung sprechen vor allem Gründe der Sachgerechtigkeit, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits zum vergleichbar gelagerten Verhältnis von Revision und unselbstständiger Anschlussrevision heraus gearbeitet worden sind (BGH, 11. März 1981, GSZ 1/80, BGHZ 80, 146). Den dagegen von der Gegenmeinung angeführten Erwägungen kommt im Ergebnis kein maßgebliches Gewicht zu.(Rn.68) (Rn.86)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 - 4 O 166/14 - wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 7/12 und der Beklagte zu 5/12 zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.793,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO die Anschlussberufung der anderen Partei wirkungslos (§ 524 Abs. 4 ZPO), so sind nach Auffassung des erkennenden Senats die in der Berufungsinstanz angefallenen Kosten im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung auf die Parteien des Berufungsrechtsstreits zu verteilen.(Rn.94) 2. Für eine solche Kostenentscheidung sprechen vor allem Gründe der Sachgerechtigkeit, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits zum vergleichbar gelagerten Verhältnis von Revision und unselbstständiger Anschlussrevision heraus gearbeitet worden sind (BGH, 11. März 1981, GSZ 1/80, BGHZ 80, 146). Den dagegen von der Gegenmeinung angeführten Erwägungen kommt im Ergebnis kein maßgebliches Gewicht zu.(Rn.68) (Rn.86) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 - 4 O 166/14 - wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten verliert ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 7/12 und der Beklagte zu 5/12 zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stralsund ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.793,41 € festgesetzt. A. Der Kläger tritt unter „…mobil“ als Internet-Service-Provider gegenüber Endkunden sowie auch gegenüber anderen Service-Providern auf und bietet diesen Sprach- und Internetdienste an. Der Beklagte führt als eingetragener Kaufmann die Firma ...x (ATL-…), die Telefonendkunden Telefon- und Internetdienstleistungen offeriert. Der Kläger fordert von dem Beklagten Vergütung für behauptete Dienstleistungen (Telefondienstleistungen, Betrieb eines Internetportals, Rufnummernportierungen, Abrechnung gegenüber Endkunden, Herstellung eines TAL-Zuganges). Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der in I. Instanz gestellten Parteianträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 Bezug genommen (§§ 522 Abs. 2 Satz 4, 540 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe von 4.888,51 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils wird verwiesen (GA 334 ff./III). Mit der dagegen eingelegten Berufung (zur Begründung siehe Schriftsatz vom 17.03.2017, GA 364ff./III) verfolgt der Kläger - unter Vertiefung seines Vortrages aus dem ersten Rechtszug - seine Klageziele weiter. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stralsund vom 26.01.2017 - 4 O 166/14 - zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 6.904,90 € nebst Jahreszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hat unselbständige Anschlussberufung eingelegt, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Im Übrigen verteidigt er das Urteil des Landgerichts (siehe näher Schriftsatz vom 10.04.2017, GA 378ff./III). Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen (§§ 525 Satz 1, 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). B. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, die Rechtssache also keine Zulassung der Revision rechtfertigt. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. I. Der Senat hat den Parteien mit Vorsitzendenverfügung (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) vom 16.11.2018 die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss und die dafür maßgeblichen Gründe mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In dieser Verfügung heißt es: „1. Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das Urteil voraussichtlich den Berufungsangriffen, mit denen sich der Kläger einerseits gegen die teilweise Abweisung seiner Forderung auf Abgeltung von Portierungsgebühren (in Höhe von 3.671,43 Euro) und andererseits gegen die Aberkennung eines Anspruchs auf Ausgleich seiner Rechnung in Bezug auf die Herstellung einer Teilnehmeranschlussleitung (in Höhe von 3.233,47 Euro) wendet, standhalten. Das Rechtsmittel erweist sich insofern als offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und nimmt hierauf im Eingang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. a) Zu Recht hat das Gericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch betreffend die mit Rechnung vom 01.12.2010 (K2, GA 20/I) abgerechneten Portierungsgebühren lediglich in Höhe von 2.245,85 Euro für begründet erachtet. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass ihm insoweit ein weitergehender Vergütungsanspruch zusteht. Die mit der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände (Schriftsatz vom 17.03.2017, Seite 2-3 = GA 365-366/III) überzeugen nicht. Die Parteien haben nach den Feststellungen des Landgerichts Stralsund einen Vertrag über Portierungsleistungen, die der Kläger gegenüber dem Beklagten zu erbringen hatte. Das Landgericht hat die vom Kläger behaupteten 255 Portierungsvorgänge als erbracht angesehen. Der Kläger wendet sich mit der Berufung lediglich gegen die Höhe des vom Landgericht angenommenen Portierungsentgeltes. aa) Der Vertrag über die Rufnummernportierung ist rechtlich zutreffend als Werkvertrag qualifiziert worden, da ein konkreter Erfolg geschuldet war. Ein Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Unternehmer (Hersteller) zur Herstellung und Verschaffung des versprochenen Werkes (Erfolges) im Austausch gegen Leistung einer Vergütung verpflichtet (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 1 m.w.N.). bb) Das Vordergericht hat auch mit Recht festgestellt, dass die Parteien keine konkrete Abrede zur Höhe der Vergütung der Portierungsleistungen getroffen haben. Eine konkrete Absprache hat der Kläger schon nicht dargetan. Soweit er mit der Berufungsbegründung (erneut) vorbringt, dass seine Preisliste öffentlich zugänglich gewesen sei, führt dies nicht zu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in Bezug auf die Höhe des Portierungsentgeltes. Ob und wann der Beklagte die Preisliste des Klägers vor Auftragserteilung überhaupt zur Kenntnis genommen und gebilligt hat, hat der Kläger schon nicht konkret dargetan, so dass dahinstehen kann, ob in diesem Fall die Preise entsprechend der Preisliste zugrunde zu legen wären. cc) Gemäß § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Vorliegend ist das Landgericht Stralsund auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dipl.-Kfm. … (GA 309 ff./III) nachvollziehbar zu der Auffassung gelangt, dass Portierungsleistungen zwar nicht immer, aber üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden. Dass einzelne Anbieter auf die Berechnung eines Entgeltes verzichten, macht ein Entgelt nicht unüblich. dd) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, § 632 Abs. 2 BGB. Die vom Landgericht Stralsund unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen erfolgte Festsetzung des Portierungsentgelts auf 2.245,85 Euro brutto begegnet keinen Bedenken. (1) Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sowohl beim alten als auch beim neuen Anbieter für die Portierung Kosten entstehen. Weiter hat er angegeben, dass von der Bundesnetzagentur 29,95 Euro pro Rufnummer als absolute Obergrenze für eine Portierung gesehen werden. Er hat dargestellt, dass teilweise 29,95 €, 24,95 oder 19,95 €, aber auch teilweise keine Entgelte berechnet werden. (2) Der Sachverständige hat überdies angeführt, dass die Deutsche Telekom bei einem analogen Anschluss 6,92 Euro und bei einer ISDN-Rufnummer bei der ersten Rufnummer 8,10 Euro, für jede weitere ISDN-Rufnummer 0,42 Euro berechnet. Dies wurde von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Sodann hat der Sachverständige diese Entgelte der Deutschen Telekom zugrunde gelegt und die 255 Vorgänge danach aufgeteilt, ob Rufnummern einzeln portiert wurden oder eine zweite Rufnummer bzw. drei Rufnummern portiert wurden. (3) Die Zugrundelegung der Entgelte der Deutschen Telekom wirkt plausibel, einerseits weil es sich bei der Deutschen Telekom um einen Anbieter mit einem großen Marktanteil handeln dürfte und weil andererseits auch nach Auffassung des Senats nur das Mittel derjenigen Beträge zu berücksichtigen ist, die auch tatsächlich erhoben werden, womit zugleich in die Berechnung einfließen kann, dass teilweise überhaupt kein Entgelt verlangt wird. (4) Der Sachverständige hat - was sich sogar zugunsten des Klägers auswirkt - jeweils den höheren Betrag, der sich bei einer ISDN-Rufnummer ergeben würde, berücksichtigt, da ihm keine Aufschlüsselung zwischen analogen und ISDN-Anschlüssen vorlag. Des Weiteren hat er einen Mindermengenzuschlag, angesetzt zwischen 20% und 30 %, mit den oberen 30 % berücksichtigt - was wiederum für den Kläger vorteilhaft ausgefallen ist -, so dass sich konkret und nachvollziehbar die vom Landgericht ausgeurteilte Summe von 2.245,85 Euro ergibt. (5) Der Kläger ist dem Gutachten (auch mit der Berufungsbegründung) nicht konkret entgegen getreten. Anhaltspunkte, wonach das Gutachten in sich widersprüchlich wäre oder die Anknüpfungstatsachen fehlerhaft festgestellt wurden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In seiner Stellungnahme zum Gutachten hat sich der Kläger lediglich darauf berufen, dass der Sachverständige bestätigt habe, dass Einzelpreise je Portierung zwischen 10 bis 29 Euro erhoben würden, so dass 19,95 € die goldene Mitte sei. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass teilweise kein Entgelt erhoben wird und es entscheidend darauf ankommt, was insgesamt betrachtet der übliche Preis ist. (6) Nach allem ist gegen die vom Gericht der I. Instanz vorgenommene Kürzung der Rechnung gemäß Anlage K2 von 5.917,28 Euro auf den zuerkannten Betrag in Höhe von 2.2245,85 Euro nichts zu erinnern. b) Soweit sich der Kläger gegen die Klageabweisung in Bezug auf die Forderung aus der Rechnung vom 20.12.2013 (Anlage K6, GA 64/I) wendet, hat die Berufung ebenfalls keine Erfolgsaussicht. aa) Auch die Herstellung eines Zuganges zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL) hat einen Werkvertrag zum Gegenstand, bei dem ein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Der Kläger, der sich vorliegend eines Vergütungsanspruches aus einem solchen Vertrag berühmt, trägt grundsätzlich für sämtliche Voraussetzungen seines Anspruches die Darlegungs- und Beweislast (vgl. nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 632 Rn. 18 m.w.N.). Zwar ist nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien (vgl. Anlage K7, GA 65/I) davon auszugehen, dass diese über die Herstellung eines TAL-Zuganges verhandelt haben und der Beklagte sodann einen Auftrag erteilt hat. Der konkrete Vertragsinhalt und darüber hinaus auch die Erbringung der Leistung durch den Kläger sowie die Übergabe an sowie die Abnahme durch den Beklagten sind jedoch weitestgehend unklar bzw. unbelegt. bb) Das Landgericht Stralsund hat richtig ausgeführt, dass der Kläger schon den konkret zwischen den Parten vereinbarten Leistungsinhalt nicht hinreichend substantiiert dargetan hat (LGU 9). Ein gültiger Vertrag liegt aber nicht vor, wenn sich die Parteien über wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) nicht geeinigt haben und sich die Einigung auch nicht aus den Umständen entnehmen lässt (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., Einf v § 145 Rn. 3 m.w.N.). Fehlt es an einem für das Rechtsgeschäft notwendigen Tatbestandsmerkmal oder an einer Einigung über im Einzelfall gewollte, an sich aber nicht notwendige Bestandteile, ist regelmäßig von einem Tatbestandsmangel und damit von einem nicht zustande gekommenen Geschäft auszugehen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Überbl v § 104 Rn. 3). So liegt es auch hier. (1) Aus dem als Anlage K7 (GA 65/I) vorgelegten Angebot ergibt sich der Auftragsumfang nicht im Einzelnen. Dort ist lediglich „KVZ ...“ ausgeführt; die „Kosten des Ausbaus gesamt (AG Kosten werden verrechnet)“ sind mit 2.231,67 € beziffert. Der Beklagte hat zum Vertragsinhalt vorgetragen, der Kläger habe ihm einen Zugang verschaffen sollen, der unabhängig von dem Bestand des Vertrages eines Dritten mit der Telekom wäre. Das sei dem Kläger aber gar nicht möglich gewesen, wie sich später herausgestellt habe. Der Kläger hingegen hat behauptet, er selbst sei Kooperationspartner der Telekom gewesen und ein unmittelbarer Zugang des Beklagten, unabhängig von der Zwischenschaltung eines Dritten, sei nicht Gegenstand des Vertrages gewesen. Abgesehen davon, dass der Kläger den Leistungsinhalt in der Anlage K7 nicht näher spezifiziert, hat er auch die Darstellung des Beklagten nicht widerlegt, denn an einem Beweisantritt zu seiner gegenteiligen Behauptung fehlt es. Gegen die Annahme, der Kläger habe über einen TAL-Vertrag mit der Telekom verfügt, der es ihm ermöglicht hätte, für den Beklagten eine unmittelbare Teilnehmeranschlussleitung mit der Deutschen Telekom herzustellen, spricht im Übrigen, dass er (nach eigener Darstellung) die Firma ... GmbH einschaltete, die wiederum einen Auftrag bei der Telekom ausgelöst haben soll. (2) Bei den sich darstellenden Unklarheiten ist auch zu berücksichtigen, dass der Vortrag des Klägers hinsichtlich dieses Vertrages im Laufe des Rechtsstreits mehrfach gewechselt hat. Zunächst hat er behauptet, er habe gegenüber der Telekom die TAL-Herrichtung zum KVZ-Ausbau beauftragt. Sodann hat der Kläger erklärt, sein Kooperationspartner, die Firma ...x GmbH, welche wiederum Kooperationspartner der Telekom gewesen sei, habe die Telekom beauftragt, den Zugang zum KVZ xxxx herzustellen. Außerdem hat er anfangs behauptet, die Deutsche Telekom habe ihm eine Rechnung gestellt, die er ausgeglichen habe, später hat er angegeben, die Firma ... GmbH habe ihm insoweit eine Rechnung gelegt. cc) Die Ausführung des Auftrages durch ihn und die Abnahme der Werkleistung durch den Beklagten hat der Kläger ebenfalls nicht bewiesen. Voraussetzung eines Vergütungsanspruches für eine Werkleistung ist jedoch grundsätzlich die Herstellung des Werkes und seine Abnahme durch den Besteller, § 641 BGB. Verweigert der Besteller unberechtigt die Abnahme kann der Unternehmer unmittelbar auf Zahlung klagen (vgl. vgl. Sprau/Palandt, a.a.O., § 641 Rn. 2 m.w.N.). (1) Der Kläger behauptet, die Leistung sei bereits am 21.10.2010 erbracht worden; auch sei eine Abnahme durch den Beklagten erfolgt. Hinsichtlich der Ausführung verweist er auf die Rechnungsstellung der Telekom gegenüber der Firma ...x GmbH (GA 181 ff/II) und die Rechnung der Firma ... GmbH ihm gegenüber (Anlage K20, GA 196/II). In der Rechnung der Firma ... GmbH vom 22.03.2011 wird als Liefer-/Leistungsdatum „03/2011“ aufgeführt. Das stimmt jedoch nicht mit einer behaupteten Leistungserbringung im Dezember 2010 überein. Weiter ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dass es sich im Ergebnis um eine Leistung für den Beklagten gehandelt hat. Im Übrigen ist die Rechnung der ... GmbH gegenüber der DSLmobil GmbH gestellt, nicht aber gegenüber dem Kläger. (2) Soweit der Kläger den Geschäftsführer der ... GmbH als Zeugen dafür anbietet, entgegen der Anlage B4 (Abnahmeprotokoll vom 18.05.2011, GA 155/II) sei dieser Auftrag im Auftrag des Klägers von der ... GmbH ausgelöst worden (Ss. v. 22.10.2014, GA, widerspricht bereits der Inhalt der Urkunde B4 dem klägerischen Vortrag. Das Abnahmeprotokoll, Anlage B4, bezieht sich auf einen Auftrag vom 04.04.2011 und weist als Auftraggeber den Beklagten persönlich aus. Im Übrigen liefe eine Vernehmung des Geschäftsführers der ... GmbH mangels konkreten Vortrages des Klägers auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. (3) Dem vom Kläger angebotenen Beweis dafür, dass er den Ausbau des KVZ für den Beklagten gegenüber der Telekom beauftragt hat, durch Vernehmung der Zeugen ... und xxxx (vgl. Schriftsatz vom 15.10.15, GA 127/I), war - unabhängig davon, dass es insoweit an einem hinreichend spezifizierten Beweisvortrag fehlt - schon deshalb nicht nachzugehen, da eine Auftragserteilung keinen Beweis für die Ausführung der Arbeiten erbringen würde. Der Kläger hat demnach weder den Auftragsumfang noch die Ausführung des Werkes zu Gunsten des Beklagten ausreichend dargetan und hierfür Beweis geliefert. (4) Auch die behauptete Abnahme durch den Beklagten hat der Kläger nicht bewiesen. Das Abnahmeprotokoll der Deutschen Telekom aus Mai 2011 (GA 155/II) bezieht sich ganz offensichtlich nicht auf eine Leistung aus Dezember 2010, sondern nimmt auf einen Auftrag vom 04.04.2011 Bezug. dd) Ein Erfolg der Klage zur hier behandelten Rechnung vom 20.12.2013 (Anlage K6, GA 64/I) wird auch nicht dadurch begründet, dass der Kläger anführt, er selbst habe aus Anlass des Auftrages des Beklagten zur Herstellung des Zuganges zum KVZ xxxx 2.319,80 Euro aufwenden müssen, wobei anschließend nur das gegenüber dem Beklagten abgerechnet worden sei, was bei der Auftragserteilung (Anlage K7, GA 65/I) auch vereinbart wurde, nämlich 2.231,67 Euro zzgl. MwSt (Schriftsatz vom 17.03.2017, GA 368/III). Denn die von ihm angeführte Rechnung ... GmbH vom 22.03.2011 (Anlage K21, GA 277/II), die er - unter Verrechnung eines zu seinen Gunsten bestehenden Guthabens - ausgeglichen habe, lässt nicht erkennen, dass es sich bei dem abgerechneten Auftrag um einen solchen gehandelt hat, der vom Beklagten gegenüber dem Kläger erteilt wurde. Ebenso ist als Auftraggeber der Kläger persönlich oder eine andere dritte Person als der Beklagte denkbar. Insofern geht es zu Lasten des Klägers, nicht für eine transparente Ausweisung der einzelnen geschäftlichen Beziehungen Sorge getragen zu haben. ee) Wenngleich nicht entscheidend, so ist abschließend darauf hinzuweisen, dass der Kläger bereits in I. Instanz (sowie nochmals in der Berufungsbegründung) dargestellt hat, für die Erstellung eines Angebotes und die Prüfung, ob ein entsprechender Anschluss möglich wäre, seien Angebotskosten in Höhe von 485,53 Euro angefallen; diese habe der Beklagte auch ausgeglichen. Dennoch aber macht er mit der streitgegenständlichen Rechnung vom 20.12.2013 (Anlage K6, GA 64/I) die Projektierungskosten in Höhe von 485,53 Euro netto gegenüber dem Beklagten nochmals geltend. Insoweit ist sein Vortrag bereits unschlüssig. 3. Von einer Befassung mit den Gründen der vom Beklagten eingelegten unselbständigen Anschlussberufung (Ss. v. 10.04.2017, GA 348ff./III) sieht der Senat vorerst ab, das dieses Rechtsmittel mit der Zurückweisung der Berufung des Klägers oder deren Rücknahme seine Wirkung verlieren würde (§ 524 Abs. 4 ZPO).“ II. Eine Gegenerklärung des Klägers zu diesen Hinweisen ist innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf. C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Nach Auffassung des Senats sind die Kosten der Berufung und die der Anschlussberufung des Beklagten im Verhältnis ihrer jeweiligen Werte zu quoteln. a. Bei einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Frage, wer die durch eine - wie hier - zulässige Anschlussberufung, die nach § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos geworden ist, entstandenen Kosten zu tragen hat, in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht geklärt (offen gelassen etwa in BGH, Beschluss vom 07. Februar 2006 - XI ZB 9/05 -, NJW-RR 2006, 1147, Rn. 8, juris) und in der obergerichtlich Rechtsprechung stark umstritten. Die Meinungslager wirken etwa gleich stark, wobei die Diskussion seit Beginn der Zivilprozessreform im Jahre 2002 geführt wird und bis Heute anhält, so dass die gewechselten Argumente ausgeschrieben erscheinen, ohne dass wesentlich neue Aspekte hinzuzufügen wären. aa. Zum Überblick über die geführte Auseinandersetzung (siehe dazu auch weitere Nachweise bei Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., 3 524 Rn. 44) sei aus einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht Schleswig wiedergegeben: „Die wohl vorherrschende Auffassung geht im Rahmen einer entsprechenden Anwendung der §§ 91, 92 Abs. 1, 96 ZPO von einer anteiligen Kostentragungspflicht des Anschlussberufungsführers aus (vgl. KG, KGR Berlin 2008, 718 f u. KGR Berlin 2007, 568; OLG Celle, MDR 2005, 1017 f u. NJW 2003, 2755; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 80; OLG Koblenz, OLGR Koblenz 2005, 419; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2005, 507 f; OLG München, OLGR München 2004, 456; OLG Dresden, MDR 2004, 1386; OLG Brandenburg, OLGR Brandenburg 2004, 308 f; OLG Düsseldorf, MDR 2003, 288; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 524, Rdnr. 27; Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 524, Rdnr. 31 a; Müko-ZPO-Rimmelsbacher, 3. Aufl. 2007, § 524, Rdnr. 62; Wieczorek-Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 524, Rdnr. 53; wohl auch Zöller- Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 524, Rdnr. 44; Pape, NJW 2003, 1150, 1152; Fölsch, NJW 2006, 3521, 3523 f). Sie stützt sich dabei u.a. auf die entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kostenteilung bei der unselbständigen Anschlussrevision bei der nicht angenommenen Revision (BGHZ 80, 146–153 = NJW 1981, 1790 f).“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, OLGR Schleswig 2009, 194, Rn. 6, juris) bb. Die zuletzt genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird hier zur Verdeutlichung der Auseinandersetzung eingerückt: „Mit Beschluß vom 20. November 1979 (VI ZR 31/79) hat der VI. Zivilsenat die Annahme der Revision abgelehnt. Er möchte die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision - hier also je zur Hälfte - auferlegen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz a) gehindert. In diesem Beschluß hat der III. Zivilsenat ausgeführt, daß in denjenigen Fällen, in denen eine unselbständige Anschlußrevision durch Ablehnung der Annahme der Revision (§ 554 b ZPO) ihre Wirkung verliert (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO), der Revisionskläger auch die durch die Anschließung etwa entstandenen Mehrkosten trägt; andere Zivilsenate - so etwa der VIII. Zivilsenat (vgl. dazu WM 1978, 936) - haben sich dieser Rechtsprechung des III. Zivilsenats angeschlossen. Der VI. Zivilsenat hat daher dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 136 GVG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob der Revisionskläger auch die Mehrkosteneiner unselbständigen Anschlußrevision zutragen hat, wenn die Anschlußrevision durch Nichtannahme der Revision ihre Wirkung verliert(§ 554 b ZPO). II. Der Große Senat verneint diese Frage mit der Maßgabe, daß in derartigen Fällen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last fallen. 1. Wird in Rechtsstreiten über vermögensrechtliche Ansprüche, bei denen der Wert der Beschwer 40 000 DM übersteigt, die Revision nicht angenommen (§ 554 b Abs. 1 ZPO), so fallen die Kosten dieser Revision - und zwar in zumindest entsprechender Anwendung des § 97 ZPO - dem Revisionskläger zur Last, weil sein Rechtsmittel nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg geblieben ist. Mit der Ablehnung der Annahme verliert auch eine unselbständige Anschlußrevision ihre Wirkung, ohne daß ihre sachliche Begründetheit noch geprüft wird (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Welche Partei in einem solchen Fall die durch die Anschlußrevision verursachten Kosten zu tragen hat, ist im Gesetz nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - geregelt. Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 8. Juli 1975 (BGBl I, 1863), durch das das Revisionsverfahren teilweise neu geregelt ist, gibt hierzu keine Auskunft. Aus § 97 ZPO läßt sich eine etwaige Verpflichtung des Anschlußrevisionsklägers, die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Anschlußrevision selbst zu tragen, deswegen jedenfalls nicht unmittelbar herleiten, weil nach gefestigter Rechtsprechung auch des erkennenden Großen Senats (BGHZ 4, 229, 233 f; 72, 339, 340) die unselbständige Anschlußrevision kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (vgl. auch BGHZ 67, 305, 306). 2. Die Verpflichtung des Anschlußrevisionsklägers, bei Ablehnung der Annahme der Revision die Kosten seiner form- und fristgerecht eingelegten Anschlußrevision selbst zu tragen, ergibt sich jedoch aus dem Wesen der Anschließung einerseits und des Annahmeverfahrens andererseits. a) Es entspricht einem kostenrechtlichen Grundprinzip, daß der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens also insoweit durch Erfolg bzw. Mißerfolg bestimmt werden (BGHZ 4, 229, 236). Dieser Grundsatz hat in zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen für verschiedenartige Rechtshandlungen und für die unterschiedlichen Verfahrensabschnitte seinen Ausdruck gefunden (vgl. etwa ZPO §§ 91, 91 a, 92, 96 und 97; § 269 Abs. 3 Satz 2, § 515 Abs. 3 Satz 1, § 566). Er gilt unabhängig davon, ob die Rechtshandlung nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg bleibt oder ob es zu einer Sachprüfung deswegen nicht kommt, weil die Rechtshandlung aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig ist oder die Partei aus eigenem Entschluß - etwa in den Fällen der Klage- bzw. Rechtsmittelrücknahme - von einer weiteren Verfolgung ihres Rechtsschutzbegehrens Abstand nimmt. b) Unter diesem kostenrechtlichen Blickwinkel gesehen ist auch die unselbständige Anschlußrevision A n g r i f f s mittel. Wenn auch der Anschlußrevisionskläger mit seiner Anschließung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne einlegt, sondern lediglich von der ihm gesetzlich eingeräumten Befugnis Gebrauch macht, in dem durch das Hauptrechtsmittel eröffneten Revisionsverfahren seinerseits - vorbehaltlich der Annahme der Revision - die Grenzen der Nachprüfung des angefochtenen Urteils festzulegen (BGHZ 4, 229, 230), so ist doch entscheidend, daß er nicht nur eine Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, sondern auch eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu seinen Gunsten erstrebt. Der Umstand, daß er zunächst bereit war, sich mit dem ergangenen Urteil zufriedenzugeben und erst die Anfechtung durch den Gegner zum Anlaß genommen hat, seinerseits sein bisher erfolglos gebliebenes Rechtsschutzbegehren weiter zu verfolgen, ändert nichts daran, daß er nunmehr eine für ihn günstige Entscheidung ohne Rücksicht darauf erstrebt, ob das Hauptrechtsmittel Erfolg hat. Damit aber übernimmt er kostenrechtlich das Risiko für den Mißerfolg dieses seines Angriffs. c) Diesem kostenrechtlichen Grundsatz hat die Rechtsprechung bei der Frage, wer die durch eine unselbständige Anschlußrevision verursachten Kosten zu tragen hat, Rechnung getragen. aa) So hat der Anschlußrevisionskläger diese Kosten nicht nur dann zu tragen, wenn seine Anschlußrevision selbst - etwa wegen Nichteinhaltung der Form und Frist (§ 556 ZPO) - unzulässig ist (BGHZ 4, 229, 230) oder nach sachlicher Prüfung ohne Erfolg bleibt (RGZ 44, 374, 377), sondern auch in denjenigen Fällen, in denen er sich einer von vornherein unzulässigen Revision anschließt (BGH aaO). Dasselbe gilt dann, wenn die Revision bei der Anschließung bereits zurückgenommen war oder der Anschlußrevisionskläger den ihm obliegenden Nachweis, daß die Anschließung vor der Rechtsmittelrücknahme wirksam geworden ist, nicht führen kann (BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 307). Schließlich ist entsprechend dann zu verfahren, wenn der Anschlußrevisionskläger die - nach dem Verfahrensstand notwendige - Einwilligung zur Revisionsrücknahme gibt (§ 566 in Verbindung mit § 515 Abs. 1 ZPO) und damit selbst die Voraussetzung dafür schafft, daß seine unselbständige Anschlußrevision gemäß § 556 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 ZPO ihre Wirkung verliert, über sie mithin sachlich nicht mehr entschieden werden kann (BGHZ 4, 239, 241 f). bb) Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz hat der erkennende Große Senat - anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts - nur für diejenigen Fälle angenommen, in denen der Revisionskläger seine Revision, nachdem der Revisionsbeklagte sich ihr in zulässiger Form angeschlossen hat, vor Beginn der mündlichen Verhandlung und damit ohne notwendige Einwilligung des Revisionsbeklagten zurücknimmt oder sie - etwa durch nicht rechtzeitige Begründung - nicht mehr weiterverfolgt (BGHZ 4, 229; vgl. auch BGHZ 17, 398, 399; 67, 305, 306). In diesen Fällen hat der Revisionskläger zu den Kosten der eigenen Revision auch die durch die Anschlußrevision verursachten Kosten zu tragen. Ihre Rechtfertigung findet diese Rechtsprechung in dem Umstand, daß in derartigen Fällen der Revisionskläger durch eine in sein freies Belieben gestellte, vom Gegner nicht beeinflußbare Rechtshandlung die Anschließung hinfällig macht und damit dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit nimmt, eine Sachentscheidung über seine Anschließung herbeizuführen. d) Mit diesen Fällen ist jedoch das Unwirksamwerden einer unselbständigen Anschlußrevision dann, wenn das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnt, nicht zu vergleichen. Der Revisionsbeklagte weiß von vornherein, daß er mit seinem Rechtsschutzbegehren nur dann zum Zuge kommt, wenn die Annahme der Revision nicht abgelehnt wird. Zwar gibt der Revisionskläger dem Revisionsbeklagten die Möglichkeit, sich auch dann, wenn er selbst nicht oder nicht mehr Revision einlegen kann, der Hauptrevision anzuschließen. Daß diese Anschließung nicht zu einer sachlichen Prüfung des Rechtsschutzbegehrens des Anschlußrevisionsklägers führt, hängt aber nicht von einer in das freie Belieben des Revisionsklägers gestellten Rechtshandlung, sondern von einer Entscheidung des Revisionsgerichts ab. Es bedarf hier keines Eingehens auf die Frage, in welchem Maße - unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 11. Juni 1980 (1 PBvU 1/79 = NJW 1981, 39) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze - die am Revisionsverfahren Beteiligten voraussehen können, ob das Revisionsgericht die grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Frage bejaht oder die Revision als im Endergebnis erfolgversprechend ansieht und aus diesem Grunde von einer Ablehnung der Annahme absieht (§ 554 b Abs. 1 ZPO); jedenfalls sind insoweit beide Parteien in derselben Lage. Bei dieser Sachlage besteht aber kein Anlaß, dem Anschlußrevisionskläger das in der Ablehnung der Annahme liegende kostenrechtliche Risiko entgegen den oben genannten Grundsätzen abzunehmen. Er kann dieses Risiko, auch bei einer an sich erfolgversprechenden Anschlußrevision ohne Sachprüfung mit den Kosten belastet zu werden, in Fällen, in denen seine Beschwer 40 000 DM übersteigt oder die Revision für ihn zugelassen ist, dadurch vermeiden, daß er selbständig Revision einlegt oder sich der Revision des Gegners innerhalb der Revisionsfrist anschließt (§ 556 Abs. 2 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 522 Abs. 2 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen für ihn nicht vor, so rechtfertigt der bloße Umstand, daß die unselbständige Anschlußrevision ohne Rücksicht auf die Höhe der Beschwer zulässig ist und der Revisionsbeklagte auf diesem Wege sein Rechtsschutzbegehren im Revisionsrechtszug doch noch geltend machen kann, es nicht, ihn auch von den Kosten einer im Ergebnis erfolglosen Anschließung freizustellen; das wäre mit dem Grundgedanken des neuen Revisionsrechts, die revisionsrechtliche Nachprüfung in erster Linie auf Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung zu konzentrieren (§ 546 Abs. 1, § 554 b Abs. 1 ZPO) und darüber hinaus eine Überprüfung der sachlichen Richtigkeit auf Fälle mit einer Beschwer von mehr als 40 000 DM zu beschränken, nicht vereinbar. Andererseits würde es eine im Berufungsrechtszug unterlegene Partei in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie von der ihr offenstehenden Möglichkeit der Revision Gebrauch machen will, in nicht vertretbarem Maße einengen, wenn sie befürchten müßte, bei Ablehnung der Annahme der Revision auch mit den Kosten einer dann sachlich nicht geprüften, möglicherweise daher aussichtslosen unselbständigen Anschlußrevision - mit unter Umständen sehr hohem Streitwert - belastet zu werden.“ (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 -GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146-153, Rn. 2 - 12) cc. Weiter lautet es im bereits angeführten Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig zur Darstellung des Meinungsstandes weiter: „Die Gegenansicht nimmt eine Kostentragungspflicht des Berufungsführers nach § 97 Abs. 1 ZPO auch für die durch die wirkungslos gewordene Anschlussberufung entstandenen Kosten an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 2008, Az. 28 U 116/07; OLG Bremen, OLGR Bremen 2008, 719 f; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 1095 f; OLG Dresden, BauR 2006, 1791 f; OLG Thüringen, OLG-NL 2005, 42 – 44; OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; Ludwig MDR 2003, 670 f): Einer quotenmäßigen Aufteilung nach den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, dass die Anschlussberufung kein eigenes Rechtsmittel sei, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Berufungskläger eingelegten Rechtsmittels, und daher § 97 Abs. 1 ZPO, wonach die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels von demjenigen zu tragen seien, der es eingelegt habe, hier nicht zur Anwendung kommen könne. Letztlich gingen auch die Kosten der Anschlussberufung auf die Veranlassung des Berufungsklägers zurück; denn ohne seine Berufung hätte sich der Berufungsbeklagte mit dem Urteil des ersten Rechtszuges zufrieden gegeben. Das Anschlussrechtsmittel sei eine durch die Berufung veranlasste Reaktion des Gegners. Dementsprechend kämen dem Berufungsführer nach der Rechtsprechung des BGH auch in Fällen der Berufungsrücknahme die §§ 91 ff. ZPO weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung zugute, wenn durch die Rücknahme die Anschlussberufung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig werde. Es könne nicht danach differenziert werden, ob sich eine Sachentscheidung über die Anschlussberufung infolge einer Berufungsrücknahme oder aber deswegen erübrigt habe, weil die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen worden sei. Beiden Fällen sei gemeinsam, dass die Anschlussberufung durch die Berufung veranlasst wurde und eine gerichtliche Entscheidung über sie nicht stattfinde. Es gebe keinen Grund, die Fälle verschieden zu behandeln und dabei den Berufungsführer, der nach gerichtlichem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO von einer Rücknahme absehe, kostenmäßig besser zu stellen. Für den Berufungsbeklagten sei das Risiko einer Anschlussberufung nicht kalkulierbar, er könnte die - je nach dem Verhalten des Prozessgegners eintretenden - unterschiedlichen Folgen weder beeinflussen noch vorhersehen. Es sei unbillig, den Berufungskläger, der die Berufung nach einem Hinweis nicht zurücknehme, durch die Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Kostenlast zu bevorzugen.“ (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, a.a.O., Rn. 7) b. Der Senat hält eine anteilige Kostentragung von Berufungs- und Anschlussberufungsführer in Anlehnung an die Entscheidung des großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs zur Anschlussrevision bei der Annahmerevision (BGH, Beschluss vom 11. März 1981 - GSZ 1/80 -, BGHZ 80, 146 ff.) für sachgerecht und die insoweit entwickelte Argumentation für überzeugend: - Der Anschlussberufungsführer weiß, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt. - Wenn es zu einer gerichtlichen Sachentscheidung kommt, entspricht es dem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat. - Auch die Anschlussberufung ist, weil mit ihr eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu Gunsten des Anschlussberufungsklägers erstrebt wird, ein Angriffsmittel; daher ist Anschlussberufungsführer mit den Kosten seines wirkungslos gebliebenen Angriffs zu belasten. - Die Wirkungslosigkeit der Anschlussberufung ist nicht auf eine Handlung des Berufungsführers zurückzuführen, sondern Folge der Zurückweisung des Hauptrechtsmittels durch das Gericht, auf die der Berufungsführer keinen Einfluss hat. Damit entzieht - anders als bei der Rücknahme der Berufung - nicht der Berufungsführer, sondern das Gericht der Anschließung ihre Wirkung. - Der Anschlussberufungsführer kann diese Rechtsfolge vermeiden, indem er selbständig Berufung einlegt (so bereits zusammenfassend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 4 U 192/07 -, a.a.O., Rn. 8). aa. Hierbei wird nicht verkannt, dass von der Gegenmeinung gewichtige Einwände angeführt werden, die sich indes nach Auffassung des Senats - zumindest überwiegend - entkräften lassen, wobei es im Übrigen der Anschlussberufungskläger selbst in der Hand hat, ihm unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden. Diesbezüglich soll nur das Folgende ausgeführt werden: Der aus dogmatischer Sicht vorgetragene Einwand, der Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO auf den Anschlussberufungskläger für den Fall, dass seine Anschlussberufung in Folge der Zurückweisung der Berufung des (Haupt-) Berufungsführers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, müsse ausscheiden, weil es sich bei der Anschlussberufung um kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne handelt, trägt im Grunde nicht. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat in seiner angeführten Entscheidung diesen Einwand bereits erwogen, ihn aber mit Recht für unbeachtlich gehalten, weil sich zumindest unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten eine Gleichstellung von Berufung und Anschlussberufung vertreten lässt. Insofern ist § 97 Abs. 1 ZPO auch nur analog anzuwenden. Von Gewicht sind hingegen vor allem die vorgetragenen Zweifel, inwiefern tatsächlich Unterschiede - mit von einander abweichenden Kostenfolgen - darin gesehen werden können, ob der Berufungskläger sein Rechtsmittel (nach Hinweis des Gerichts, § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zurücknimmt mit dem Ergebnis, dass er dann auch die Kosten der ihre Wirkung verlierenden Anschlussberufung zu tragen hat, oder aber, ob er „stillhält“ und ohne - oder ergänzend - zum Hinweis des Gerichts vorzutragen, eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergehen lässt. Hierzu sei stellvertretend aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm wiedergegeben: „Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (so BGH, NJW-RR 2007, 786.; 2006, 1147) sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 Abs. 4 ZPO durch eine Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist. Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird (so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2006, 1147). Der BGH begründet dies damit, dass auch in diesem Fall das Rechtsmittel durch eine im Belieben des Berufungsklägers stehende Prozesshandlung ohne gerichtliche Sachentscheidung hinfällig wird. Insoweit könne für die Berufungsrücknahme nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht anderes gelten als in Fällen der Berufungsrücknahme nach einem nicht unter den Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht oder nach Versagung der für die Berufung beantragten Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht. Auch in diesen Fällen treffe den Berufungskläger gemäß § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO die volle Kostenlast. Für den Fall, dass der Berufungsführer die Berufung nach einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zurücknimmt, sondern sich schlicht dafür entscheidet, stattdessen einen Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergehen zu lassen, kann nach Auffassung des Senates kostenmäßig nichts anderes gelten. Auch in diesem Fall verliert die Anschlussberufung ebenso wie bei der Berufungsrücknahme nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung. Allein der Umstand, dass der Berufungskläger es trotz Hinweises auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hat ankommen lassen, ist aus Sicht des Senates kein sachlicher Grund, ihn durch eine Kostenquotelung zu Lasten des Anschlussberufungsklägers im Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich besser als im Fall der Berufungsrücknahme zu stellen (so schon OLG Hamm - 28. ZS, Beschluss vom 27.03.2008 - 28 U 116/07 mwN). Der daraus folgenden Entscheidung des Senats, die Fälle der Berufungsrücknahme und des Zurückweisungsbeschlusses im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Verteilung der Kosten der Anschlussberufung gleich zu behandeln, steht die Entscheidung des Großen Senates des BGH (NJW 1981, 1790) zur Kostenverteilung im Falle der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554b ZPO a.F. nicht entgegen. Danach rechtfertigt sich die kostenmäßige Ungleichbehandlung in den Fällen der Revisionsrücknahme und der Ablehnung der Revisionsannahme dadurch, dass im letzteren Fall die (damals noch geltende) unselbständige Anschlussrevision durch eine gerichtliche Sachentscheidung, nicht aber durch eine im Belieben des Revisionsklägers stehende und vom Gegner nicht beeinflussbare Prozesshandlung wirkungslos wurde. Komme es aufgrund einer Entscheidung des Revisionsgerichtes über die Nichtannahme der Revision nicht zu einer sachlichen Prüfung des Rechtsschutzbegehrens des Anschlussrevisionsklägers, bestehe kein Anlass, dem Anschlussrevisionskläger sein bei Einlegung seines Rechtsmittels eingegangenes Risiko, mit seinem Rechtsschutzbegehren nur dann zum Zuge zu kommen, wenn die Annahme der Revision nicht abgelehnt werde, kostenmäßig abzunehmen. Diese Argumentation des BGH lässt sich nicht auf das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO übertragen. Anders als beim früheren Revisionsannahmeverfahren ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, hinzuweisen. Gerade dieser Hinweis eröffnet es dem Berufungskläger darüber zu entscheiden, wie das aus Sicht des Gerichts aussichtslose Berufungsverfahren seinen Abschluss finden soll - entweder durch Rücknahme der Berufung oder durch den bereits angekündigten Zurückweisungsbeschluss. Folglich steht es also auch allein im Belieben des Berufungsklägers, auf welche Art und Weise die Anschlussberufung letztlich wirkungslos werden soll. In einer solchen Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch die gerichtliche Entscheidung ein eingegangenes Prozessrisiko des Anschlussberufungsklägers realisiere. Vielmehr entscheidet allein der Berufungskläger darüber, ob er Einwendungen gegen den Hinweisbeschluss geltend machen will, ob er untätig bleibt oder ob er die Berufung zurücknimmt. Gleich wie er sich entscheidet, realisiert sich jedenfalls sein Prozessrisiko, das er durch die Einlegung der aussichtslosen Berufung eingegangen ist. Nimmt der Berufungskläger seine Berufung nicht zurück, obwohl er entweder gar keine oder zumindest nach einstimmiger Auffassung des Senates keine entscheidenden Argumente gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung vorzubringen vermag, kann dies auch deshalb nicht zu seiner kostenmäßigen Privilegierung in Form der nur quotalen Kostenhaftung führen, weil er durch seine Entscheidung, einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergehen zu lassen, die Kosten des Berufungsverfahrens erhöht. Nimmt der Berufungsführer nach einem Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht seiner Berufung sein Rechtsmittel zurück, so reduziert er hierdurch nämlich den Anfall von Gerichtsgebühren im Vergleich zur Zurückweisung durch Beschluss um die Hälfte (nämlich von der 4fachen auf die 2fache Gebühr; vgl. KV 1220 und 1222 der Anlage 1 zum GKG). Eine quotale Kostenverteilung wäre - je nach Sichtweise - insoweit gleichbedeutend mit einer Belohnung oder dem Preis für die Steigerung der Verfahrenskosten. Eine solche Kostenquotelung hätte nicht zuletzt auch zur Folge, dass der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers stets im Rahmen der von ihm geschuldeten Rechtsberatung zu prüfen hätte, welche der beiden Alternativen - also Berufungsrücknahme (= Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4 auf 2, aber Belastung mit den vollen außergerichtlichen Kosten) oder Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (zwar Anfall von 4 Gerichtsgebühren, aber nur quotale Kostenbelastung nach dem Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung) - im konkreten Einzelfall die kostengünstigere für seinen Mandanten wäre. Können oder sollen gegen den für den Berufungsführer negativ ausgefallenen gerichtlichen Hinweis zur Rechtslage keine stichhaltigen Einwendungen erhoben werden, so wird der Rechtsanwalt seinem Mandanten die kostengünstigere der beiden Möglichkeiten zur Beendigung des Berufungsverfahrens empfehlen müssen, um sich nicht selbst in Regressgefahr zu bringen (vgl. hierzu Fahrendorf, in: Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Haftung des RA, RN 1486).“ (OLG Hamm, Beschluss vom 11. Januar 2011 - I-7 U 40/10 -, NJW 2011, 1520, Rn. 9 - 16, juris) bb. Diese Erwägungen der Gegenmeinung überzeugen letztendlich nicht. (1) Während sich die (volle) Kostenlast des Berufungsführers für das gesamte Rechtsmittelverfahren (einschließlich der Anschlussberufung) im Falle einer von ihm erklärten Berufungsrücknahme damit begründen lässt, dass er dem weiteren Verfahren durch seine freie Entscheidung über die Rücknahme des Rechtsmittels den Boden entzogen hat, ohne dass es noch zu einer sachlichen Prüfung der unselbständigen Anschlussberufung kommt, verbleibt es umgekehrt bei einer geforderten Sachentscheidung des Gerichts, um das Berufungsverfahren einer Erledigung zuzuführen. (2) Ohne eine Entscheidung des Berufungsklägers über die Zurücknahme des eingelegten Rechtsmittels sind beide Parteien des Berufungsverfahrens grundsätzlich in derselben Lage. Sowohl der Berufungsführer wie auch der Anschlussberufungskläger wissen von vornherein, dass sie mit ihrem jeweiligen Rechtsschutzbegehren nur Erfolg haben werden, soweit nicht die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, was wiederum kostenrechtliche Konsequenzen haben kann. (3) Der Rechtsmittelkläger kann hierbei auch nicht als alleiniger Veranlasser der Berufungszurückweisung, der damit wirkungslos werdenden Anschlussberufung und einer für den Anschlussberufungskläger - nach der hier vertretenen Ansicht - entstehenden (quotalen) Kostenlast angesehen werden. Denn die Sachentscheidung, die der Kostenentscheidung vorauszugehen hat, liegt immer in Händen des Gerichts. Es gibt insofern keine der Berufungsrücknahme gleich zu stellende „Automatik“, wonach der sein Rechtsmittel zurücknehmende Kläger die Kosten sowohl seiner Berufung wie die der Anschlussberufung des Berufungsbeklagten zu tragen hätte. Die Frage, ob die Berufung letztendlich nach dem notwendigen vorherigen Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) zurückgewiesen wird (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Anschlussberufung ihre Wirkung verliert, unterliegt der erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht. Das Gericht vermag an seiner geäußerten vorläufigen Auffassung festzuhalten, oder diese aber auch aufzugeben und Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Die letztgenannte Entscheidungsalternative ist in der Praxis sicher seltener, aber sehr wohl möglich, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungsführer auf einen gerichtlichen Hinweis noch mit einer Gegenäußerung antwortet, oder dies unterlässt. (4) Ebenso wenig ist die Anschlussberufung eine zwingende Folge der vom Rechtsmittelführer eingelegten Berufung. Vielmehr beruht die Einlegung auf einer autonomen Entscheidung des Anschlussberufungsklägers, der von vornherein weiß, dass er im Falle des ausbleibenden Erfolgs seines Begehrens mit den Kosten belastet zu werden droht. (5) Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, dem Anschlussberufungskläger das in der Zurückweisung der (Haupt-) Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO liegende Kostenrisiko abzunehmen. Um dieser Folge zu entgehen hat er verschiedene Möglichkeiten. So kann er bei entsprechender Beschwer durch Teilunterliegen in der I. Instanz selbst Berufung einlegen. Auch könnte für ihn zu erwägen stehen, ob die Anschlussberufung etwa nur und erst dann eingelegt wird, wenn zu ersehen ist, dass Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt wird, so dass er zunächst abwarten kann, ob ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO erteilt wird. Diese „Überlegungsfrist“ ist dem Berufungsbeklagten bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Berufungserwiderungsfrist gegeben. Auch wird die Möglichkeit diskutiert, zur Vermeidung einer Kostenlast die Anschlussberufung nur bedingt (für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) einzulegen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 32 Rn. 44 m.w.N.). (7) Umgekehrt ist zu gegenwärtigen, dass die (teilweise) verurteilte Gegenpartei in ihrer Entscheidungsfreiheit, ob sie gegen das sie belastende Urteil ein Rechtsmittel einlegt, nicht unerheblich eingeschränkt wäre, wenn sie befürchten müsste, bei Zurückweisung ihrer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch mit den Kosten einer sachlich nicht geprüften, möglicherweise aber gleichfalls aussichtslosen unselbständigen Anschlussberufung (von möglicherweise erheblichem Gegenstandswert) belastet zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1981 -GSZ 1/80 -, a.a.aO., Rn. 12). (8) Die weiter von der Gegenmeinung angeführte Möglichkeit, der Berufungsführer könnte sich bei einer angekündigten Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO durch die Wahl zwischen einer Berufungsrücknahme oder der passiven Hinnahme eines Zurückweisungsbeschlusses kostenrechtlich privilegieren und seinen anwaltlichen Vertreter zur gesonderten Beratung über den „sichersten“, „kostengünstigsten“ Weg veranlassen, stellt kein durchschlagendes Argument dar, welches einer Kostenquotelung entgegen gehalten werden könnte. Solche Folgen sind systembedingt und gehen auf die im Gesetz bestimmten Kostenansätze zurück. Sie können aber nicht die kostenrechtlichen Entscheidungsmaßstäbe für die Verteilung der Kosten unter den Parteien eines Berufungsverfahrens berühren. c. Nach allem gelangt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass einer Lösung des Meinungsstreits der Vorzug gebührt, wonach im Falle der Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO), mit dem eine eingelegte Anschlussberufung ihre Wirkung verliert (§ 524 Abs. 4 ZPO), die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis der Werte von Berufung und Anschlussberufung auf die Parteien des Berufungsrechtsstreits zu verteilen sind. Soweit der Senat in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hat (vgl. Beschluss vom 22.05.2015 - 1 U 79/09 -, unveröffentlicht), wird an dieser nicht festgehalten, sondern ausdrücklich aufgegeben. d. Aufgrund der hier getroffenen Entscheidung ergibt sich die im Tenor des Beschlusses ausgeworfene Kostenquotelung. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr.8 EGZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 3 ZPO, 47, 48 GKG bestimmt (6.904,90 € Berufung zzgl. 4.888,51 € Anschlussberufung).