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Beschluss

3 Ws 527/07

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht und dadurch die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt. • Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist für die Überzeugungsbildung des Widerrufsgerichts einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt (§ 410 Abs. 3 StPO). • Auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann die Grundlage für einen Bewährungswiderruf sein; die Sanktion des Tatgerichts ist nur ein Indiz für die Geeignetheit der Tat zur Widerrufsentscheidung. • Mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB können entfallen, wenn die neuen Straftaten die Gefährdung der Rechtsgüter und die Missachtung der Bewährungsauflagen in erheblichem Maße zeigen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Strafaussetzung wegen Begehung neuer strafbarer Handlungen (Strafbefehl gleichwertig) • Die Strafaussetzung zur Bewährung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht und dadurch die der Aussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt. • Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist für die Überzeugungsbildung des Widerrufsgerichts einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt (§ 410 Abs. 3 StPO). • Auch eine Verurteilung zu einer Geldstrafe kann die Grundlage für einen Bewährungswiderruf sein; die Sanktion des Tatgerichts ist nur ein Indiz für die Geeignetheit der Tat zur Widerrufsentscheidung. • Mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB können entfallen, wenn die neuen Straftaten die Gefährdung der Rechtsgüter und die Missachtung der Bewährungsauflagen in erheblichem Maße zeigen. Der Verurteilte wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Urteil wurde ihm ein Bewährungshelfer bestellt und teilweise Schadenswiedergutmachung auferlegt. Drei Monate nach dem Urteil beantragte der Verurteilte Stundung der Wiedergutmachungsauflage und hat bislang nichts gezahlt. Einige Monate später wurde er wegen versuchter Nötigung und versuchter Erpressung angeklagt; es erging ein rechtskräftiger Strafbefehl über 140 Tagessätze. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin den Widerruf der Bewährung. Das Landgericht widerrief die Strafaussetzung zur Bewährung allein nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Beschwerdeführer rügte gesundheitliche Gründe und bat um Aufrechterhaltung der Bewährung. • Widerrufsvoraussetzung: Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB kann die Strafaussetzung widerrufen werden, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit neue Straftaten begeht und dadurch die prognostische Grundlage der Aussetzung nicht mehr besteht. • Begehung neuer Straftaten: Der Verurteilte beging bereits zwei Monate nach dem Urteil neue Taten (versuchte Nötigung, versuchte Erpressung), die inhaltlich mit den abgeurteilten Delikten in Verbindung stehen und erneut gegen fremdes Vermögen gerichtet sind. • Beweiswürdigung des Strafbefehls: Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO) und reicht zur Überzeugungsbildung des Widerrufsgerichts aus; es bestehen keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen rechtliches Gehör. • Bedeutung der Sanktion: Die Entscheidung des Tatgerichts, die neuen Taten nur mit einer Geldstrafe zu ahnden, schließt den Widerruf nicht aus; die Art der Sanktion ist lediglich ein Indiz für das Gewicht der Tat, nicht aber bindend für das Widerrufsgericht. • Abwägung und Geeignetheit milderer Maßnahmen: Angesichts der kurzen Zeitspanne seit dem Urteil, der thematischen Überschneidung der Taten mit früherem kriminellem Verhalten und der Schwere der eingesetzten Nötigungsmittel (Drohung gegen Familienangehörige) sind mildere Maßnahmen nach § 56f Abs. 2 StGB nicht ausreichend. • Angemessenheit: Der Widerruf ist angemessen, weil die neuen Taten die Erwartung der Resozialisierung durch die Bewährung erheblich erschüttern; gesundheitliche Einwände des Verurteilten ändern die Bewertung nicht, können jedoch in der Vollstreckung berücksichtigt werden. Die sofortige Beschwerde wird verworfen; das Landgericht hat zu Recht die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerrufen, weil der Verurteilte während der Bewährungszeit erneut strafbar geworden ist und damit die Grundlage der Bewährung entkräftet hat. Der rechtskräftige Strafbefehl über 140 Tagessätze reicht für die Überzeugungsbildung des Widerrufsgerichts aus; die bloße Verhängung einer Geldstrafe steht einem Widerruf nicht entgegen. Mildere Ersatzmaßnahmen waren angesichts der Umstände nicht ausreichend; die Schwere und Art der neuen Taten sowie die wiederholte Betätigung in demselben Kriminalitätsbereich rechtfertigen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.