Beschluss
5 Ws 69 - 70/15, 5 Ws 69/15, 5 Ws 70/15, 5 Ws 69 - 70/15 - 141 AR 209 - 210/15, 5 Ws 69/15 - 141 AR 209/15 ... mehr
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0716.5WS69.70.15.0A
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Leitsätze
Nicht mehr anfechtbare Strafbefehle stehen gemäß § 410 Abs. 3 StPO rechtskräftigen Urteilen gleich. Allerdings genügt die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl für den Widerruf einer Bewährung dann nicht, wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typischen Risiken verwirklicht haben, welche darin liegen, dass das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Wahrheit möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen aufgrund der Beschränkung auf die Aktenlage unterlegen ist, gleichwohl aber formelle Versäumnisse des Betroffenen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen können.(Rn.15)
Tenor
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Januar 2015 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nicht mehr anfechtbare Strafbefehle stehen gemäß § 410 Abs. 3 StPO rechtskräftigen Urteilen gleich. Allerdings genügt die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl für den Widerruf einer Bewährung dann nicht, wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typischen Risiken verwirklicht haben, welche darin liegen, dass das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Wahrheit möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen aufgrund der Beschränkung auf die Aktenlage unterlegen ist, gleichwohl aber formelle Versäumnisse des Betroffenen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen können.(Rn.15) Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 6. Januar 2015 werden verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. I. Das Amtsgericht Tiergarten - (408) 10 Ju Js 1041/05 Ls (64/05) - verurteilte den Beschwerdeführer am 29. November 2005, rechtskräftig seit dem 7. August 2006, wegen Computerbetruges in fünf Fällen sowie wegen versuchten Computerbetruges in drei Fällen zu einer Jungendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten, wobei ein anderes Urteil einbezogen wurde (Fall 1). Der Beschwerdeführer hatte im August 2004 zusammen mit zwei Mittätern eine Visa-Kreditkarte an Geldautomaten mehrfach verwendet, ohne dazu berechtigt zu sein. Die Vollstreckung der Jugendstrafe begann am 17. November 2006 und wurde am 25. April 2008 unterbrochen. In der Zeit vom 26. April 2008 bis zum 1. Juni 2009 wurde eine weitere Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten vollstreckt. Die Vollstreckung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 29. November 2005 wurde ab dem 2. Juni 2009 fortgesetzt. Das Strafende für die Jugendstrafe war für den 19. Februar 2010 notiert. Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 20. August 2009, rechtskräftig seit dem 28. August 2009, die Vollstreckung der restlichen Jungendstrafe aus dem Urteil vom 29. November 2005 ab dem 25. August 2009 (Tagesende) zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahre festgesetzt worden und der Beschwerdeführer ist für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden. Am 19. Mai 2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Amtsgericht Tiergarten - (245 Ds) 3012 PLs 16330/10 (31/11) - wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und zum tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Fall 2). Die Bewährungszeit wurde mit gesondertem Beschluss vom 19. Mai 2011 auf drei Jahre festgesetzt. Das Urteil ist seit dem 27. Mai 2011 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer war am 10. September 2010 mit seinem Mitangeklagten und einem gesondert Verfolgten mit einem Pkw unterwegs gewesen. Der Beschwerdeführer hatte den Wagen gesteuert. Vor einem bebauten Grundstück hatte er angehalten und die Motorhaube geöffnet, um vorzutäuschen, dass der Wagen einen Schaden habe, während die anderen beiden das Grundstück betreten hatten, um nach mitnehmenswerten Gegenständen zu suchen. Im Schlafzimmer des Hauses waren sie von der Hausbesitzerin angetroffen und des Hauses verwiesen worden. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 hat die Strafvollstreckungskammer die im Beschluss vom 20. August 2009 festgesetzte Bewährungszeit und die Unterstellungszeit im Hinblick auf die neue Straftat vom 10. September 2010 um zwei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert. In der Folgezeit wurde der Beschwerdeführer erneut strafrechtlich belangt. - Am 28. März 2014, rechtskräftig seit dem 3. Mai 2014, erließ das Amtsgericht Tiergarten - (341 Cs) 3022 Js 3572/14 (70/14) - gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 18. Januar 2014. Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … die …. Straße in … befahren, ohne über die erforderliche Fahrerlaubnis zu verfügen. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass er von Polizeibeamten angehalten worden war. Im Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt. - Am 22. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 11. Juni 2014, erließ das Amtsgericht Tiergarten - (341 Cs) 3012 Js 6393/14 (114/14) - gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 12. April 2014. Nach den Feststellungen war der Beschwerdeführer abermals mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren, und zwar u.a. in der …. in …. . Es wurde eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt. - Am 17. Juni 2014, rechtskräftig seit dem 1. Juli 2014, erließ das Amtsgericht Oranienburg - (18 Cs) 3113 Js 5484/14 (301/14) - gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 4. Januar 2014. Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer auch an diesem Tag das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren. Er hatte u.a. die …. Straße in …. befahren. Es wurde eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen verhängt. Die Geldstrafen der Entscheidungen vom 28. März 2014 und 17. Juni 2014 wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Oktober 2014 - (341 Cs) 3022 Js 3572/14 (70/14) - rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zusammengeführt. Mit gleichlautenden Beschlüssen vom 6. Januar 2015 hat die Strafvollstreckungskammer die in dem Beschluss vom 20. August 2009 und in dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2011 bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung widerrufen und dies mit den in den Strafbefehlen vom 22. Mai 2014 und 17. Juni 2014 festgestellten Straftaten begründet. Diese Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer sind dem Verurteilten am 14. April 2015 zugestellt worden, nachdem durch eine Behördenauskunft am 7. April 2015 bekannt geworden war, dass der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 umgezogen war. Mit Schriftsatz vom 14. April 2015, beim Landgericht eingegangen am selben Tag, wendet sich der anwaltlich vertretene Verurteilte gegen die Beschlüsse vom 6. Januar 2015 jeweils mit der sofortigen Beschwerde. Er meint, dass eine Prüfung nach § 56f Abs. 2 StGB nahegelegen hätte, weil er sich von 2010 bis 2014 straffrei geführt habe. Da keine Schwierigkeiten mit seinem Bewährungshelfer zu beklagen seien, hätte eine Verlängerung der Bewährungszeiten ausgereicht. Er weist ferner darauf hin, dass ihm in den Strafbefehlsverfahren kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden sei. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 4. Juni 2015 beanstandet er, dass über die Anlasstaten in Strafbefehlsverfahren entschieden worden sei. Zu beachten sei auch, dass die Anlasstaten nicht einschlägig und zudem folgenlos geblieben seien, während die früheren Taten, deretwegen er sich über einen erheblichen Zeitraum in Haft befunden habe, enorm lange zurückliegen würden und jugendtypisch seien. Auch liege die Strafbarkeit der Verurteilung vom 19. Mai 2011 eher im unteren Bereich. II. Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten sind statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und rechtzeitig eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO). Sie haben aber in der Sache keinen Erfolg. 1) Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (im Fall 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) sind gegeben. Der Beschwerdeführer ist innerhalb der zwei Bewährungszeiten erneut straffällig geworden und hat dadurch gezeigt, dass sich die den Strafaussetzungen zugrunde liegenden Erwartungen, er werde sich gesetzestreu verhalten, nicht erfüllt haben. a) Innerhalb der mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Oktober 2011 verlängerten Bewährungszeit und zugleich während der Dauer der vom Amtsgericht Tiergarten im Urteil vom 19. Mai 2011 gewährten Bewährung beging er drei neue Straftaten, geahndet in den Strafbefehlen vom 28. März 2014, 22. Mai 2014 und 17. Juni 2014. Soweit die Strafvollstreckungskammer in den angefochtenen Beschlüssen vom 6. Januar 2015 nur die beiden Strafbefehle vom 22. Mai 2014 und 17. Juni 2014 herangezogen hat, ist der Beschwerdeführer durch das hiesige Schreiben vom 5. Juni 2015 darauf hingewiesen worden, dass der Senat auch die weitere Straftat vom 18. Januar 2014 in die Würdigung einbeziehen werde. Hierdurch ist der Beschwerdeführer in die Lage versetzt worden, auch insoweit vorzutragen, was er für bedeutsam hält. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist dadurch gewahrt (vgl. KG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 2 Ws 570/13 - juris Rz. 9). Die Begehung der neuen Taten steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen vom 28. März 2014, 22. Mai 2014 und 17. Juni 2014 zur Überzeugung des Senats fest, auch wenn die Taten nicht durch Urteil aufgrund einer Hauptverhandlung, sondern durch Strafbefehle und damit aufgrund einer summarischen Prüfung nach Aktenlage festgestellt wurden. Die nicht mehr anfechtbaren Strafbefehle stehen gemäß § 410 Abs. 3 StPO rechtskräftigen Urteilen gleich. Dabei wird vertreten, dass die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl ausreicht, um hierauf ohne weitere Prüfung im Strafvollstreckungsverfahren einen Widerruf zu stützen, und allenfalls eine Verletzung höherrangigen Rechts eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Anordnung in § 410 Abs. 3 StPO rechtfertigen kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz. 12; Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 56f Rdn. 7). Nach anderer Ansicht, die auch der Senat vertritt, genügt die rechtskräftige Verurteilung durch einen Strafbefehl dann nicht, wenn sich im Strafbefehlsverfahren dessen typischen Risiken verwirklicht haben, welche darin liegen, dass das summarische Verfahren dem Urteilsverfahren in der Gewinnung eines der Wahrheit möglichst nahekommenden Erkenntnisbildes vom Tatgeschehen aufgrund der Beschränkung auf die Aktenlage unterlegen ist, gleichwohl aber formelle Versäumnisse des Beschuldigten gemäß §§ 411 Abs. 1 Satz 1, 412 Satz 1 StPO zu einer rechtskräftigen Entscheidung führen können (vgl. KG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 2 Ws 344 - 345/12 -; vom 24. Februar 1999 - 5 Ws 94/99 - juris Rz. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 1 Ws 151/11 - juris Rz. 16). Vorliegend beruht der Eintritt der Rechtskraft der Strafbefehle allerdings nicht auf den besonderen Risiken des Strafbefehlsverfahrens, weshalb eine sachliche Prüfung der Geschehnisse, wegen derer die Strafbefehle erlassen wurden, nicht erforderlich ist. Denn aus den beigezogenen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer keine Fristen oder Termine versäumte. Vielmehr ließ er die Strafbefehle willentlich rechtskräftig werden und bemühte sich anschließend in allen drei Verfahren um Ratenzahlungen. Ohnehin bestreitet er auch im hiesigen Verfahren nicht, die drei Straftaten vom 4. Januar 2014, 18. Januar 2014 und 12. April 2014 begangen zu haben. b) Die in den drei Strafbefehlen festgestellten Straftaten sind als Widerrufsgrund geeignet, auch wenn sie nicht einschlägig sind und nur Geldstrafen verhängt wurden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts genügt jede in der Bewährungszeit begangene Tat von einigem Gewicht (vgl. nur Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 7; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 10; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz.13 ff.). Allein wegen der am 12. April 2014 begangenen Straftat ist der Widerruf berechtigt. Das erhebliche Gewicht dieser Straftat ergibt sich bereits aus der Höhe der verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die den Bagatellbereich deutlich überschreitet. Die Höhe der Geldstrafe ist ohne jeden Zweifel tat- und schuldangemessen, da der Beschwerdeführer ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 18. Mai 2015 seit dem Jahr 1999 - nachfolgend in den Jahren 2000, 2001, 2003, 2004, 2006 und 2010 - mit diversen Straftaten wie schwerem Raub, Diebstahl, (gefährlicher) Körperverletzung, Computerbetrug, Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung, Hehlerei, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und Urkundenfälschung aufgefallen ist, zur Tatzeit sogar hafterfahren war, die Tat innerhalb zweier laufender Bewährungszeiten verübte und es sich um das dritte Delikt gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG handelte. Ob dem Beschwerdeführer in dem Strafbefehlsverfahren ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen gewesen wäre, ist für die Widerrufsentscheidung dagegen unerheblich. 2) Mildere Maßnahmen als der Widerruf gemäß § 56f Abs. 2 StGB (im Fall 1 in Verbindung mit § 57 Abs. 5 Satz 1 StGB) reichen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht aus. Sie sind nur dann eine ausreichende Reaktion auf ein neuerliches Fehlverhalten, wenn neue Tatsachen vorliegen, die trotz des Bewährungsversagens erwarten lassen, der Verurteilte werde zukünftig keine Straftaten mehr begehen. Die günstige Prognose setzt mehr voraus als den Willen, sich künftig straffrei zu führen. Der Verurteilte muss auch befähigt sein, diesen Willen in die Tat umzusetzen. Diese Befähigung hat sich auf Tatsachen zu gründen. Sie kann nicht unterstellt werden. Dabei ist von Bedeutung, dass der Widerruf nicht der Ahndung des Bewährungsbruchs dient, sondern dass auf der Grundlage der aktuellen Lebenssituation prognostisch bewertet werden muss, ob der Verurteilte seine kriminelle Lebensführung geändert hat oder mit einer solchen Änderung aufgrund nachvollziehbarer Tatsachen höchstwahrscheinlich zu rechnen ist (vgl. zum Vorstehenden KG, Beschlüsse vom 19. November 2014 - 2 Ws 362/14 - juris Rz. 10; vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 11 - std. Rspr.). Der Senat teilt die Auffassung der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft, dass keine Tatsachen für eine günstige Prognose vorhanden sind. Den in den drei Strafbefehlen festgestellten Straftaten war schon der Bewährungsbruch (betreffend die im Beschluss vom 20. August 2009 bewilligte Bewährung) durch die Straftat vom 10. September 2010 vorausgegangen. Zwar beging der Beschwerdeführer die mit den Strafbefehlen verurteilten Anlasstaten erst, nachdem er sich längere Zeit beanstandungsfrei verhalten hatte. Jedoch verwirklichte er sodann gleich drei Delikte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und dies binnen weniger Monate. Bei allen drei Taten war er der Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …. . Die Tat vom 12. April 2014 verübte er, obwohl er bei der Begehung der Tat vom 4. Januar 2014 von Polizeibeamten gestellt worden war. Die hiervon ausgehende Warnwirkung ließ ihn ersichtlich unbeeindruckt. Hinzu kommt, dass er die neuen Straftaten trotz der kontinuierlichen Unterstützung der Bewährungshelferin …. beging. Diese Unterstützung konnte er offenkundig nicht nachhaltig nutzen. Eine Stabilisierung in den Lebensverhältnissen fand während der gesamten Dauer der Bewährungszeit nicht statt. Der Beschwerdeführer war seit seiner Haftentlassung lediglich geringfügig als Bauhelfer beschäftigt. Die erstrebte Ausbildung konnte er nicht beginnen. Auch gelang es ihm nicht, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden. Schließlich verlor er im Februar 2014 seine Tätigkeit als Bauhelfer, weil das Bauunternehmen Insolvenz anmelden musste. Den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin brach er im April 2014 ohne jede Erklärung ab. Dass er neue soziale Bindungen aufbauen konnte, die ihm Halt geben könnten, macht er selbst nicht geltend. Er setzt den dargestellten negativen Umständen - dem mehrfachen Bewährungsbruch und den instabilen beruflichen und sozialen Verhältnissen - lediglich den Versuch entgegen, seine Straftaten in einem milderen Lichte darzustellen, obwohl sein Vorbringen mit den in der Vergangenheit verhängten Jugendstrafen von immerhin einem Jahr und zwei Monaten sowie zwei Jahren und zwei Monaten und der am 19. Mai 2011 erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht in Einklang zu bringen ist. Der bloße Umstand, dass es der Beschwerdeführer schaffte, rund drei Jahre straflos zu leben, bevor er wieder mehrfach straffällig wurde, lässt eine positive Prognose für die Zukunft nicht zu. Der allgemein anerkannte Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht in der Regel der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist hier nicht anwendbar. Zum einen wurde über die drei Anlasstaten in Strafbefehlsverfahren und nicht aufgrund einer Hauptverhandlung entschieden. Zum anderen nimmt das Tatgericht bei der Verhängung einer Geldstrafe keine Einschätzung der Legalprognose vor, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe für die Legalprognose ohne Bedeutung ist (vgl. KG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 2 Ws 594 - 595/13 - juris Rz. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 Ws 527/07 - juris Rz. 17). 3) Dem danach zwingend gebotenen Widerruf steht nicht entgegen, dass die Bewährungszeiten zuvor abgelaufen waren. Eine Frist, innerhalb derer der Widerruf auszusprechen ist, sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere ist § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB nicht entsprechend anwendbar. Ein Bewährungswiderruf ist nach Ablauf der Bewährungszeit nur ausgeschlossen, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. zum Vorstehenden OLG Köln, Beschluss vom 3. April 2014 - 2 Ws 149/14 - juris Rz. 10; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 60 - 61/14 - juris Rz. 10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 1997 - 1 Ws 169/97 - StV 1998, 212 f.). Im vorliegenden Fall konnte sich ein Vertrauenstatbestand nicht bilden. Hierauf beruft sich der Beschwerdeführer auch nicht. Ihm ist mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom 28. Mai 2014, zugestellt am 4. Juni 2014, in Bezug auf beide bewilligten Strafaussetzungen mitgeteilt worden, dass vorerst nicht über den (Rest)Strafenerlass entschieden werde, sondern der Ausgang u.a. der Strafbefehlsverfahren 341 Cs 70/14 und 341 Cs 114/14 abgewartet werde, da er danach während der Dauer der Bewährungszeiten neue Straftaten begangen haben solle. Das Schreiben enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass es zum Widerruf der Strafaussetzungen oder zur Verlängerung der Bewährungszeiten kommen könne. Die Widerrufsverfahren wurden auch im weiteren Verlauf ohne vorwerfbare Verzögerungen betrieben. Insoweit muss Berücksichtigung finden, dass der Eintritt der Rechtskraft der Strafbefehle abzuwarten war und die Akten zur Information beigezogen wurden. Dass es zu einer Verzögerung der Zustellung der Widerrufsbeschlüsse kam, liegt daran, dass es der Beschwerdeführer unterließ, die Strafvollstreckungskammer von seiner neuen Anschrift zu benachrichtigen, obwohl er wusste, dass noch die Entscheidungen über einen etwaigen Straferlass ausstanden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.