Urteil
22 U 117/06
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Klage wegen schuldhafter Falschberatung beim Erwerb einer Eigentumswohnung kann der Verjährung unterliegen; nach Art.229 §6 EGBGB ist bei vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüchen das neue Verjährungsrecht anzuwenden.
• Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bestimmt den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§195,199 Abs.1 BGB; lagen die schädlichen Folgen vor 2002 offen zutage, beginnt die Frist vor dem 01.01.2002 zu laufen.
• Ein bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereichter Güteantrag hemmt nach §204 Abs.1 Nr.4 BGB grundsätzlich die Verjährung, jedoch kann die Hemmungswirkung entfallen, wenn der Antrag nicht den verbindlichen formellen Voraussetzungen der zuständigen Gütestelle entspricht.
• Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf den persönlich haftenden Gesellschafter ist zulässig, wenn dessen Interessen nicht anders gelagert sind als die der Gesellschaft und ihm zumutbar ist, in das Verfahren einzutreten.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Beratungsansprüchen; Hemmung durch Güteantrag nur bei formgerechter Antragstellung • Eine Klage wegen schuldhafter Falschberatung beim Erwerb einer Eigentumswohnung kann der Verjährung unterliegen; nach Art.229 §6 EGBGB ist bei vor dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüchen das neue Verjährungsrecht anzuwenden. • Die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bestimmt den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§195,199 Abs.1 BGB; lagen die schädlichen Folgen vor 2002 offen zutage, beginnt die Frist vor dem 01.01.2002 zu laufen. • Ein bei einer staatlich anerkannten Gütestelle eingereichter Güteantrag hemmt nach §204 Abs.1 Nr.4 BGB grundsätzlich die Verjährung, jedoch kann die Hemmungswirkung entfallen, wenn der Antrag nicht den verbindlichen formellen Voraussetzungen der zuständigen Gütestelle entspricht. • Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf den persönlich haftenden Gesellschafter ist zulässig, wenn dessen Interessen nicht anders gelagert sind als die der Gesellschaft und ihm zumutbar ist, in das Verfahren einzutreten. Die Kläger erwarben 1995 von der Beklagten zu 1. eine vermietete Eigentumswohnung samt Tiefgaragenstellplatz, finanziert über ein Vorausdarlehen und zwei Bausparverträge; Beklagte zu 1. vertrieb renovierte Altwohnungen, Beklagter zu 2. ist ihr persönlich haftender Gesellschafter. Die Kläger reklamieren fehlerhafte Beratung zu Rentabilität, Finanzierungskosten, Steuervorteilen, Dynamik der Bausparraten und Risiken des Mietpools und fordern Schadensersatz und Rückabwicklung. Ab 1997 traten Unterdeckungen im Mietpool auf; die Kläger leisteten Ausgleichszahlungen bis 2002. Vor Klageerhebung reichten die Kläger am 31.12.2004 einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ein; die anschließende Klage erfolgte 2005. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab; das OLG bestätigte dies und wies zudem die auf den Beklagten zu 2. erweiterte Klage ab. • Anwendbares Recht: Für vor 2002 entstandene Ansprüche gilt nach Art.229 §6 EGBGB das neue Verjährungsrecht; danach gelten §§195,199 BGB mit einer auf Kenntnisabhängigkeit gegründeten Dreijahresfrist oder alternativ einer Zehnjahresfrist. • Beginn der Verjährung: Die Kläger hatten nach ihrem eigenen Vortrag spätestens bis 2001 Kenntnis von den schädlichen Folgen (Mietpoolunterdeckungen und Rückgang der Ausschüttungen) und konnten damit frühzeitig Klage erheben; die dreijährige Frist begann vor dem 01.01.2002 und führte zur Verjährung bis Ende 2004. • Güteantrag und Hemmung: Zwar ist die Einreichung eines Güteantrags grundsätzlich nach §204 Abs.1 Nr.4 BGB hemmend; hier fehlt jedoch die für die parteiwerende, staatlich anerkannte Gütestelle verbindliche schriftliche Vollmacht als Beifügung zum Antrag gemäß ihrer Verfahrensordnung. Damit ist die formelle Voraussetzung zur Hemmung nicht erfüllt und eine rückwirkende Heilung durch spätere Vollmacht nicht möglich. • Rechtsschutz gegen Gesellschafter: Die Klageerweiterung gegen den persönlich haftenden Gesellschafter war zulässig, weil dessen Verteidigungsinteressen mit denen der Gesellschaft übereinstimmen; dies ändert jedoch nichts an der mangelhaften Hemmung gegen diesen Beklagten. • Substanzielle Prüfungen: Soweit das Gericht einzelne behauptete Beratungsfehler inhaltlich prüfte, konnten viele Vorwürfe der Kläger nicht substantiiert oder durch Beweis belegt werden; insoweit war die Verjährungsentscheidung ohnehin entscheidungserheblich. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen; die in erster Instanz abgewiesene Klage bleibt auch im Berufungsverfahren abgewiesen, ebenso die im Revisionszug aufgestellte Erweiterung gegen den persönlich haftenden Gesellschafter. Entscheidungstragend ist, dass die geltend gemachten Beratungsansprüche nach dem neuen Verjährungsrecht wegen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vor dem 01.01.2002 bereits verjährt waren und die vom Kläger vorgebrachte Verjährungshemmung durch den am 31.12.2004 gestellten Güteantrag entfiel, weil der Antrag nicht die verbindlichen formellen Voraussetzungen der angerufenen staatlich anerkannten Gütestelle erfüllte (fehlende Beifügung der schriftlichen Vollmacht). Eine nachträgliche Genehmigung heilte diesen Formmangel nicht; deshalb besteht kein Anspruch der Kläger auf Rückabwicklung oder Schadensersatz. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde zugelassen.