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Urteil

8 U 55/05

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gründungskommanditist kann wegen persönlicher Inanspruchnahme von Vertrauen in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu Anlegern einbezogen sein und für unrichtige Aufklärungsangaben haften. • Ein Auskunftsvertrag zwischen Anlagenvermittler und Anleger kann stillschweigend zustande kommen, wenn der Anleger die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nimmt. • Prospektangaben müssen systemimmanente Risiken deutlich und an geeigneter Stelle offenbaren; versteckte Hinweise in separaten Teilen des Prospekts können die Aufklärungspflicht nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Haftung des Gründungskommanditisten und des Prospekt-Emissionshauses wegen unzureichender Aufklärung (Kurzexposé/Prospekt) • Ein Gründungskommanditist kann wegen persönlicher Inanspruchnahme von Vertrauen in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu Anlegern einbezogen sein und für unrichtige Aufklärungsangaben haften. • Ein Auskunftsvertrag zwischen Anlagenvermittler und Anleger kann stillschweigend zustande kommen, wenn der Anleger die besonderen Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nimmt. • Prospektangaben müssen systemimmanente Risiken deutlich und an geeigneter Stelle offenbaren; versteckte Hinweise in separaten Teilen des Prospekts können die Aufklärungspflicht nicht ersetzen. Der Kläger beteiligte sich an einer geschlossenen Immobilien-Kommanditgesellschaft (KG I). Beklagter zu 1 war Gründungskommanditist und zugleich Alleingesellschafter/Geschäftsführer der Beklagten zu 2, die Prospekt und Kapitalbeschaffung organisierte. Der Kläger macht Schadensersatz geltend, weil Prospektunterlagen und ein Kurzexposé über das Risiko der Wiederauflebung der Kommanditistenhaftung (§ 172 Abs. 4 HGB) nicht hinreichend aufklärten. Das Landgericht gab dem Kläger gegen Beklagten zu 1 Recht, wies die Klage gegen Beklagte zu 2 ab. Kläger und Beklagter zu 1 legten Berufung ein; der Kläger verlangte nunmehr auch die Haftung der Beklagten zu 2. Der Senat hat über beide Berufungen entschieden. • Ein Gründungskommanditist kann durch seine Stellung und sein werbliches/vertrauensbildendes Auftreten Anleger in ein vorvertragliches Schuldverhältnis einbeziehen; hierfür ist nicht erforderlich, allein Prospektherausgeber zu sein. • Als solcher war Beklagter zu 1 verpflichtet, über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Risiken aufzuklären; die Pflicht kann durch einen zutreffenden, vollständigen Prospekt erfüllt werden, andernfalls sind ergänzende Informationen erforderlich. • Das Kurzexposé enthielt eine unzutreffende Aussage zur Nichtwiederauflebung der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB; der Kläger hat dieses Kurzexposé erhalten und durfte ihm vertrauen, so dass eine ergänzende Aufklärung erforderlich und unterblieben war. • Die Aufklärung über das systemimmanente Risiko war im Prospekt nicht an geeigneter Stelle oder hinreichend deutlich dargestellt; ein in Teil B versteckter Hinweis genügte nicht. • Es besteht haftungsbegründende Kausalität: Der Kläger hätte sich bei richtiger Aufklärung wahrscheinlich anders verhalten; sein Hinweis, steuerliche Motive hätten überwogen, ist nicht festgestellt worden. • Beschränkungen der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und verjährungsverkürzende Klauseln in den Beteiligungsunterlagen greifen nicht für die hier bejahte Vertrauens-/Auskunftshaftung; die Ansprüche sind nicht verjährt. • Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 kam mindestens ein stillschweigender Auskunftsvertrag zustande, weil die Beklagte als Vermittlerin aktiv anwarb und der Kläger deren besondere Kenntnisse in Anspruch nahm; daher haftet auch Beklagte zu 2 und muss den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung freistellen. Der Senat ändert das landgerichtliche Urteil teilweise ab: Die Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu 2 sind dem Grunde nach berechtigt; die Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1, den Kläger von seiner Kommanditistenhaftung als Kommanditist der KG I freizustellen. Die Berufung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen; dessen Haftung gegenüber dem Kläger wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten bleibt bestehen. Die genaue Höhe der gegen die Beklagte zu 2 zu gewährenden Zahlungen ist noch nicht entschieden; der Rechtsstreit wird insoweit an das Landgericht zurückverwiesen, ebenso die Entscheidung über die Kosten in diesem Umfang. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.