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Urteil

16 O 624/04

Landgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMS:2008:0407.16O624.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 3) 24.348,46 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2007 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1). und 2).

Das Urteil ist für die Beklagten und die Streithelfer jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 %.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 3) 24.348,46 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2007 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1). und 2). Das Urteil ist für die Beklagten und die Streithelfer jeweils vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 20 %. Tatbestand Die Klägerin begehrt von den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern sowie von der Beklagten zu 3) Schadensersatz wegen ihrer Beteiligung an den drei geschlossenen Immobilienfonds. Der Beklagte zu 1) ist gelernter Bankkaufmann und war als Bankdirektor tätig. Er hat das Unternehmen der Beklagten zu 2) gegründet und in den letzten mehr als 20 Jahren aufgebaut. Die Beklagte zu 2) firmierte als M1 GmbH mit Sitz in U1 (Amtsgericht Münster, HRB ####). Durch Umwandlung im Wege des Formwechsels entstand die jetzige Rechtsform der Beklagten zu 2). Diese wurde am 00.00.2005 im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte zu 2) betreibt ein Unternehmen im Bereich der Vermögensanlageberatung, Anlagenvermittlung und Vermögensverwaltung für vermögende Privatkunden. Sie konzipierte ca. 20 sog. geschlossene Immobilienfonds, gab Prospekte dafür heraus und gewann Kunden, die sich als Gesellschafter an den jeweiligen Fonds beteiligten. Die streitgegenständlichen Immobilienfonds sind jeweils in Form einer Kommanditgesellschaft errichtet worden, bei denen die Kunden sich als Kommanditisten beteiligt haben. Zum Kundenkreis der Beklagten zu 2) zählen u. a. Vorstände börsennotierter Gesellschaften, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte und Rechtsanwälte. Der Beklagte zu 1) war, als die Beklagte zu 2) als GmbH firmierte, deren Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die folgenden Beteiligungen der Klägerin: Gewerbefonds N1 KG D1 KG M1 Immobilienfonds ## KG Die beiden erstgenannten Kommanditgesellschaften betreffen jeweils gewerbliche Ostimmobilien und sind jeweils als geschlossener Immobilienfonds konzipiert, bei dem die Steuervorteile der sogenannten Fördergebietsabschreibung in den neuen Bundesländern genutzt werden sollten. Diese Abschreibung belief sich bezogen auf das jeweilige Eigenkapital auf 100 %. Dabei war die Gesellschaft so strukturiert, dass die Investition jeweils zu 50 % durch Eigenkapital und zu 50 % durch Fremdkapital finanziert wurde. Bei einer Sonderabschreibung auf das Eigenkapital von 100 % bedeutet dies auf die Gesamtinvestition eine Sonderabschreibung von 50 %. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung führte dazu, dass im ersten Jahr nach der Fertigstellung der zu erstellenden Immobilie als Folge der Sonderabschreibung in Höhe des Eigenkapitals auf der Aktivseite der Bilanz die Immobilie lediglich noch mit den ursprünglichen Kosten abzüglich des Eigenkapitals, das heißt in Höhe der Hälfte der Kosten, bewertet wurde. Auf der Passivseite führte dies durch den Abschreibungsverlust zur Aufzehrung des Eigenkapitals einschließlich des Kommanditkapitals, so dass bilanziell kein Eigenkapital mehr vorhanden war. Wenn durch Mieteinnahmen und andere Einnahmen, z. B. aus Mietgarantien Zuflüsse zum Gesellschaftsvermögen vorhanden waren, sollte der Liquiditätsüberschuss, mit dem die Gründer unabhängig von den bilanziellen Verlusten rechneten, teilweise für die Tilgung der Fremdverbindlichkeiten und teilweise zur Ausschüttung an die Kommanditisten eingesetzt werden. Hintergrund für die Überschüsse war, dass die Mieteinnahmen, mit denen die Gründer und Initiatoren rechneten, deutlich über den prognostizierten Zinsaufwendungen für die Bedienung des Fremdkapitals lagen. Da bei dieser Konstruktion durch die Sonderabschreibungen das gesamte bilanzielle Eigenkapital aufgebraucht wurde, führten Ausschüttungen an die Kommanditisten aus Liquiditätsüberschüssen systemimmanent insoweit zum Wiederaufleben ihrer Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Auch die M1 Immobilienfonds ## KG ist als geschlossener Immobilienfonds konzipiert. Diese betraf allerdings eine Immobilie in Hagen in den alten Bundesländern („R1 M2“). Für diese galten die vorstehenden Ausführungen zur sog. Fördergebietsabschreibung nicht. Die Klägerin lernte den Beklagten zu 1) über ihren damaligen Ehemann, den Zeugen J1, 1996 kennen. Zwischen dem damaligen Ehemann der Klägerin Zeugen und den Beklagten zu 1) und 2) bestand eine geschäftliche Verbindung. Der damalige Ehemann der Klägerin, der als Rechtsanwalt tätig ist und seinerzeit auch das Notaramt ausübte, hat für eine Reihe der von der Beklagten zu 2) vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds Gesellschaftsverträge und weitere Verträge in diesem Zusammenhang als Notar beurkundet. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann waren in der Folge mit dem Beklagten zu 1) auch privat befreundet. Sie luden sich wechselseitig zu privaten Feiern ein. U.a. hielt der Beklagte zu 1) die Laudatio bei der Feier des 50. Geburtstag des damaligen Ehemanns der Klägerin. Die drei im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Anlagen hat die Klägerin gezeichnet, weil ihr damaliger Ehemann als beurkundender Notar selber nicht zeichnen konnte. Der erste von der Klägerin gezeichnete Immobilienfonds war die Gewerbefonds N1 KG. Die Klägerin beteiligte sich mit einem Betrag von 200.000,- DM zzgl. 10.000,- DM Agio. Alleiniger Komplementär der KG ist der Beklagte zu 1) mit einer Pflichteinlage von 400.000,- DM. Gründungskommanditisten mit einer Einlage von jeweils 100.000,- DM waren seine Tochter M3 und der Zeuge S (Anlage KE 1) . In dem Anlageprospekt, der dem Kläger vor seiner Anlageentscheidung ausgehändigt worden war, heißt es auf S. 22/23 (Bl. 75/76 d.A.) u.a. unter der Überschrift „Das steuerliche Konzept“: „ Ausschüttungen Die Planungsrechnungen der Gesellschaft sehen ab 2000 für das Jahr 1999 Ausschüttungen in Höhe von 5 % des Eigenkapitals vor. Bei diesen Ausschüttungen handelt es sich steuerrechtlich um Entnahmen, in deren Höhe die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt, weil zum Zeitpunkt der Entnahme die Kapitalkonten der Gesellschafter bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt sind.“ Unter „Chancen und Risiken“ heißt es (S. 30): „Da die Fondsgesellschaft als Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, ist die Haftung der Kommanditisten auf ihre Kapitaleinlage zzgl. Agio beschränkt. Nachdem die Einlage voll geleistet ist, kann die Haftung nur insoweit wieder aufleben, als den Gesellschaftern Teilbeträge ihrer Einlage, etwa im Rahmen von Ausschüttungen (Entnahmen), zurückgezahlt werden.“ Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt S. 23/24 („Das steuerliche Konzept“, Bl. 75/76) und S. 30 („Chancen und Risiken“, Bl. 82) verwiesen. Auf Seite 33 des Prospekts (Bl. 85) sind unter „Ihre Partner“ die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeberin und für die Eigenkapitalbeschaffung und Finanzierungsvermittlung, die GbR bestehend aus der L GmbH und T1 als für das Grundstück und das Gebäude, der Zeuge T2 als für die Mietgarantie und die Streithelferin, die M5 GmbH, als für die Projektentwicklung zuständig genannt. Weiter heißt es in § 9 des Gesellschaftsvertrages der N1 KG unter der Überschrift „Geschäftsführung und Vertretung“: „(3) Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. Es ist vorgesehen, die M1 Verwaltungs-GmbH, U1, in einem Geschäftsbesorgungsvertrag als Beauftragter der Gesellschaft weitgehend mit der Erledigung der mit der Verwaltung der Gesellschafter und der Gesellschaft verbundenen Aufgaben zu betrauen. (4) ... (5) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Diese Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden, spätestens jedoch 3 Jahre nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung“. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Gesellschaftsvertrag (Anlage KE 6, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) und 2) vom 08.04.2005) verwiesen. Den Zeichnungsschein unterschrieb die Klägerin am 19.12.1997. Danach sollte die Zeichnungssumme zzgl. 5 % Agio sofort fällig sein (Anlage KE 5). Am 22.12.1997 gab die Klägerin ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. ###/97 des R4 aus Z1, Anlage KE 7). Die N1 KG hat das Beitrittsangebot der Klägerin in der Folge durch notariell beurkundete Erklärung angenommen. Die Klägerin beabsichtigte, die Einlage durch die Aufnahme eines Kredites zu finanzieren. Zu diesem Zweck unterzeichnete sie mit Datum vom 22.12.1997 ein Formular mit der Überschrift „Kreditantrag und Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein vom 22.12.1997“. Es enthält eine Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 2) zur Beschaffung von 140.000,00 DM „plus kurzfristig d. Restbetrag“ für die Finanzierung der Kommanditeinlage zzgl. Disagio. Die Anlagesumme sollte durch die Beklagte zu 3) finanziert werden. Wegen der Einzelheiten des Schriftstückes wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Formular (Bl. 302 d.A.) verwiesen. Unter Verwendung der ihr erteilten Vollmacht hat die Beklagte zu 2) für die Klägerin bei der Beklagten zu 3.) am 29.12.1997 den Darlehensvertrag mit der Nr. ######### mit dem Verwendungszweck „Beteiligung am Gewerbefonds N1 KG“ über 70.000,00 DM (Bl. 300/301 d.A.)und den Darlehnsvertrag mit der Nr. ######### mit dem Verwendungszweck „Beteiligung am Gewerbefonds N1 KG“ über 155.555,56 DM (Auszahlungsbetrag 140.000,00 DM) abgeschlossen (Bl. 307/308 d.A.). Als Sicherheit wurde jeweils die Verpfändung der Kommanditanteile vereinbart. Die Kreditvaluta wurde an die KG ausgezahlt. Sodann wurde die Klägerin als Kommanditist der N1 KG mit einer Einlage von 200.000,00 DM im Handelsregister eingetragen. Durch von ihm unterzeichnete schriftliche Erklärung hat sich der damalige Ehemann der Klägerin, der Zeuge J1, selbstschuldnerisch bis zur Höhe von 637.777,78 DM für die Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der Beklagten zu3) aus den Darlehnsverträgen mit den Nummern ######### und ######### verbürgt (Bl. 459/460 d.A., Anlage K 45). Auf S. 16 des Prospektes (Bl. 308) findet sich zur Mittelverwendung eine Aufteilung nach den Kosten für Grundstück, mit rd. 16 Mio DM der größte Posten, Kosten für Mittelverwendungskontrolle, Geschäftsführung etc. (rd. 1,7 Mio DM), Kosten für Projektentwicklung etc. (rd. 1,8 Mio DM) und Liquiditätsreserve (rd. 900 TDM). Bei dem zweiten von der Klägerin gezeichneten Immobilienfonds, der D1 KG , war alleiniger Gründungskomplementär der KG der Beklagte zu 1) mit einer Pflichteinlage von 500.000,- DM. Gründungskommanditisten waren Y1 mit einer Einlage von 500.000,00 DM sowie mit einer Einlage von jeweils 100.000,- DM M3 und der Zeuge S (Anlage KE 6). Der Anlageprospekt mit Datum „23.11.1998“, der dem Kläger vor seiner Anlageentscheidung ausgehändigt worden war, enthält die gleichen Hinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wie schon oben zur N1 KG ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt S. 18 („Das steuerliche Konzept“, Bl. 106 d.A.) und S. 24 („Chancen und Risiken“, Bl. 112 d.A.) verwiesen. Mit dem neu aufgelegten Fonds sollte eine Einkaufspassage in der Fußgängerzone der Stadt N2 mit etwa 8.900 qm Verkaufsfläche über 4 Etagen finanziert werden. Hauptmieter sollte die Firma R2 sein. Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der KG wurde am 03.11.1998 zur Urkundenrolle Nr. ####/98 des Notars N3 aus U1 geschlossen. In dem Vertrag heißt es: „§ 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb des in der Vorbemerkung genannten Grundbesitzes in N2, Y2-Straße und Durchgang 3 und 4, das Halten und die Verwaltung dieses Grundbesitzes sowie dessen Nutzung, z.B. durch Vermietung oder Verpachtung“. Weiter heißt es in § 9 des Gesellschaftsvertrages unter der Überschrift „Geschäftsführung und Vertretung“ (Anlage KE 6): „(3) Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit, zur Erfüllung seiner Aufgaben Erfüllungsgehilfen heranzuziehen. Es ist vorgesehen, die M1 Verwaltungs-GmbH, U1, in einem Geschäftsbesorgungsvertrag als Beauftragter der Gesellschaft weitgehend mit der Erledigung der mit der Verwaltung der Gesellschafter und der Gesellschaft verbundenen Aufgaben zu betrauen. (4) ... (5) Schadensersatzansprüche der Gesellschafter gegen den persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis bestehen lediglich bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Diese Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren 6 Monate nach Kenntnis des Gesellschafters vom Schaden, spätestens jedoch 3 Jahre nach Vornahme oder Unterlassung der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung“. In dem Prospekt vom 23.11.1998 heißt es auf S. 2 (Anlage KE 4) zum Punkt „Vermietung“: „Die Verkäuferin verpflichtet sich zur Erstvermietung zu den vereinbarten Konditionen und stellt gemeinsam mit dem Generalunternehmer, der U2 Bau AG, eine Bankbürgschaft bzw. ein Bardepot für eventuelle Differenzen und spätere Mietausfälle bereit“. Unter „Mieter und Mietverträge“ (S. 6, Anlage KE 4): „Die Anfangsmiete beträgt DM 3.285.000,00 p.a. und ist durch eine Erstvermietungsverpflichtung der Verkäuferin sowie eine Bankbürgschaft bzw. ein Bardepot abgesichert“. Weiter heißt es in dem vorgenannten Prospekt unter dem Punkt „Ihre Partner“ unter II. „Grundstücke, Gebäude“ (S. 30, Anlage KE 4): „T3 GmbH (i.G.), X-Straße #, ##### I1“, unter III. „Fertigstellungsgarantie/Gewährleistungsgarantie“: „U2 Bau AG, Niederlassung I2, D2-Straße #, ##### I2“ und unter IV. Mietgarantie/Bardepot: „U2 Bau AG, Niederlassung I2, D2-Straße #, #### I2; GmbH (i.G.), X-Straße #, ##### I1“. Die Klägerin unterschrieb am 15.12.1998 und 17.12.1998 jeweils einen Zeichnungsschein über 200.000,00 DM zzgl. 5 % Agio, so dass sich der Gesamtanlagebetrag auf 400.000,00 DM zzgl. 5 % Agio belief. Danach sollten die Zeichnungssummen zzgl. 5 % Agio jeweils sofort fällig sein (Anlage KE 5). Am 18.12.1998 gab die Klägerin ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. ##/98 des Notars R3 in Z1, Anlage KE 7). Die D1 KG hat das Beitrittsangebot der Klägerin in der Folge durch notariell beurkundete Erklärung angenommen. Die Finanzierung des Fondserwerbs sollte über die Beklagte zu 3) erfolgen. Zu diesem Zweck unterzeichnete die Klägerin am 15.12.1998 zwei Formulare mit der Überschrift „Kreditantrag und Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein vom 15.12.1998“ . Darin bevollmächtigte sie die Beklagte zu 2.) jeweils. Es enthält eine Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 2) zur Finanzierung von jeweils 200.000,00 DM zzgl. Disagio. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Formulare (Bl. 331 Bl. 318 d.A.) verwiesen. Unter Verwendung der ihr erteilten Vollmacht hat die Beklagte zu 2) für den Kläger bei der Beklagten zu 3) am 14.12.1998 einen Darlehensvertrag mit dem Verwendungszweck „Beteiligung am Immobilienfonds D1 KG in Höhe von DM 500.000,00“ über eine Darlehenssumme von DM 277.777,78 abgeschlossen. Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditeinlage vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Darlehensvertrag (Bl. 590/591) verwiesen. Die Kreditvaluta wurde an die KG ausgezahlt Die Klägerin ist als Kommanditistin der D1 KG mit einer Einlage von 400.000,00 DM im Handelsregister eingetragen worden. Der Projektierung der D1 KG liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ursprünglicher Eigentümer des zu bebauenden Grundstücks war die Firma M6 GmbH mit Sitz in D3. Diese Gesellschaft schloss mit der Firma T3 GmbH i.G. am 02.11.1998 einen notariellen Kaufvertrag zur Urkundenrolle Nr. ##/98 des Notars Y3 aus G1 über das fragliche Grundstück ab. Zeitgleich mit dem Abschluss des oben bereits genannten Gesellschaftsvertrages der D1 KG vom 03.11.1998 verpflichtete sich die Arge D1, bestehend aus der T3 GmbH i.G. und der U2 Bau AG gegenüber der D1 KG zur Eigentumsübertragung und schlüsselfertigen Errichtung des Gesamtobjektes zum Preis von 45.168.750,00 DM. Der Vertrag wurde zur Urkundenrolle Nr. ###/98 des Notars J1 aus Z1 am 03.11.1998 beurkundet (Bl. 1153 ff.). Die Firma U2 Bau AG wurde durch einen vollmachtlosen Vertreter vertreten. In der Folgezeit entschied sich der Vorstand der U2 Bau AG gegen die Durchführung dieses Vertrages. Eine Genehmigung des Vertrages wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 27.11.1998 an den Notar J1 teilte die Firma U2 Bau AG diese Entscheidung mit (Bl. 1179/1180). Spätestens einige Tage nach diesem Schreiben erhielten die Beklagten zu 1.) und 2.) Nachricht von der endgültigen Ablehnung der Firma U2 Bau AG. Ob der Beklagte zu 1) bereits zuvor am 19.11.1998 in einer persönlichen Unterredung mit Vertretern der Firma U2 Bau AG von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden war, ist zwischen den Parteien streitig. Mit notariellem Änderungsvertrag zum vorgenannten notariellen Vertrag vom 03.11.1998 zu Urkundenrollen Nr. ###/1998 schlossen die T3 GmbH i.G. und die D1 KG, vertreten durch den Beklagten zu 1), am 04.12.1998 einen Änderungsvertrag zur Urkundenrollen Nr. ###998 des Notars J1 aus Z1. Darin legten sie fest, dass alleiniger Vertragspartner und Verkäufer des Objektes gegenüber der D1 KG die Firma T3 GmbH i.G. sein sollte. Die Firma U2 Bau AG sollte keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen zur Beteiligungsgesellschaft mehr haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Vertrag, der in Kopie zur Gerichtsakte gereicht wurde (Bl. 1170 ff.), verwiesen. Die Firma U2 Bau AG übernahm in der Folgezeit auch tatsächlich keine Mietgarantie/Bardepot. Ebenfalls am 04.12.1998 unterzeichneten die T3 GmbH i.G. und die Beklagte zu 2) eine Vereinbarung, nach der die Beklagte zu 2) für ihre Leistungen „Vermarktung (in Bezug auf Beteiligungen bzw. Einzelinvestoren), Marketing, Mietvertrags-Controlling und Verwaltung“ ein Pauschalfesthonorar von DM 1.850.000,00 netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer erhalten sollte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Bl. 798-800) verwiesen. Später wurde diese Zahlung tatsächlich vorgenommen. Als dritten Fonds zeichnete die Klägerin einen Anteil der M1 Immobilienfonds ## KG (im folgenden Immobilienfonds ## KG genannt). Sie beteiligte sich mit einem Betrag von 100.000,- DM zzgl. 5.000,- DM Agio. Einziger Komplementär dieser KG war der Beklagte zu 1) mit einer Pflichteinlage von 300.000,- DM. Y4, Y5 und die Streithelferin zu 1) (O) waren Gründungskommanditisten, jeweils mit einer Einlage von 165.000,- DM (Anlage KE 6). Der Anlageprospekt, der der Klägerin vor ihrer Anlageentscheidung ausgehändigt worden war, enthält die gleichen Hinweise zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung wie schon zur N1 KG ausgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prospekt S. 17 („Das steuerliche Konzept“, Anlage KE 4Bl. 378) und S. 21/22 („Chancen und Risiken“, Anlage KE 4) verwiesen. Auf Seite 25 des Prospekts (Anlage KE 4) sind unter „Ihre Partner“ die Beklagte zu 2) als Prospektherausgeberin und für die Eigenkapitalbeschaffung und Finanzierungsvermittlung u.a., die Altgesellschafterinnen Y4, Y5 und die Streithelferin zu 1) (O) als für das Grundstück und das Gebäude sowie die Streithelferin zu 2) (M5 GmbH) als für die Projektentwicklung/Konzeption zuständig genannt. Die Vertretungs- und Geschäftsführungsregelung in § 9 Abs. 3 und 5 des Gesellschaftsvertrages der Immobilienfonds ## KG ist wortgleich mit der oben bereits zitierten Regelung bei der N1 KG (Anlage KE 4). Den Zeichnungsschein unterschrieb die Klägerin am 20.01.2000. Danach sollte die Zeichnungssumme über 100.000,00 DM zzgl. 5 % Agio sofort fällig sein (Anlage KE 5). Am 18.04.2000 gab sie ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines Beitrittsvertrages gegenüber der Gesellschaft ab (UR-Nr. ##/00 des Notars R3 aus Z1, Anlage KE 7). Die Immobilienfonds ## KG hat das Beitrittsangebot des Klägers durch notariell beurkundete Erklärung vom 26.04.200 angenommen. Die Finanzierung sollte zur Hälfte durch die Aufnahme eines Kredits bei der Beklagten zu 3) erfolgen. Zu diesem Zweck unterzeichnete die Klägerin mit Datum vom 20.01.2000 ein Formular mit der Überschrift „Kreditantrag und Kreditvollmacht zum Zeichnungsschein vom...“. Es enthält eine Vollmacht zugunsten der Beklagten zu 2). Es sollte ein Teil der Anlagesumme in Höhe von 50.000,00 DM finanziert werden. Wegen der Einzelheiten des Schriftstückes wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Formular (Bl. 322 d.A.) verwiesen. Aufgrund der ihr erteilten Vollmacht hat die Beklagte zu 2) für die Klägerin bei der Beklagten zu 3.) einen Darlehensvertrag mit dem Verwendungszweck „Beteiligung an der M1 Immobilienfonds ## KG“ in Höhe von 55.555,56 DM (Auszahlungsbetrag 50.000,00 DM) abgeschlossen. Als Sicherheit wurde die Verpfändung der Kommanditanteile vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Darlehensvertrag vom 00.00.2000/####.#### (Bl. 320/321 d.A.) verwiesen. Die Kreditvaluta von 50.000,00 DM wurde dann an die Immobilienfonds ## KG ausgezahlt. Die Klägerin wurde als Kommanditistin der Immobilienfonds ## KG mit einer Einlage von 100.000,00 DM im Handelsregister eingetragen. Auf S. 6 des Prospektes (Anlage KE 4) findet sich zur Mittelverwendung eine Aufteilung nach den Kosten für Grundstück, mit rd. 12 Mio DM der größte Posten, Kosten für Mittelverwendungskontrolle, Geschäftsführung etc. (rd. 1 Mio DM), Kosten für Projektentwicklung etc. (rd. 1,6 Mio DM) und Liquiditätsreserve (rd. 700 TDM). Auf S. 26 (Bl. 387) findet sich der Hinweis, dass der Prospektherausgeber von den Altgesellschaftern eine Provision erhält. Zwischen allen Beklagten bestand seit längerer Zeit und über mehrere Jahre eine Geschäftsbeziehung. Auf die jeweils bei den einzelnen Zeichnungen geschilderte Art und Weise wurde in vergleichbaren Fällen schon zuvor und zeitgleich von der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 3) Kredite zur Finanzierung von Beitritten zu Immobilienfonds vermittelt. Die Beklagte zu 3) zahlte hierfür der Beklagten zu 2) jeweils eine Vermittlungsprovision. Die Beklagte zu 3) finanzierte in der Zeit von Anfang 1994 bis Mitte 2000 mindestens zu elf der von der Beklagten zu 2.) aufgelegten Immobilienfonds den Erwerb der Kommanditanteile durch die Anleger, wobei dies in der Regel zur Hälfte und im Ausnahmefall in voller Höhe geschah. Das Emissionskapital lag zusammen bei etwa 126 Mio DM. Etwa ein Drittel der Anleger finanzierte seine Anlage über die Beklagte zu 3.). Ob die Beklagte zu 3), wie die Klägerin behauptet, etwa 300 Beteiligungen finanziert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 3) gab gegenüber der Klägerin zu den gezahlten Provisionen mit Schreiben vom 14.07.2004 Auskunft. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben und dessen Anlage Bezug genommen (Bl. 158 - 160 d.A.). In den streitgegenständlichen Fonds bleiben zwischenzeitlich die erzielten Mieten hinter den prospektierten angenommenen Mieten zurück. Der Kläger hat folgende, ihr verbliebene Ausschüttungen aus den streitgegenständlichen Fonds erhalten: N1 KG 13.293,59 € D1 KG 10.225,84 € Immobilienfonds ## KG 2.134,61 € gesamte Ausschüttungen: 25.654,04 €. Seit dem 30.06.2004 hat die Klägerin ######### per 30.06.2004 fällige Darlehnsrate in Höhe von 862,81 € nicht mehr gezahlt. Mit Schreiben vom 04.10.2007 hat die Beklagte zu 3) diesen Darlehnsvertrag gemäß Ziffer 19 Abs. 3 ihrer AGB fristlos gekündigt (Bl. 1203 d.A.). Nach der Scheidung von J1 hat die Klägerin mit diesem am 17.02.2004 einen ### des Notars R4 in Z1; Anlage K 46, Bl. 674 bis 681 d.A.). Darin heißt es zu den im vorliegenden Rechtsstreit streitigen Kommanditbeteiligungen der Klägerin jeweils, die Klägerin sei „im Außenverhältnis als Kommanditistin im Handelsregister allein deshalb eingetragen, weil“ ihr geschiedener Ehemann „gem. der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BeurkG als in der Sache tätiger Notar sich gesellschaftsrechtlich nicht beteiligen konnte“. Im Innenverhältnis hätten sie die Kommanditbeteiligungen als zu ihrer „J2 und J1 Vermögens GbR gehörend betrachtet und entsprechend behandelt“. Sie setzten die GbR bezüglich der KG-Beteiligung dahin auseinander, dass „allein J1 Kommanditist“ werde. Ferner hat er sich verpflichtet, die Klägerin von allen Verpflichtungen aus diesen Beteiligungen freizustellen und für den Fall, dass eine Enthaftung im Außenverhältnis nicht möglich sein sollte, im Innenverhältnis die Erfüllung zu übernehmen. Die Klägerin behauptet, sie habe 1997 einen unabhängigen Berater gesucht, der ihr eine solide Vermögensanlage habe empfehlen können. Auf Empfehlung ihres damaligen Ehemannes (J1) sowie anderer Bekannter sei sie in Kontakt zum Beklagten zu 1) gekommen. Der Beklagte zu 1) habe im persönlichen Gespräch ihr Vertrauen gewonnen, auf die von der Beklagten zu 2) vertriebenen Fonds hingewiesen und die Anlagen von sich aus empfohlen. Sie habe die Anlagen gezeichnet, weil ihr damaliger Ehemann als beurkundender Notar in den betreffenden Angelegenheiten nicht habe zeichnen können und auch im Vertrauen auf die Angaben des Beklagten zu 1). Prospekte hätten ihr selbst zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Die Klägerin ist der Ansicht, in sämtlichen Prospekten, welche die von ihr gezeichneten Fonds betreffen, sei über anlageerhebliche Umstände nicht hinreichend aufgeklärt worden. Die Klägerin meint, die von der Beklagten zu 3) als finanzierender Bank an die D1 GmbH geleisteten Provisionen seien prospektierungspflichtig gewesen. Sämtliche Prospekte seien deshalb unrichtig, weil auf an die Beklagte zu 2) oder an die D1 Verwaltungs-GmbH geflossene sog. kick-backs bzw. Innenprovisionen nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen Deutlichkeit hingewiesen worden sei. Dies stelle einen gravierenden Vertrauensbruch und damit eine Pflichtverletzung dar, da der Anleger nach dem Inhalt der Prospekte mit solchen Zahlungen nicht habe rechnen müssen. Die Klägerin behauptet, dass in sämtlichen streitgegenständlichen Fonds, die von der Beklagten zu 2) aufgelegt worden seien, derartige Zahlungen zumindest vereinbart gewesen seien. Die oben dargestellten zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) unstreitigen Provisionsvereinbarungen zur D1 KG und der Immobilienfonds ## KG , welche die Beklagte zu 3) bestreitet, ließen den Schluss darauf zu, dass auch in sämtlichen weiteren Fonds entsprechend verfahren worden sei. In keinem der Fälle habe den vorgenannten Zahlungen eine Leistung der Beklagten zu 2) oder der Firma M1 Verwaltungs-GmbH gegenüber gestanden. Sie meint, letztlich komme es darauf aber nicht an, da die Zahlungen jedenfalls hätten offengelegt werden müssen. Die Klägerin behauptet weiter, bei allen von ihr gezeichneten Fonds habe die Beklagte zu 2) von den Verkäufern der Fondsimmobilie aus dem Kaufpreis einen Betrag in Höhe von mindestens der Hälfte der prospektierten anfänglichen Jahresmiete erhalten. Des weiteren habe sie eine Provision in Höhe von mindestens 1 % des nominellen Fremdkapitals der Gesellschaft von den betreffenden Fremdkapitalgebern als kick-back erhalten. Wegen der Einzelheiten zu diesen Behauptungen des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 15.12.2005, S. 15-35 (Bl. 603 – 623 d.A.) verwiesen. Die Klägerin rügt bei sämtlichen Fonds zahlreiche weitere Prospektfehler. U.a. meint sie, über das Wiederaufleben der Haftung der Anleger als Kommanditisten sei in den Prospekten nicht ausreichend aufgeklärt worden. Die Risiken einer Investition in Kleinstädten der neuen Bundesländer seien falsch dargestellt worden Die Klägerin behauptet ferner, bei Kenntnis der Prospektfehler hätte sie die Fonds nicht gezeichnet. Sie hätte keinen einzigen M1-Fonds gezeichnet, wenn sie bereits bei der Zeichnung des ersten Fonds erfahren hätte, dass sich der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) Provisionen von den Objektverkäufern und den Banken hätten zahlen lassen. Die Klägerin meint, entscheidend sei allein ihre Kenntnisse. Das Wissen ihres damaligen Ehemannes seien ihr nicht zuzurechnen. Dieser sei weder ihr Vertreter gewesen noch habe sie die streitigen Kommanditbeteiligungen als Treuhänderin für ihn gezeichnet. Sie behauptet, die Anlageentscheidungen habe sie ausschließlich selbst getroffen. Sie habe auch die Verantwortung für die Zeichnung übernommen. Die Klägerin behauptet mit näherem Vorbringen, ihr damaliger Ehemann habe von der Abtretungsvereinbarung zwischen der Z2 GbR und der Beklagten zu 2) vom 22.10.1999 (Bl. 1122 d.A.), wonach diese GbR an die Beklagte zu 2) aus dem Kaufpreisanspruch aus dem Vertrag vom 22.10.1999 (UR-Nr. ###/07) des Notars J1), der den Immobilienfonds ## KG betraf, 1.098.000,00 DM erstrangig abgetreten hat, erst mehrere Jahre später durch den zwischenzeitlich verstorbenen Y6 Kenntnis erhalten. Die Klägerin meint, der ihr entstandene Schaden sei durch die Freistellungsverpflichtung im Vermögensauseinandersetzungsvertrag nicht entfallen. Hier greife der Grundsatz, dass Leistungen Dritter an den Geschädigten aus Anlass des Schadensereignisses den Ersatzanspruch weder ausschlössen noch minderten. Die Freistellungsverpflichtung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis der Klägerin zu ihrem damaligen Ehemann. Die Klägerin meint, auch die Beklagte zu 3) hafte auf Schadensersatz. Auch gegen sie bestünden Ansprüche entsprechend § 9 Abs. 2 S. 4, Abs. 3 S. 1 VerbrKrG oder aus c.i.c.. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft lägen vor. Die Klägerin behauptet, jedenfalls bestehe auch eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen der Beklagten zu 3) und den Beklagten zu 1) und 2). Dazu behauptet die Klägerin, die Beklagte zu 3) habe die Darlehen jeweils gewährt, ohne eine eigene bankenübliche Bonitätsprüfung durchgeführt zu haben. Sie habe nur auf die Angaben des Beklagten zu 1) vertraut. Zwischen der Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2) habe eine Rahmenvereinbarung über die Vermittlung von Anlegern bestanden. Die Provisionen an die Beklagte zu 2) seien auf den Darlehensbetrag aufgeschlagen und nicht aus der Marge der Beklagten zu 3) gezahlt worden. Der Beklagte zu 1) habe stets bessere Darlehenskonditionen erhalten, die teilweise bis zu 50% unter den Zinskonditionen für die geworbenen Kommanditisten gelegen hätten. Die Beklagte zu 3) habe auch eigene Kunden an die Beklagte zu 2) vermittelt. Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse sich erzielte Steuervorteile auf ihre gegen die Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche nicht anrechnen lassen. Gleichwohl sei sie zur Anrechnung bereit und behauptet, sie habe auch nach Anrechnung der Steuervorteile die Schäden erlitten. Dabei lässt sie sich pauschal einen Steuersatz von 50 % anrechnen. Die Klägerin errechnet auf dieser Grundlage folgende Schäden: Fonds N1 KG D1 KG Immobilienfonds ## KG Eigenanteil 0,00 € 0,00 € 0,00 € Zins und Tilgung 51.489,01 € 88.291,25 € 8.270,11€ Ausschüttungen 13.293,59 € 10.225,84 € 6.135,50 € Steuerersparnis 41.509,74 € 73.599,62 € 0,00 € Ergebnis -3.314,52 € 4.465,79 € 2.134,61 € Unter „Eigenanteil“ ist der von der Klägerin aufgebrachte Teilbetrag der Einlage zu verstehen, der also nicht durch die Beklagte zu 3) finanziert wurde; „Zins und Tilgung“ beinhaltet die Zahlungen des Klägers an die Beklagte zu 3) auf Kapital und Zinsen der aufgenommenen Darlehen; „Ausschüttungen“ betreffen die Rendite-Zahlungen der jeweiligen Fonds; „Steuerersparnis“ stellt die von der Klägerin errechneten maximalen Steuervorteil dar. Die Klägerin behauptet, bei der Berechnung der Steuervorteile sei bei ihr ein geschätzter Grenzsteuersatz von 50% zu Grunde zu legen. Eine genauere Ermittlung sei aufgrund der schwankenden Steuersätze und anderer Einflüsse (insbesondere Investitionen in andere Fonds der Beklagten zu 2) durch ihren damaligen Ehemann nicht möglich; insbesondere sei dadurch der Steuersatz der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes unter den Spitzensteuersatz gesunken.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 44 (Bl. 458 d.A.) zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 20.9.2005 Bezug genommen. Die Klägerin hat zunächst mit der Klageschrift die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, sie so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den drei Fonds nicht beigetreten wäre, insbesondere sie von Forderungen in Folge ihrer Stellung als Gesellschafterin der Kommanditgesellschaften freizustellen und allen weiteren Schaden aus diesen Beteiligung zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2005 hat sie die Anträge umgestellt und nach weiterer Umstellung in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2006 beantragt sie nunmehr: 1. Gewerbefonds N1 KG 1.1 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der Gewerbefonds N1 KG freizustellen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung - zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der Gewerbefonds N1 KG (Amtsgericht U1 HRA ####) in Höhe von nominal DM 200.000,00 sowie - der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der Gewerbefonds N1 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre der Gesellschaft nicht beigetreten, an die Beklagten zu 1), 2) und 3) zur gesamten Hand erforderlich sind. 1.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass sie sich als Kommanditistin an der Gewerbefonds N1 KG beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1.) und 2.) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3.) freizustellen. 1.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen – von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der Gewerbefonds N1 KG gemäß Antrag zu 1.1, – von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die Gewerbefonds N1 KG und – von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 1.1 und 1.2 sowie auch nach diesem Antrag zu 1.3 , wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 1.4 Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, gegenüber dem Bürgen Herrn J1 zu erklären, dass sie auf die Bürgschaft vom 21.12.1998 verzichtet, soweit die Bürgschaft zur Sicherung der Darlehn Nr. ######### und ######## bestellt wurde. 2. D1 KG 2.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin EUR 4.465,79 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar – bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der D1 KG (Amtsgericht U1 HRA ####) in Höhe von nominal DM 400.000,00 an den Leistenden erforderlich sind, sowie – bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der D1 KG in Höhe von nominal DM 400.000,00 sowie zum anderen der Ansprüche der Klägein gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der D1 KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 2.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der D1 KG freizustellen, wobei die Klägerin aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 2.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass sie sich als Kommanditistin an der D1 KG beteiligt hat, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1.) und 2.) verpflichtet sind, sie von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3.) freizustellen. 2.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen – von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der D1 KG gemäß Antrag zu 2.1, – von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die D1 KG und – von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 2.1, 2.2 und 2.3 sowie auch nach diesem Antrag zu 2.4, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 3. M1 Immobilienfonds ## KG 3.1 Die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) werden verurteilt, an die Klägerin EUR 2.134,61 nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, wobei die Klägerin aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar – bei Leistung durch den Beklagten zu 1) oder die Beklagte zu 2) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der M1 Immobilienfonds ## KG (Amtsgericht U1 HRA ####) in Höhe von nominal DM 100.000,00 an den Leistenden erforderlich sind, sowie – bei Leistung durch die Beklagte zu 3) Zug um Zug gegen Abgabe aller Erklärungen, die auf Seiten der Klägerin zur Übertragung der folgenden Rechte an die Beklagte zu 3) erforderlich sind, nämlich zum einen der Gesellschaftsanteile der Klägerin an der M1 Immobilienfonds ## KG in Höhe von nominal DM 100.000,00 sowie zum anderen der Ansprüche der Klägerin gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der M1 Immobilienfonds ## KG und insbesondere gegen die Beklagten zu 1) und 2) darauf, so gestellt zu werden, als wäre sie der Gesellschaft nicht beigetreten. 3.2 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin von ihrer Kommanditistenhaftung als Kommanditistin der M1 Immobilienfonds ## KG freizustellen, wobei die Klägerin aber den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. 3.3 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass er sich als Kommanditistin an der M1 Immobilienfonds ## KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und die Beklagten zu 1.) und 2.) verpflichtet sind, sie auch von den Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 3.) freizustellen. 3.4 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch sowie die Beklagte zu 3) verpflichtet sind, die Klägerin freizustellen von Zahlungen – von Einkommensteuer infolge der Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile an der M1 Immobilienfonds ## KG gemäß Antrag zu 3.1, – von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die M1 Immobilienfonds ## KG und – von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach den Anträgen zu 3.1, 3.2 und 3.3 sowie auch nach diesem Antrag zu 3.4, wobei die Klägerin aber die Freistellung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Streithelferinnen zu 1) und 2) schließen sich dem Antrag der Beklagten zu 3) an. Die Beklagten sind der Auffassung, hinsichtlich des Feststellungsantrages bestehe kein Feststellungsinteresse mit der Folge, dass die Klage unzulässig sei, wenn eine Bezifferung des geltend gemachten Betrages möglich sei. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Auffassung, aus in den Emissionsprospekten enthaltenen Klauseln und Regelungen in den Gesellschaftsverträgen ergebe sich, dass die Forderungen verjährt seien. Die Beklagten behaupten, die seitens der Banken gezahlten Provisionen seien jedenfalls üblich und nicht prospektierungspflichtig. Hinsichtlich der Fonds, in denen Provisionen gezahlt worden sind, sind die Beklagten der Auffassung, dass auf mögliche Provisionszahlungen in den Prospekten ausreichend hingewiesen worden sei. Selbst dann, wenn es sich bei erfolgten Zahlungen um Innenprovisionen gehandelt haben sollte, seien diese auch deshalb nicht prospektierungspflichtig gewesen, weil Innenprovisionen erst ab einem Schwellenwert von 15 % der Kosten aufgeführt werden müssten. Hinsichtlich der D1 KG behaupten die Beklagten zu 1) und 2), die Zahlung über 1,85 Mio DM sei für erbrachte Dienstleistungen erfolgt, was auch ausreichend prospektiert worden sei. Die Beklagten behaupten, der Klägerin hätten bei Zeichnung der streitigen Anlagen jeweils die Prospekte vorgelegen. Sie hätte die jeweiligen Fonds auch dann gezeichnet, wenn Provisionszahlungen in den Prospekten offengelegt worden wären. Denn die Klägerin habe im Wesentlichen aufgrund der damaligen steuerlichen Fördergebietsabschreibungsmöglichkeiten gezeichnet. Zudem habe die Klägerin gewusst, dass Provisionszahlungen grundsätzlich möglich seien. Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe die Kommanditbeteiligungen nur treuhänderisch für ihren damaligen Ehemann erworben. Ihr seien dessen Kenntnisse zuzurechnen. Dazu behaupten die Beklagten und die Streithelferin zu 1) mit näherem Vorbringen, die Abtretungsvereinbarung vom 22.10.1999 zum Immobilienfonds ## KG sei im Büro des damaligen Ehemanns der Klägerin in seiner Anwesenheit geschlossen worden. Dieser habe bereits damals Kenntnis davon gehabt. Die Beklagten meinen, der Erwerb der Kommanditanteile und der Abschluss der Darlehnsverträge mit der Beklagten zu 3) seien keine verbundenen Geschäfte. Auch habe zwischen den Beklagten zu 1) und 2) einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits keine institutionalisierte Zusammenarbeit bestanden. Die Beklagte zu 3) meint, schon deshalb habe der Kläger weder aufgrund einer Durchgriffshaftung noch aus einem anderen Rechtsgrund einen der geltend gemachten Ansprüche gegen sie. Dazu behaupten die Beklagten, eine feste schriftliche Vereinbarung darüber, dass die Beklagte zu 2) der Beklagten zu 3) Anleger habe vermitteln sollen, habe es nicht gegeben. Über Provisionen sei auch nicht generell im Vorfeld eine Vereinbarung getroffen worden. Provisionen seien der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 3) nur von Fall zu Fall gewährt worden. Die Beklagten behaupten, vor dem Abschluss der Darlehensverträge habe jeweils eine bankenübliche Bonitätsprüfung durch die Beklagte zu 3) selbst stattgefunden. Sie habe sich nicht auf die Prüfung durch die Beklagte zu 2) verlassen. Die Beklagten sind der Auffassung, dass sich die Klägerin bei der Berechnung des Schadens die tatsächlich erfolgten Ausschüttungen sowie die erzielten Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Die von der Klägerin angerechneten Summen entsprächen nicht den tatsächlichen Steuereinsparungen der Klägerin. Die Klägerin habe ihre Steuerprogression falsch angegeben. Die Beispielsberechnungen der Steuervorteile in den Anlageprospekten wiesen bei einem Grenzsteuersatz von 55% weit höhere Steuerersparnisse aus. Die Beklagten meinen, die Klägerin habe die Ersparnisse genauer zu belegen. Die Beklagte zu 3) begehrt widerklagend von der Klägerin Zahlung von 24.348,46 € aus dem Darlehnsvertrag zur Nr. #########. Dabei errechnet sie einen offenen Darlehnsbetrag per 04.10.2007 in Höhe von 25.189,23 € zuzüglich 5,25 % darauf für den Zeitraum bis zum 06.10.2007 (Zugang des Kündigungsschreibens), d.h. in Höhe von 25.189,25 € x 5,25 % : 360 Tage x 6 Tage = 22,04 €, so dass sich 25.211,27 € ergeben. Davon bringt sie die letzte, per 30.06.2004 fällige Rate in Höhe von 862,81 € in Abzug, da diese mit anderen hier nicht streitgegenständlichen Forderungen in dem Rechtsstreit der Beklagten zu 3) gegen die Klägerin 8 O 498/04 LG Dortmund rechtshängig ist. Danach errechnet die Beklagte zu 3) als Widerklageforderung (25.211,27 € ./. 862,81 € =) 24.348,46 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz der Beklaten zu 3) vom 04.01.2008 (Bl. 1269/170 d.A.) verwiesen. Die Beklagte zu 3) meint, sie sei u.a. nach Ziffer 19 ihrer AGB wegen Zahlungsverzugs der Klägerin zur fristlosen Kündigung des Darlehns berechtigt gewesen. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 3), die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 3) 24.348,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2007 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Klägerin meint, die Widerklage sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte zu 3) ihr schadensersatzpflichtig sei. Sie behauptet, rechnerisch ergebe sich für das Darlehn mit der Nr.######### lediglich ein offener Betrag von 23.683,62 € Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und der Streithelfer nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört, sowie Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen S, M5, R5, B, Q, Y7, M7, T4, M8, J3, T1, G2, J1 und N4. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf S. 11 ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006 (Bl. 931 ff d.A.), S. 5 ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 25.04.2007 (Bl. 1127 ff d.A.), S. 2 ff des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28.08.2007 (Bl. 1185 ff d.A.) und das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21.11.2007 (Bl. 1223 ff d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist in vollem Umfang begründet. A. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten nicht zu. I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Pflichten (c.i.c., sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne) im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den hier gegenständlichen Fonds keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zu 1) sie so stellt, wie sie stehen würde, wenn sie keinem der streitgegenständlichen Fonds beigetreten wäre. Denn nur in diesem Fall wäre sie nicht Kommanditistin der genannten Fondsgesellschaften geworden, hätte die Einzahlungen nicht vorgenommen, hätte die Darlehnsverträge mit der Beklagten zu 3) zur Finanzierung der Beitritte zu den Fonds N1 KG, D1 KG, und Immobilienfonds ## KG nicht abgeschlossen und wäre auch nicht potentiellen Ansprüchen Dritter aufgrund ihrer Haftung als Kommanditistin ausgesetzt. Es kann nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass die dem Beklagten zu 1) vorzuwerfende Pflichtverletzung kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin war. 1. Der Eintritt in eine Personengesellschaft erfolgt grundsätzlich durch Vertragsschluss mit den bereits vorhandenen Gesellschaftern. Der Eintritt ist daher grundsätzlich vollzogen, wenn alle übrigen Gesellschafter zugestimmt haben. Beim Eintritt in eine KG muss daher im Regelfall ein Vertrag zwischen allen Komplementären und Kommanditisten sowie dem Eintretenden geschlossen werden. Bei der Publikums-KG nimmt nicht jeder Gesellschafter besonderes Vertrauen in Anspruch, sondern nur diejenigen, die für die Beitrittsentscheidung der Anleger von Bedeutung sind. Das sind grundsätzlich die Gründungskommanditisten und Gründungskomplementäre (BGH ZIP 2006, 849; NJW 2006, 2042, 2043; NZG 2003, 920, 921; NJW 2002, 1711; OLG Hamm, Urteil vom 28.08.2006, 8 U 55/05; Urteil vom 26.2.2007, 8 U 59/05). Dies trifft letztlich auf den Beklagten zu 1) als Gründungskomplementär der N1 KG, D1 KG, und Immobilienfonds ## KG zu. Auf die Frage, ob die Anlagegesellschaft selbst die Prospekte herausgegeben hat oder nicht, kommt es für die Haftung der Gründungsgesellschafter nicht an (OLG Hamm, Urt. vom 14.3.2007, 8 U 58/05). Der Beklagte zu 1) hat den über viele Jahre hinweg erworbenen guten Ruf unter Ausnutzung bestehender Kontakte eingesetzt, um weitere Kommanditisten für die streitgegenständlichen Fonds-Kommanditgesellschaften zu gewinnen. Er hat in erheblicher Weise persönliches Vertrauen hinsichtlich der Seriösität und Tragfähigkeit des Konzeptes in Anspruch genommen. Das zeigt auch, dass er in einer Vielzahl der Fondsgesellschaften Namensgeber für den in diesem Fonds enthaltenen Firmennamensteil „M1“ gewesen ist. Er war zumindest Hauptgesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der nach ihm benannten Initiatorin und Prospektherausgeberin. Gestützt wird diese Bewertung durch den Inhalt der von dem Beklagten zu 1) an den (damaligen) Ehemann der Klägerin vor Zeichnung der Fonds übersandten Selbstdarstellung „Wir über uns“. Der Beklagte zu 1) besaß als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) über diese Gesellschaft erheblichen Einfluss auf die Fondsgesellschaften, denen die Klägerin beigetreten ist. Die Beklagte zu 2) sollte aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrages weitgehend mit der Verwaltung der Fondsgesellschaften betraut werden (vgl. § 16 Abs. 3 der Gesellschaftsverträge). 2. Als persönliches Vertrauen für sich in Anspruch nehmender Gründungskomplemetär bei den Fonds N1KG, D1KG, und Immobilienfonds ## KG war der Beklagte zu 1) jeweils verpflichtet, die Klägerin als Beitretende über alle Nachteile und Risiken der Kapitalanlage zu informieren. Dieser Pflicht genügt ein Komplementär in der Regel dadurch, dass er dem Eintretenden einen Prospekt überreicht, der zutreffend und vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt. Soweit das nicht der Fall ist, haben der Gründungskomplementär und der Gründungskommanditist die Eintretenden entsprechend ergänzend zu informieren. Dieser Pflicht ist der Beklagte zu 1) nicht ausreichend nachgekommen. Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin nicht vollständig und richtig über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für ihre Anlageentscheidung bei der N1KG, der D1 KG und der Immobilienfonds ## KG jeweils von besonderer Bedeutung waren, aufgeklärt. a. N1 KG aa) Die Prospektunterlagen enthalten über das Risiko der Haftung der Kommanditisten infolge der vorgesehenen und später auch im dargestellten Umfang vorgenommenen Ausschüttungen, unvollständige Informationen. Das hätte der Beklagte zu 1) als in dieser Branche und auch mit Fragen der Haftung seit Jahren befasster erfahrener Finanzfachmann erkennen können und müssen. Die Prospektunterlagen enthielten keinen ausreichenden Hinweis zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung durch die geplanten jährlichen Ausschüttungen. Nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB gilt die Einlage des Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie zurückbezahlt wird. Das gleiche gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Eine Haftung nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB war der Görlitz KG systemimmanent. Denn die ab 1996 vorgesehenen Ausschüttungen sollten zu einem Zeitpunkt erfolgen, als die Kapitalkonten der Kommanditisten bereits durch die Verluste der Investitionsphase aufgezehrt waren. Für die Kommanditisten bestand und besteht daher die Gefahr, im Umfang ihrer Einlage nach § 171 Abs. 1 erster Halbsatz HGB von Gläubigern der N1 KG in Anspruch genommen zu werden. Über dieses systemimmanente und damit unvermeidbare Risiko mussten die Anleger aufgeklärt werden (OLG Hamm Urt. v. 28.08.2006, 8 U 60/05 in: OLGR Hamm 2006, 863; Urt. v. 28.08.2006, 8 U 55/05; Urt. v. 14.03.2007, 8 U 58/05). Lediglich aus den Ausführungen im Beteiligungsangebot Teil B unter dem Stichwort „Ausschüttungen“ ergibt sich für einen unbefangenen Anleger hinreichend deutlich, dass durch die Ausschüttungen die Haftung der Kommanditisten in dieser Höhe wieder auflebt. Diese Ausführungen finden sich jedoch unter der Überschrift „Das Steuerliche Konzept“. Unter dieser Überschrift erwartet ein unbefangener Anleger nicht einen Hinweis, der für die Frage seiner Haftung von elementarer Bedeutung ist. Entscheidend ist aber nicht ein misstrauischer und juristisch gebildeter Leser, sondern der unbefangene Anleger (KG NZG 2001, 1098). Demgegenüber findet sich unter der Überschrift „Chancen und Risiken“ zum Stichpunkt „Haftung“ lediglich der Hinweis, dass die Haftung des Gesellschafters wieder auflebt, wenn und soweit das Kapitalkonto aufgrund von Barausschüttungen und Verlustzuweisungen unter die Nominaleinlage gesunken ist und weitere Ausschüttungen vorgenommen werden. Ein unbefangener Anleger erhält daraus keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die vorgesehenen jährlichen Ausschüttungen bei Abwicklung entsprechend der Planung tatsächlich – und zwar zwangsläufig – zum Wiederaufleben der Haftung führen. Der Haftungshinweis stellt nicht die Verbindung zur geplanten Abwicklung im Fonds und dem damit voraussehbaren zwangsläufigen Wiederaufleben der Haftung her. Auf diesen wesentlichen Umstand wird lediglich – wie bereits ausgeführt – an einer Stelle („Das steuerliche Konzept“) hingewiesen, an welcher der unbefangene Anleger einen solchen Risikohinweis nicht erwartet. Danach liegt ein Prospektfehler vor, für den der Beklagte zu 1) als Gründungskomplementär grundsätzlich haftet. bb) Schließlich hat auch hier der Beklagte zu 1) die Klägerin nicht ausreichend über die „weichen“ Kosten aufgeklärt. An die Beklagte zu 2.) ist von der Verkäuferin der Fondsimmobilie eine Provision gezahlt worden. Dies hat der Zeuge M5 in seiner Vernehmung vom 22.11.2006 glaubhaft bestätigt (Bl. ....). Der Zeuge M5 hatte als Geschäftsführer der Streithelferin M5 GmbH genauen Einblick in die Zahlungsflüsse bei der Fondsabwicklung. Bei seiner Vernehmung wurde deutlich, dass er sichtlich zwischen den einzelnen Fonds zu differenzieren vermochte und nur dort Angaben zu eventuellen Provisionszahlungen machte, bei denen er sich genau an diese Zahlung zu erinnern vermochte. Da der Fonds abgeschlossen war, lagen ihm bzw. der M5 GmbH keine Unterlagen mehr vor, da sie an die Beklagte zu 2) weiter gegeben worden waren. Trotzdem erscheint es nachvollziehbar und daher glaubhaft, dass auch bei dem vorliegenden Fonds eine Provisionszahlung in der vom Zeugen M5 angegebenen Größenordnung von etwa einer halben Jahresmiete (299.000,00 DM) von der Verkäuferin an die Beklagte zu 2) gezahlt wurde. Unter Zugrundelegung der oben entwickelten Grundsätze hat der Beklagte zu 1) seine Aufklärungspflichten verletzt, da dieser Betrag nicht ordnungsgemäß prospektiert wurde; auf S. 16 (Bl. 308) des Prospektes findet sich dieser Betrag ebensowenig wieder, wie in der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind. b. D1 KG aa) Zur Haftung des Beklagten zu 1) wegen nicht ausreichender Aufklärung über die Kommanditistenhaftung gilt das oben zur N1KG (zu A. I. 2. a. aa.) Gesagte entsprechend. bb) Die prospektierten Angaben zur Rolle und den Aufgaben der Firma U2 Bau AG waren in entscheidenden Punkten nicht zutreffend, was dem Beklagten zu 1.) – allerdings auch dem damaligen Ehemann der Klägerin und Zeugen J1– bekannt war. Die Klägerin hat den Fondsbeitritt am 15./17.12.1998 gezeichnet. Zu diesem Zeitpunkt trafen die Angaben in dem Prospekt zum Beitrag der Firma U2Bau AG nicht zu. Dies war dem Beklagten zu 1) aber auch dem Zeugen J1 bekannt. Rechtsverbindliche Erklärungen hatte die Firma U2 Bau AG gegenüber der D1 KG nicht abgegeben. Es gab lediglich einen schwebend unwirksamen Vertrag vom 03.11.1998, der aber von der Geschäftsleitung der Firma U2 Bau AG nicht genehmigt wurde. Die Mitteilung der Geschäftsleitung der Firma U2 Bau AG über die Ablehnung einer Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages vom 27.11.1998 ging dem Zeugen J1 noch vor der Zeichnung des Fondsanteils zu. Damit war ihm bekannt, dass die Firma U2Bau AG nicht Vertragspartner des Fonds in dem prospektierten Umfang wurde. Es trat sodann die Firma T3 GmbH i.G. als Verkäuferin in den Vertrag ein. Der Beklagten zu 1.) kann sich nicht darauf berufen, dass zeitweise ein schwebend unwirksamer Vertrag bestand. Die Angabe in dem Prospekt, dass die Firma U2 Bau AG Generalunternehmerin und Mietgarantin ist, bringt zum Ausdruck, dass entsprechende Verträge abgeschlossen wurden, die rechtswirksam sind. Es ist für einen Anlageinteressenten von entscheidender Bedeutung, ob und wie, vor allem mit wem, ein Projekt realisiert werden soll und ob sich schon (namhafte) Vertragspartner gefunden haben, die sich zur Realisierung des Objekts verpflichtet haben. Selbst wenn namhafte Unternehmen als Subunternehmer der Fa. T3 GmbH i.G. verpflichtet werden konnten, bleibt es bei der vertraglichen Beziehung des Fonds zur Verkäuferin, der Fa. T3 GmbH i.G.. Liquiditätsprobleme der Verkäuferin können das Projekt gefährden oder auch erheblich verteuern. Da dem Zeugen J1 allerdings diese Umstände aus seine notariellen Tätigkeit in dieser Angelegenheit bekannt waren, musste die Klägerin hierüber nicht mehr aufgeklärt werden. Ihr wird das Wissen ihres Vertreters gemäß § 166 BGB zugerechnet (dazu noch unten eingehender). cc) Schließlich hat der Beklagte zu 1.) die Klägerin nicht über die vertraglich vereinbarte Zahlung der Verkäuferin, der T3 GmbH i.G., in Höhe von 1.850.000,00 DM zzgl. MwSt., die an die Beklagte zu 2.) selbst geflossen sind, aufgeklärt. Ein rechtlich relevanter Prospektmangel liegt vor, wenn „weiche“ Kosten beim Anlagemodell in nicht unerheblicher Höhe anfallen und ein Anleger dem Prospekt nicht ohne Weiteres entnehmen kann, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemittel nicht in das Anlageobjekt fließen, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet werden (BGH, DStR 2006, 956). Die vorliegende Zahlung von 1.850.000,00 DM zzgl. MwSt. findet weder auf Seite 10 des Prospektes unter dem Titel „Mittelverwendung“ Niederschlag, noch in der Aufstellung des in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrages vom 03.11.1998. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages beziffert im Einzelnen die Verwendung der Gesamtmittel. Dieser Aufstellung können zwar gewisse weiche Kosten entnommen werden, nicht jedoch die Kosten für die Zahlungen an die Beklagte zu 2). Der Anteil dieser weichen Kosten am Gesamtaufwand für das Projekt von 58.000.000,00 DM beträgt zwar nur etwa 3,7 %. Damit ist zwar die Erheblichkeitsgrenze, die vom BGH bei etwa 15 % angesetzt werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1732, 1734), nicht erreicht. Auf diese Grenze kommt es aber nur dann an, wenn es um die Frage der Prospektierungspflicht solcher weicher Kosten geht. Werden jedoch in einem Prospekt weiche Kosten ausgewiesen, so müssen die Angaben zutreffend sein. Die objektive Pflichtverletzung liegt dann schon darin, dass die in dem Prospekt gemachten Angaben unvollständig (unrichtig) und irreführend waren (BGH NJW-RR 2004, 1732, 1734). Vorliegend werden in Höhe eines Teils des Kaufpreises – ohne dass dies in dem Prospekt ausgewiesen wird – Kosten für (angebliche) Beraterleistungen der Beklagten zu 2.) beglichen. Die prospektierten weichen Kosten vermittelten demnach einen unzutreffenden Eindruck von ihrem tatsächlichen Umfang. Damit steht ein weiterer Betrag nicht für Aufwendungen betreffend die Anschaffung oder Herstellung des Bauwerks zur Verfügung. Vielmehr liegt nicht ein völlig unbedeutender Mittelrückfluss an den Initiator des Projektes vor, was für seine Seriosität und die der Anlage Bedeutung hat. Solche Zahlungen können Interessenkonflikte aufzeigen, die für den Anleger ebenfalls von Bedeutung sind. Zwar datierte die Vereinbarung der Beklagten zu 1) mit der Firma T3 GmbH i.G. vom 04.12.1998 und damit erst zeitlich nach der Prospektierung. Jedoch ist davon auszugehen, dass diese Vereinbarung von Anfang an geplant war. Auch wenn die Art der von der Beklagten zu 2) gegenüber der Firma T3 GmbH i.G. versprochenen Leistungen dafür sprechen, dass diese möglicherweise nicht leistungsunterlegt waren, weil sie schon zur eigentlichen Tätigkeit der Beklagten zu 2) im Rahmen der Akquisition gehört, so dass es sich möglicherweise hierbei in Wahrheit um eine Kick-back-Zahlung an die Beklagte zu 2) handelt, braucht die Kammer auf Grund der vorstehenden Ausführungen letztlich nicht mehr zu entscheiden. c. Immobilienfonds KG aa) Zur Haftung des Beklagten zu 1) wegen nicht ausreichender Aufklärung über die Kommanditistenhaftung gilt das oben zur N1 KG Gesagte (zu A. I. 2. a. aa.) entsprechend. bb) Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin auch nicht ausreichend über die weichen Kosten aufgeklärt, die bei der Immobilienfonds ## KG anfielen. Der Beklagte zu 1) hat die Klägerin nicht über die mit den Altgesellschaftern und Verkäufern des Objekts bereits vorher vereinbarte Zahlung von 549.000,00 DM, welche auch an die Beklagte zu 2) gezahlt worden ist, aufgeklärt. Die vorliegende Zahlung von 549.000,00 DM ist im Prospekt (S. 6, Bl. ............367) nicht erwähnt. Insbesondere unter dem Titel „Mittelverwendung“ im Prospekt und in der Aufstellung im Gesellschaftsvertrag, in welcher die Verwendung der Gesamtmittel im Einzelnen beziffert sind, findet sich dieser Betrag nicht. Allein der Hinweis in dem Prospekt, wonach der Prospektherausgeber von den Altgesellschaftern eine Innenprovision erhält, ist nicht ausreichend. Dies gilt schon deshalb, weil bei der Mittelverwendung auch der Zahlungsbetrag hätte angegeben werden müssen. Der Hinweis ist sowohl der Höhe nach als auch hinsichtlich der Person des Zahlungsempfängers derart allgemein gehalten, dass sich die Beklagten nicht darauf berufen können. Dahin gestellt bleiben kann, ob die Zahlung das Entgelt für die Vermarktung des Objektes darstellte. Denn auch in diesem Fall hätte der Beklagte zu 1) die Klägerin über die vereinbarte Zahlung aufklären müssen. Es handelte sich zwar um eine Zahlung, die 3,5 % und damit weniger als 15 % der Gesamtinvestition von 15.300.000,00 DM ausmachte. Dennoch handelte es sich um einen Umstand, der für die Anlageentscheidung der Klägerin grds. von Bedeutung war. 3. Allerdings ist die Kausalität der vorgenannten Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung im Ergebnis zu verneinen. Es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH NJW 2000, 3346, 3347; BGH NZG 2003, 920, 922 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, dass gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, weil der Anlageentschluss regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (BGH NZG 2003, 920, 922). a) Wenn die Klägerin auch bei zutreffender Aufklärung über das Wiederaufleben der Haftung durch die Ausschüttungen ihre Anlageentscheidung positiv getroffen hätte, fehlt es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und der Anlageentscheidung (BGH, NJW 1993, 3071). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Klägerin hat sich durch ihren (damaligen) Ehegatte, den Zeugen J1, vertreten lassen. Dieser war Rechtsanwalt und – zu diesem Zeitpunkt auch noch Notar – gewesen und hatte sich daher zwangsläufig intensiv mit den Haftungszusammenhängen der Kommanditisten befassen müssen. Er war in großem Umfang in die Errichtung der Gesellschaftsverträge eingebunden und mit ihnen vertraut. Dieses Sonderwissen muss sich die Klägerin zurechnen lassen. In einem solchen Fall kann sich die Klägerin nicht auf die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen, denn es erscheint naheliegend, dass dem Zeugen die Problematik genauestens bekannt war. Die tatsächliche Vermutung ist damit widerlegt. Vielmehr war es Sache der Klägerin darzulegen und unter Beweis zustellen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Aufklärungsfehler und der Anlageentscheidung bestand. Dem ist sie nicht nachgekommen. b) Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Zahlung von Innenprovisionen. Nach der Lebenserfahrung ist auch davon auszugehen, dass die Klägerin sich bei Kenntnis der Zahlungen an die Beklagte zu 2) oder der ihr nahestehenden M1 Verwaltungs GmbH für eine andere Anlage entschieden hätte. Damit floss bezogen auf das Nettoeigenkapital jeweils eine nicht unerhebliche Summe letztlich nicht als Kaufpreis an die Verkäuferin, sondern wurde von dieser an die Initiatorin der Anlage weitergeleitet. Dies ist ein für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Anlage wesentlicher Umstand, nicht nur weil sich der Eindruck aufdrängt, das jeweilige Objekt hätte für einen geringeren Kaufpreis erstellt werden können, sondern auch, weil es Zweifel an der übrigen dem Projekt zugrunde liegenden Kalkulation wecken konnte. Hierfür spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung. Diese tatsächliche Vermutung ist allerdings widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein anderweitiger Geschehensablauf jedenfalls möglich ist. Das bedeutet, dass im Hinblick auf alle festgestellten Pflichtverletzungen (Aufklärungsfehler) ein ursächlicher Zusammenhang zur jeweiligen Anlageentscheidung nicht festgestellt werden kann. Die Beklagten haben bewiesen, dass die Klägerin möglicherweise trotz Kenntnis von der Zahlung von Innenprovisionen die Anlagen gezeichnet hätte. Die somit wieder beweispflichtige Klägerin hat schließlich den Beweis nicht geführt, dass die Aufklärungsfehler kausal für ihre Anlageentscheidung waren. Die Beklagten haben bewiesen, dass der Zeuge J1 im Zusammenhang mit der Zeichnung des Immobilienfonds ## KG Kenntnis von der Abtretungserklärung vom 22.10.1999 (Bl. 1122 der Akte) erlangt hatte, bevor er für die Klägerin den Fonds gezeichnet hatte. Am 22.10.1999 wurde zur UR-Nr. 853/99 des Notars J1 der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Immobilienfonds ## KG beurkundet. Die Beurkundung erfolgte in den Räumlichkeiten des Zeugen J1 in Z1. Ebenfalls am 22.10.1999 wurde unter „Z1, den 22.10.1999“ die fragliche Abtretungserklärung unterzeichnet (Bl. 1122 der Akte). Diktion und Schriftbild dieser Erklärung entspricht den vom Zeugen J1 gefertigten Urkunden, insbesondere auch dem am gleichen Tage gezeichneten Gesellschaftsvertrag. Allein dieses spricht schon dafür, dass die Abtretungserklärung vom 22.10.1999 unter Mitwirkung und Kenntnis des Zeugen J1 verfasst wurde. Bestätigt wird dies durch die Aussagen der Zeugen G2 und N4. Beide vermochten zu bestätigen, dass ihnen der (mittlerweile verstorbene) Herr Y6, der bei den Beurkundungen zugegen war, mitgeteilt hatte, dass anlässlich der Beurkundung eine entsprechende Erklärung unterzeichnet worden sei und der Zeuge J1 auch davon Kenntnis gehabt habe, weil er im Hinblick auf diese Abtretung erklärt habe, auch einmal so schnell Geld verdienen zu wollen (Zeugen Bl. 1186 und 1230 der Akte). Die Kammer hält diese Aussagen für glaubhaft und im Ergebnis zur Überzeugungsbildung ausreichend, auch wenn es letztlich nur Aussagen vom Hörensagen sind. Der gegenteiligen Aussage des Zeugen J1 folgt die Kammer nicht. Er hatte ausgesagt, erst viel später – also nach Zeichnung des Fonds – von der Abtretungserklärung Kenntnis erlangt zu haben. Im Hinblick auf seine enge Zusammenarbeit mit den Beklagten zu 1) und 2) und den gegenteiligen Angaben der anderen Zeugen hält die Kammer dies nicht für überzeugend, zumal der Zeuge selbst angab, keine sichere Erinnerung mehr an das Geschehen zu haben. Letztlich genügt der Kammer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugungsbildung, dass der Zeuge J1Kenntnis von der Abtretungserklärung hatte. Damit steht aber zugleich für die Kammer fest, dass die Zahlung von Innenprovisionen für die Klägerin kein für die Anlageentscheidung wesentliches und entscheidendes Kriterium war, so dass der Aufklärungsfehler nicht kausal für ihre Zeichnung des Fonds war. Das Wissen des Zeugen J1 wird der Klägerin zugerechnet, § 166 BGB. Er war in dieser Angelegenheit als ihr Vertreter im Vorfeld der Zeichnung tätig. Zwar hat sie die Vertragserklärungen selbst abgegeben, jedoch war ihr damaliger Ehemann, der Zeuge J1, vorbereitend tätig. Insofern hat sie auch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.10.2005 erklärt, sich auf ihren Mann verlassen zu haben. Vor allem von dem Hintergrund, der (vorgeblichen) Gründung einer Innen-GbR, bestehend aus der Klägerin und dem Zeugen J1, die den Kommanditanteil halten sollte, weil der Zeuge J1 den KG-Anteil wegen seiner notariellen Vorbefassung nicht selbst erwerben konnte (vgl. den Auseinandersetzungsvertrag der Klägerin mit dem Zeugen J1 vom 17.02.2004, Bl. 674 ff.), spricht für eine Wissenszurechnung nach § 166 BGB. c) Wenn für die Klägerin bei der Zeichnung der Anlage zur Immobilienfonds 99 KG die Zahlung von Innenprovisionen kein anlageentscheidendes Kriterium war, spricht Vieles dafür, dass auch bei den beiden zeitlich davor liegenden Fondsbeitritten zur N1KG und zur D1 KG, dieses kein für die Klägerin wesentliches Kriterium war. Jedenfalls die tatsächliche Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens greift bei dieser Sachlage nicht mehr zugunsten der Klägerin. Dass die Klägerin bei Kenntnis des wahren Sachlage die fraglichen Fonds trotzdem gezeichnet hätte, hat sie nicht ausreichend substantiiert dargelegt und insbesondere ihren Sachvortrag auch nicht unter Beweis gestellt. II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Der Klägerin steht wegen der drei streitgegenständlichen Anlagen kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Auskunftsvertrages mit der Beklagten zu 2) zu. Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) dürfte zwar jeweils ein Auskunftsvertrag zustande gekommen sein. Ein solcher Vertrag mit Haftungsfolgen kommt im Rahmen der Anlagenvermittlung zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH Urteil vom 19.10.2006, III ZR 122/05; BGH NJW-RR 2005, 1120, 1121). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, denn die Beklagte zu 2) hat ebenso wie der Beklagte zu 1) nicht für die Verletzung von Aufklärungspflichten zu haften, da es auch insoweit an einer für die Anlageentscheidung kausalen Pflichtverletzung fehlt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Haftung des Beklagten zu 1) verwiesen werden. III. Mangels einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) kommt auch keine Haftung der Beklagten zu 3) aus einem verbundenen Geschäft aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) in Betracht. Im Rahmen eines sog. verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKG a.F. kann dem Anleger ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss (c.i.c.) gegen die kreditgebende Bank zustehen. Der Grund für eine solche vorvertragliche Haftung der Bank liegt nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1955, 1957) darin begründet, dass der durch eine arglistige Täuschung des Anlagevermittlers zur Fondsbeteiligung geworbene Anleger und Darlehensnehmer seine hieraus folgenden Rechte gegen die Fondsgesellschaft gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG a.F. nicht nur dem Darlehensrückzahlungsbegehren der kreditgebenden Bank entgegenhalten kann. Vielmehr berechtigt ihn dieser Umstand auch gemäß § 123 BGB grundsätzlich zur Anfechtung. Dabei erfasst dieses Recht nicht nur den Fondsbeitritt, sondern auch den Darlehensvertrag. Anstelle der Anfechtung des Darlehensvertrages steht dem Anleger – auch wenn die Anfechtungsfrist verstrichen oder ausnahmsweise die notwendige Arglist fehlt – bei einem verbundenen Vertrag im Falle des Vorliegens eines Vermögensschadens auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu. Die Bank muss sich bei einem verbundenen Geschäft das täuschende Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen. Dies gilt nicht nur bei einer arglistigen Täuschung, sondern auch bei einem vorsätzlichen Verschulden bei Vertragsschluss, das einer arglistigen Täuschung immanent ist (BGH a.a.O.). Letztlich kann die Frage eines verbundenen Geschäfts offen bleiben, denn die Beklagte zu 3) haftet allein deshalb nicht, weil die Haftungsvoraussetzungen für eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) schon nicht vorliegen. Ein täuschendes Verhalten der Beklagten zu 2) als Anlagevermittlerin kann nicht festgestellt werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Haftung der Beklagten zu 1) und 2) verwiesen werden. B. Der widerklagend geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 488 BGB. Die Beklagte zu 3) hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung 24.348,46 €. I. Die Beklagte zu 3) hat einen Anspruch auf Zahlung der offenen Darlehensforderungen in Höhe von 25.211,27 € aus dem Darlehn mit der Nr. 108704820, abzüglich eines Betrages in Höhe von 862,81 €. Der letztgenannte Betrag entspricht der per 30.06.2004 fälligen Rate, die Gegenstand des Rechtsstreits 8 O 498/04 (LG Dortmund) ist, das derzeit ausgesetzt ist. Die Darlehnsverträge sind wirksam. Sie sind weder gemäß § 134 BGB noch gemäß §1 38 BGB unwirksam. Der Wirksamkeit der Darlehnsverträge steht auch nicht entgegen, dass diese aufgrund einer der Beklagten zu 2) von der Klägerin erteilten Vollmacht zustande gekommen sind. Diese Vollmachten sind nicht gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 RBerG unwirksam. Sie beschränken sich im Kern auf die Aufnahme des Finanzierungsdarlehns, so dass es sich hierbei um die Wahrnehmung von im wesentlichen wirtschaftlichen Interessen handelt und nicht um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. § 1 RBerG (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 29/05; Ziffer 15). Der Höhe der Darlehensforderung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Soweit sie im Schriftsatz vom 29.11.2007 (Bl. 1244 der Akte) einen geringfügig niedrigeren Saldo per 30.09.2007 behauptet hatte (statt 25.189,23 € behauptete sie 23.683,62 €), übersieht sie, dass in dem Ausgangsbetrag Stand: 30.06.2004, die fragliche Rate von 862,81 € nicht enthalten war und außerdem die Beklagte zu 3) berechtigt war – das Darlehen wurde erst mit Schreiben vom 04.10.2007 gekündigt – auf die rückständigen Raten Zinsen zu verlangen. Der Berechnung der Beklagten zu 3) aus dem Schriftsatz 04.01.2008 (Bl. 1265/1266 mit Anlagen Bl. 1268-1270 der Akten) ist sie dann nicht mehr entgegen getreten. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 3) wegen der diesen Darlehnsforderungen zugrunde liegenden Beteiligungen an der N1 KG, D1 KG, und Immobilienfonds ## KG keinen Schadensersatzanspruch. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Da die Klägerin unstreitig zum 30.06.2004 die Zahlungen eingestellt hat, bestehen die Darlehensforderungen in der genannten Höhe. 3. Das Darlehen ist auch zur Rückzahlung fällig. Die Beklagte zu 3) hat mit Schreiben vom 04.10.2007 die fristlose Kündigung erklärt. Zu diesem Zeitpunkt war sie zur fristlosen Kündigung berechtigt, da die Klägerin ihre Zahlungen bereits im Jahr 2004 eingestellt hatte. Nach § 314 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nachdem die Klägerin mit den Zahlungen seit dem 30.06.2004 in Verzug gekommen war und im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin zu erkennen gegeben hatte, dass sie jegliche weitere Zahlungen ablehnte, war bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nunmehr der Beklagten zu 3) ein weiteres Festhalten an den Darlehensverträgen nicht mehr zumutbar. Einer Abmahnung bedurfte es gemäß § 314 Abs. 2 BGB nicht, da der Kläger eine Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 101, 709 ZPO.