Urteil
I-8 U 58/09
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2009:1221.I8U58.09.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an den Kläger 127.283,90 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 11.01.2008 zu zahlen, wobei der Kläger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der B – I3 KG in Höhe von nominal 300.000,00 DM. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, den Kläger von allen Verbindlichkeiten freizustellen, für die er in seiner Eigenschaft als Kommanditist der B – I3 KG haftet, Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils des Klägers an der B – I3 KG. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass er sich als Kommanditist mit einer Einlage von 300.000,00 DM an der B I3 beteiligt hat, wobei der Kläger den Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen - von Einkommenssteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der B – I3 KG gemäß den vorstehenden Ansprüchen und - von Einkommenssteuer in Folge künftiger Änderungen vergangener Steuerbescheide betreffend die B – I2 KG. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers, die Berufung des Beklagten zu 1) und die Berufung der Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen. Für die Kostentragung gilt folgende Regelung: Kosten der Berufungsinstanz: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten je hälftig. Kosten der ersten Instanz: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zur Hälfte der Kläger und zu je ¼ die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt jeweils zur Hälfte der Klä-ger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 G r ü n d e 2 A. 3 Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds. 4 Der Beklagte zu 1) ist gelernter Bankkaufmann und gründete vor mehr als 20 Jahren die I3 GmbH & Co. KG, die ursprünglich in der Rechtsform der GmbH organisiert war und die im Bereich der Vermögensanlageberatung, Anlagenvermittlung und Vermögensverwaltung tätig ist. Die I3 GmbH, deren Alleingeschäftsführung der Beklagte zu 1) übernommen hatte, konzipierte im Laufe der Zeit etwa 20 sog. geschlossene Immobilienfonds, gab entsprechende Prospekte heraus und gewann Kunden, die als Kommanditisten der jeweiligen Fonds – KG beitreten sollten. 5 Der Beklagte zu 1) fungierte ferner als Komplementär der I KG (nachfolgend als B KG bezeichnet), die zu den o. g. Immobilienfondsgesellschaften gehörte. Der Anreiz zu einer Beteiligung an der KG bestand für potenzielle Anleger vor allem darin, dass steuerliche Vorteile der sog. Förderabschreibung in den neuen Bundesländern genutzt werden konnten. 6 Im Dezember 1998 beteiligte sich der Kläger als Kommanditist unter anderem an der B KG. Er zeichnete eine Einlage in Höhe von 300.000,00 DM zuzüglich eines Agio – Betrages in Höhe von 15.000,00 DM. Am 13.12.1998 unterbreitete er der Kommanditgesellschaft zwei notariell beurkundete Angebote über jeweils 150.000,00 DM zuzüglich eines Agios von 7.500,00 DM, die durch notarielle Erklärungen vom 30.12.1998 und vom 11.01.1999 angenommen wurden. Der Kläger finanzierte seinen Beitritt zum Immobilienfonds vollständig durch Fremdkapital. Er schloss mit der Beklagten zu 2) vier Darlehensverträge – zwei am 29.12.1998 und zwei am 25.03.1999 – über eine Nominalsumme von insgesamt 335.000,00 DM. Bezüglich des Inhalts der genannten Verträge wird auf die Anlagen 16 bis 19 zur Klageschrift verwiesen. Der Kläger hat inzwischen die Darlehenssumme an die Beklagte zu 2) zurückgezahlt. 7 Der Kläger erhielt von der B KG Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 7.669,38 Euro. In den Jahren 2001 und 2002 wurden ihm jeweils 3.834,69 Euro gezahlt; darüber hinausgehende Zahlungen erfolgten allerdings nicht. 8 In der Klageschrift vom 27.12.2007 erklärte er gegenüber der Beklagten zu 2) die Anfechtung der Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung und begehrte im weiteren Verlauf von den Beklagten im Wege der sog. Prospekthaftung Schadensersatz in Höhe von 127.283,90 Euro, wobei er diese Summe wie folgt errechnete: 9 Zinszahlungen und Tilgungsleistungen auf Darlehen 117.105,07 Euro Zinsen auf den obigen Posten 17.848,21 Euro abzüglich Ausschüttungen 7.669,38 Euro 10 Gesamtbetrag: 127.283,90 Euro. 11 Der Kläger hat behauptet, er habe eine Vermögenseinbuße in der genannten Höhe erlitten; insbesondere habe er die o. g. Zinszahlungen und Tilgungsleistungen erbracht. Er hat zudem die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 1) habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil er ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht hinreichend aufgeklärt habe. Er hätte z. B. über "kick – back" Zahlungen der Grundstücksverkäuferin – der C5 GmbH – an die I3 GmbH in Höhe von 1.850.000,00 DM netto (= 2.146.000,00 DM brutto) informiert werden müssen. Weiterhin sei er nur unzureichend über die Risiken der Haftung als Kommanditist der B KG aufgeklärt worden. Der Emissionsprospekt habe ferner insofern Mängel aufgewiesen, als die Rolle des Bauunternehmens C4 & C AG unzutreffend dargestellt worden sei. Der Kläger hat darüber hinaus behauptet, er sei ausgesprochen anlagewillig gewesen. Wenn er auf die erwähnten Umstände hingewiesen worden wäre, hätte er sich zwar nicht an der B KG beteiligt, allerdings statt dessen eine andere Anlage gezeichnet. Er ist zudem der Meinung gewesen, die Beklagte zu 2) hafte gleichfalls auf Schadensersatz, was sich aus dem Umstand ergebe, dass der Beitritt zum Fonds und die dazugehörigen Darlehensverträge verbundene Geschäfte im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes bildeten. Dies habe zur Folge, dass sich die Beklagte zu 2) die vom Beklagten zu 1) verübten arglistigen Täuschungen zurechnen lassen müsse. Der Kläger hat insofern behauptet, die I3 GmbH habe der Beklagten zu 2) gezielt Prospekte zur Verfügung gestellt. 12 Der Kläger hat – hinsichtlich der in zweiter Instanz allein im Streit verbliebenen Ansprüche wegen der Beteiligung an der B KG (erstinstanzlich verfolgte zusätzliche Ansprüche wegen Beteiligung an einem anderen Fonds verfolgt er nach deren Abweisung durch das Landgericht nicht weiter) – beantragt, 13 1.a) die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 127.283,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen, wobei der Kläger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist, 14 b) den Beklagten zu 1 zu verurteilen, den Kläger freizustellen von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Volksbank C6 aus der Darlehensfinanzierung seines Beitritts zu der B3 KG, insbesondere aus den Darlehensverbindlichkeiten gemäß Darlehensverträgen vom 29.12.1998/ 25.3.1999, hilfsweise gegenüber dem Beklagten zu 1 festzustellen, dass der Beklagte zu 1 verpflichtet ist zu vorstehend beschriebener Freistellung des Klägers, 15 c) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger von allen Verbindlichkeiten freizustellen, für die der Kläger haftet in seiner Eigenschaft als Kommanditist der B3 KG, insbesondere aus dem Umstand, dass der Kläger bereits Kommanditist war, bevor er als solcher im Handelsregister eingetragen wurde, 16 d) gegenüber der Beklagten zu 2 festzustellen, dass die Beklagte zu 2 keinen Anspruch herleiten kann aus Darlehensverträgen zwischen ihr als Darlehensgeberin und dem Kläger als Darlehensnehmer, die der Kläger zur Finanzierung seines Beitritts zu der vorstehend bezeichneten Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat, 17 e) und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abtretung/Übertragung des Kommanditanteils des Klägers in Höhe von nominal 300.000 DM an der B3 KG, 18 2.a) hilfsweise gegenüber den vorstehenden Anträgen zu 1 die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an den Kläger 124.516,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen, 19 b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2 gegenüber dem Kläger keine Ansprüche geltend machen kann aus Darlehensverträgen zwischen ihr als Darlehensgeberin und dem Kläger als Darlehensnehmer, die der Kläger zur Finanzierung seines Beitritts zu der vorstehend bezeichneten Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat, 20 c) und zwar jeweils Zug um Zug gegen Abtretung/Übertragung seines Kommanditanteils in Höhe von nominal 300.000 DM an der B3 KG sowie gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die Prospektverantwortlichen, Gründungsgesellschafter und Initiatoren der B2 KG, so gestellt zu werden, als wäre er der vorstehend bezeichneten Kommanditgesellschaft nicht beigetreten. 21 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Kläger daraus entstanden ist oder noch entsteht, dass er sich als Kommanditist an der B3 KG beteiligt hat, wobei der Kläger aber Ersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist, 22 4. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger freizustellen von Zahlungen von Einkommensteuer infolge 23 von Einkommensteuer infolge der Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der B3 KG gemäß den vorstehenden Anträgen, von Einkommensteuer infolge künftiger Änderungen ergangener Steuerbescheide betreffend die B3 KG, von Einkommensteuer auf Zahlungen der Beklagten an den Kläger gemäß den vorstehenden Anträgen. 24 Die Beklagten haben beantragt, 25 die Klage abzuweisen. 26 Sie sind der Ansicht gewesen, der Kläger sei ausreichend über alle relevanten Risiken informiert worden; das gelte auch hinsichtlich der Zahlungen, welche die I GmbH erhalten habe. Die Beklagten haben zudem behauptet, der Kläger hätte sich – auch bei weitergehender Aufklärung – an der B KG als Kommanditist beteiligt, da er die Einlage im Wesentlichen aufgrund der damaligen steuerlichen Fördergebietsabschreibungsmöglichkeiten gezeichnet habe. Sie haben ferner die Meinung vertreten, der Kläger müsse sich demzufolge alle erzielten Steuervorteile auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen, den er allerdings deswegen nicht durchsetzen könne, weil sowohl die gesetzliche als auch die vertragliche vereinbarte Verjährungsfrist verstrichen sei. Die Beklagte zu 2) ist ferner der Auffassung gewesen, schon deswegen nicht auf Schadensersatz zu haften, weil zwischen den Fondsanlagen und dem am 13.12.1998 und am 25.03.1999 abgeschlossenen Kreditverträgen keine wirtschaftliche Einheit bestanden habe. 27 Das Landgericht hat der Klage mit am 16.02.2009 verkündetem Urteil – soweit die B KG betroffen war – teilweise stattgegeben und den Beklagten zu 1) verurteilt, an den Kläger 127.283,90 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 4% zu zahlen; die Beklagte zu 2) ist verurteilt worden, an den Kläger 76.693,78 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat die Kammer tenoriert, dass die Beklagten verpflichtet seien, den Kläger von allen Verbindlichkeiten freizustellen, für die aufgrund Kommanditistenstellung gehaftet werde und dass sie zudem verpflichtet seien, ihm sämtliche weitere Schäden zu ersetzen bzw. ihn von Steuerforderungen freizustellen, die im Zuge seiner Beteiligung an der B KG entstanden seien oder noch entstünden. Wegen des weitergehenden Zahlungs- und Feststellungsantrags hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinn gegen den Beklagten zu 1), da dieser seine Aufklärungspflichten im Zuge des Beitritts zur B KG verletzt habe; insbesondere sei der Kläger nicht hinreichend über den Umstand informiert worden, dass die C5 GmbH am 04.12.1998 einen Teil der Kaufpreisforderung an die I3 GmbH abgetreten habe. Der Vermögensschaden des Klägers belaufe sich auf 127.283,90 Euro. Die geltend gemachten Zinsschäden seien allerdings nicht restitutionsfähig, weil es insofern an dem erforderlichen Kausalitätszusammenhang fehle. Etwaige steuerliche Vorteile, die der Kläger aufgrund der Beteiligung an der B KG erzielt habe, seien im Wege der Vorteilsausgleichung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Der Schadensersatzanspruch sei zudem nicht verjährt, da die Parteien die Verjährungsfrist nicht vertraglich wirksam geregelt hätten und die gesetzliche Frist bei Klageerhebung noch nicht verstrichen sei. Die Beklagte zu 2) hafte allerdings nur in einem Umfang von 76.693,78 Euro auf Schadensersatz. Sie habe keine eigenen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger verletzt, müsse sich aber eine arglistige Täuschung, die der Beklagte zu 1) verübt habe, nach den Grundsätzen über das verbundene Geschäft i. S. d. Verbraucherkreditgesetzes teilweise zurechnen lassen. Der Beitritt des Klägers zum Fonds und der Abschluss der Darlehensverträge vom 29.12.1998 bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Dies gelte jedoch nicht in Bezug auf die am 25.03.1999 zustande gekommenen Verträge; insofern seien die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den tatsächlichen Feststellungen und zur Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 28 Dieses Urteil ist den Parteien am 27.02.2009 zugestellt worden. Die Kläger hat am 26.03.2009 – soweit Ansprüche bezüglich der Beteiligung an der B KG betroffen waren –, der Beklagte zu 1) am 04.03.2009 und die Beklagte zu 2) am 11.03.2009 Berufung eingelegt. Der Kläger und der Beklagte zu 1) haben ihr Rechtsmittel nach entsprechender Fristverlängerung am 27.05.2009 begründet; die Berufungsbegründung der Beklagten zu 2) erfolgte am 22.04.2009. 29 Der Kläger hat ursprünglich (hinsichtlich seiner Ansprüche, welche die B KG betreffen) seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter verfolgt. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vortrag Bezug, den er vertieft und ergänzt. Er behauptet, er hätte den gezeichneten Betrag anderweitig angelegt, wenn er über die Risiken der Kommanditbeteiligung bei der B KG richtig informiert worden wäre. Er meint zudem, die Schadensersatzleistung unterfalle im konkreten Fall einer Steuerpflicht, weswegen er sich keine (zusätzlichen) Steuervorteile anrechnen lassen müsse; sämtliche Vorteile, die er im Zuge der Anlage erzielt habe, würden mit Zahlung des beantragten Schadensersatzes rückgängig gemacht bzw. kompensiert. Er vertritt ferner die Auffassung, die Klage sei auch gegen die Beklagte zu vollständig 2) begründet und behauptet insofern, es habe eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Beklagten bzw. der I GmbH und der Beklagten zu 2) gegeben. Die I3 GmbH habe der Beklagten zu 2) bewusst Prospekte zukommen und sich für die Vermittlung von Darlehensverträgen Provisionen zahlen lassen. 30 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.11.2009 hat der Kläger seine Berufung hinsichtlich der ursprünglich in Bezug auf die B KG gestellten Klageanträge zu 1. b) (Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 2) aus Darlehensfinanzierungen), zu 1. d) (Feststellung, dass die Beklagte zu 2) aus den geschlossenen Darlehensverträgen keine Ansprüche herleiten kann), zu 2. b) (gleichlautender "Hilfsantrag") und zu 4., letzter Spiegelstrich (Feststellung, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) verpflichtet sind, ihn von Zahlungen von Einkommenssteuern auf Zahlungen gemäß den vorstehenden Anträgen freizustellen) zurückgenommen. 31 Er beantragt nunmehr bezüglich der B KG, 32 das Urteil des Landgerichts Münster abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden. 33 Er beantragt außerdem, 34 die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zurückzuweisen. 35 Der Beklagte zu 1) beantragt, 36 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 37 Die Beklagte zu 2) beantragt, 38 unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 39 Die Beklagten verweisen ebenfalls vor allem auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Ansicht, es entspreche der Regel, dass steuerliche Vorteile im Rahmen der Bemessung eines Schadensersatzanspruchs zu berücksichtigen seien. Sie behaupten, der Kläger sei nicht außergewöhnlich "anlagewillig" gewesen und meinen weiterhin, er müsse sich sämtliche Zinsaufwendungen in Form von Sonderwerbungskosten und die Möglichkeit der sog. Rest – Gebäude – AfA (= Absetzung für Abnutzung) entgegenhalten lassen; ferner hätten etwaige Verlustvor- bzw. Rücktragsmöglichkeiten optimal genutzt werden müssen. Die Beklagte zu 2) vertritt darüber hinaus nach wie vor die Auffassung, sie müsse sich keine etwaige Täuschung des Beklagten zu 1) zurechnen lassen, da es an den Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i. S. d. Verbraucherkreditgesetzes fehle. 40 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 41 B. 42 Die Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig. In der Sache hat die Berufung des Klägers bezüglich der Haftung der Beklagten zu 2) überwiegend Erfolg, während das jeweilige Rechtsmittel der Beklagten unbegründet ist. Im Einzelnen: 43 ANSPRÜCHE GEGEN DEN BEKLAGTEN ZU 1) 44 Teil I: Antrag zu 1. a): Zahlungsantrag gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 127.283,90 Euro 45 AA. Zahlung von 127.283,90 Euro / Hauptforderung 46 Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf Zahlung von 127.283,90 Euro aus §§ 241 I, 311 II, III BGB (Prospekthaftung im weiteren Sinne). 47 1. 48 Neben der eigentlichen Prospekthaftung aus typisiertem Vertrauen besteht eine unmittelbar aus §§ 241, 311 II, III BGB abgeleitete uneigentliche Prospekthaftung. Wer bei den Vertragsverhandlungen als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant gegenüber einem Anleger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, haftet für die Verletzung von Aufklärungspflichten bei den Verhandlungen über den Beitritt zur Anlagegesellschaft. Für die Auslösung der persönlichen Haftung genügt dabei mit Blick auf § 278 BGB bereits eine mittelbare Beteiligung an den Vertragsverhandlungen, indem z. B. einem Anlagevermittler die Beratung und Beantwortung von Fragen der Interessenten überlassen wird (vgl. BGH NJW 1985, 380 f.; BGH NJW 1978, 1625 f.; BGH NJW – RR 1992, 542 f.; BGH NJW 2004, 3420 ff.; BGH NJW 1991, 1608 f.; BGH NJW – RR 2007, 406 ff.; BGH NJW 2006, 2410 f.; BGH NJW – RR 1990, 229 f.; BGH NJW 1993, 2865 ff.; BGH NZG 2008, 661 ff.; BGH NJW 1982, 1514 ff.; vgl. BGH NJW – RR 2008, 1129 ff.; BGH NZG 2009, 380 ff., BGH NZG 2009, 218 ff.; Senat, Urteil vom 28.08.2006, Az.: 8 U 55/05; OLGR Hamm 2006, 863 ff.; Senat, Urteil vom 08.09.2008, Az.: 8 U 161/07; OLG München NJW – RR 2000, 624 ff.; Münchener Kommentar/Emmerich, 5. Auflage, § 311 BGB, Rdnr. 162 ff.; Palandt/Grüneberg, 68. Auflage, § 311 BGB, Rdnr. 71). 49 a) Der Anspruch auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten hat seine Grundlage in der Position des Beklagten zu 1) als Gründungsgesellschafter der B KG. Aufgrund dieser Stellung ist er in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben. Die genannten Pflichten erstrecken sich im Rahmen von Vertragsverhandlungen auf alle Umstände, die für den Entschluss des anderen Teils erkennbar von wesentlicher Bedeutung sein können. Insbesondere ist bei vorvertraglichen Beratungsgesprächen jede Irreführung des künftigen Vertragspartners zu vermeiden (BGH NJW – RR 1990, 229 f.; BGH NZG 2009, 218 ff.; BGH NZG 2009, 380 ff.; vgl. OLGR Hamm 2006, 863 ff.). Zudem obliegt den Gründungsgesellschaftern von Publikums – KGs die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko (z. B. BGH NZG 2003, 920 f.; vgl. BGH NZG 2009, 218 ff.; BGH NZG 2009, 380 ff.). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist es nicht erforderlich, dass er eine eigene besondere Verantwortung für den Emissionsprospekt trug. Die an die Stellung des Gründungsgesellschafters anknüpfende Haftung stützt sich vielmehr auf das typischerweise von diesem aufgrund seiner Stellung mit überlegenen Kenntnissen und Einflussmöglichkeiten in Anspruch genommene Vertrauen. Die Aufklärungspflicht hat somit ihren inneren Grund darin, dass der Gründungsgesellschafter über einen Informationsvorsprung verfügt und hinter dem mit der Gesellschaft verfolgten Projekt steht. 50 b) Der Beklagte zu 1) hat die ihm gegenüber dem Kläger obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass er diesen nicht ordnungsgemäß über Zahlungen an die I3 GmbH in Höhe von 1.850.000,00 DM netto / 2.146.000,00 DM brutto informiert hat. Die Grundstücksverkäuferin, die C5 GmbH, zahlte der I3 GmbH eine Provision in Höhe von 1.850.000,00 DM zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 2.146.000,00 DM. Entsprechend trat sie bereits am 04.12.1998 einen Teil ihres Kaufpreisanspruchs an die genannte GmbH ab (Anlage 26 zur Klageschrift). Selbst wenn es sich um die Vergütung für verschiedene Dienstleistungen in Form von Vermarktung, Marketing und Berichterstattung gehandelt haben sollte, wie der Beklagte zu 1) behauptet, lag darin eine offenbarungspflichtige Leistung, da es sich hierbei zugleich um Sondervorteile eines Gründungsgesellschafters bzw. eines von einem Gründungsgesellschafter beherrschten Unternehmens handelte (vgl. dazu BGH NJW – RR 2008, 1129 ff.). Derartige Sondervorteile waren offenbarungspflichtig, was um so mehr gilt, als der Beitritt des Klägers als Kommanditist zur B KG erst am 30.12.1998 / 11.01.1999 stattfand (vgl. Anlagen 12 und 14 zur Klageschrift). 51 c) Unter Berücksichtigung der o. g. Grundsätze gehört es zu einer ordnungsgemäßen Aufklärung, dass dem Anleger sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden. Der Anleger ist darüber zu informieren, in welchem Umfang seine Zahlung für die Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird. Hiervon sind insbesondere Zuwendungen an die Gesellschafter und/oder ihre Unternehmen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich um übliche Vergütungen handelt (BGH WM 1985, 533 f.; BGH NJW 1995, 130 ff.; BGH NJW 2007, 2404 ff.; vgl. BGH NJW – RR 2008, 1129 ff.; vgl. BGH NZG 2009, 218 ff.; BGH NZG 2009, 380 ff.). 52 d) Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) insoweit ein, über die Zahlung habe nicht informiert werden müssen, weil der Wert von 15 % des Gesamtaufwandes, den der Bundesgerichtshof als Grenze für die Offenbarungspflicht von sog. Innenprovisionen aufgestellt habe, nicht erreicht werde. Zwar trifft es zu, dass der Bundesgerichtshof eine Offenbarungspflicht für "Innenprovisionen" jedenfalls dann angenommen hat, wenn diese 15 % des Aufwands übersteigen (BGH NJW 2004, 1732 ff.). Übliche Provisionen bedürfen danach grundsätzlich nicht der Offenlegung. Im Streitfall stellt die Zahlung von 2.1460.000,00 DM brutto an die I3 GmbH keine 15%, sondern lediglich 3,7% des Aufwandes dar, der für den Erwerb des Grundstücks einschließlich der Gebäude prospektiert war. Gleichwohl durfte von einer Offenlegung gegenüber den Anlegern nicht abgesehen werden. Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft nämlich allein Provisionen, die an die Vermittler der Kapitalanlage gezahlt werden. Die Beschränkung auf solche Zahlungen, die mindestens 15 % des Aufwandes betragen, greift jedoch dann nicht ein, wenn es sich um Sondervorteile handelt, die einem Gründungsgesellschafter oder einer diesem zugerechneter Gesellschaft gewährt werden (BGH NJW 1995, 130 ff.; BGH NJW – RR 2008, 1129 ff.). Da Leistungen an Gründungsgesellschafter die Gefahr der Interessenkollision zum Nachteil der Anleger begründen können, ist über alle Zuwendungen dieser Art aufzuklären (BGH a. a. O.). Ohne Erfolg wendet der Beklagte zu 1) ferner ein, die Zahlung sei nicht unmittelbar aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft geleistet worden, sondern aus der Marge der Verkäuferin. Darauf kommt es nicht an; für die Anlageentscheidung von Beitrittsinteressenten kann allein der Umstand, dass Vertragsparteien der Fondsgesellschaft außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses Zahlungen leisten, Bedeutung erlangen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass solche Zahlungsverpflichtungen zuvor in die Preisbildung eingeflossen sind (BGH NJW 2004, 1732 ff.). 53 e) Der Beklagte hat eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht begangen, als er die unzutreffenden Aussagen im Emissionsprospekt über die Rolle der Firma C3 + C AG nicht richtiggestellt hat. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dem Kläger der Emissionsprospekt mit dem Datum "23.11.1998" vorlag, ist festzustellen, dass auch der Prospekt in dieser späteren Fassung erhebliche und für die Anlageentscheidung des Klägers bedeutsame Unrichtigkeiten enthielt. Auf Seite 2 des Prospekts heißt es, die Verkäuferin verpflichte sich zur Erstvermietung zu den vereinbarten Konditionen und stelle gemeinsam mit dem Generalunternehmer, der C4 + C AG, eine Bankbürgschaft bzw. ein Bardepot für evtl. Differenzen und spätere Mietausfälle bereit. Diese Darstellung traf nicht zu, da ein Generalunternehmervertrag mit der C4 + C AG nicht wirksam geschlossen wurde. Ein schwebend unwirksamer Vertrag ist von den zuständigen Organen der C4 + C AG nicht genehmigt worden. Auch die Erklärung, die C4 + C AG habe sich zur Stellung einer Bankbürgschaft bzw. zur Übernahme eines Bardepots zum Ausgleich evtl. Mietausfälle verpflichtet, war unzutreffend. 54 f) Nicht richtig war weiterhin die Darstellung auf Seite 30 des Prospekts, wo unter Ziffer III. "Fertigstellungsgarantie/Gewährleistungsgarantie" die Firma C4 + C AG verzeichnet war. Auf derselben Seite wurde dieses Unternehmen auch unter Ziffer IV. "Mietgarantie/Bardepot" genannt, ohne dass sich die C4 + C AG dazu verpflichtet hatte. Soweit der Beklagte zu 1) geltend macht, die C4 + C AG sei zum Teil als Subunternehmerin des späteren Generalunternehmers eingesetzt worden und in dieser Funktion zum einen für die Qualität der Arbeiten in ihrem Bereich verantwortlich und zum anderen selbst gewährleistungspflichtig gewesen, ändert dies nichts daran, dass keine unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen der Anlagegesellschaft und C4 + C AG bestanden und damit keine vertraglichen Ansprüche gegeben waren. 55 g) Der Beklagte zu 1) war auch verpflichtet, die vorstehend dargestellten Unrichtigkeiten gegenüber dem Kläger zu korrigieren. Diese waren nicht lediglich marginal und für die Anlageentscheidung eines verständigen Anlegers unwesentlich. Für die Anlageentscheidung ist von keineswegs untergeordneter Bedeutung, ob die ordnungsgemäße und fristgerechte Fertigstellung gewährleistet ist, da nur dann eine rentable Vermietung möglich war. Wenn im Prospekt als hierfür verantwortlicher Generalunternehmer eine namhafte überregional bekannte und im MDAX geführte Baugesellschaft genannt wird, kann dies dazu führen, dass künftige Anleger die beanstandungsfreie Vertragserfüllung erwarten und dem Objekt deshalb in besonderem Maße Vertrauen entgegenbringen. Die später eingeschaltete Baugesellschaft K und K2 hat jedenfalls nicht ein vergleichbares Renommee. Der Umstand, dass die C4 + C AG als Subunternehmerin, allerdings beschränkt auf Erdarbeiten und Rohbau, weiterhin beteiligt war, kompensiert ihr Fehlen als verantwortliche Generalunternehmerin nicht, da vertragliche Rechte der Auftraggeberin nunmehr nicht bestanden. Dass es tatsächlich zur ordnungsgemäßen Fertigstellung des Bauvorhabens gekommen ist und sich der Wechsel bei der Generalunternehmerin letztlich nicht ausgewirkt hat, ist unerheblich, da es entscheidend auf die Kenntnisse und Erwartungen des Anlegers zum Zeitpunkt seines Beitrittsentschlusses ankommt. 56 2. 57 Der Beklagte zu 1) handelte darüber hinaus schuldhaft, hier zumindest fahrlässig i. S. d. § 276 I, II BGB. Fahrlässiges Verhalten liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Der Beklagte zu 1) hätte bezüglich des Komplexes "Abtretung C5 GmbH" erkennen können, dass sich die Aufklärungspflicht auch auf die Gewährung von Sondervorteilen im oben genannten Sinne erstreckt. Das gilt um so mehr, als er in seiner Eigenschaft als Gründungsgesellschafter der B KG und als Geschäftsführer der I3 GmbH auf die Konzeption der Immobilienfonds maßgeblichen Einfluss hatte. Selbst wenn er sich über den Umfang seiner Pflichten im Irrtum befunden haben sollte, räumt das nicht den Vorwurf der Fahrlässigkeit aus, weil er einen entsprechenden Irrtum bei hinreichender Information hätte vermeiden können. Ob der Beklagte zu 1) bezüglich des Komplexes "C4 + C" lediglich fahrlässig – was außer Zweifel steht – oder aber vorsätzlich bzw. arglistig handelte, bedarf an dieser Stelle mit Blick auf die obigen Ausführungen keiner Erörterung. 58 3. 59 Die dargestellte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) war für die Anlageentscheidung des Klägers kausal. Es entspricht der Lebenserfahrung, wird also vermutet, dass ein Prospektfehler / eine Verletzung von Aufklärungspflichten für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH ZIP 2004, 1104 ff.; BGH WM 2006, 668 ff.; BGH NZG 2009, 380 ff.; Münchener Kommentar/Emmerich § 311 BGB, Rdnr. 172). Dies beruht auf der Erwägung, dass durch unzutreffende oder unvollständige Informationen in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Objekt investieren will oder nicht; Anhaltspunkte dafür, dass sich der jeweilige Kläger bei vollständiger Aufklärung dennoch für die Anlage entschieden hätte, sind von dem jeweiligen Beklagten vorzutragen (BGH WM 2006, 668 ff.). Zwar wird die so anzunehmende tatsächliche Vermutung zugunsten des Anlegers, dass er die Anlage nicht gezeichnet hätte, ihrer Grundlage dann beraubt, wenn die Möglichkeit mehrerer "aufklärungsrichtiger" Verhaltensweisen gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) kann hiervon im Streitfall aber nicht deswegen ausgegangen werden, weil der Kläger die Anlage wesentlich unter dem Gesichtspunkt der Erzielung von Steuervorteilen gezeichnet hat. Bei dauerhaften Vermögensanlagen wie bei einem Immobilienfonds, bei denen der Anleger eine nachhaltige Werthaltigkeit erwartet, verbietet sich im Regelfall die Annahme, eine gehörige Aufklärung über wichtige, für eine werthaltige Anlage abträgliche Umstände hätte bei Anlageinteressenten allein schon deswegen, weil mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde, vernünftigerweise mehrere Entscheidungsmöglichkeiten eröffnet, also nur einen "Entscheidungskonflikt" begründet (BGH WM 2006, 668 ff.). Vielmehr greift auch in einem solchen Fall zunächst die Vermutung ein, dass der Interessent die Anlage wegen gewichtiger Bedenken hinsichtlich der Werthaltigkeit nicht gezeichnet hätte. Die Erwartung von Steuervorteilen aus einer Immobilie für eine begrenzte Zeit kann nur ausnahmsweise Selbstzweck der Anschaffung der Immobilie sein, nicht hingegen im Regelfall (BGH WM 2006, 668 ff.). 60 a) Auch im Streitfall hätten sich aus der unterbliebenen Information Bedenken ergeben können, die sowohl die Werthaltigkeit der Anlage als auch die Vertrauenswürdigkeit der Initiatoren betrafen. Der Sachverhalt war geeignet, bei der erforderlichen Betrachtung ex ante Argwohn hinsichtlich einer sachgerechten Preisbildung aufkommen zu lassen. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass sich die I3 GmbH nach Darstellung des Beklagten zu 1) lediglich für erbrachte Dienstleistungen hat entlohnen lassen. 61 b) Allein der Umstand, dass es dem Kläger auch um die Erzielung steuerlicher Vorteile ging, entzieht der dargestellten tatsächlichen Vermutung nicht die Basis. Der Beklagte zu 1) hat weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Erzielung steuerlicher Vorteile der Selbstzweck des Beitritts zu dem Immobilienfonds war. Dies ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Falles. 62 4. 63 Der Kläger hat hinsichtlich seiner Beteiligung an der B KG einen restitutionsfähigen Schaden in Höhe von 127.283,90 Euro erlitten. Ist ein Anlageinteressent durch unrichtige Prospekte oder Verletzung von Beratungs- oder Auskunftspflichten bewogen worden, einer Anlagegesellschaft als Gesellschafter beizutreten, so kann er zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen. Er kann an seiner Beteiligung festhalten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen fordern (sog. kleiner Schadensersatz). Er kann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch eine anderweitige Anlage hätte erzielen können; der Geschädigte seinerseits ist verpflichtet, dem Schädiger Zug um Zug die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat (sog. großer Schadensersatz; vgl. BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.; BGH NZG 2008, 661 ff.; BGH NJW 2007, 2401 ff.; BGH NJW 2006, 2042 ff.; BGH NJW 2006, 499 ff., BGH NZG 2003, 920 ff.; BGH NJW 2002, 2553 ff.; BGH NJW 1992, 1223 ff.; OLGR Hamm 2006, 863 ff.; Senat, Urteil vom 08.09.2008, Az.: 8 U 161/07; OLG Stuttgart EWiR 2005, 335; Palandt/Heinrichs, § 280 BGB, Rdnr. 50). Der Kläger, der den großen Schadensersatz begehrt, kann nach Maßgabe der o. g. Grundsätze jedenfalls den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 127.283,90 Euro, der hinter dem um die empfangenen Ausschüttungen geminderten Gesamtaufwand für die Einlagezahlungen zurückbleibt, ersetzt verlangen. 64 5. 65 Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist zudem im Wege der Vorteilsausgleichung zwar in Höhe der erzielten Ausschüttungen von 7.669,38 Euro, nicht jedoch um mögliche steuerliche Vorteile aus der Beteiligung, zu kürzen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm im adäquaten Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Die Anrechnung von Vorteilen ist allerdings nur möglich, wenn dies dem Zweck des Schadensersatzes entspricht und weder der Geschädigte unzumutbar belastet noch der Schädiger unbillig begünstigt wird (BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.; BGH NJW 2007, 2695 f.; BGH NJW 2007, 2401 ff.; BGH NJW 2006, 2042 ff.; BGH NJW 2006, 499 ff.; BGH NZG 2003, 920 ff.; BGH NJW – RR 2004, 79 ff.; OLG Stuttgart EWiR 2005, 335; Münchener Kommentar/Oetker § 249 BGB, Rdnr. 239; Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rdnr. 144). Die im Jahr 2001 und 2002 erhaltenen Ausschüttungen von 7.669,38 Euro sind anzurechnen, wie auch der Kläger selbst zugesteht. 66 a) Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist der Anspruch nicht mit Blick auf erzielte Steuervorteile in zusätzlichem Umfang zu mindern. Zwar können auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat, zu den Vorteilen im o. g. Sinn gehören (BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.; BGH NJW 2007, 2401 ff.; BGH NJ 2006, 2042 ff.; BGH NJW 2006, 499 ff.; BGH NZG 2003, 920 ff.; OLG Stuttgart EWiR 2005, 335; Münchener Kommentar/Oetker § 249 BGB, Rdnr. 239; Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rdnr. 144). Die Anlage bei der B KG bot Steuervorteile, da sie dem Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des Fördergebietsgesetzes ermöglichte, begünstigte Investitionen zu tätigen und hierfür Sonderabschreibungen vorzunehmen, §§ 1 I, 2, 3 und 4 I FöGbG. Die entsprechende Vorteilsausgleichung ist hier jedoch deswegen zu Lasten des Beklagten zu 1) unbillig und entfällt, weil die Schadensersatzleistung ihrerseits zu versteuern ist (vgl. dazu BGH NJW 2006, 499 ff.; BGH NJW 2006, 2042 ff.; BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.; Münchner Kommentar/Oetker § 249 BGB, Rdnr. 239; Palandt/Heinrichs vor § 249 BGB, Rdnr. 144). Die Rückabwicklung des Erwerbs der Beteiligung an der B KG führt beim Kläger zu einer Besteuerung, die ihm die ggf. erzielten Steuervorteile wieder nimmt, die in Form von Absetzung für Abnutzung ("AfA") und in Form von Sonderwerbungskosten (Zinsaufwendungen und Disagio) erzielt werden konnten. 67 b) Nach § 2 I EStG unterliegen die vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte der Einkommenssteuer. Obwohl es sich bei der Schadensersatzleistung nicht unmittelbar um Einkommen aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 I Nr. 1 EStG handelt, kann eine einkommenssteuerrechtliche Zuordnung zu der genannten Einkommensart gleichwohl deswegen erfolgen, weil die Schadensersatzleistung als Rückerstattung von Werbungskosten i. S. d. § 9 EStG zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung solcher Einnahmen zu qualifizieren ist (BGH NJW 2006, 499 ff.). 68 aa) Steuerrechtlich unterfallen Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (BGH NJW 2006, 499 ff.; BGH NJW WM 2008, 350 f.; BGH NJW 2008, 2773 ff.). Solche Rückflüsse liegen vor, wenn ein Vertrag über den Erwerb von Kommanditbeteiligungen in Bezug auf einen Immobilienfonds im Wege des großen Schadensersatzes abgewickelt wird und daraufhin Anschaffungskosten zurückgezahlt werden (vgl. BGH NJW 2008, 2773 ff.). Soweit sich diese Anschaffungskosten als Absetzung für Abnutzung ("AfA") steuerrechtlich ausgewirkt haben, werden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen zurückgezahlt, die der Erwerber bei Zufluss als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung nach § 21 I Nr. 1 EStG zu unterwerfen hat (BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.; BFH / NV 1995, 499 f.; BFH / NV 2000, 1470 f.; BFH / NV 2009, 568 ff.). Absetzungen für Abnutzung ("AfA") stehen den Werbungskosten i. S. d. § 9 I Satz 1 EStG gleich, § 9 I Satz 3 Nr. 7 EStG. Da sie den in Satz 1 genannten Aufwendungen unterfallen, gelten die oben dargestellten Grundsätze für sie entsprechend (so ausdrücklich BGH NJW 2008, 2773 ff.). 69 bb) Die Rückzahlung des Finanzierungaufwandes (einschließlich Zinsen und Disagio) führt also zu steuerbaren Einnahmen mit der Folge, dass die ursprünglich mit der Geltendmachung von Sonderwerbungskosten verbundenen Vorteile wieder wegfallen werden. Fließen Beträge zurück, die Werbungskosten ersetzen, sind diese – wie bereits dargestellt – im Jahre des Zuflusses (§ 11 EStG) als steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart anzusehen, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen worden waren (BGH NJW 2006, 499 ff.; BGH NJW 2006, 2042 ff.; BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.). Kommt es zu einem derartigen zu versteuernden Werbungskostenrückfluss, entfällt die Grundlage dafür, die mit den Werbungskosten ursprünglich verbundenen Steuervorteile im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. 70 cc) Dem kann nicht entgegenhalten werden, die dargestellten Grundsätze ließen sich mit den in § 23 I Nr. 1, III Satz 1 und Satz 4 EStG getroffenen Regelungen nicht in Einklang bringen, die einen strukturellen Unterschied zwischen Werbungskosten mit Liquiditätsabfluss und den Absetzungen für Abnutzung ("AfA") aufzeigten. Während § 23 III Satz 1 EStG anordne, dass entstandene Werbungskosten insofern Auswirkungen auf den Gewinn bei Veräußerungsgeschäften hätten, als sie vom Veräußerungspreis abzuziehen seien, den Gewinn also steigerten, ergebe sich aus § 23 III Satz 4 EStG, dass "AfA" von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abzuziehen seien, womit sich der Gewinn letztlich mindere. Die dargestellte Argumentation kann allerdings deswegen nicht überzeugen, weil sie sich nicht mit dem Wortlaut des § 9 I Satz 3 Nr. 7 EStG in Einklang bringen lässt, wonach die Absetzungen für Abnutzung den Werbungskosten unterfallen. Dass das EStG ansonsten zwischen den einzelnen Arten von Werbungskosten differenzieren mag, hat für die allein zivilrechtlich zu beurteilende Frage, ob eine Vorteilsausgleichung stattfindet oder nicht, nur sekundäre Bedeutung. Primär ist in zivilrechtlicher Hinsicht eine an Billigkeitsgesichtspunkten orientierte Entscheidung zu treffen, die vom Regelfall auszugehen hat, wonach steuerliche Vorteile durch Absetzung für Abnutzung bei Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.). 71 dd) Zu Unrecht meint der Beklagte zu 1) weiterhin, die dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnten auf den Streitfall deswegen nicht angewendet werden, weil es sich vorliegend um die Rückabwicklung des Erwerbs von Anteilen an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Kommanditgesellschaft handele, nicht aber um die Rückgängigmachung eines Immobilienerwerbs. Erwerber der Immobilie sei nicht der Kläger gewesen, sondern die Kommanditgesellschaft. Diesem Einwand steht entgegen, dass sowohl von der Finanzgerichtsbarkeit als auch dem Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten wird, dass Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an Immobilienfonds nicht im Rahmen von betrieblichen Einnahmen berücksichtigt werden, sondern im Rahmen von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (z. B. BGH NJW 2006, 499 ff.; BFH E 181, 462). Grund hierfür ist, dass die Gesellschaft nicht gewerblich tätig ist, sondern lediglich vermögensverwaltend. Da bei Personengesellschaften die Gesellschaft selbst nicht ertragssteuerpflichtig ist, sondern auf dieser Ebene lediglich eine einheitliche Festsetzung stattfindet, während dann die Steuerpflicht die Gesellschafter trifft, sind die Abschreibungen unmittelbar den Gesellschaftern zugute gekommen. Entsprechend ist auch dem Gesellschafter unmittelbar ein Rückfluss von Werbungskosten zuzurechnen. 72 c) In welchem Umfang die oben unter aa) und bb) erwähnten Steuervorteile zu steuerbaren Einkünften führen, kann dahinstehen. Da Steuervorteile bei Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten berücksichtigt werden sollen (vgl. BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.), muss der Kläger die im Einzelnen – z. B. durch Absetzung für Abnutzung – erzielten Steuervorteile und die infolge der Schadensersatzleistung zu erwartenden Steuernachteile weder näher darlegen noch rechnerisch gegenüberstellen (BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.). Feststellungen dazu, in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der zu erstattenden Werbungskosten auswirkt, müssen grundsätzlich nicht getroffen werden (BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Schädiger Umstände darlegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (BGH NJW 2008, 2773 ff.; BGH WM 2008, 350 f.; BGH NJW 2006, 499 ff.; BGH BauR 2005, 400 ff.). Entsprechende Tatsachen haben die Beklagten allerdings nicht dargelegt. Sie haben lediglich pauschal vorgetragen, dem Kläger kämen weitere Sonderwerbungskosten zu Gute, ohne eine konkrete Grundlage für die Ermittlung der Höhe entsprechender Vorteile zu nennen. Gleiches gilt hinsichtlich etwaiger Verlustvor- bzw. Rücktragsmöglichkeiten. In welchem Umfang diese zu außergewöhnlich hohen Steuervorteilen geführt haben, lässt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht entnehmen. 73 6. 74 Der Beklagte zu 1) ist zudem nicht gem. § 214 I BGB berechtigt, die Leistung infolge Eintritts der Verjährung zu verweigern. Im Einzelnen: 75 a) Für Ansprüche aus uneigentlicher Prospekthaftung, die nach dem 31.12.2001 entstanden sind, gilt die sog. Regelverjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 I BGB (BGH NZG 2008, 661 ff.; vgl. BGH NJW 2004, 3420 ff.; BGH NJW – RR 2007, 406 ff.; BGH NJW 2006, 2410 f.; BGH OLGR Hamm 2006, 863 ff.; Palandt/ Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 72; Münchener Kommentar/Emmerich § 311 BGB, Rdnr. 172). Für Ansprüche, die – wie hier – vor dem 31.12.2001 entstanden sind, galt ursprünglich die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren, die mit Wirkung vom 01.01.2002 auf drei Jahre verkürzt worden ist, vgl. Art 229 § 6 EGBGB (hierzu BGH NJW – RR 2008, 1129 ff.; BGH NZG 2009, 218 ff.). Nach § 199 I BGB n. F. beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder erlangen musste. Soweit das neue Recht – wie hier – Verjährungsfristen abkürzt, könnte die Anwendung des nach Art. 229 § 6 IV EGBGB grundsätzlich geltenden neuen Rechts allerdings dazu führen, dass die kürzere neue Frist am 01.01.2002 bereits abgelaufen ist. Um den Gläubiger hiervor zu schützen, bestimmt die Norm, dass die neue Frist erst am 01.01.2002 zu laufen beginnt (vgl. Palandt/Heinrichs Art. 229 § 6 EGBGB, Rdnr. 6). Bei der Fristberechnung des § 195 BGB n. F. ist allerdings zu differenzieren: Die Frist beginnt nur dann am 01.01.2002 zu laufen, wenn die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen) am 01.01.2002 vorgelegen haben (BGH NJW – RR 2008, 258; Palandt a. a. O.). Bei späterer Kenntnis / grob fahrlässiger Unkenntnis verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend, wobei dann allerdings die Ultimoregel des §199 I BGB anzuwenden ist (BGH NJW 2007, 1584; Palandt a. a. O.). 76 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Anspruch des Klägers nicht verjährt, da er i. S. d. §§ 253 I, 261 I ZPO vor Ablauf der 3 – jährigen Frist Klage erhoben hat. Die Klageschrift wurde am 28.12.2007 bei Gericht eingereicht; ihre Zustellung erfolgte am 11.01.2008. Zumindest unter Berücksichtigung des § 167 ZPO wurde der Lauf der Verjährungsfrist nach § 204 I Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. Dass der Kläger schon vor dem 01.01.2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder hätte haben müssen, legt der Beklagte zu 1) weder substantiiert dar noch ergibt sich dies aus den Umständen des Falles. Der Beklagte zu 1) behauptet insofern lediglich – und im Übrigen ohne Beweisantritt –, der Kläger habe die notwendige Kenntnis bereits im Jahr 2003 gehabt, da das "dem Gericht bekannte" Konkurrenzunternehmen die Zeichner der I3 – Fonds systematisch angesprochen habe. Der Beklagte zu 1) legt aber weder dar, ob – und ggf. wann – ein Gespräch mit dem Kläger stattgefunden hat, noch, inwiefern er konkret auf die oben dargestellten Aufklärungsfehler hingewiesen wurde. Allein aus dem Umstand, dass sich die gegen den Beklagten zu 1) auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gestützten Klagen ab Februar 2004 häuften, kann nicht geschlossen werden, auch der Kläger habe noch im Jahr 2003 bereits von allen anspruchsbegründenden Umständen i. S. d. § 199 I Nr. 2 BGB erfahren. 77 c) Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs ist ferner nicht wirksam vertraglich auf maximal drei Jahre verkürzt worden. Der Beklagte zu 1) beruft sich insoweit auf die Formulierung auf Seite 29 des Emissionsprospekts vom 23.11.1998 (Anlage 23 zur Klageschrift), wonach Ersatzansprüche wegen unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben gegen den Prospektherausgeber oder einen anderen in diesem Prospekt genannten Vertragspartner sowie gegen Vertriebsbeauftragte spätestens drei Jahre nach Beitritt verjähren. Diese Klausel erfasst allerdings nicht die vorliegende Situation, selbst wenn die Regelung wirksam durch Bezugnahme auf den Prospekt im Zeichnungsschein Vertragsbestandteil geworden sein sollte. Sie gilt nämlich nicht für die hier in Rede stehende Vertrauenshaftung des Beklagten zu 1), sondern bezieht sich ausschließlich auf die Prospekthaftung im engeren Sinne, wie dem Wortlaut deutlich zu entnehmen ist. Der Beklagte zu 1) gehört zudem nicht zu dem im Prospekt genannten Personenkreis. Entgegen seiner Auffassung liegen auch die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB nicht vor. Zum einen ist eine derartige Vertragsauslegung zu Lasten des Vertragspartners nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, ein solcher Ausnahmefall liegt hier zudem nicht vor (vgl. BGHZ 127, 138 ff.; Palandt/Ellenberger § 157 BGB, Rdnr. 3 ff.). Zum anderen besteht keine Regelungslücke, da der Prospekt den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Verjährungsverkürzung abschließend regelt (vgl. Senat, Urteil vom 08.09.2008, Az.: 8 U 161/07). 78 d) Die Verkürzung der Verjährung ist auch nicht durch § 9 V des Gesellschaftsvertrages der B KG wirksam vereinbart worden (vgl. Anlage 15 zur Klageschrift). Die Klausel erfasst nicht die vorliegend geltend gemachten Ansprüche. Sie trifft bereits dem Wortlaut nach nicht den zu beurteilenden Anspruch. Dieser folgt nicht "aus dem Gesellschaftsverhältnis". Die dem Beklagten zu 1) vorgeworfene Pflichtverletzungfand statt, als der Kläger noch nicht Gesellschafter war, also zwischen den Parteien kein Gesellschaftsverhältnis existierte. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die entsprechenden Pflichten träfen den Beklagten zu 1) nur aufgrund seiner Stellung als Komplementär innerhalb der bereits vorher bestehenden Gesellschaft, so dass die daraus abgeleiteten Ansprüche durchaus aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührten. Diese Auslegung ist schon nach dem Wortlaut nicht zwingend; zudem steht ihr in deutlicher Weise die Systematik der Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages entgegen. Es handelt sich um den letzten Absatz des mit "Geschäftsführung und Vertretung" überschriebenen Paragraphen, der im Übrigen ausschließlich Regelungen zum Umfang der Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht sowie den dabei zu beachtenden Pflichten enthält. Dies lässt allein den Schluss zu, dass sich Haftungsbegrenzung und Verjährungsverkürzung auch nur auf die zuvor erörterten Pflichten beziehen sollten. Die hier in Rede stehenden Auskunfts- und Aufklärungspflichten unterfallen jedoch nicht der Geschäftsführung oder Vertretung der Kommanditgesellschaft. Für diese Auffassung spricht schließlich, dass § 9 V des Gesellschaftsvertrages die Funktion als persönlich haftender Gesellschafter im Blick hat, während die Haftung des Beklagten zu 1) für Fehlverhalten bei der Werbung von Kommanditisten nicht auf seiner Position als persönlich haftender Gesellschafter beruht, sondern auf derjenigen des Gründungsgesellschafters, die in gleicher Weise auch einem Gründungskommanditisten zukäme. 79 BB. Nebenforderung 80 Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1) zudem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4% seit Rechtshängigkeit aus §§ 280 ff., 286, 288, 291 BGB. 81 1. 82 Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte zu 1) vor Rechtshängigkeit mit der Zahlung der Schadensersatzforderung in Verzug geraten ist. Eine Mahnung liegt nicht vor; sie war auch nicht entbehrlich, zumal nicht festgestellt werden kann, dass der Beklagte zu 1) zum 01.07.2006 jegliche Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat, vgl. § 286 II Nr. 3 BGB. 83 2. 84 Der Kläger kann demzufolge lediglich die sog. Prozess- bzw. Rechtshängigkeitszinsen verlangen (§§ 288, 291 BGB), wobei Rechtshängigkeit hier mit Klagezustellung am 11.01.2008 eintrat, §§ 253 I, 261 I ZPO. Die Höhe des Zinssatzes beläuft sich auf 4 Prozent. Im Einzelnen: 85 a) Nach der bis zum 30.04.2000 gültigen Fassung des § 288 I BGB waren Geldschulden mit 4% pro Jahr zu verzinsen. In der vom 01.05.2000 bis zum 21.12.2001 gültigen Fassung belief sich der in § 288 I BGB statuierte Zinssatz auf 5% Punkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz – Überleitungsgesetzes vom 09.06.1988 (BGBl. I S. 1242). Seit dem 01.01.2002 sieht § 288 I BGB vor, dass Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz geschuldet werden (vgl. dazu Palandt/Grüneberg § 288 BGB, Rdnr. 1). 86 b) Im vorliegenden Fall steht dem Kläger der ausgeurteilte Zinsanspruch lediglich mit einem Zinssatz in Höhe von 4% gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 I Satz 3 EGBGB i. V. m. § 288 I Satz 1 BGB in der bis 30.04.2000 geltenden Fassung zu. Die streitgegenständliche Forderung ist nämlich vor dem 01.05.2000 fällig geworden, da die zum Schadensersatz verpflichtende Handlung Ende 1998 / Anfang 1999 vorlag. Ein höherer Zinssatz ergibt sich zugunsten des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Prozesszinses gemäß § 291 BGB. Diese Vorschrift verweist wegen der Höhe auf § 288 I Satz 2 BGB. Da aber aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 1 Satz 3 EGBGB die Norm des § 288 BGB in der ab dem 01.05.2000 geltenden Fassung nur auf Forderungen anzuwenden ist, die von diesem Zeitpunkt an fällig werden, ist auch für den Prozesszins bei Klageerhebung ab dem 01.05.2000 wegen der vor diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Forderungen die bis zum 30.04.2000 geltende Fassung des § 288 I BGB mit einem Zinssatz von lediglich 4% anzuwenden (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2008, Az.: 1 U 120/08; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2008, Az.: 7 A 2/07; im Ergebnis ebenso OLGR Hamm 2006, 383 ff.; BAG, Urteil vom 25.04.2007, Az.: 10 AZR 586/06). Dieses Ergebnis ergibt sich im Übrigen aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesszinsen nicht höher als Verzugszinsen sein können (vgl. Palandt/Grüneberg § 291 BGB, Rdnr. 1). 87 Teil II: Antrag zu 1. c): Feststellung bzgl. Freistellung von Kommanditistenhaftung (soweit Antrag gegen den Beklagten zu 1) gerichtet) 88 I. Zulässigkeit der Klage 89 Der Feststellungsantrag zu 1. c) ist zulässig; insbesondere verfügt der Kläger über das besondere Rechtsschutzinteresse i. S. d. § 256 I ZPO. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt in dem Interesse an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungs- bzw. Schadensersatzansprüche (vgl. Zöller/Greger § 256 ZPO, Rdnr. 8a). 90 II. Begründetheit der Klage 91 Zur Begründetheit des Anspruchs wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Teil I zum Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen Bezug genommen (§§ 241 I, 311 II, III BGB), die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 IV HGB. Der Kläger hat Ausschüttungen erhalten, denen jedenfalls zunächst keine entsprechenden Erträge der Gesellschaft gegenüberstanden, so dass die Zahlungen als Einlagenrückgewähr gewertet werden können. 92 Teil III: Antrag zu 3.: Feststellung des Bestehens von Schadensersatzpflichten (soweit Antrag gegen den Beklagten zu 1) gerichtet) 93 I. Zulässigkeit der Klage 94 1. 95 Der Antrag zu 3. ist zulässig; insbesondere verfügt der Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO. Verlangt ein Anspruchssteller den Ersatz von Vermögensschäden, ist ihm zwar grundsätzlich zuzumuten, eine Leistungsklage gegen den Schädiger anzustrengen (Zöller/Greger 256 ZPO, Rdnr. 7a). Im Rahmen einer Feststellungsklage, die gegen den Schädiger wegen einer vermeintlichen Verletzung von Bestimmungen gerichtet wird, die den Schutz des Vermögens bezwecken, ist das Feststellungsinteresse nicht gegeben, solange der Eintritt eines Vermögensschadens ungewiss ist (Zöller/Greger 256 ZPO, Rdnr. 8a). Die Klage i. S. d. § 256 ZPO ist nur dann zulässig, wenn der Kläger eine Vermögensgefährdung, d. h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darlegen kann (BGH NJW 2006, 830 ff., Juris Rdnr. 27; BGH NJW 1993, 648 ff., Juris Rdnr. 78; Zöller/Greger § 256 ZPO, Rdnr. 8a). Anderenfalls würde dem möglichen Schädiger – trotz des bestehenden Rechtsverhältnisses – ein Rechtsstreit über gedachte Fragen aufgezwungen, von denen ungewiss wäre, ob sie jemals praktische Bedeutung erlangen könnten. Darauf braucht sich der vermeintliche Schädiger nicht einzulassen, zumal der Geschädigte regelmäßig keine Nachteile erleidet, da sein möglicher Ersatzanspruch vor dem Eintritt eines Schadens nicht zu verjähren beginnt (vgl. BGH NJW 1993, 648 ff.). 96 2. 97 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Antrag zulässig, da die Entstehung weiterer Schäden wahrscheinlich ist. Dem Kläger können zusätzliche Kosten der Rechtsverfolgung entstehen; auch ist es wahrscheinlich, dass im Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung im Wege des großen Schadensersatzes Steuerberaterkosten anfallen, zumal die Steuerbarkeit der Schadensersatzleistungen durchaus bejaht werden kann. 98 II. Begründetheit der Klage 99 Die Feststellungsklage ist darüber hinaus begründet. Wie ausgeführt, hat der Kläger gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 241 I, 311 II, III BGB). 100 Teil IV: Antrag zu 4.: Feststellung bezüglich Freistellung von Einkommenssteuerforderungen (soweit Antrag gegen den Beklagten zu 1) gerichtet) 101 I. Zulässigkeit der Klage 102 1. 103 Das Landgericht hat den Antrag zu 4. teilweise – nämlich hinsichtlich der beantragten Feststellung, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet sei, der Kläger von Einkommenssteuerzahlungen auf Leistungen "gemäß den vorstehenden Anträgen" freizustellen – abgewiesen. Da der Beklagte zu 1) insoweit durch das Urteil nicht beschwert ist und der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2009 seine Berufung, soweit sie gegen die teilweise Abweisung des Antrags zu 4. gerichtet war, zurückgenommen hat, hat der Senat nur die beiden ersten Teile des Antrags – Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung von Einkommenssteuerzahlungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und mit der künftigen Änderung bereits ergangener Steuerbescheide – zu überprüfen. 104 2. 105 Der Feststellungsantrag ist im o. g. Umfang zulässig, da der Kläger über das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO verfügt; auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden. Das Feststellungsinteresse ist zudem deswegen zu bejahen, weil in Bezug auf die Rückabwicklung des Fondsbeitritts zwischen den Parteien Unklarheiten hinsichtlich der Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen bestehen. 106 II. Begründetheit der Klage 107 Die Feststellungsklage ist begründet; der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch auf Freistellung / Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) aus §§ 241 I, 311 II, III BGB. Auf die obigen Ausführungen, die hier sinngemäß gelten, wird zur Vermeidung von Wiederholungen erneut in vollem Umfang verwiesen. 108 ANSPRÜCHE GEGEN DIE BEKLAGTE ZU 2) 109 Teil I: Antrag zu 1. a): Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 127.283,90 Euro 110 AA. Anspruch aus §§ 241 I, 311 II, III BGB i. V. m. § 9 VerbrKrG, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB / Hauptforderung 111 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Zahlung von 127.283,90 Euro aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, §§ 241 I, 311 II, III BGB i. V. m. § 9 VerbrKrG, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. 112 1. 113 Obwohl der Kläger in der Klageschrift vom 27.12.2007 der Beklagten zu 2) eine Anfechtungserklärung hinsichtlich seiner auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen (§§ 143 I, 123 BGB) abgegeben hat und sich insofern auf die rückwirkende Nichtigkeit der entsprechenden Rechtsgeschäfte i. S. d. § 142 I BGB beruft, kann er gleichwohl Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo geltend machen (BGH NJW – RR 2002, 308 ff.; BGH NJW 2006, 845 ff.; Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 13). Die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis der Parteien, aus dem sich unter anderem vorvertragliche Aufklärungspflichten, Offenbarungspflichten und Hinweispflichten ergeben. Wird ein Vertragspartner i. S. d. § 123 BGB arglistig getäuscht, wird in aller Regel zugleich eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit der Folge begründet, dass Rechte aus dem mit der Täuschung herbeigeführten Vertrag nicht geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW – RR 2002, 308 ff.; BGH NJW 2006, 845 ff.; Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 13). Die Vorschriften des Anfechtungsrechtes stellen keine Spezialregelungen im Verhältnis zum Schadensersatzanspruch auf Schuldbefreiung dar, sondern schützen die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung – und zwar unabhängig vom Eintritt eines Schadens. Erfüllen derartige unlautere Handlungen einen zum Schadensersatz verpflichtenden Tatbestand wie das Verschulden bei der Vertragsanbahnung, kann daraus ein eigenständiger Schadensersatzanspruch erwachsen (BGH NJW – RR 2002, 308 ff.; BGH NJW 2006, 845 ff.). 114 2. 115 Bei einem verbundenen Geschäft nach § 9 I VerbrKrG in der im Jahre 1996 geltenden Fassung, die hier anzuwenden ist, steht einem Anleger, der von dem Vermittler arglistig getäuscht worden ist, ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen die kreditgebende Bank zu (BGH NJW 2006, 1955 ff.; vgl. auch BGH NJW 2008, 2912 ff.). Diese muss sich – zur Vermeidung eines unvertretbaren Wertungswiderspruchs – das täuschende Verhalten des Vermittlers zurechnen lassen, da er nicht als Dritter i. S. d. § 123 II BGB angesehen werden kann. Zur Haftung führt nicht nur ein arglistiges Verhalten des Vermittlers, sondern auch ein sonstiges vorsätzliches Verschulden bei Vertragsschluss (vgl. BGH NJW 2006, 1955 ff.; BGH NJW 2008, 2912 ff.; Senat, Urteil vom 08.09.2008, Az.: 8 U 161/07). 116 3. 117 Nach Maßgabe der o. g. Grundsätze muss sich die Beklagte zu 2) das Verhalten des Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss, d. h. bei Beitritt zur B KG, zurechnen lassen. Im Einzelnen: 118 a) Der Beitritt des Klägers zur B KG einerseits und die am 29.12.1998 und am 25.03.1999 mit der Beklagten zu 2) geschlossenen Kreditverträge (Nummern: #####/####, #####/####, #####/#### und #####/####) über die vollständige Finanzierung der Anlagesumme andererseits stellen nämlich verbundene Geschäfte i. S. d. § 9 I Satz 1 VerbrKrG dar. Ein solches Geschäft ist dann gegeben, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises diente und die jeweiligen Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. 119 b) Zwar greift nicht bereits die unwiderlegbare Vermutung des § 9 I Satz 2 VerbrKrG ein, wonach eine wirtschaftliche Einheit insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Von einer solchen Mitwirkung kann nur ausgegangen werden, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, sondern weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers dem Interessenten zugleich mit dem Kaufvertrag bzw. den Beitrittsunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich dem Verkäufer gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH WM 2008, 967 ff.). Die Feststellung, dass die Anlageunterlagen zugleich mit dem Kreditantrag vom Vertrieb den Interessenten vorgelegt worden sind, ist unverzichtbar und kann nicht durch andere Indizien ersetzt werden (BGH WM 2008, 967 ff.). Die genannten Voraussetzungen lagen nicht vor, da die Personen, die für die I3 GmbH als Vermittler der Kapitalanlage handelten, dem Kläger keinen Kreditantrag der Beklagten zu 2) vorgelegt hatten. Der Kreditantrag, verbunden mit einer Vollmacht, stammte aus dem eigenen Hause der Vermittlerin und wird den o. g. Anforderungen nicht gerecht. 120 c) Ungeachtet der Frage, ob die wirtschaftliche Einheit nach § 9 I Satz 2 VerbrKrG vermutet wird, kann die Einheit auch anderweitig festgestellt werden, wenn zwischen beiden zu beurteilenden Geschäften eine hinreichende wirtschaftliche Verbindung besteht. 121 aa) Eine wirtschaftliche Einheit ist dann anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine muss seinen Sinn erst durch den anderen erhalten (BGH NJW 2000, 3065 ff.; BGH WM 2008, 967 ff.). Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände (Verbindungselemente), die sich nicht wie notwendige Tatbestandselemente abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (BGH WM 2008, 967 ff.). 122 bb) Nach Maßgabe der o. g. Grundsätze müssen hinreichend aussagekräftige Indizien für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit vorhanden sein. Als solche Indizien sind etwa die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der gleichzeitige Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Kreditgeber und Verkäufer und das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank anzusehen (BGH WM 2008, 967 ff.). 123 cc) So liegt der Fall hier; die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft sind nicht nur in Bezug auf die am 29.12.1998 abgeschlossenen Darlehensverträge (Nummer: #####/#### und #####/####; Anlage 16 und 18 zur Klageschrift) gegeben, die sich über eine Summe von insgesamt 167.500,00 DM verhalten, sondern auch in Bezug auf die am 25.03.1999 zustande gekommenen (Nummer: #####/#### und #####/####). Im Einzelnen: 124 (1) Hinsichtlich der am 29.12.1998 von der Beklagten zu 2) gewährten Darlehen gilt, dass sie insofern zweckgebunden waren, als sie zur Finanzierung eines Teils der Einlage des Klägers in der Fondsgesellschaft B KG dienten. Die Darlehensvaluta standen dem Kläger gerade nicht zur freien Verfügung. Die Auszahlung erfolgte vielmehr auftragsgemäß an den Mittelverwendungstreuhänder, was als besonders starkes Indiz für eine wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (Münchener Kommentar/Habersack, 5. Auflage, § 358 BGB, Rdnr. 47 f.). 125 (2) Als Indiz für eine wirtschaftliche Einheit ist ferner der Umstand heranzuziehen, dass die Kreditverträge nicht von den Käufern – hier dem Kläger – aufgrund eigener Verhandlungen, sondern allein durch den Vermittler als Vertreter geschlossen wurden, hier also von der I3 GmbH, die auch die Bonitätsunterlagen weitergereicht hat (vgl. BGH WM 2008, 967 ff.). Die I3 GmbH hat die am 29.12.1998 geschlossenen Darlehensverträge #####/#### und #####/#### – was sich dem Wortlaut der Rechtsgeschäfte entnehmen lässt – aufgrund einer Kreditvollmacht des Klägers als Stellvertreterin nach §§ 164 ff. BGB abgeschlossen. Dem Zustandekommen der Verträge waren demzufolge keine persönlichen Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) vorangegangen. 126 (3) Von besonderer Bedeutung für die Annahme der inneren Verbundenheit und damit der wirtschaftlichen Einheit der Verträge ist die grundsätzlich vorhandene zeitliche Parallelität des Beitritts zur Gesellschaft einerseits und des Abschlusses der genannten Kreditverträge andererseits. Der Beitritt des Klägers zur B KG war am 30.12.1998 bzw. am 11.01.1999 vollzogen. Wie ausgeführt, wurden die Darlehensverträge mit den Nummern #####/#### und #####/#### von der I3 GmbH namens und in Vollmacht des Klägers am 29.12.1998 abgeschlossen, d. h. in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers. 127 (4) Für die wechselseitige Abhängigkeit von Kreditvertrag einerseits und Anteilszeichnung andererseits spricht zudem die Verpfändung des Kommanditanteils zur Sicherheit an die Beklagte zu 2). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Besicherung eines Kredits unter Verwendung des angeschafften Gegenstandes auch in Fällen, die nicht § 9 VerbrKrG unterfallen, durchaus üblich ist und dem Kommanditanteil wegen seiner geringen Fungibilität nur ein eingeschränkter Sicherheitswert zukommt. Das Argument ist deshalb eher schwach und wird nur ergänzend herangezogen. Ebenfalls ergänzend ist das planmäßige und konzeptionsmäßige Zusammenwirken zwischen der I3 GmbH und der Beklagten zu 2) berücksichtigungsfähig, das seinen Ausdruck in der grundsätzlichen Bereitschaft der Beklagten zu 2) zur Finanzierung der von der I3 GmbH vertriebenen Fonds und der erheblichen Anzahl von Einlagefinanzierungen für Fonds findet, die der Beklagten zu 1) und die I3 GmbH aufgelegt und vermittelt haben. 128 dd) Die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft liegen entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch hinsichtlich der am 25.03.1999 abgeschlossenen Kreditverträge über weitere 167.500,00 DM mit den Nummern #####/#### und #####/#### vor (Anlage 17 und 19 zur Klageschrift). 129 (1) Zunächst kann auf die obigen Grundsätze verwiesen werden: Die Verträge wurden durch die I3 GmbH als Stellvertreterin des Klägers gem. §§ 164 ff. BGB mit der Beklagten zu 2) abgeschlossen. Die Kredite dienten zweckgebunden der Finanzierung der "zweiten Rate" des Beitritts des Klägers zur B KG über 150.000,00 DM zzgl. eines Agios von 7.500,00 DM. Auch die Ausgestaltung der Darlehenskonditionen entspricht den Umständen der Gesellschaftsbeteiligung, da Zins- und Tilgungstermine an die prognostizierten Ausschüttungen angepasst wurden. 130 (2) Dass die o. g. Darlehensverträge mit den Nummern #####/#### und #####/#### erst am 25.03.1999 zustande kamen, führt zu keiner anderen Bewertung. Wie ausgeführt, dienten sie der Finanzierung des weiteren Beitritts in Höhe von 150.000,00 DM zzgl. Agio. Sie bauten also auf den am 29.12.1998 geschlossenen Kreditverträgen auf. Demzufolge sind die Verträge am 25.03.1999 nur deswegen geschlossen worden, weil die Beitrittsfinanzierung des Klägers hinsichtlich der B KG bereits teilweise erfolgt war. Die Verträge zu den Kontonummern #####/#### und #####/#### dürfen nicht isoliert betrachtet werden, sondern waren ausschließlich mit den Verträgen zu den Nummern #####/#### und #####/#### geeignet, die vollständige Finanzierung des Beitritts zu ermöglichen. Die vier Darlehensverträge sind im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit zu begreifen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beitritt des Klägers zum B4 KG stehen. Dass die Kreditverträge zu den Nummern #####/#### und #####/#### erst am 25.03.1999 und damit nach dem Abschluss des finanzierten Geschäfts erfolgten, steht der Bejahung eines inneren Zusammenhangs gleichfalls nicht entgegen (vgl. BGH WM 2008, 667 ff.). Die zeitliche Komponente ist lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts, das auch gegeben sein kann, wenn im Übrigen ausreichende Kriterien erfüllt sind (vgl. BGHWM 2008, 667 ff.). Entscheidend ist hier, dass der Kläger der I3 GmbH die Vollmacht erteilt hat, für ihn entsprechende Darlehensverträge mit der Beklagten zu 2) abzuschließen, er selbst mit der Beklagten zu 2) also keinen Kontakt aufnahm und dies auch nicht vorgesehen war. Hinzu kommt, dass die vollständige Fremdfinanzierung der Anlage zum Konzept des Klägers gehörte und von Anfang an geplant war. Dass zwischenzeitlich ein anderer Inhalt dieses Konzepts angedacht war, legen die Parteien weder dar noch ergibt sich das aus den sonstigen Umständen des Falles. Ob die I3 GmbH von der ihr erteilten Vollmacht vor oder kurz nach Annahme des Vertragsangebots durch die Fondsgesellschaft Gebrauch machte, war für den Kläger nicht mehr zu beeinflussen und von möglicherweise zufälligen Umständen abhängig. Der besonders bedeutsame zeitliche Zusammenhang, von dem auf die wechselseitige Bedingtheit der Geschäfte geschlossen werden kann, ist danach trotz des Umstands gegeben, dass zwischen Fondsbeitritt und Abschluss der Kreditverträge etwa drei Monate vergangen sind. 131 ee) Die von der Beklagten zu 2) gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit vorgebrachten Argumente stehen der vorgenannten Beurteilung nicht entgegen. So ist es unerheblich, ob der Kläger Kenntnis von der fehlenden Identität seiner Vertragspartner hat. Dass auch bei einem verbundenen Geschäft der Kredit regelmäßig nicht vom Verkäufer, sondern einem anderen Rechtsträger gewährt wird, erschließt sich auch wirtschaftlich weniger erfahrenen und versierten Verbrauchern, als es der Kläger sein mag. Ein solches subjektives Verständnis ist aber für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit nach dem Verbraucherkreditgesetz nicht erforderlich. 132 4. 133 Der Schadensersatzanspruch aus §§ 241 I, 311 II, III BGB gegen ein Kreditinstitut setzt nicht voraus, dass der Verbraucher Einwendungen i. S. d. § 9 III VerbrKrG gegen den Verkäufer, also hier die Fondsgesellschaften, geltend machen kann – etwa die Verweigerung der Vergütungszahlung oder die Rückzahlung der Einlage. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Pflichten lässt sich insbesondere nicht aus dem Sinn und Zweck dieses Rechtsinstituts ableiten. 134 5. 135 Die Beklagte zu 2) muss sich das Aufklärungsversäumnis des Beklagten zu 1) bezüglich der prospektierten Rolle der C4 + C AG zurechnen lassen (vgl. BGH NJW 2006, 1955 ff.; BGH NJW 2008, 2912 ff.), da der Beklagte zu 1) den Kläger insofern vorsätzlich nicht informiert hat. 136 a) Das Landgericht hat zur Frage des vorsätzlichen Verhaltens ausgeführt, dem Beklagten zu 1) sei bewusst gewesen, dass die prospektierten Angaben über die C3 & C AG unzutreffend waren (Seite 56 des Urteils). An die Feststellung, dass der Beklagte zu 1) vorsätzlich handelte, ist der Senat gem. § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden. Es sind keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen gebieten. Derartige Umstände liegen nur vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen herausstellen könnte (vgl. Zöller/Heßler § 529 ZPO, Rdnr. 3). Daran fehlt es hier. Dem Beklagten zu 1) war zum Zeitpunkt des Beitritts des Klägers zur B KG bekannt, dass die C4 + C AG den notariellen Vertrag vom 03.11.1998 nicht genehmigt hatte. Insofern hatte er am 13.12.1998 positive Kenntnis davon, dass die C4 + C AG die noch auf Seite 2 des Prospekts vom 23.11.1998 erwähnte Bankbürgschaft zur Absicherung von etwaigen Mietausfällen nicht übernommen hatte. Gleichwohl hatte er den Kläger nicht auf die Unrichtigkeit der prospektierten Angaben hingewiesen und es damit zumindest billigend in Kauf genommen, dieser werde durch die erwähnten unrichtigen Angaben zur Beteiligung als Kommanditist bewogen. 137 b) Soweit die Beklagte zu 2) meint, dem Beklagten zu 1) könne schon deswegen kein Vorsatz angelastet werden, weil er sich hinsichtlich der Reichweite der Aufklärungspflichten in einem Verbotsirrtum befunden habe, der den Vorsatz ausschließe, folgt ihr der Senat nicht. Zwar ist zutreffend, dass der Irrtum über tatsächliche Umstände aber auch der Rechtsirrtum – den Vorsatz beseitigt (BGH NJW 1992, 2014 ff.; Palandt/Heinrichs § 276 Rdnr. 11). Das folgt daraus, dass im Zivilrecht zum Vorsatz das Bewusstsein der Rechts- bzw. Pflichtwidrigkeit gehört. Der Beklagte zu 1) ist einem solchen Rechtsirrtum über die Offenlegungspflicht bezüglich der vertraglichen Einbindung der C4 und C AG allerdings nicht unterlegen. Er hat selbst eingeräumt, sich die Frage gestellt zu haben, ob der Prospekt angepasst werden müsse, nachdem die C4 + C AG ihre Genehmigung verweigert hatte. Hieraus folgt, dass er es für möglich gehalten hat, dass der Aspekt der Beteiligung der C4 + C AG – insbesondere mit Blick auf die Gewährung von Sicherheiten für Mietausfälle – für potenzielle Anleger von erheblichem Interesse war. Dafür spricht auch, dass gerade mit Blick auf diese Wirkung die geplanten Projektbeiträge der C4 + C AG im Prospekt deutlich herausgestellt worden waren. 138 6. 139 Auch die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen gegen die Beklagte zu 2) liegen vor. Die dargestellte Aufklärungspflichtverletzung durch den Beklagten zu 1) war im konkreten Fall für die Anlageentscheidung des Klägers kausal; insofern verweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) hat die insoweit bereits bestehende Vermutung nicht widerlegen können. 140 7. 141 Auch hinsichtlich der Schadenshöhe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung zur Haftung des Beklagten zu 1) Bezug; insgesamt ist ein Vermögensschaden von 127.283,90 Euro zuzusprechen. 142 8. 143 Der Kläger ist an der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte zu 2) nicht deswegen gehindert, weil seine Ansprüche verjährt wären, § 214 I BGB. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen verjährten nach § 195 BGB a. F. in 30 Jahren. Gem. Art. 229 § 6 I, IV EGBGB begann frühestens am 01.01.2002 die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n. F. zu laufen (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg § 311 BGB, Rdnr. 72). Dass der Kläger schon vor dem 01.01.2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte oder hätte haben müssen, legt die Beklagte zu 2) – genau wie der Beklagte zu 1) – weder substantiiert dar noch ergibt sich dies aus den Umständen des Falles. Unabhängig davon, ob sich eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist im Verhältnis zum Beklagten zu 1) auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) ausgewirkt hätte, ist eine solche rechtsgeschäftliche Verkürzung der Verjährungsfrist bezüglich der hier geltend gemachten Forderung nicht erfolgt. Zur Begründung kann erneut auf die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Haftung des Beklagten zu 1) verwiesen werden, die hier sinngemäß gelten. 144 BB. Nebenforderung 145 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) ferner einen Anspruch auf Zahlung von 4% Verzugszinsen aus §§ 280 ff., 286, 288, 291 BGB. Zinsen werden erst ab Rechtshängigkeit geschuldet, die am 11.01.2008 eintrat, §§ 253 I, 261 I ZPO. Einen Verzugseintritt vor dem 11.01.2008 hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Zinssatz beläuft sich auf lediglich 4%; insofern gelten die oben dargestellten Grundsätze zum Beklagten zu 1) entsprechend. 146 Teil II: Antrag zu 1. c): Feststellung bzgl. Freistellung von Kommanditistenhaftung (soweit Antrag gegen die Beklagten zu 2) gerichtet) 147 I. Zulässigkeit der Klage 148 Der Feststellungsantrag zu 1. c) ist zulässig; insbesondere verfügt der Kläger über das besondere Rechtsschutzinteresse i. S. d. § 256 I ZPO. Wie schon dargestellt, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse in dem Interesse an der Hemmung der Verjährung eventueller Freistellungs- bzw. Schadensersatzansprüche (vgl. Zöller/ Greger § 256 ZPO, Rdnr. 8a). 149 II. Begründetheit der Klage 150 Zur Begründetheit des Anspruchs wird erneut auf die Ausführungen unter Teil I zum Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen Bezug genommen (§§ 241 I, 311 II, III BGB), die hier entsprechend gelten. Zum Umfang des ersatzpflichtigen Schadens zählen auch Verbindlichkeiten aus dem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 IV HGB; insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen bezüglich des Beklagten zu 1) verwiesen werden. 151 Teil III: Antrag zu 3.: Feststellung bzgl. Freistellung von Schadensersatzpflichten (soweit Antrag gegen die Beklagte zu 2) gerichtet) 152 I. Zulässigkeit der Klage 153 Der Antrag zu 3. ist zulässig; insbesondere verfügt der Kläger über das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO. Insofern kann zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen bezüglich des Beklagten zu 1) verwiesen werden. 154 II. Begründetheit der Klage 155 Die Feststellungsklage ist darüber hinaus begründet, da der Kläger gegen die Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen hätte (§§ 241 I, 311 II, III BGB). 156 Teil IV: Antrag zu 4.: Feststellung bezüglich Freistellung von Einkommenssteuerforderungen (soweit Antrag gegen die Beklagte zu 2) gerichtet): 157 I. Zulässigkeit der Klage 158 Der Feststellungsantrag ist im zur Überprüfung stehenden Umfang – der Kläger hat die Berufung (wie ausgeführt) teilweise zurückgenommen – zulässig, da der Kläger über das notwendige Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO verfügt; auf die Ausführungen bezüglich des Beklagten zu 1) kann erneut verwiesen werden. 159 II. Begründetheit der Klage 160 Die Feststellungsklage ist begründet, da der Kläger (s. o.) Anspruch auf Freistellung / Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) aus §§ 241 I, 311 II, III BGB hat. Der Senat nimmt erneut auf die Ausführungen zu Teil I Bezug, die hier sinngemäß gelten. 161 C. 162 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 I, 92 I Satz 1, 516 III Satz 1 ZPO i. V. m. den Grundsätzen über die Baumbach’sche Kostenformel entsprechend § 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 163 Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gem. § 543 II ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.