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Urteil

13 U 35/00

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer ungewöhnlichen Häufung typischer Indizien kann auf einen gestellten Unfall und damit auf Einwilligung des Geschädigten geschlossen werden. • Hat der Versicherer keinen für ihn schadensbegründenden Rechtsmangel zu vertreten, besteht kein Haftungsanspruch nach §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG. • Für die Annahme eines gestellten Unfalls sind Umstände wie gezielter Auffahrvorgang, charakterliche Fahrzeugkonstellation, Motivlage der Beteiligten, unglaubwürdige Fahrtangaben, unbeladenes Mietfahrzeug und auffälliges Verhalten nach dem Unfall relevant.
Entscheidungsgründe
Kein Haftungsanspruch bei durch Indizien belegtem gestelltem Unfall (Einwilligung) • Bei einer ungewöhnlichen Häufung typischer Indizien kann auf einen gestellten Unfall und damit auf Einwilligung des Geschädigten geschlossen werden. • Hat der Versicherer keinen für ihn schadensbegründenden Rechtsmangel zu vertreten, besteht kein Haftungsanspruch nach §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG. • Für die Annahme eines gestellten Unfalls sind Umstände wie gezielter Auffahrvorgang, charakterliche Fahrzeugkonstellation, Motivlage der Beteiligten, unglaubwürdige Fahrtangaben, unbeladenes Mietfahrzeug und auffälliges Verhalten nach dem Unfall relevant. Der Kläger begehrt Schadenersatz nach einem Zusammenstoß am 11.03.1998 auf einer Autobahnabfahrt, bei dem ein gemieteter Lkw des Beklagten zu 2) auf den stehenden Pkw des Klägers auffuhr. Der Kläger bezifferte Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Pauschale. Die Beklagte zu 1) ist Haftpflichtversicherer des Miet-Lkw und trat als Streithelfer für den Mieter auf; sie bestritt den Anspruch und behauptete Manipulation des Unfalls. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht hörte die Parteien, Zeugen und den Sachverständigen und prüfte die Indizienlage. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte Erfolg; die Entscheidung gegen den Beklagten zu 2) blieb bestehen, da er nicht berief. • Zulässige Berufung der Beklagten zu 1) ist begründet; gegen sie besteht kein Anspruch des Klägers nach §§ 7, 18 StVG, 3 PflVersG. • Das Unfallgeschehen selbst ist unstreitig: ein gebremstes Auffahren des Miet-Lkw auf den Mercedes, Schäden sind durch Gutachten bestätigt. • Der Senat ist überzeugt, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat; es liegt ein gestellter Unfall vor. Zur Begründung führt der Senat eine ungewöhnliche Häufung typischer Indizien an. • Typische Indizien: gezielter Auffahrvorgang, da Auffahren den Schadensverlauf steuerbar macht; Fahrzeugkonstellation (älterer, vorgeschädigter Mercedes und unbeladener Miet-Lkw) begünstigt finanzielle Vorteile des Klägers bei fiktiver Abrechnung; Begrenzung des Risikos für den Mieter durch Kaskoversicherungs-Selbstbeteiligung. • Weitere Indizien: finanzielle Motive beider Beteiligter (Arbeitslosigkeit des Klägers, kurz zuvor erfolgte Wiederzulassung des Pkw), unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben zum Fahrtzweck und Ablauf, Unfall kurz nach Anmietung des Lkws, Lkw unbeladen, auffälliges freundliches Verhalten der Beteiligten nach dem Unfall und mangelnde frühere Angaben des Mieters zum Hergang. • Das gebremste Auffahren des Lkws widerlegt die Manipulationsannahme nicht, weil ungeklärt blieb, aus welcher Geschwindigkeit die Bremsung erfolgte; die Gesamtschau der Indizien reicht für die Überzeugung des Gerichts aus. • Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO und § 708 Ziff.10 ZPO für vorläufige Vollstreckbarkeit. Die Klage wird insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet; damit besteht gegenüber dem Haftpflichtversicherer kein Ersatzanspruch des Klägers, weil der Schaden nach Überzeugung des Gerichts mit Einwilligung des Klägers verursacht wurde (gestellter Unfall). Die Entscheidung gegen den Beklagten zu 2) bleibt unberührt, da dieser nicht berufen hat. Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens wurden verteilt; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Insgesamt hat die Beklagte zu 1) in der Berufung Erfolg gehabt, weil die Beweiswürdigung eine ungewöhnliche Häufung von Indizien für eine Unfallmanipulation ergab und damit die Haftung nach StVG und PflVersG ausscheidet.