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Hinweisbeschluss

20 U 256/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0323.20U256.20.01
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Nach diesem Hinweis ist die Berufung mit Beschluss vom 03.05.2021 zurückgewiesen worden. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat der auf Zahlung aus einem Vertrag über eine Kaskoversicherung nach einem vom Kläger erlittenen Unfall zu Recht in Höhe von 6.926,05 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 01.02.2021 (Bl. 56 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II und für die erste Instanz eGA-I) greifen nicht durch. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 6.926,05 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. a) Es ist zu einem Unfall im Sinne von Nr. A.2.1.1 in Verbindung mit Nr. A.2.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2016 (eGA-I 93 ff.) gekommen. Gemäß Nr. A.2.3.2 handelt es sich um einen Unfall bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis. Unstreitig kam es zu einer Kollision zwischen dem von der Zeugin F. geführten PKW Opel Corsa und dem Fahrzeug des Klägers und anschließend zu einem Zusammenstoß des Klägers mit der Leitplanke, so dass plötzlich und unmittelbar von außen mechanische Gewalt auf das Fahrzeug des Klägers einwirkte. Auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Unfall bewusst herbeigeführt, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an. Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Unfallbegriff im Sinne der Kaskoversicherung (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 31. Aufl. 2021, A.2.2.2 AKB Rn. 8). b) Den ihr obliegenden Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger hat die Beklagte nicht erbracht. aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherer nur dann gemäß § 81 Abs. 1 VVG zur Leistung nicht verpflichtet ist, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (oder seinen Repräsentanten) führt, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zu Gute kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – IV ZR 62/04, VersR 2005, 1387; Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184; Urteil vom 08.11.1995 – IV ZR 221/94, r+s 1996, 410). Dieser Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt oder in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2000 – 13 U 35/00, juris, Rn. 10). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis zwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichts. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine bloße Wahrscheinlichkeit – und sei sie auch erheblich – genügt demgegenüber nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2017 – 15 U 37/16, NJW-RR 2018, 538, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368, juris Rn. 23). bb) Der Senat hat keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen und an der Richtigkeit der darauf gestützten Bewertung, dass die Beklagte den Nachweis einer solchen ungewöhnlichen Häufung von für eine Unfallmanipulation sprechenden Umständen hier nicht erbracht hat. (1) Für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien können etwa ein Unfall zur Nachtzeit an einem entlegenen Ort sein, an dem mit Zeugen nicht zu rechnen ist, ferner eine Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungsverteilung – wie etwa unter Beteiligung eines parkenden Autos (OLG Frankfurt, a.a.O.) –, des Weiteren der Umstand, dass die Polizei trotz eines erheblichen Sachschadens nicht hinzugezogen wird und schließlich insbesondere eine persönliche Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten, und zwar umso mehr, wenn diese zunächst verheimlicht wird. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Polizei nach dem Unfall hinzugezogen wurde. Für eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F. ist nichts ersichtlich. Weder der Unfallort noch die Unfallzeit oder die unfallbeteiligten Fahrzeuge sind ungewöhnlich. Gerade der konkrete Unfallhergang spricht angesichts der fehlenden Bekanntschaft der Unfallparteien stark gegen eine bewusste Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger. Denn es liegt auf der Hand und ist im Übrigen auch vom Sachverständigen ausdrücklich so bestätigt worden (eGA-I 670), dass der Kläger überhaupt keine Möglichkeit hatte, einen solchen Unfall im Vorhinein zu planen. Für ihn bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Zeugin F., nachdem sie sich zunächst ordnungsgemäß auf die Linksabbiegerspur eingeordnet hatte, wieder nach rechts ziehen würde. Die Annahme, der Kläger sei bewusst sozusagen „auf gut Glück“ neben der Zeugin gefahren in der Hoffnung, diese werde wieder die Spur wechseln, erscheint dem Senat lebensfern; auch der Sachverständige hat eine solche Annahme als „sehr abwegig“ bezeichnet (eGA-I 670). Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprächen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. (2) Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung dazu, dass der Kläger „nicht immer wahrheitsgemäße Angabe zu behaupteten Versicherungsfällen“ macht, bleiben ohne Erfolg. Zwar kann es ein Indiz für einen manipulierten Unfall sein, wenn der Anspruchsteller in ungewöhnlich kurzer Zeit mehrfach in ähnlich gelagerte Unfälle verwickelt gewesen sein will und daraus Ansprüche herleitet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.07.2017 – 8 U 19/16, NJW-RR 2017, 1370, juris Rn. 61). Davon kann hier aber keine Rede sein. Allein der Umstand, dass der Kläger bei einem früheren Teilkaskoschaden Vorschäden verschwiegen haben mag, lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass er auch den vorliegend in Rede stehenden Unfall bewusst herbeiführte. (3) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger Vorschäden an dem Fahrzeug verschwiegen hätte (vgl. zu einem derartigen Verschweigen als Indiz für einen manipulierten Unfall OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 – 16 U 75/06, NJW-RR 2007, 603, juris Rn. 33). Vorliegend hat der Sachverständige angegeben, dass die vertikalen Linien auf der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs jedenfalls nicht vor dem hier in Rede stehenden Unfall entstanden sein können (eGA-I 672). Darüber hinaus ist für einen verschwiegenen Vorschaden nichts ersichtlich. (4) Anerkannt ist, dass eine fiktive Abrechnung ein Indiz für eine Unfallmanipulation sein kann (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 – 8 U 19/16, NJW-RR 2017, 1370, juris Rn. 67). Vorliegend kommt der Abrechnung auf Gutachtenbasis aber schon deshalb nur eine ganz untergeordnete Indizwirkung zu, weil das Fahrzeug finanziert war, Vorschäden wie dargelegt nicht ersichtlich sind und der Kläger nicht einmal Leistung an sich selbst, sondern an die finanzierende Bank beantragt. (5) Eine womöglich hinsichtlich einzelner Details unzutreffende Darstellung des Unfallgeschehens durch den Kläger rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines manipulierten Unfalls. (a) Hinsichtlich des in der Berufungsbegründung angesprochenen Punktes, dass der Kläger durchgängig angab, er sei erst durch den Anstoß auf den PKW der Zeugin F. aufmerksam geworden, während nach dem Sachverständigengutachten feststehe, dass der PKW des Klägers schon zuvor nach rechts eingelenkt werden müsse, ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine falsche Darstellung des Unfallhergangs vorliegt. Zwar hat der Sachverständige in seiner als Anlage 9 dem schriftlichen Gutachten beigefügten Weg-Zeit-Analyse (eGutachtenband 41) einen Unfallablauf zugrunde gelegt, bei dem im Zeitpunkt der Kollision (gelbe Fahrzeuge) beide PKW nach rechts eingelenkt sind. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige angegeben, aus dieser Weg-Zeit-Analyse könne er ableiten, dass der Kläger bereits vor der Kollision begonnen habe, geringfügig einzulenken (eGA-I 672). Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige aber diesbezüglich ausgeführt, die Radkontaktspuren ließen sich auch erklären, wenn die Räder des klägerischen Fahrzeugs sich in Geradeaus-Stellung befunden hätten (eGA-I 672). Sodann ist der Sachverständige ausdrücklich auch auf die Konstellation eingegangen, dass der PKW des Klägers noch geradeaus gerichtet gewesen sein mag. Dann hätte der PKW Corsa der Zeugin eine geringere Winkelstellung zur Fahrbahn gehabt, was dem Sachverständigen zufolge Einfluss auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Lenkbeginn des Corsa und der Kollision gehabt hätte. Aus alledem folgert der Sachverständige nicht etwa, dass dies nicht möglich gewesen wäre, sondern lediglich, dass der Corsa dann für den Kläger früher erkennbar gewesen wäre (eGA-I 673). Darauf, ob dem Kläger womöglich selbst ein Fahrfehler zur Last fällt, weil er den Corsa früher hätte erkennen und den Zusammenstoß vermeiden können, kommt es aber hier nicht an. Wie dargelegt geht es um den von der Beklagten zu erbringenden Vollbeweis dafür, dass der Kläger den Unfall bewusst und willentlich herbeiführte. (b) Zuzugeben ist der Berufungsbegründung, dass die Unfalldarstellung des Klägers jedoch jedenfalls insoweit nicht korrekt gewesen sein kann, als er angegeben hat, er sei durch den Anstoß des PKW Corsa „nach rechts gedrückt“ worden und habe erst nach dem Anstoß gegen die Leitplanke „auf die Bremse getreten“ (eGA-I 665). Nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen war die Intensität des Zusammenstoßes zu gering, um den PKW des Klägers gegen die Leitplanke zu drücken (eGA-I 670). Dies muss also auf einer Lenkbewegung des Klägers beruht haben. Zudem ergebe sich aus dem Höhenvergleich der Schäden, dass der PKW schon im Zeitpunkt der Kollision mit der Leitplanke „voll gebremst“ gewesen sei (eGA-I 668). (c) Selbst wenn man hinsichtlich der zuvor unter (a) und (b) genannten Punkte von einer falschen Unfalldarstellung durch den Kläger ausgeht, rechtfertigt das aber nicht den Schluss, er habe den Unfall zielgerichtet herbeigeführt. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Geschehen, das für den Kläger völlig unerwartet kam und nur Sekunden dauerte, die genauen zeitlichen Abläufe von Lenkreaktion und Bremsmanöver kaum überhaupt richtig wahrgenommen, geschweige denn nach längerer Zeit auch noch korrekt erinnert und wiedergegeben werden können. Derlei Irrtümer sind bei solchen Verkehrsunfällen keinesfalls ungewöhnlich. Den Nachweis, dass es sich um eine bewusste Falschangabe des Klägers handelte, um zu verschleiern, dass er den Unfall in Wahrheit selbst wollte, hat die Beklagte angesichts dessen nicht erbringen können. Ein bloßer Irrtum wiederum unterläuft wie dargelegt häufig auch Parteien, die unfreiwillig an einem Unfall beteiligt waren. Deshalb hat die Falschangabe des Klägers bei der Indizienwürdigung allenfalls ein ganz untergeordnetes Gewicht. Schließlich hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung insoweit auch nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Zwar trifft es zu, dass danach das Gericht seiner Entscheidung nur dasjenige Tatsachenmaterial zugrunde legen darf, das die Parteien vorgetragen haben (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb. § 128 Rn. 10). Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht die Klage abzuweisen hätte, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass zwar der vom Kläger behauptete Unfall im Sinne von Nr. 2.3 AKB 2016 zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort stattgefunden hat, nur nicht in allen tatsächlichen Einzelheiten so wie vom Kläger vorgetragen. Dann verbleibt es vielmehr dabei, dass die vom Kläger behaupteten und bewiesenen Tatsachen (von außen plötzlich und unmittelbar auf sein Fahrzeug einwirkende mechanische Gewalt) in Verbindung mit einem Rechtssatz seinen Anspruch tragen. Abweichungen in den Randdetails sind vom Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wie es vorliegend auch geschehen ist. (6) Auch bei einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Umstände hat der Senat keine Zweifel an der landgerichtlichen Bewertung, dass der Vollbeweis eines manipulierten Unfalls seitens der Beklagten nicht erbracht ist. c) Der Höhe nach hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch von 6.926,05 € zuerkannt. Da die Reparaturkosten vorliegend den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen, andererseits der Kläger das Fahrzeug aber auch nicht reparierte, stand ihm gemäß Nr. A.2.6.2 AKB 2016 ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes zu. Gegen die Werte, die sich insoweit aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten des TÜV Nord ergeben, hat sich die Beklagte nicht gewandt. Hinsichtlich der Schäden in Form der „vertikalen Linien“ hat der Sachverständige wie bereits dargelegt ausgeschlossen, dass es sich insoweit um Vorschäden des Fahrzeugs handeln könnte (eGA-I 672), die womöglich Einfluss auf den im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert hätten haben können. Darauf, wann genau danach sie hier entstanden sind, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Höhe des klägerischen Anspruchs ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen seit dem 30.04.2017 folgt aus §§ 288, 291 BGB. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.