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Beschluss

20 U 256/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0503.20U256.20.00
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Leitsätze

Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.)

- Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall,

kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten,

Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber,

- „trotz“ Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden und

einzelnen Mängel/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.926,05 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Beweis des vorsätzlichen Herbeiführens eines Unfalls - Beweis im vorliegenden Einzelfall vom Versicherer nicht erbracht bei (u.a.) - Herbeiziehen der Polizei nach dem Unfall, kein relevanter Vortrag des Versicherers zu einer Bekanntschaft der Unfallbeteiligten, Antrag auf Zahlung der Versicherungsleistung an Kreditgeber, - „trotz“ Verschweigens von Vorschäden bei einem früheren Teilkasko-Schaden und einzelnen Mängel/Ungenauigkeiten bei der Darstellung des Unfallhergangs. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.11.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.926,05 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem Vertrag über eine Vollkaskoversicherung nach einem Unfallgeschehen am 09.07.2016. An diesem Tag kam es in N zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger geführten und bei der Beklagten versicherten PKW und dem von der Zeugin F gelenkten Fahrzeug. Der Zusammenstoß ereignete sich, nachdem die Zeugin sich zunächst auf der Linksabbiegespur eingeordnet hatte, dann aber auf die Geradeausspur zurück lenkte, auf der sich neben ihr das Fahrzeug des Klägers befand. Die Beklagte lehnte die Erbringung von Leistungen an den Kläger ab. Sie berief sich darauf, der Kläger habe den Unfall bewusst und gewollt herbeigeführt. Ferner seien die Schäden mit dem behaupteten Unfallhergang nicht kompatibel. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.926,05 € nebst Zinsen an die finanzierende Bank, die Zahlung von Gutachterkosten in Höhe von 1.561,04 € an den TÜV Nord sowie schließlich die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin F und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen dazu verurteilt, an die finanzierende Bank einen Betrag von 6.926,05 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nicht erbracht. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, dass der Kläger keine Möglichkeit hatte, den Unfall im Vorhinein zu planen. Es stehe auch nicht fest, dass der Kläger den Schaden durch ein bewusstes Lenkmanöver nach rechts vorsätzlich erweitert habe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der Anträge, des Tenors und der Begründung des Urteils wird auf dieses Bezug genommen (eGA-I 742 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I und für die zweite Instanz eGA-II). Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil im Umfang ihrer Verurteilung an. Sie meint, das Landgericht habe gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es einen Unfallhergang zugrunde gelegt habe, den der Kläger selbst so nicht vorgetragen habe. Denn der Kläger habe durchgängig behauptet, erstmals durch den Anstoß auf das neben ihm befindliche Fahrzeug aufmerksam geworden zu sein. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens stehe aber fest, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Kollision schon nach rechts eingelenkt gewesen sein müsse. Im Übrigen habe der Sachverständige gerade festgestellt, dass nicht feststellbar sei, ob die Schäden auf der rechten Fahrzeugseite tatsächlich durch einen einheitlichen Vorfall – hier die Kollision mit der Leitplanke – verursacht wurden. Wegen der Berufungsbegründung im Einzelnen wird verwiesen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 01.02.2021 (eGA-II 56 ff.). Die Beklagte beantragt, die Klage unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat durch Beschluss vom 23.03.2021 (eGA-II 105 ff.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat sich gegen diese beabsichtigte Zurückweisung gewandt. Sie meint weiterhin, ausgehend von der Schilderung des Unfalls durch den Kläger sei das Schadensbild nicht plausibel. Denjenigen Unfallhergang, nach dem die Schäden plausibel seien, habe der Kläger so eben nicht geschildert. Wegen der Einwendungen der Beklagten gegen den Hinweisbeschluss des Senats wird im Einzelnen verwiesen auf den Schriftsatz vom 28.04.2021 (eGA-II 138 ff.). II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat der auf Zahlung aus einem Vertrag über eine Kaskoversicherung nach einem vom Kläger erlittenen Unfall zu Recht in Höhe von 6.926,05 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufungsangriffe der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 01.02.2021 (Bl. 56 ff.) greifen – auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 28.04.2021 (eGA-II 138 ff.) – nicht durch. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 6.926,05 € aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu. a) Es ist zu einem Unfall im Sinne von Nr. A.2.1.1 in Verbindung mit Nr. A.2.3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AKB 2016 (eGA-I 93 ff.) gekommen. Gemäß Nr. A.2.3.2 handelt es sich um einen Unfall bei einem unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkenden Ereignis. Unstreitig kam es zu einer Kollision zwischen dem von der Zeugin F geführten PKW Opel Corsa und dem Fahrzeug des Klägers und anschließend zu einem Zusammenstoß des Klägers mit der Leitplanke, so dass plötzlich und unmittelbar von außen mechanische Gewalt auf das Fahrzeug des Klägers einwirkte. Auf die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe den Unfall bewusst herbeigeführt, kommt es in diesem Zusammenhang noch nicht an. Die Unfreiwilligkeit gehört nicht zum Unfallbegriff im Sinne der Kaskoversicherung (Prölss/Martin-Klimke, VVG, 31. Aufl. 2021, A.2.2.2 AKB Rn. 8). b) Den ihr obliegenden Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger hat die Beklagte nicht erbracht. aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Versicherer nur dann gemäß § 81 Abs. 1 VVG zur Leistung nicht verpflichtet ist, wenn er den Vollbeweis für das vorsätzliche Herbeiführen eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (oder seinen Repräsentanten) führt, ohne dass ihm Beweiserleichterungen zu Gute kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 13.04.2005 – IV ZR 62/04, VersR 2005, 1387; Urteil vom 14.04.1999 – IV ZR 181/98, NJW-RR 1999, 1184; Urteil vom 08.11.1995 – IV ZR 221/94, r+s 1996, 410). Dieser Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt oder in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2000 – 13 U 35/00, juris, Rn. 10). Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis zwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichts. Erforderlich ist aber ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Eine bloße Wahrscheinlichkeit – und sei sie auch erheblich – genügt demgegenüber nicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2017 – 15 U 37/16, NJW-RR 2018, 538, juris Rn. 26; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368, juris Rn. 23). bb) Der Senat hat keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen und an der Richtigkeit der darauf gestützten Bewertung, dass die Beklagte den Nachweis einer solchen ungewöhnlichen Häufung von für eine Unfallmanipulation sprechenden Umständen hier nicht erbracht hat. (1) Für eine Unfallmanipulation sprechende Indizien können etwa ein Unfall zur Nachtzeit an einem entlegenen Ort sein, an dem mit Zeugen nicht zu rechnen ist, ferner eine Unfallkonstellation mit eindeutiger Haftungsverteilung – wie etwa unter Beteiligung eines parkenden Autos (OLG Frankfurt, a.a.O.) –, des Weiteren der Umstand, dass die Polizei trotz eines erheblichen Sachschadens nicht hinzugezogen wird und schließlich insbesondere eine persönliche Bekanntschaft zwischen den Unfallbeteiligten, und zwar umso mehr, wenn diese zunächst verheimlicht wird. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Polizei nach dem Unfall hinzugezogen wurde. Für eine persönliche Bekanntschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin F ist nichts ersichtlich. Weder der Unfallort noch die Unfallzeit oder die unfallbeteiligten Fahrzeuge sind ungewöhnlich. Gerade der konkrete Unfallhergang spricht angesichts der fehlenden Bekanntschaft der Unfallparteien stark gegen eine bewusste Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger. Denn es liegt auf der Hand und ist im Übrigen auch vom Sachverständigen ausdrücklich so bestätigt worden (eGA-I 670), dass der Kläger überhaupt keine Möglichkeit hatte, einen solchen Unfall im Vorhinein zu planen. Für ihn bestanden keine Anhaltspunkte, dass die Zeugin F, nachdem sie sich zunächst ordnungsgemäß auf die Linksabbiegerspur eingeordnet hatte, wieder nach rechts ziehen würde. Die Annahme, der Kläger sei bewusst sozusagen „auf gut Glück“ neben der Zeugin gefahren in der Hoffnung, diese werde wieder die Spur wechseln, erscheint dem Senat lebensfern; auch der Sachverständige hat eine solche Annahme als „sehr abwegig“ bezeichnet (eGA-I 670). Konkrete Anhaltspunkte, die dafür sprächen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. (2) Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung dazu, dass der Kläger „nicht immer wahrheitsgemäße Angabe zu behaupteten Versicherungsfällen“ macht, bleiben ohne Erfolg. Zwar kann es ein Indiz für einen manipulierten Unfall sein, wenn der Anspruchsteller in ungewöhnlich kurzer Zeit mehrfach in ähnlich gelagerte Unfälle verwickelt gewesen sein will und daraus Ansprüche herleitet (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.07.2017 – 8 U 19/16, NJW-RR 2017, 1370, juris Rn. 61). Davon kann hier aber keine Rede sein. Allein der Umstand, dass der Kläger bei einem früheren Teilkaskoschaden Vorschäden verschwiegen haben mag, lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass er auch den vorliegend in Rede stehenden Unfall bewusst herbeiführte. (3) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger Vorschäden an dem Fahrzeug verschwiegen hätte (vgl. zu einem derartigen Verschweigen als Indiz für einen manipulierten Unfall OLG Frankfurt, Urteil vom 21.09.2006 – 16 U 75/06, NJW-RR 2007, 603, juris Rn. 33). Vorliegend hat der Sachverständige angegeben, dass die vertikalen Linien auf der rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs jedenfalls nicht vor dem hier in Rede stehenden Unfall entstanden sein können (eGA-I 672). Darüber hinaus ist für einen verschwiegenen Vorschaden nichts ersichtlich. (4) Anerkannt ist, dass eine fiktive Abrechnung ein Indiz für eine Unfallmanipulation sein kann (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 – 8 U 19/16, NJW-RR 2017, 1370, juris Rn. 67). Vorliegend kommt der Abrechnung auf Gutachtenbasis aber schon deshalb nur eine ganz untergeordnete Indizwirkung zu, weil das Fahrzeug finanziert war, Vorschäden wie dargelegt nicht ersichtlich sind und der Kläger nicht einmal Leistung an sich selbst, sondern an die finanzierende Bank beantragt. (5) Eine womöglich hinsichtlich einzelner Details unzutreffende Darstellung des Unfallgeschehens durch den Kläger rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme eines manipulierten Unfalls. (a) Hinsichtlich des in der Berufungsbegründung angesprochenen Punktes, dass der Kläger durchgängig angab, er sei erst durch den Anstoß auf den PKW der Zeugin F aufmerksam geworden, während nach dem Sachverständigengutachten feststehe, dass der PKW des Klägers schon zuvor nach rechts eingelenkt werden müsse, ist schon zweifelhaft, ob überhaupt eine falsche Darstellung des Unfallhergangs vorliegt. Zwar hat der Sachverständige in seiner als Anlage 9 dem schriftlichen Gutachten beigefügten Weg-Zeit-Analyse (eGutachtenband 41) einen Unfallablauf zugrunde gelegt, bei dem im Zeitpunkt der Kollision (gelbe Fahrzeuge) beide PKW nach rechts eingelenkt sind. Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige angegeben, aus dieser Weg-Zeit-Analyse könne er ableiten, dass der Kläger bereits vor der Kollision begonnen habe, geringfügig einzulenken (eGA-I 672). Im weiteren Verlauf hat der Sachverständige aber diesbezüglich ausgeführt, die Radkontaktspuren ließen sich auch erklären, wenn die Räder des klägerischen Fahrzeugs sich in Geradeaus-Stellung befunden hätten (eGA-I 672). Sodann ist der Sachverständige ausdrücklich auch auf die Konstellation eingegangen, dass der PKW des Klägers noch geradeaus gerichtet gewesen sein mag. Dann hätte der PKW Corsa der Zeugin eine geringere Winkelstellung zur Fahrbahn gehabt, was dem Sachverständigen zufolge Einfluss auf den zeitlichen Abstand zwischen dem Lenkbeginn des Corsa und der Kollision gehabt hätte. Aus alledem folgert der Sachverständige nicht etwa, dass dies nicht möglich gewesen wäre, sondern lediglich, dass der Corsa dann für den Kläger früher erkennbar gewesen wäre (eGA-I 673). Insofern trifft die Aussage der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2021, das „ganze theoretische Unfall- und Schadengebilde“ des Sachverständigen darauf gerichtet sei, dass der Kläger schon vor der Kollision nach rechts einlenkte, nicht zu. Darauf, ob dem Kläger womöglich selbst ein Fahrfehler zur Last fällt, weil er den Corsa früher hätte erkennen und den Zusammenstoß vermeiden können, kommt es aber hier nicht an. Wie dargelegt geht es um den von der Beklagten zu erbringenden Vollbeweis dafür, dass der Kläger den Unfall bewusst und willentlich herbeiführte. (b) Zuzugeben ist der Berufungsbegründung, dass die Unfalldarstellung des Klägers jedoch jedenfalls insoweit nicht korrekt gewesen sein kann, als er angegeben hat, er sei durch den Anstoß des PKW Corsa „nach rechts gedrückt“ worden und habe erst nach dem Anstoß gegen die Leitplanke „auf die Bremse getreten“ (eGA-I 665). Nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen war die Intensität des Zusammenstoßes zu gering, um den PKW des Klägers gegen die Leitplanke zu drücken (eGA-I 670). Dies muss also auf einer Lenkbewegung des Klägers beruht haben. Zudem ergebe sich aus dem Höhenvergleich der Schäden, dass der PKW schon im Zeitpunkt der Kollision mit der Leitplanke „voll gebremst“ gewesen sei (eGA-I 668). (c) Selbst wenn man hinsichtlich der zuvor unter (a) und (b) genannten Punkte von einer falschen Unfalldarstellung durch den Kläger ausgeht, rechtfertigt das aber nicht den Schluss, er habe den Unfall zielgerichtet herbeigeführt. Es liegt auf der Hand, dass bei einem Geschehen, das für den Kläger völlig unerwartet kam und nur Sekunden dauerte, die genauen zeitlichen Abläufe von Lenkreaktion und Bremsmanöver kaum überhaupt richtig wahrgenommen, geschweige denn nach längerer Zeit auch noch korrekt erinnert und wiedergegeben werden können. Der wiederholte Hinweis der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2021 auf die klägerische Schilderung des Unfalls ändert daran nichts. Es ist keineswegs so, dass der Senat den Parteivortrag des Klägers als „nicht so wichtig“ ansieht; vielmehr geht es wie schon dargelegt um die Bewertung von Abweichungen zwischen der klägerischen Schilderung und einem vom Sachverständigen als möglich angesehenen Unfallhergang. Hinsichtlich dieser anzustellenden Bewertung verbleibt es dabei, dass Irrtümer solcher Art bei solchen Verkehrsunfällen keinesfalls ungewöhnlich sind. Es ist nun aber einmal die Beklagte, die den Nachweis einer vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalls erbringen muss. Dazu ist erforderlich, dass eine solche vorsätzliche Herbeiführung mit einer persönlichen Gewissheit feststehen muss, die zwar Zweifel nicht gänzlich ausschließt, ihnen aber bei verständiger Betrachtung Schweigen gebietet. Diesen Nachweis, dass es sich um eine bewusste Falschangabe des Klägers handelte, um zu verschleiern, dass er den Unfall in Wahrheit selbst wollte, hat die Beklagte nicht erbringen können. Denn es ist aus den dargelegten Gründen nicht nur theoretisch, sondern ernsthaft möglich, dass das Fahrzeug des Klägers im Kollisionszeitpunkt noch nicht nach rechts eingelenkt war und der Kläger sich hinsichtlich des von ihm wahrgenommenen oder zumindest erinnerten „nach rechts drücken“ schlicht irrte. Schließlich hat das Landgericht entgegen dem Vorbringen in der Berufungsbegründung insoweit auch nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen. Zwar trifft es zu, dass danach das Gericht seiner Entscheidung nur dasjenige Tatsachenmaterial zugrunde legen darf, das die Parteien vorgetragen haben (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb. § 128 Rn. 10). Daraus folgt aber nicht, dass das Gericht die Klage abzuweisen hätte, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass zwar der vom Kläger behauptete Unfall im Sinne von Nr. Nr. 2.3 AKB 2016 zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort stattgefunden hat, nur nicht in allen tatsächlichen Einzelheiten so wie vom Kläger vorgetragen. Dann verbleibt es vielmehr dabei, dass die vom Kläger behaupteten und bewiesenen Tatsachen (von außen plötzlich und unmittelbar auf sein Fahrzeug einwirkende mechanische Gewalt) in Verbindung mit einem Rechtssatz seinen Anspruch tragen. Abweichungen in den Randdetails sind vom Gericht bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, wie es vorliegend auch geschehen ist. Von einer „Amtsaufklärung“, wie es die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 28.04.2021 einordnet, kann keine Rede sein. (6) Auch bei einer Gesamtschau der vorstehend dargelegten Umstände hat der Senat keine Zweifel an der landgerichtlichen Bewertung, dass der Vollbeweis eines manipulierten Unfalls seitens der Beklagten nicht erbracht ist. c) Der Höhe nach hat das Landgericht zu Recht einen Anspruch von 6.926,05 € zuerkannt. Da die Reparaturkosten vorliegend den Wiederbeschaffungswert nicht überstiegen, andererseits der Kläger das Fahrzeug aber auch nicht reparierte, stand ihm gemäß Nr. A.2.6.2 AKB 2016 ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes zu. Gegen die Werte, die sich insoweit aus dem vom Kläger eingeholten Gutachten des TÜV Nord ergeben, hat sich die Beklagte nicht gewandt. Hinsichtlich der Schäden in Form der „vertikalen Linien“ hat der Sachverständige wie bereits dargelegt ausgeschlossen, dass es sich insoweit um Vorschäden des Fahrzeugs handeln könnte (eGA-I 672), die womöglich Einfluss auf den im Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert hätten haben können. Darauf, wann genau danach sie hier entstanden sind, kommt es nicht an. Maßgeblich für die Höhe des klägerischen Anspruchs ist der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. 2. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen seit dem 30.04.2017 folgt aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.