Urteil
27 U 278/98
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, auch wenn ein Privatgutachten sich als unrichtig erweist.
• Der Geschädigte darf bei der Auswahl des Gutachters als Laie auf dessen offenkundige Qualifikation vertrauen; liegt kein Auswahlverschulden vor, trifft ihn das Risiko der Unrichtigkeit nicht.
• Hat der Geschädigte das Privatgutachten noch nicht bezahlt, besteht gegen den Schädiger kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch zugunsten des Geschädigten.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Sachverständigenkosten: Anspruch auf Freistellung bei noch nicht bezahltem Privatgutachten • Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, auch wenn ein Privatgutachten sich als unrichtig erweist. • Der Geschädigte darf bei der Auswahl des Gutachters als Laie auf dessen offenkundige Qualifikation vertrauen; liegt kein Auswahlverschulden vor, trifft ihn das Risiko der Unrichtigkeit nicht. • Hat der Geschädigte das Privatgutachten noch nicht bezahlt, besteht gegen den Schädiger kein Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch zugunsten des Geschädigten. Der Kläger machte nach einem Unfall geltend, ein Lkw habe sein Firmengebäude beschädigt; Haftung der Beklagten ist unstreitig. Streitpunkt ist allein der Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten für ein privat eingeholtes Gutachten des S1. Der Kläger forderte ursprünglich 78.000 DM zuzüglich Gutachterkosten; das Landgericht erkannte einen deutlich geringeren Schaden und setzte die Gutachterkosten in Höhe von 2.136,95 DM an. Die Beklagten rügten, das Privatgutachten sei unbrauchbar, weil es schadensunabhängige Mängel angesetzt habe, und behaupteten, der Kläger habe einen ungeeigneten Sachverständigen ausgewählt; sie bestreiten daher Erstattungsansprüche bzw. verlangen allenfalls Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegen den Gutachter. Der Kläger habe den Sachverständigen bislang nicht bezahlt und verteidigt die Erstattungsfähigkeit der Kosten sowie seine Auswahlentscheidung. • Grundsatz: Kosten für eine zur Schadensfeststellung beauftragte private Begutachtung sind grundsätzlich vom Schädiger zu ersetzen, auch wenn sich das Gutachten als unrichtig erweist; die Notwendigkeit der Begutachtung geht auf den Schädiger zurück (vgl. § 249 BGB). • Die Rechtsprechung und die dogmatische Einordnung sehen die sachverständige Schadensfeststellung als Teil des von § 249 BGB erfassten Herstellungsaufwands; das Risiko eines Fehlschlags der Kostenermittlung trägt der Schädiger, sofern kein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt. • Auswahlverschulden liegt hier nicht vor: Der beauftragte Sachverständige war Diplom-Ingenieur und trat als geprüfter und eidesstattlich verpflichteter Bausachverständiger auf; der Laie konnte dessen Eignung nicht erkennen und wurde nicht fehlerhaft informiert. • Die Tatsache, dass das Privatgutachten vom gerichtlichen Gutachten nicht bestätigt wurde, steht der Ersatzpflicht nicht entgegen, weil der Geschädigte die Kosten verursacht hat und es ihm nicht zuzumuten ist, sich auf die Begutachtung des Schädigers allein zu verlassen. • Praktische Rechtsfolge bei noch nicht bezahltem Gutachterhonorar: Ergibt sich Streit über die Eignung des Gutachtens und ist der Gutachter noch nicht bezahlt, entsteht gegenüber dem Schädiger kein unmittelbarer Zahlungs-, sondern ein Freistellungsanspruch; der Schädiger muss den Kläger von etwaigen Honorarforderungen des Gutachters freistellen. • Eine Zug-um-Zug-Verurteilung gegen Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Gutachter ist derzeit nicht geboten, weil der Kläger noch nicht gezahlt hat und die Auseinandersetzung mit dem Gutachter dem Schädiger aufgrund der Freistellungsverpflichtung offensteht. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen; die Beklagten sind gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.346,82 DM nebst Zinsen verurteilt und insbesondere verpflichtet, den Kläger von etwaigen Ansprüchen des Sachverständigen S1 aus dem Auftrag vom 09.12.1996 freizustellen. Hinsichtlich der streitigen Gutachterkosten besteht somit keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern eine Freistellungsverpflichtung, weil der Kläger den Sachverständigen bislang nicht bezahlt hat und keine Auswahlverschuldung vorliegt. Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend getroffen. Damit hat der Kläger in der Sache insofern gewonnen, als die Beklagten für die angefallenen Gutachterforderungen einstehen müssen; die Beklagten müssen sich jedoch in eigener Verantwortung mit dem Gutachter auseinandersetzen, sofern Zahlungen durch den Kläger noch nicht erfolgt sind.