Urteil
410 C 46/18
Amtsgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBI:2018:0928.410C46.18.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag in Höhe von 5,00 EUR seit dem 01.07.2017 und aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,00 EUR seit dem 25.07.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aus einem Teilbetrag in Höhe von 5,00 EUR seit dem 01.07.2017 und aus einem Teilbetrag in Höhe von 395,00 EUR seit dem 25.07.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung weiteren Nutzungsausfalls in Höhe von 395,00 EUR besteht gem. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Im vorliegenden Fall ist ein Nutzungsausfallzeitraum von 15 Tagen zugrunde zu legen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass dem Kläger pro Tag als Nutzungsausfallschaden ein Betrag von 79,00 EUR zusteht.Der Kläger kann diesen für die gesamte Zeit der reparaturbedingten Nichtverfügbarkeit seines Fahrzeugs beanspruchen. Diese begann ab dem Tag des Unfalls, da ab diesem Moment das Fahrzeug, nach den Feststellungen des Gutachters K., nicht mehr fahrbereit im Sinne der StVZO war. Der Einwand des Beklagten auf Reduzierung des Zeitraums auf 10 Tage greift nicht. Beide Parteien berücksichtigen dabei zu Recht die Reparaturzeit von 6 -7 Tagen. Auf die divergierenden Ansichten der Bedenkzeit kommt es jedoch gar nicht an. Liegt nämlich - wie vorliegend - ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, bei dem sich der Geschädigte gleichwohl zu Reparatur entschließt, kann er, sobald ihm der Umfang des Schadens bekannt ist, für die Dauer der Entscheidungsfindung keine Nutzungsentschädigung mehr beanspruchen. Denn nach Feststellung des wirtschaftlichen Totalschadens - welchen vorliegend der Sachverständige Herr K. ermittelt hat - gibt es nur eine wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung, sodass der Geschädigte gar keine Entscheidung mehr zu treffen braucht. Entschließt er sich gleichwohl für eine wirtschaftlich nicht mehr sinnvolle Reparatur, muss jedenfalls die Dauer seiner Überlegungen nicht zu Lasten des Unfallgegners gehen (OLG Stuttgart Urteil vom 21.4.2010 – 3 U 218/09). Nicht die Bedenkzeit, sondern der Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Schadensbildes ist entscheidend. Sofern im Rahmen der Ermittlung ein Gutachten bestellt wurde, dann ist für die Kenntnis auf die Vorlage des Gutachtens abzustellen. Der Nutzungsentschädigungsanspruch besteht bis zur Vorlage des Gutachtens zuzüglich der vorgenannten Reparaturzeit. Dabei kommt es nicht auf die Vorlage des ersten fehlerhaften Gutachtens vom 13.06.2017, sondern auf die des zweiten korrigierten Gutachtens vom 19.06.2017 an. Die sachverständige Schadensfeststellung ist prinzipiell Teil der vom Schädiger gem. § 249 Abs.2 S.1 BGB geschuldeten Herstellung, so wie die Kosten der Ermittlung des nach § 249 Abs.2 S.2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwandes Teil desselben sind. Das Risiko des Fehlschlags der Kostenermittlung muss daher der Schädiger tragen, solange den Geschädigten in Bezug der sorgfältigen Auswahl und zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Hamm, Urteil vom 13. 4. 1999 - 27 U 278/98). Aus den vorliegenden Vorträgen sind solche Anhaltspunkte seitens des Klägers nicht erkennbar. Das korrigierte Gutachten lag dem Kläger 9 Tage nach dem Unfall vor, zuzüglich der oben genannten Reparaturzeit, ist die zu entschädigende Nutzungsausfalldauer auf 15 Tage zu bestimmen. Der Kläger kann die Erstattung der Restkostenpauschale in Höhe von 5,00 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG beanspruchen.Nach ständiger Rechtsprechung dieser Abteilung des Amtsgerichts Bielefelds beträgt die Kostenpauschale 25,00 EUR.Durch Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 20,00 EUR ist die Forderung in dieser Höhe nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Freistellung von den Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen K. vom 30.06.2017 in Höhe von 129,51 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG, 257 BGB besteht jedoch nicht. Der Kläger hat im vorliegenden Fall die Reparaturkosten auf Basis des Sachverständigengutachtens des Herrn K. fiktiv abgerechnet. Vor diesem Hintergrund sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig, denn eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadenabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16). Sofern der Kläger die Reparaturbestätigung als ausschließlich konkreten Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung zur Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung anführt, so kann das Gericht dem nicht folgen. Anerkannt ist der Ersatz der Reparaturbestätigungskosten auch bei fiktiver Abrechnung, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen der Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre, etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens. Eine Erforderlichkeit zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs.2 Satz 1 BGB liegt dann vor, wenn die Reparaturbescheinigung bei Geeignetheit als Nachweis der tatsächlichen Gebrauchsentbehrung dient. Die Reparaturbestätigung war vorliegend zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, da der Beklagte nicht um Vorlage gebeten oder sonst wie die geforderte Nutzungsentschädigung dem Grunde nach bestritten hat. Die Reparaturbedürftigkeit und die Reparaturzeit des Fahrzeuges ergaben sich schon aus dem vorhergehenden Gutachten. Diese sind von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden. Ebenso besteht kein Anspruch auf weiteren Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten auf in Höhe von 143,75 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, 257 BGB. Der Schadensersatzanspruch nach § 7 StVG, § 115 VVG, § 249 BGB erfasst im vorliegenden Fall eine Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten basierend auf einer 1,3 Geschäftsgebühr. Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nach Nr. 2300 VV RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war. Das ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit im vorliegenden Fall gegeben war, vermag das Gericht nicht zu erkennen.Soweit der Kläger für die Angemessenheit einer 1,5 Geschäftsgebühr die diversen Forderungskürzungen und den Prüfbericht der Beklagten anführt, die ausgewertet und zu denen Stellung genommen werden musste, so stellt dies nach Ansicht des erkennenden Gericht einen für ein verkehrsrechtliches Mandat üblichen Umfang und eine übliche Schwierigkeit dar. Gerade bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten steht die Höhe des Schadensanspruches häufig im Streit. Weiterhin ist es auch üblich, dass in einem solchen Fall wiederstreitende Gutachten bzw. Prüfungsberichte vorliegen. Soweit der Beklagte hier einen Vorteilsausgleich bzw. die Tatsache anführt, dass möglicherweise Ersatzteilpreise nicht in der vom Gutachter kalkulierten Höhe angefallen sind, ist dies vorliegend nicht relevant.Dies betrifft den Fahrzeugschaden, welcher vorliegend nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist.Eine Aufrechnung seitens des Beklagten mit etwaigen Rückforderungsansprüchen ist nicht erfolgt. Der Zinsanspruch ergibt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 529,51 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bielefeld zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bielefeld durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bielefeld statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.