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Urteil

13 U 29/98

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1998:0527.13U29.98.00
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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Dezember 1996 in ... Kreuzung ... Straße, zur Hälfte zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 27.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 2.000,00 DM.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen - das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 29. September 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 19. Dezember 1996 in ... Kreuzung ... Straße, zur Hälfte zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Klägerin in Höhe von 27.000,00 DM, die Beklagte zu 1) in Höhe von 2.000,00 DM. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1) als Halterin und dem Beklagten zu 2) als Fahrer eines Linienomnibusses Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden, die sie sich als Fahrgast in dem Linienomnibus bei einem durch starkes Abbremsen verursachten Sturz zugezogen hat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe ein Verschulden des Beklagten zu 2) nicht bewiesen, Ansprüche nach dem Straßenverkehrsgesetz bestünden nicht, weil die Klägerin ohne Grund kurz vor der Haltestelle aufgestanden sei und sich nicht ordnungsgemäß festgehalten habe. Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten für sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Klägerin kann lediglich von der Beklagten zu 1) Erstattung der Hälfte der materiellen Zukunftsschäden aus dem Unfall vom 19.12.1996 verlangen. Eine Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) für immaterielle Schäden besteht nicht. Vom Beklagten zu 2) kann die Klägerin weder materielle noch immaterielle Schäden ersetzt verlangen. I. Die Klägerin kann weder von der Beklagten zu 1) noch von dem Beklagten zu 2) Ersatz ihrer immateriellen Schäden verlangen. Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aus den §§ 823, 847 BGB gegen den Beklagten zu 2) und aus den §§ 831, 847 BGB scheitern daran, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein verkehrsrichtiges Verhalten des Beklagten zu 2) als bewiesen anzusehen ist. Ein verkehrsrichtiges Verhalten schließt die Verschuldenshaftung des Fahrers und des Halters als Geschäftsherrn aus (BGHZ 24, 21; Lemcke r + s 1997, 365). Dies gilt auch für Ansprüche wegen Vertragspflichtverletzung. Nach der Aussage des Zeugen ... und den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2) sich dem Kreuzungsbereich mit einer zulässigen Geschwindigkeit unter 50 km/h genähert hat. Dies hat die Auswertung der Diagrammscheibe durch den Sachverständigen zweifelsfrei ergeben. Auch unter Berücksichtigung der Sorgfaltsanforderungen, die an einen ordentlichen Omnibusfahrer zu stellen sind, bestand für den Beklagten zu 2) in der konkreten Situation keine Veranlassung, seine Geschwindigkeit bei Annäherung an den Kreuzungsbereich herabzusetzen. Die Klägerin hat ihre Behauptungen, der Beklagte zu 2) sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe sogar noch beschleunigt, nicht bewiesen. Ihr Vorbringen ist vielmehr durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Der Beklagte zu 2) hat ferner nicht gegen seine Verpflichtung verstoßen, mit Rücksicht auf die ihm zur sicheren Beförderung anvertrauten Personen während der Fahrt nur dann scharf abzubremsen, wenn hierzu eine dringende verkehrliche Notwendigkeit besteht (vgl. Filthaut, Omnibushaftung, Rdn. 74). Stürzt ein Fahrgast beim Abbremsen eines Omnibusses, wird allein hierdurch eine schuldhafte unerlaubte Handlung noch nicht nachgewiesen (vgl. KG VM 1996, 45; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1994 - 9 U 158/94 -; Filthaut NZV 1995, 304). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Beklagte zu 2) nicht grundlos gebremst hat. Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich vielmehr, daß der Beklagte zu 2) den Linienbus verkehrsbedingt zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem ihm die Vorfahrt nehmenden, linksabbiegenden Pkw scharf abbremsen mußte. Der Zeuge saß als Fahrgast im Bus. Als er das scharfe Bremsen bemerkte, sah er auf und bemerkte einen roten ... älteren Baujahres, der kurz vor dem herannahenden Bus nach links abgebogen war und in Richtung Hauptbahnhof fuhr. Dies hat der Zeuge bereits eine Woche nach dem Unfall schriftlich gegenüber dem Polizeipräsidium ... auf seinem Zeugen-Fragebogen erklärt. Diese unmittelbar nach dem Unfall gegebene Schilderung hat der Zeuge in seiner vom Senat eingeholten schriftlichen Aussage vom 15.04.1998 bestätigt. Danach saß er vorn im Bus und hat gelesen, als er, durch ein kurzes, sehr scharfes Abbremsen erschreckt, aufschaute und dabei einen aus der Gegenrichtung kommenden Linksabbieger, und zwar einen roten ... älteren Baujahrs, bemerkte, der kurz vor dem Bus noch abgebogen war. Der Senat sieht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der sehr detaillierten Schilderung des Zeugen zu zweifeln. Auch Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen auch keine erheblichen Widersprüche zwischen den schriftlichen Bekundungen des Zeugen und seiner mündlichen Aussage im Kammertermin vom 29.09.1997. Auch vor dem Landgericht hat der Zeuge bekundet, daß nach seinem Eindruck der die Vorfahrt des Busses verletzende Pkw "aus dem Gegenverkehr gekommen sein müßte". Er habe "das Fahrzeug auch noch in einer gewissen Schrägstellung gesehen, was auf Linksabbiegen hindeutete." Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ..., der dem Senat aus zahlreichen Rechtsstreitigkeit als erfahrender Fachmann auf dem Gebiet der Unfallrekonstruktion bekannt ist, ist die Schilderung des Zeugen in sich stimmig und das Unfallgeschehen nur erklärbar, wenn der vorfahrtverletzende Pkw als Linksabbieger aus der Gegenrichtung gekommen ist, nicht wenn er - wie die Klägerin vermutet hat - den Bus überholt und dann kurz vor ihm rechts eingeschert ist. Der Ladung des Zeugen zur weiteren Klärung der Beweisfragen bedarf es daher nicht (§ 377 Abs. 3 S. 3, 398 ZPO). II. Aus den gleichen Gründen kommt auch eine Haftung des Beklagten zu 2) nach § 18 Abs. 1 StVG auf Ersatz der materiellen Zukunftsschäden nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ein verkehrsrichtiges Verhalten des Beklagten zu 2) fest. Verkehrsrichtiges Verhalten schließt die Haftung nach § 18 StVG aus (OLG Bamberg VersR 1982, 583). § 7 Abs. 2 StVG ist im Rahmen der Führerhaftung unanwendbar. Der Fahrer braucht nicht nachzuweisen, daß der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis war (BGH NJW 1983, 1326; VersR 1961, 423). III. Die Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Ersatz der materiellen Zukunftsschäden. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Unstreitig ist die Klägerin infolge der starken Bremsung des Beklagten zu 2) beim Betrieb des Omnibusses gestürzt, so daß die Beklagte zu 1) als Halterin des Busses zum Ersatz der hieraus entstandenen Schäden verpflichtet ist. Da die Personenbeförderung von der Beklagten zu 1) entgeltlich und geschäftsmäßig betrieben wird, ist die Beklagte zu 1) auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 8 a Abs. 1 S. 1 StVG nicht von der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG privilegiert. Die Beklagte zu 1) hat sich nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlastet. Der Nachweis, daß auch der sogenannte Idealfahrer den Unfall nicht verhindert hätte, ist nicht geführt. Nach § 7 Abs. 2 StVG ist ein Ereignis insbesondere dann unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Sorgfaltspflichtverletzungen des Halters oder der beim Betrieb beschäftigten Personen im Auftrage des Halters sind nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände hat die Beklagte zu 1) jedoch nicht den Beweis geführt, daß der Beklagte zu 2) die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG wird die Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwärtigkeit verlangt (BGH NJW 1973, 44). Ob trotz Anwendung der äußersten, nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt der Unfall nicht hätte vermieden werden können, ist ausgehend von der Verkehrslage vor dem Unfall zu beurteilen (vgl. BGH VersR 1966, 1076; 1985, 637). Nach der Anhörung des Beklagten zu 2) im Senatstermin vom 27.05.1998 ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zu 2) die an einen Idealfahrer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erfüllt hat. So hat der Beklagte zu 2) ausdrücklich eingeräumt, den Gegenverkehr nicht so sorgfältig beobachtet zu haben, wie dies ein Idealfahrer getan hätte. Insbesondere hat er den Gegenverkehr nicht vorausschauend beobachtet und den entgegenkommenden Linksabbieger erst als solchen erkannt, als dieser noch vor ihm den Abbiegevorgang einleitete. Die Frage, ob der Linksabbieger zu diesem Zeitpunkt geblinkt hatte, konnte der Beklagte zu 2) nicht beantworten. Daß nach den §§ 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigende Mitverschulden der Klägerin bewertet der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände mit 50 %. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 654 = NZV 1993, 108 = r + s 1993, 97) obliegt es grundsätzlich einem Fahrgast eines Linienbusses, unter Vermeidung eigener Gefährdung für seine Sicherheit zu sorgen, einen Sitzplatz einzunehmen, soweit dies möglich ist, und sich ausreichenden Halt zu verschaffen. Dies gilt sowohl beim. Anfahren, beim Anhalten als auch während der Fahrt eines Linienbusses. Grundsätzlich besteht demgegenüber keine Verpflichtung des Fahrers, sich zu vergewissern, daß die Fahrgäste Platz oder Halt gefunden haben, es sei denn, es handele sich um einen Fahrgast mit erkennbarer Behinderung. Diese Verpflichtung der Fahrgäste folgt auch aus § 4 Abs. 2 S. 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Busverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (ABB) vom 27.02.1970 und aus § 14 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der Fassung vom 21.06.1975. Es war daher grundsätzlich Sache der Klägerin, für ihre Sicherheit und ausreichenden Halt zu sorgen. Für sie bestand keine zwingende Notwendigkeit, schon vor dem Einfahren des Busses in den Kreuzungsbereich von ihrem Sitz aufzustehen, um an der hinter der Kreuzung befindlichen Haltestelle auszusteigen. Unstreitig befand sich ihr Sitzplatz nahe dem hinteren Ausstieg. Im Bus befanden sich lediglich wenig Fahrgäste, so daß nicht zu befürchten war, sie werde die Tür nicht rechtzeitig erreichen. Der Busfahrer war von ihr durch das Drücken des dafür vorgesehenen Knopfes davon unterrichtet, daß an der nächsten Haltestelle ein Fahrgast aussteigen wollte. Der Klägerin war die Fahrtstrecke des Busses bekannt, da sie die Buslinie für ihren täglichen Weg zu ihrer Arbeitsstätte regelmäßig benutzte. Nach eigenem Vorbringen wußte sie auch davon, daß es häufig im Kreuzungsbereich zu gefährlichen Verkehrssituationen kam. Unter Berücksichtigung aller Umstände war es daher äußerst unklug von ihr, schon vor dem Kreuzungsbereich aufzustehen. Gegenüber diesem schuldhaften Mitverursachungsbeitrag der Klägerin ist die Betriebsgefahr des Linienbusses als gleichgewichtig anzusehen. Zwar hat der Beklagte zu 2) als Fahrer des Linienbusses sich verkehrsgerecht verhalten und nicht gegen die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen. Dennoch ist die Betriebsgefahr des Busses mit einem Anteil von 50 % zu bewerten, da nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ... in einem Linienbus bei plötzlich erforderlich werdenden Bremsungen derart starke, auf den Fahrgast einwirkende Verzögerungen eintreten, daß schon bei einer Verzögerung ab 3 m/Sek.² der Bremsvorgang für einen Fahrgast, der sich nicht festhält oder quer zur Fahrtrichtung bzw. gegen die Fahrtrichtung sich mit einer Hand festhält, nicht mehr beherschbar ist. Bei einer Verzögerung ab 5 m/Sek.² ist ein Fahrgast nicht einmal in der Lage, sich durch Festhalten mit einer Hand ausreichend abzufangen. Durch diese Umstände, die in der Eigenart eines Linienbusses begründet sind, wird die von dem Fahrzeug auf die Fahrgäste einwirkende Betriebsgefahr begründet. Bei der Abwägung ist schließlich auch zu berücksichtigen, daß der die Klägerin treffende Vorwurf, nicht sitzengeblieben zu sein und sich nicht ausreichend festgehalten zu haben, schon deshalb nicht als besonders schwer anzusehen ist, weil von Fahrgästen in einem Linienbus unter Berücksichtigung der Zügigkeit des öffentlichen Nahverkehrs erwartet wird, daß sie zügig ein- und aussteigen. Dies schreiben § 4 Abs. 3 S. 3 ABB sowie § 14 Abs. 3 Nr. 2 BOKraft ausdrücklich vor. Dementsprechend ist es als verkehrsüblich anzusehen, daß Fahrgäste im Linienverkehr bei Annäherung an eine Haltestelle bereits aufstehen, um ihrer Verpflichtung zum zügigen Aussteigen nachzukommen. Deshalb kann einem Fahrgast grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, bei Annäherung an die Haltestelle, an der er aussteigen will, seinen Sitzplatz verlassen und sich zur Tür begeben zu haben (BGH VersR 1976, 932). Dies gilt jedenfalls dann, wenn er sich hierbei ausreichend festgehalten hat. Der Klägerin kann daher nur vorgeworfen werden, ohne zwingenden Grund aufgestanden zu sein, obwohl nach ihrem eigenen Vorbringen eine ausreichende Möglichkeit zum Festhalten wegen der besonderen Gegebenheiten ihres Sitzplatzes auf der ersten Bank unmittelbar hinter dem Drehkranz des Gelenkbusses nicht gegeben war. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Verkündet am 27. Mai 1998 , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts