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Urteil

11 U 21/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0217.11U21.16.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.01.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: A. Die 1932 geborene Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch, nachdem sie am 25.06.2015 als Fahrgast in einer von der Beklagten in F betriebenen Straßenbahn gestürzt ist. Noch bevor die Klägerin einen festen Halt auf einem der Sitze gefunden hatte, fuhr die Straßenbahn an. Die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hatte, verlor dadurch das Gleichgewicht, schlug mit der linken Schulter gegen eine Wand, fiel sodann zu Boden und verletzte sich an der Schulter. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 6 HPflG, weil ihr ein Verstoß gegen die Pflicht zur Eigensicherung zur Last falle und ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin vorliege, hinter dem die Gefährdungshaftung der Beklagten zurücktrete. Jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Gegen diese Pflicht habe die Klägerin verstoßen. Komme ein Fahrgast bei normaler Anfahrt zu Fall, spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen sei. Diesen Anscheinsbeweis habe die Klägerin nicht erschüttert. Unstreitig habe die Klägerin die Zeit vom Eintreten bis zum Anfahren nicht dazu genutzt, sich einen sicheren Halt zu verschaffen. Soweit die Klägerin behauptet habe, dass es ihr aufgrund des zeitigen Anfahrens der Straßenbahn gar nicht möglich gewesen sei, sich rechtzeitig zu setzen, stehe dieser Vortrag einem Verstoß gegen die Pflicht zur Eigensicherung schon deswegen nicht entgegen, weil eine Eigensicherung auch dadurch erfolgen könne, dass zunächst fester Halt an einer Haltestange gesucht werde. Insbesondere nach einem Betreten von öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe die Pflicht, sich zunächst an im Eingangsbereich vorhandenen Haltevorrichtungen Halt zu verschaffen, um dem Anfahrtdruck zu widerstehen, soweit nicht sicher davon auszugehen sei, dass ein Sitzplatz noch vor dem Anfahren gefahrlos erreicht werden könne. Jedenfalls gegen diese Pflicht habe die Klägerin auch nach ihrem eigenen Sachvortrag verstoßen. Unmittelbar im Eingangsbereich der Straßenbahn seien Haltestangen vorhanden. Dass die Klägerin auch nur versucht habe, sich an ihnen festzuhalten, habe sie nicht behauptet. Zwar komme eine Mithaftung des Straßenbahnbetreibers in Betracht, wenn ein Sturz eines Fahrgastes auf einen konkreten Pflichtverstoß des Fahrers der Straßenbahn zurückzuführen sei. Eine solche Pflichtverletzung sei hier aber nicht festzustellen. Der Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmittels dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung zur Eigensicherung nachkommen. Er brauche sich deswegen vor dem Anfahren regelmäßig nicht zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachgekommen seien. Soweit in der Rechtsprechung hiervon dann eine Ausnahme gemacht werde, wenn Fahrgäste nach außen hin erkennbar in schwerwiegender Weise eingeschränkt seien, so liege eine derartige Ausnahmesituation hier nicht vor. Die Klägerin nutze zwar einen Gehstock. Sie sei aber ohne weiteres in der Lage, mit normaler Schrittgeschwindigkeit zu gehen. Darauf, ob die Gehbehinderung des Ehemannes der Klägerin ausreiche, um eine Wartepflicht der Fahrerin der Straßenbahn zu begründen, komme es nicht an. Denn die Verletzung einer etwaigen Wartepflicht gegenüber dem Ehemann der Klägerin sei nicht geeignet, den Mithaftungsanteil der Beklagten gegenüber der Klägerin zu vergrößern. Ansprüche der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB und § 831 BGB seien ebenfalls nicht gegeben. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klagebegehren weiter. Sie rügt, das Landgericht habe zu Unrecht ein überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin angenommen. Die Klägerin habe angegeben, dass sie sich in einer Bewegung hinunter auf den Sitz befunden habe, als die Straßenbahn angefahren sei. Das dem Landgericht vorgelegte Foto (Bl. 25 der Akte) zeige, dass es bei der von der Klägerin gewählten Sitzreihe keinerlei Festhaltemöglichkeiten gegeben habe. Ferner habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der Klägerin an Unterarmgehstützen gegangen sei. Damit seien eine Unvorsichtigkeit und eine Pflichtverletzung der Fahrzeugführerin nachgewiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 04.01.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Essen, Az. 18 O 325/15, wie folgt zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein ordnungsgemäßes Schmerzensgeld anlässlich eines Vorfalls vom 25.06.2015 gegen 10:40 Uhr an der Haltestelle A in der Linie 1XX Richtung I nebst 5 % Zinsen oberhalb Basiszinssatz ab dem 23.09.2015 zu zahlen sowie die Klägerin von der Zahlung des Verzugsschadens i.H.v. 1.029,35 € gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche aus dem oben genannten Ereignis noch entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie verweist darauf, die Unfallschilderung der Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung widerspreche den Ausführungen in der Klageschrift. In der Klageschrift habe die Klägerin vorgebracht, dass sie den ca. 1,5 m entfernten Sitzplatz nicht habe erreichen können. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Landgericht habe sie demgegenüber ausgeführt, der Sturz sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie gerade im Begriff gewesen sei, sich auf den bereits aufgesuchten Sitz niederzulassen. Letztlich könne der Ablauf aber dahinstehen. Denn die Klägerin habe sich aufgrund des bevorstehenden Anfahrvorgangs schon im Eingangsbereich der Straßenbahn sicheren Halt suchen und die Beendigung des vergleichsweise gefahrenträchtigen Anfahrvorgangs abwarten müssen. Für das schuldhafte Verhalten der Klägerin streite auch der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin, der zum Zeitpunkt des Schadensereignisses an zwei Unterarmgehstützen gegangen sei, nicht gestürzt sei. Auf eine etwaige Gehbehinderung habe die Klägerin die Straßenbahnführerin unstreitig nicht hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 1 Abs. 1, 6 HPflG. 1. Die Beklagte ist zwar Betreiberin der Straßenbahn. 2. Die Klägerin ist auch unstreitig verletzt worden, streitig ist nur, in welchem Umfang. 3. Die Verletzung erfolgte darüber hinaus bei dem Betrieb der Straßenbahn, nämlich aufgrund des Anfahrvorgangs. Soweit die Beklagte das zweitinstanzlich in Abrede stellt und darauf verweist, die Klägerin könne auch aufgrund ihrer körperlichen Konstitution oder aus Unachtsamkeit gestürzt sein, ist sie damit mangels Darlegung von Zulassungsgründen ausgeschlossen, §§ 529, 531 ZPO. Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils war erstinstanzlich unstreitig, dass die Klägerin aufgrund des Anfahrvorgangs das Gleichgewicht verloren hat und dadurch zu Fall gekommen ist. Einen Tatbestandsberichtigungsantrag hat die Beklagte nicht gestellt. 4. Dafür, dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht und die Ersatzpflicht daher gem. § 1 Abs. 2 HPflG ausgeschlossen ist, ist nichts ersichtlich. 5. Entscheidend ist danach die Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens nach § 4 HPflG i.V.m. § 254 BGB. Diese Abwägung fällt zu Lasten der Klägerin aus und führt zur Klageabweisung. Im Einzelnen: a. Ein Verschulden der Beklagten lässt sich nicht feststellen. Zwar macht die Klägerin geltend, es habe schon wegen ihres an zwei Unterarmgehstützen gehenden Ehemannes mit dem Anfahrvorgang zugewartet werden müssen. Der Ehemann der Klägerin ist aber nicht gestürzt. Schon das spricht dafür, dass der Anfahrvorgang weder zu früh noch übermäßig ruckartig eingeleitet worden ist. Auf Seiten der Beklagten ist mithin nur die Betriebsgefahr zu berücksichtigen. b. Die Klägerin trifft hingegen ein erhebliches Mitverschulden, weil sie sich keinen sicheren Halt verschafft hat, sich solchen aber hätte verschaffen können und müssen. aa. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen (vgl. u.a.: OLG Hamm, Urteil v. 27.05.1998 – 13 U 29/98 –, juris; OLG Koblenz, Urteil v. 14.08.2000 – 12 U 893/99 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil v. 06.07.1999 – 5 U 62/99 -, juris; s. auch: Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 175 m.w.N.). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich, dass ein Fahrgast eines Busses oder einer Straßenbahn verpflichtet ist, sich „stets“ festen Halt zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Frankfurt/M., NZV 2011, 199). bb. Gegen ihre Verpflichtung zur Eigensicherung hat die Klägerin verstoßen, wie die Anhörung der Klägerin durch den Senat bestätigt hat. Die Klägerin hat angegeben, sie und ihr Ehemann seien in die Straßenbahn eingestiegen. Die nahe am Einstieg der Straßenbahn gelegen Sitzplätze seien alle besetzt gewesen. Deshalb habe sie den Einstiegsbereich verlassen, um den rechten der drei auf dem Foto Bl. 25 d.A. abgebildeten Sitze einzunehmen. Noch bevor sie sich habe setzen können, sei die Straßenbahn angefahren. Durch den Ruck beim Anfahren sei sie zu Fall gekommen. Die Klägerin hat sich danach pflichtwidrig keinen festen Halt verschafft. Sie hätte sich aber an den im Einstiegsbereich unstreitig vorhandenen Haltestangen festen Halt verschaffen können und müssen. Nach dem von der Beklagten im Senatstermin vorgelegten Foto waren auf der Strecke zwischen dem Einstiegsbereich und dem Sitz, den die Klägerin einnehmen wollte, keine Vorrichtungen vorhanden, an denen sich die Klägerin festen Halt hätte verschaffen können. Zwar sind dort Halteschlaufen angebracht, die von an der Wagendecke fixierten Haltestangen herunterhängen. Der Senat geht aber davon aus, dass diese Schlaufen für die Körpergröße der Klägerin zu hoch montiert und für die Klägerin deshalb nicht erreichbar waren. Bei der aufgezeigten Sachlage war ersichtlich, dass sich die Klägerin auf dem Weg bis zum Sitzplatz keinen festen Halt verschaffen konnte. Sie hätte deshalb ihren Entschluss, einen Sitzplatz einzunehmen, so lange zurückstellen müssen, bis das gefahrlos möglich war, mindestens bis zum Abschluss des Anfahrvorgangs, bei dem erfahrungsgemäß mit besonders ruckartigen und daher gefahrträchtigen Fahrbewegungen zu rechnen ist. c) Die Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens ergibt, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktritt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr schon bei einfacher Fahrlässigkeit des Fahrgastes anzunehmen ist (so wohl: OLG Bremen NZV 2011, 540 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.02.1998 - 1 U 125/97, BeckRS 1998, 13549, beck-online m.w.N). Denn die Klägerin hat sich nach den Umständen des Falles nicht nur leicht fahrlässig verhalten. Es liegt vielmehr ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin vor, weil sich aufdrängt, dass gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrträchtigen Anfahrens sicherer Halt an einer der Haltestangen hätte gesucht werden müssen, was die Klägerin unstreitig nicht getan hat. II. Schon aufgrund ihres anspruchsausschließenden Mitverschuldens stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB oder § 831 BGB zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.