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Beschluss

22 U 61/22

KG Berlin 22. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0907.22U61.22.00
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Leitsätze
1. Es obliegt grundsätzlich dem Fahrgast eines Linienbusses, beim Anfahren, beim Anhalten und auch während der Fahrt des Busses für seine Sicherheit zu sorgen, sich ausreichend Halt zu verschaffen oder - soweit dies möglich ist - einen Sitzplatz einzunehmen. Dem Fahrgast eines Linienbusses im Stadtverkehr obliegt es auch gerade deswegen, für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Busses oder ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen.(Rn.9) 2. Bei einem 80-jährigen Fahrgast muss sich - allein wegen des hohen Alters - keine besondere Hilfsbedürftigkeit aufdrängen, wenn ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen. Eine augenscheinliche und beachtenswerte körperliche Hilfsbedürftigkeit ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund von sichtbaren Amputationen, Krücken oder Blindheit nach außen hin erkennbar wird.(Rn.10) 3. Wenn ein Fahrgast sich etwa aufgrund seines Alters und/oder nicht offen zutage tretender Gebrechen nicht in der Lage fühlt, sich in der üblichen Einstiegszeit in einen Bus oder eine Straßenbahn bis zum Anfahren hinreichenden Halt zu verschaffen, ist es ihm zudem zuzumuten, den Fahrer zu bitten, mit dem Anfahren abzuwarten, bis er einen Platz gefunden hat.(Rn.10) 4. Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen. Daher streitet in einem solchen Fall der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.(Rn.13)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 46 O 136/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.09.2023.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt grundsätzlich dem Fahrgast eines Linienbusses, beim Anfahren, beim Anhalten und auch während der Fahrt des Busses für seine Sicherheit zu sorgen, sich ausreichend Halt zu verschaffen oder - soweit dies möglich ist - einen Sitzplatz einzunehmen. Dem Fahrgast eines Linienbusses im Stadtverkehr obliegt es auch gerade deswegen, für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Busses oder ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen.(Rn.9) 2. Bei einem 80-jährigen Fahrgast muss sich - allein wegen des hohen Alters - keine besondere Hilfsbedürftigkeit aufdrängen, wenn ansonsten keine Anhaltspunkte für eine Hilfsbedürftigkeit vorliegen. Eine augenscheinliche und beachtenswerte körperliche Hilfsbedürftigkeit ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund von sichtbaren Amputationen, Krücken oder Blindheit nach außen hin erkennbar wird.(Rn.10) 3. Wenn ein Fahrgast sich etwa aufgrund seines Alters und/oder nicht offen zutage tretender Gebrechen nicht in der Lage fühlt, sich in der üblichen Einstiegszeit in einen Bus oder eine Straßenbahn bis zum Anfahren hinreichenden Halt zu verschaffen, ist es ihm zudem zuzumuten, den Fahrer zu bitten, mit dem Anfahren abzuwarten, bis er einen Platz gefunden hat.(Rn.10) 4. Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen. Daher streitet in einem solchen Fall der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.(Rn.13) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 10.05.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, Az. 46 O 136/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.09.2023. I. Der Senat weist die Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, und der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Darüber hinaus erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. 1. Die zum Unfallzeitpunkt 80 Jahre alte Klägerin bestieg am 16. März 2020 gegen 8.30 Uhr an der Haltestelle Sterkrader Straße einen Linienbus der Beklagten zu 2), welcher von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde. Beim Anfahren des Busses stürzte die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hatte, und erlitt schwere Verletzungen. Das Landgericht Berlin hat die auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie auf Feststellung der Verpflichtung, jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Beklagten zu 1) kein Verschulden zur Last falle und deswegen Ansprüche aus § 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ausscheiden würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass das Anfahren des Beklagten zu 1) sorgfaltswidrig erfolgt sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte zu 1) ruckartig angefahren sei. Darüber hinaus sei anerkannt, dass der Fahrgast eines Linienbusses in aller Regel sich selbst überlassen sei und nicht damit rechnen könne, dass der Fahrer sich um ihn kümmere bzw. sich vergewissere, ob sämtliche Fahrgäste sitzen würden oder sich anderweitig Halt verschafft hätten. Jeder Fahrgast müsse selbst Sorge dafür tragen, dass er nicht zu Fall komme. Die Klägerin habe sich unstreitig im Zeitpunkt des Anfahrens des Busses nicht festgehalten und sei deswegen ihrer Verpflichtung, sich Halt zu verschaffen, nicht nachgekommen. Weiter hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) weder wegen einer Schlechterfüllung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrages nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus einer Betriebsgefahr ihres Busses gemäß § 7 StVG hafte. Ein schuldhafter Pflichtverstoß des Beklagten zu 1), für den die Beklagte zu 2) nach § 278 Satz 1 BGB einzustehen hätte, sei nicht nachgewiesen. Eine Haftung nach § 7 StVG scheide aus, da die zu berücksichtigende Betriebsgefahr des Busses gemäß § 254 BGB unter dem Gesichtspunkt des schwerwiegenden Mitverschuldens des Fahrgastes vollständig zurücktrete, wenn dieser sich nicht ausreichend festgehalten habe. Der sich aus § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ergebenden Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, sei die Klägerin unstreitig nicht nachgekommen. Es spreche deswegen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruhe. Dieser Annahme entgegenstehende Umstände seien nicht gegeben. Mangels Hauptanspruchs liege auch kein Anspruch auf den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren und die Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden vor. 2. Die landgerichtliche Entscheidung ist auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe zutreffend. Die Voraussetzungen des § 513 Abs. 1 ZPO sind nicht gegeben, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin nicht auf einer Rechtsverletzung beruht und die der Entscheidung des Senats zugrunde zu legenden Tatsachen keine andere Entscheidung rechtfertigen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind einschließlich des Ergebnisses der Beweiswürdigung zu Grunde zu legen, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das Landgericht überzeugend zu der Einschätzung gelangt, dass der Beklagte zu 1) keine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, weshalb offen bleiben kann, ob eine Haftung nach Art. 34 GG ausscheidet, weil er haftungsrechtlich als Beamter anzusehen ist, und dass die Beklagte zu 2) weder wegen einer Schlechterfüllung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrages nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB noch aus einer Betriebsgefahr ihres Busses gemäß § 7 StVG haftet. a) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1), für die die Klägerin die Beweislast trägt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris), nicht erkennbar ist. Ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte und des darin enthaltenen Vermerks über die Sichtung der Videoaufnahmen ist das Anfahrverhalten des durch den Beklagten zu 1) gesteuerten Busses normal und nicht ruckartig. Auch die Zeugin S ... hat das Anfahren des Busses als normal beschrieben. Der Beklagte zu 1) musste sich darüber hinaus nicht vergewissern, dass die Klägerin vor dem Anfahren einen festen Halt gefunden hatte (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2012 - 22 U 251/11 -, juris). Denn es obliegt grundsätzlich dem Fahrgast eines Linienbusses, beim Anfahren, beim Anhalten und auch während der Fahrt des Busses für seine Sicherheit zu sorgen, sich ausreichend Halt zu verschaffen oder - soweit dies möglich ist - einen Sitzplatz einzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 -, juris; Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 1998 - 13 U 29/98 -, juris). Diese Verpflichtung der Fahrgäste folgt aus § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) und aus § 14 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Dem Fahrgast eines Linienbusses im Stadtverkehr obliegt es auch gerade deswegen, für eine hinreichende Eigensicherung zu sorgen, da er jederzeit mit einem scharfen Bremsen des Busses oder ruckartigen Bewegungen des Verkehrsmittels rechnen muss, die seine Standsicherheit beeinträchtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris; KG, Beschluss vom 29. Juni 2010 - 12 U 30/10 -, juris). Etwas anderes ergibt sich, worauf die Berufungsbegründung unter anderem abstellt, auch nicht aus dem Alter der Klägerin. Diese war zwar zum Unfallzeitpunkt 80 Jahre alt. Eine besondere Hilfsbedürftigkeit der Klägerin, die sich dem Beklagten zu 1) hätte aufdrängen und diesen zu einer besonderen Vorsicht hätte veranlassen müssen, ist jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein das - ohnehin oftmals schwer einzuschätzende - Alter eines Fahrgastes ist nicht maßgeblich. Eine augenscheinliche und beachtenswerte körperliche Hilfsbedürftigkeit wird vielmehr ausschließlich dann angenommen, wenn sie aufgrund von sichtbaren Amputationen, Krücken oder Blindheit nach außen hin erkennbar wird (vgl. OLG Celle, Urteil vom 2. Mai 2019 - 14 U 183/18 -, juris), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. Wenn ein Fahrgast sich etwa aufgrund seines Alters und/oder nicht offen zutage tretender Gebrechen nicht in der Lage fühlt, sich in der üblichen Einstiegszeit in einen Bus oder eine Straßenbahn bis zum Anfahren hinreichenden Halt zu verschaffen, ist es ihm zudem zuzumuten, den Fahrer zu bitten, mit dem Anfahren abzuwarten, bis er einen Platz gefunden hat (vgl. Senat, Urteil vom 7. Mai 2012 - 22 U 251/11 -, juris). Dies hat die Klägerin nicht getan. Soweit die Berufungsbegründung darauf verweist, das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin sich zunächst Halt verschafft habe, diesen aber kurzzeitig aufgegeben habe, um nach der ausgestreckten Hand der Zeugin S ... zu greifen, dringt sie hiermit nicht durch. Es ist schon nicht ersichtlich, wie der Beklagte zu 1), der sich auf den Verkehr konzentrieren muss, dies hätte erkennen können. Zudem war er - wie bereits ausgeführt - hierzu auch nicht verpflichtet, da es Aufgabe der Klägerin war, für ihre eigene Sicherheit zu sorgen. Wenn sie sich dafür entscheidet, den (sichereren) Haltegriff loszulassen und nach der ausgestreckten Hand der Zeugin S ... zu greifen, ist dies nicht dem Beklagten zu 1) vorzuwerfen. b) Das Landgericht ist zudem zu Recht davon ausgegangen, dass auch die Beklagte zu 2) nicht haftet, da eine schuldhafte Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen nicht vorliegt und auch eine Haftung nach § 7 StVG ausscheidet. Wenn feststeht, dass ein Fahrgast, der in einem Bus oder einer Straßenbahn zu Fall gekommen ist, sich entgegen seiner Verpflichtung nicht festgehalten hat, spricht die Erfahrung des täglichen Lebens dafür, dass der Sturz auf einer Unachtsamkeit des Fahrgastes beruht, wenn nicht besondere Umstände dieser Annahme entgegenstehen. Daher streitet in einem solchen Fall der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. August 2011 - 22 W 50/11 -, juris; Senat, Urteil vom 7. Mai 2012 - 22 U 251/11 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 3 U 19/10 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 14. August 2000 - 12 U 893/99 -, juris). Besondere Umstände, die der Annahme entgegenstehen würden, dass der Sturz auf andere Umstände als auf unzureichende Vorsicht und Aufmerksamkeit der Klägerin zurückzuführen sein könnte, liegen nicht vor. Die Klägerin hielt sich ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen im Moment des Anfahrens des Busses unstreitig nicht fest. Beruhte dies - so die Berufungsbegründung - darauf, dass die Klägerin im Moment des Anfahrens des Busses nach der ausgestreckten Hand der Zeugin S ... gegriffen hatte, vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern, denn die Klägerin nahm durch ihr Verhalten in Kauf, sich für diesen Moment nicht festzuhalten und noch dazu die deutlich unsichere Variante zu wählen, nach der Hand eines anderen Fahrgastes zu greifen. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass auch die Polizei bei Sichtung des Videomaterials festgestellt hat, dass sich die Klägerin nach dem Einsteigen nirgends festhielt und nicht etwa direkt auf einen freien Sitzplatz zusteuerte, sondern auf ein Gestänge, hinter dem sich eine Person - vermutlich die Zeugin S ... - befand. Kann der Anscheinsbeweis - wie vorliegend - somit nicht entkräftet werden, fällt die auf Seiten der Beklagten zu 2) zu berücksichtigende Betriebsgefahr nicht ins Gewicht und tritt gänzlich zurück (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 9. Mai 2011 - 3 U 19/10 -, juris). II. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG).