Urteil
9 U 3/22
OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0703.9U3.22.00
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Leitsätze
Gewährleistungsforderungen aus Bauvorhaben, welche im Anwendungsbereich der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG i.V.m. Art 90 Abs. 2 GG in der vom 1.1.1970 bis 19.07.2017 gültigen Fassung) durchgeführt wurden, sind durch das betreffende Land - nicht durch die Bundesrepublik Deutschland - zur Insolvenztabelle anzumelden und festzustellen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 14.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft A mbH beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Az. … unter dem Rang mit der Nr. … in Höhe von 103.665,57 €, wird für die Klägerin zu 2. festgestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gewährleistungsforderungen aus Bauvorhaben, welche im Anwendungsbereich der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG i.V.m. Art 90 Abs. 2 GG in der vom 1.1.1970 bis 19.07.2017 gültigen Fassung) durchgeführt wurden, sind durch das betreffende Land - nicht durch die Bundesrepublik Deutschland - zur Insolvenztabelle anzumelden und festzustellen. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 14.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft A mbH beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Az. … unter dem Rang mit der Nr. … in Höhe von 103.665,57 €, wird für die Klägerin zu 2. festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerinnen als Gesamtschuldnerinnen und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000 € festgesetzt. I. Der Beklagte ist mit Beschluss des Amtsgerichts Wetzlar vom 1.4.2004 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Baugesellschaft A (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) bestellt worden. Die Insolvenzschuldnerin erhielt im Januar 1999 den Zuschlag für das Bauvorhaben „BAB A…; Brücke1, BW … (Vergabe-Nummer …)“. Das Bauvorhaben lag im Bundesland1 - dem vormaligen Kläger zu 2. Das Bundesland1 war bis zum 31.12.2020 Straßenbaulastträger. Seit dem 1.1.2021 ist die nunmehrige Klägerin zu 2. u.a. für den Betrieb und die Erhaltung der Bundesautobahnen zuständig. Die Bauleistung der Insolvenzschuldnerin wurde im November 2002 abgenommen. Im Jahr 2007 - nach der zwischenzeitlichen Insolvenz der Insolvenzschuldnerin - wurde dem Beklagten ein Bauschaden als Gewährleistungsschaden angezeigt. Da der Beklagte nicht in den Vertrag eingetreten war, wurde eine Ersatzvornahme durchgeführt, wofür Kosten in Höhe von 103.665,57 € entstanden. Mit Schreiben vom 10.12.2009 meldete das Bundesland1, vertreten durch die Behörde1, die Kosten der Ersatzvornahme unter Bezugnahme auf die Vergabenummer zur Insolvenztabelle (Amtsgericht Wetzlar, Az. …) an. Wegen des Inhalts der Forderungsanmeldung wird auf die Anlage K2, Bl. 36 ff. d.A., Bezug genommen. Die Forderung wurde unter der laufenden Nummer … in die Insolvenztabelle aufgenommen, als Gläubigerin wurde das Bundesland1, Behörde1, eingetragen. Im Rahmen der Prüfungsverhandlungen wurden die Forderung vom Beklagten bestritten, was ebenfalls in die Insolvenztabelle eingetragen wurde (vgl. Anlage K3, Bl. 38 d.A.). Mit Schreiben vom 22.7.2016 (Anlage K5, Bl. 42 ff. d.A.) teilte der Beklagte mit, dass auf die Forderungsanmeldung … ein Gesamtbetrag von 103.660,57 € anerkannt werden könne. Die Klägerinnen haben erstinstanzlich die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle für die Klägerin zu 1., hilfsweise für die Klägerin zu 2. als Rechtsnachfolgerin des Bundeslandes1 begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In Bezug auf die Klägerin zu 1. sei die Klage bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehle. Gemäß § 181 InsO fehle einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle das Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter angemeldet und von diesem geprüft worden sei. Hier liege keine wirksame Forderungsanmeldung durch die Klägerin zu 1. vor. Die Forderung sei durch das Bundesland1 angemeldet worden, dem Schreiben sei eine Vertretung der Klägerin zu 1. nicht zu entnehmen. Die Frage, wer Inhaber der Forderung sei, sei ein zentrales Element und müsse daher Gegenstand der Forderungsanmeldung und des Prüfungstermins sein. Auch sei die Forderungsinhaberschaft hier nicht eindeutig, zumal beide Klägerinnen in hiesigem Verfahren behaupteten, aktivlegitimiert zu sein. In Bezug auf den hilfsweise für die Klägerin zu 2. gestellten Antrag sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Diese sei nicht Forderungsinhaberin und nicht aktivlegitimiert. Unstreitig sei allein die Klägerin zu 1. Auftraggeberin der Insolvenzschuldnerin gewesen. Eine Abtretung sei nicht erfolgt. Der Beklagte habe die Forderung nicht gegenüber dem Bundesland1 anerkannt. Aus dem Schreiben vom 22.7.2016 ergebe sich lediglich, dass der Beklagte die Forderung gegenüber dem Auftraggeber unstreitig stellen wolle, was aber die Klägerin zu 1. gewesen sei, nicht das Bundesland1. Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren unverändert weiter. Sie sind der Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass das Schreiben vom 10.12.2009 eine wirksame Forderungsanmeldung darstelle, die sämtliche erforderlichen Angaben enthalte. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte sein Bestreiten in Bezug auf andere, vergleichbare Forderungsanmeldungen (…) zurückgenommen habe, die streitgegenständliche Forderung aber anders behandelt werden solle. Jedenfalls habe der Beklagte die Forderung mit Schreiben vom 22.7.2016 so, wie angemeldet anerkannt. Das Anerkenntnis erstrecke sich auch auf die Forderungszuständigkeit. Das Landgericht habe sich zudem nicht mit dem Vortrag der Klägerinnen auseinandergesetzt, dass das Bundesland1 aufgrund seines Handelns im Wege der Bundesauftragsverwaltung auch im eigenen Namen Ansprüche der Klägerin zu 1. geltend machen konnte und als Forderungsinhaber in der Insolvenztabelle verzeichnet sein kann. Die Klägerinnen beantragen, wie folgt zu erkennen: 1. Unter Abänderung des am 14.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg a.d. Lahn (Az. 4 O 427/20) wird die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft A mbH beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Az. … unter dem Rang mit der Nr. … in Höhe von 103.665,57 € für die Klägerin zu 1. festgestellt. 2. Hilfsweise zum Antrag zu 1.: Unter Abänderung des am 14.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Limburg a.d. Lahn (Az. 4 O 427/20) wird die Forderung, aufgenommen in der Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Baugesellschaft A mbH beim Amtsgericht Wetzlar mit dem Az. … unter dem Rang mit der Nr. … in Höhe von 103.665,57 € für die Klägerin zu 2. festgestellt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags der Auffassung, eine Forderungsanmeldung sei allein durch das Bundesland1 erfolgt, welcher aber nicht Inhaber der streitgegenständlichen Forderung sei. Das Bundesland1 habe nicht im Wege der Auftragsverwaltung gehandelt, da er nicht Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. II. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Auf den Hilfsantrag der Klägerinnen ist die streitgegenständliche Insolvenzforderung für die Klägerin zu 2. zur Insolvenztabelle festzustellen. Die Klägerin zu 2. ist als Rechtsnachfolgerin des Bundeslandes1 (Art. 143e GG i.V.m. den Vorschriften des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) Inhaberin der Gewährleistungsforderung und hat diese wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet. 1. Das Landgericht hat den Hauptantrag (Feststellung der Forderung für die Klägerin zu 1.) zutreffend als unzulässig abgewiesen hat, da ihm mangels vorheriger Anmeldung der Forderung durch oder für die Klägerin zu 1. zur Insolvenztabelle das Feststellungsinteresse gemäß § 181 InsO fehlt. a) Das Bauvorhaben, dem die streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche zugrunde liegen, fiel im Zeitpunkt seiner Durchführung in den Anwendungsbereich der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG i.V.m. Art. 90 Abs. 2 GG in der vom 1.1.1970 bis 19.7.2017 gültigen Fassung). Die Bundesauftragsverwaltung ist eine Form der Landesverwaltung, bei der die Länder Landesstaatsgewalt ausüben und ihre Behörden als Landesorgane handeln, wobei dieses Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen, im Verhältnis zu Dritten, stets Landesangelegenheit bleibt. Für ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren ist daher höchstrichterlich entschieden, dass als öffentlicher Auftraggeber und Antragsgegner dementsprechend das jeweils betroffene Land anzusehen ist und nicht die Bundesrepublik Deutschland (BGH, Beschluss vom 20.3.2014 - X ZB 18/13, Rn. 18, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.8.2003 - 4 C 9/02, Rn. 7, juris; OLG Celle, Beschluss vom 6.6.2011 - 13 Verg 2/11, juris Rn. 19). Der Grundsatz, dass öffentlicher Auftraggeber im Bereich der Auftragsverwaltung das Land ist, beschränkt sich indes nicht auf das Vergaberecht, sondern auch auf die Geltendmachung allgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche, da es sich um einen verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz, nicht eine rein vergaberechtliche Vorschrift handelt. Öffentliche Auftraggeberin der Insolvenzschuldnerin war daher von Anfang an das Bundesland1, ohne, dass es eines Rückgriffs auf die Regeln der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung bedürfte. b) Hieran ändert nichts, dass der Zuschlag zur Durchführung des Bauvorhabens „im Namen und Rechnung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Autobahnamt des Bundeslandes1“ (vgl. Anlage BK1, Bl. 361 d.A.) und die Insolvenzschuldnerin ab dem Jahr 2002 vor dem Landgericht Stadt1 eine Werklohnklage gegen die Klägerin zu 1., vertreten durch das Bundesland1, dieses vertreten durch die Behörde1, führte. Selbst unterstellt, das Zuschlagsschreiben vom 22.9.1999 sei so zu verstehen, dass dort die Klägerin zu 1. als (alleinige) Vertragspartnerin genannt sei, kann von Art. 90 Abs. 2 GG in der vom 1.1.1970 bis 19.7.2017 gültigen Fassung im Wege der bloßen rechtsgeschäftlichen Vereinbarung nicht abgewichen werden. Ebenfalls ohne Relevanz ist in diesem Zusammenhang, dass die hiesige Klägerin zu 1. offenbar unbeanstandet Beklagte in dem Werklohnprozess vor dem Landgericht Stadt1 war. Dass die dort Beteiligten den Gesichtspunkt, dass ein Fall der Auftragsverwaltung vorliegt, ggf. übersehen haben, zumal die hiesige Klägerin zu 1. sich in diesem Verfahren durch das Bundesland1 hat vertreten lassen, führt nicht dazu, dass die Klägerin zu 1. auch in hiesigem Verfahren als alleinige öffentliche Auftraggeberin anzusehen ist. c) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass das Schreiben des Beklagten vom 22.7.2016 nicht dahingehend zu verstehen ist, dass dieser die Forderung gegenüber der Klägerin zu 1. anerkannt. Aus der Formulierung „Hier kann ein Gesamtbetrag von 103.660,57 € anerkannt werden“ sowie der nachfolgenden Begründung ergibt sich eindeutig, dass sich das Anerkenntnis auf die Höhe der geltend gemachten Gewährleistungsforderung bezieht. d) Hieraus folgt im Ergebnis, dass die Forderungsanmeldung vom 10.12.2009, mit welcher die streitgegenständliche Insolvenzforderung im Namen des und für das Bundesland1 angemeldet worden ist, sachlich korrekt war. Eine Anmeldung der Forderung für die Klägerin zu 1. lässt sich der Anmeldung weder ausdrücklich entnehmen noch war eine solche - aufgrund des Handels im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung - angezeigt oder anzunehmen. 2. Die Klägerinnen haben aber mit ihrem Hilfsantrag (Feststellung der Forderung für die Klägerin zu 2.) Erfolg. Eine Forderungsanmeldung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2. liegt vor, die Forderung an sich ist nach Grund und Höhe zudem unstreitig. In Bezug auf die allein streitige Forderungszuständigkeit wird auf das Vorgesagte verwiesen; das Bundesland1 war im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme öffentliche Auftraggeberin im Wege der Bundesauftragsverwaltung und damit auch Inhaberin der aus dem Bauvorhaben resultierenden Gewährleistungsansprüche. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 182 InsO.