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Urteil

19 U 44/23

OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2023:1219.19U44.23.00
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Leitsätze
1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO wäre selbst dann gegeben, wenn eine Prozessfinanzierung erfolgt wäre und Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht würden. Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist nicht die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21).(Rn.48) 2. Die Spieleinsätze erfolgten ohne rechtlichen Grund, weil die geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig sind.(Rn.61) 3. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind entbehrlich (Anschluss OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22).(Rn.70) 4. § 284 Abs. 1 StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.109)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 8 O 122/22 – vom 28.02.2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. III. Die angefochtene Entscheidung und das gegenständliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus dem Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO wäre selbst dann gegeben, wenn eine Prozessfinanzierung erfolgt wäre und Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht würden. Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist nicht die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung (Anschluss OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 - I-21 U 116/21).(Rn.48) 2. Die Spieleinsätze erfolgten ohne rechtlichen Grund, weil die geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig sind.(Rn.61) 3. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind entbehrlich (Anschluss OLG Braunschweig, Urteil vom 23. Februar 2023 - 9 U 3/22).(Rn.70) 4. § 284 Abs. 1 StGB stellt ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB dar.(Rn.109) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg – 8 O 122/22 – vom 28.02.2023 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. III. Die angefochtene Entscheidung und das gegenständliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der in Baden-Württemberg wohnhafte Kläger nimmt die gewerblich tätige Beklagte, die – (jeweils) abweichend von den tatbestandlichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung – nach dem ergänzend in Bezug genommenen übereinstimmenden Parteivortrag in Malta [nicht hingegen in Gibraltar] geschäftsansässig ist und welche über eine entsprechende Lizenz der maltesischen Glücksspielbehörde [anstelle derjenigen von Gibraltar] verfügt, aus unerlaubter Handlung sowie aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ausgleich von Verlusten in Höhe von 87.446,00 € in Anspruch, die ihm nach Saldierung mit Gewinnausschüttungen aus der Teilnahme an von der Beklagten angebotenen Online-Casinospielen in der Zeitspanne vom 17.01.2014 bis 10.04.2021 erwachsen sind. Abweichend von den – auch insoweit in Widerspruch zum unstreitigen Parteivortrag stehenden (AS I 3; 56 sowie Anlage B 4 und damit keine Bindungswirkung nach § 314 ZPO entfaltenden – Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung beteiligte sich der Kläger in dem vorbezeichneten Zeitraum in verlustreicher Weise an Glücksspielen, die auf der Online-Casino-Seite … [anstatt …] von der Beklagten angeboten wurden. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe Spieleinsätze ausschließlich zu privaten Zwecken als Verbraucher getätigt. Dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland gesetzlich nicht erlaubt waren, sei ihm im jeweiligen Zeitpunkt der gegenständlichen Spieleinsätze nicht bekannt gewesen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte treffe sowohl eine bereicherungsrechtliche als auch eine deliktische Einstandspflicht. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. In der Sache hat sie die Auffassung vertreten, eine sie treffende bereicherungsrechtliche oder deliktische Haftung scheide schon deshalb aus, weil es an einem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) bzw. an der Verletzung eines Schutzgesetzes i.S. des § 823 Abs. 2 BGB fehle. Das in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2012 (nachfolgend nur: „GlüStV 2012“) enthaltene, für den Bereich des Internets geltende Totalverbot sei nämlich unionsrechtswidrig, weil es der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zuwiderlaufe. Unabhängig davon führe eine (aus den vorgenannten Erwägungen abzulehnende) Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 ohnehin nicht zu einer Unwirksamkeit des Spielvertrages gemäß § 134 BGB, zumal ein erforderlicher beidseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nicht angenommen werden könne. Zudem wäre ein gegen sie gerichteter bereicherungsrechtlicher Anspruch gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die rechtliche Umstrittenheit der Zulässigkeit von Glücksspiel im Internet dürfte in der Bevölkerung und erst recht in Spielerkreisen aufgrund zahlreicher Veröffentlichungen allgemein bekannt gewesen sein. Jedenfalls habe sich der Kläger nicht nur – was für die Annahme einer Kondiktionssperre bereits ausreiche – leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen, sondern auch die Möglichkeit seiner Beteiligung an einem (unterstellt) verbotenen Glücksspiel zumindest billigend in Kauf genommen. Darüber hinaus sei eine (partielle) Entreicherung eingetreten, weil infolge lizenzrechtlicher Vorgaben eine Mindestausschüttungsquote von 85% an die Spieler gewährleistet sein müsse. Außerdem stehe dem geltend gemachten Zahlungsverlangen der von ihr erhobene Spieleinwand nach § 762 BGB entgegen. Ein Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung sei allein schon deshalb zu verneinen, weil § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ebenso wenig wie § 284 StGB ein Schutzgesetzcharakter beizumessen sei. Zudem fehle es am Eintritt eines Schadens. Überdies scheitere ein etwaiger Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch des Klägers daran, dass dessen Verhalten einen klassischen Fall des venire contra factum proprium darstelle, weshalb es mit dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar sei. Soweit sich das Rückforderungsverlangen des Klägers auf Spieleinsätze beziehe, die bis zum 31.12.2018 getätigt wurden, greife schließlich die insoweit erhobene Einrede der Verjährung durch. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO. Das vom Kläger in seiner Eigenschaft als Verbraucher geltend gemachte Rückzahlungsverlangen aus einem Vertrag im Sinne des Art. 17 EuGVVO umfasse auch damit in engem Zusammenhang stehende bereicherungs- sowie deliktsrechtliche Ansprüche. In der Sache ergebe sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus Art. 6 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.6.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO). Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung in der geltend gemachten Höhe zu. Die von ihm getätigten Spieleinsätze seien rechtsgrundlos erfolgt, weil der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag wegen Verstoßes gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 enthaltene Verbot nach § 134 BGB nichtig sei. Das vorgenannte Verbot lasse sich sowohl mit dem Unions- als auch dem Verfassungsrecht vereinbaren. Insbesondere erweise sich die mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern als gerechtfertigt, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen sei, zur Erreichung der damit verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen. Die Erlaubnis der Beklagten nach maltesischem Recht ändere nichts an der Illegalität ihres Glücksspielangebots in Deutschland. Auch ein einseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz führe ausnahmsweise zur Unwirksamkeit nach § 134 BGB, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordere, was vorliegend anzunehmen sei. Eine etwaige Duldung ihres Glücksspielangebots durch die deutschen Behörden könne ein Verbotsgesetz nicht außer Kraft setzen. Der Anspruch sei auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Der Vortrag der Beklagten sei insoweit unzureichend, da sie lediglich eine Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Glücksspiels, nicht aber eine solche von der Unwirksamkeit des Vertrages behauptet habe, was zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift erforderlich gewesen wäre. Ebenso wenig sei die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB einschlägig. Es seien trotz der Berichterstattung in den Medien keine Anhaltspunkte dafür zum Vorschein getreten, dass sich der Kläger der Illegalität des angebotenen Glückspiels leichtfertig verschlossen oder diese sogar gekannt hätte. Unabhängig davon wäre ohnehin eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB zu bejahen, um dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes zu genügen. Dem geltend gemachten Zahlungsbegehren stehe auch die Bestimmung des § 762 BGB nicht entgegen. Denn die Vorschrift greife nur ein, wenn die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt werde, nicht aber dann, wenn der Spielvertrag aus einem anderen Grund unwirksam sei. Aus den vorstehenden Erwägungen sei eine Rückforderung auch nicht infolge von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Eine partielle Entreicherung der Beklagten sei nicht eingetreten, abgesehen davon, dass die Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB deshalb nicht zur Anwendung gelange, weil die Beklagte, die Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes gehabt habe, eine verschärfte Haftung treffe. Ebenso wenig sei der dem Kläger zustehende Kondiktionsanspruch teilweise verjährt. Dass der Kläger bereits im Jahr 2018 oder vorher Kenntnis von der Illegalität des von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspiels erlangt habe, sei nicht bewiesen. Schließlich sei die geltend gemachte Erstattungsforderung des Klägers nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruch erloschen. Eine etwaige Kondiktionsforderung der Beklagten sei nämlich nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen – insoweit nach Maßgabe der oben dargestellten Korrekturen –, des streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Inhalt des der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie weiterhin unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine Abweisung der Klage erstrebt. Zur Begründung ihres Rechtsmittels hat sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Kern insbesondere ausgeführt: Zu Unrecht habe das Landgericht dem Kläger einen bereicherungsrechtlichen Anspruch zuerkannt und dabei angenommen, dass das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordnete Totalverbot von Online-Casinospielen europarechtlich gerechtfertigt sei. Tatsächlich entspreche diese Bestimmung nicht den unionsrechtlichen Anforderungen für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV. Insbesondere habe die Kammer – der es oblegen hätte, eine dynamische Eingriffsprüfung vorzunehmen, – nicht bedacht, dass die Aufgabe des Totalverbots für Online-Casinospiele in dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 unter anderem darauf zurückzuführen sei, dass sich ein erhöhtes Suchtpotential durch einen unregulierten Online-Casino-Markt gerade nicht bestätigt habe und daher das Totalverbot weder erforderlich noch geeignet gewesen sei, den Zweck der vorbezeichneten Regelung zu erreichen oder auch nur hinreichend zu fördern. Denn insoweit müsse auf die heutige Studienlage zu möglichen Gefahren des Online-Glücksspiels abgestellt werden; indes sei – was sie unter Beweisantritt dargelegt habe – wissenschaftlich erwiesen, dass von jenem keine besondere Gefährlichkeit ausgehe. Hinzu komme, dass eine Umsetzung des Totalverbots von Seiten der nationalen Behörden gegenüber den jeweiligen Anbietern zu keinem Zeitpunkt angestrebt worden sei. Nicht nachvollziehbar seien die Erwägungen, mit welchen das erstinstanzliche Gericht von einer Nichtigkeit des Spielvertrages ausgegangen sei, zumal sich mit dieser Rechtsfolge der Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nicht erreichen lasse. Dieser bestehe nämlich nicht darin, Spieler allgemein vor ihrem Verlustrisiko zu schützen, da andernfalls keine Form des Glücksspiels – dem die Zufälligkeit von Gewinnen oder Verlusten immanent sei – zu erlauben wäre. Auch die Entscheidung des BGH vom 13.09.2022 (XI ZR 515/21) belege abweichend von der Einschätzung der Kammer, dass die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Vertrags mit dem Sinn und Zweck der genannten Vorschrift unvereinbar sei. Überdies sei eine subjektive Rechtsdurchsetzungsmacht des Spielers in Form einer zivilrechtlichen Nichtigkeitssanktion nicht notwendig, da den Behörden weitreichende ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse zur Verfügung stünden. Deren Duldung des Online-Glücksspielangebots sei auch in diesem Zusammenhang von Belang. Die Rückforderung der Spielverluste sei jedenfalls für die nach dem Geburtstag des Klägers im März 2021 getätigten Einsätze bereits gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, da er gewusst habe, dass er zur Leistung nicht verpflichtet gewesen sei. Seinen Angaben zufolge habe er bereits am Tag nach seinem Geburtstag im März 2021 in der Bild-Zeitung oder in der Tagesschau gelesen, dass man Beträge zurückfordern könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass in diesen Berichten (auch) auf die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden Spielvertrages aufmerksam gemacht worden sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht einen aus § 817 Satz 2 BGB folgenden Kondiktionsausschluss abgelehnt. Eine Kenntnis der Rechtslage zu Online-Glücksspiel sei seitens des Klägers nicht erforderlich gewesen; vielmehr reiche es aus, dass die Legalität von Online-Glücksspielen breit in der Öffentlichkeit diskutiert worden sei, was sie durch die als Anlage B 30 vorgelegten Übersicht der Medienberichte hinreichend untermauert habe. Die Angabe des Klägers, der jahrelang Glücksspielseiten aufgerufen habe, ihm sei erst im März 2021 ein Bericht über die mögliche Illegalität von Glücksspiel im Internet angezeigt worden, sei unglaubwürdig. Jedenfalls habe sich der Kläger, bei dem insoweit die sekundäre Beweislast liege, leichtfertig vor der möglichen Illegalität solcher Spiele verschlossen. Entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts bleibe auch kein Raum für eine teleologische Reduktion des § 817 Satz 2 BGB, da eine solche gerade dem Sinn und Zweck dieser Kondiktionssperre widersprechen würde. Entgegen der Einschätzung des Landgerichts stünde einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Klägers der Einwand aus § 762 Abs. 1 BGB selbst dann entgegen, wenn man ihr Online-Spiel- Angebot für unzulässig halten würde. Mit ihrem Einwand, dass sie aufgrund der erwähnten Mindestausschüttungsquote nur um einen Bruchteil des geforderten Rückzahlungsbetrages bereichert sei, habe sich die Kammer nur unzureichend befasst. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht eine teilweise Verjährung der geltend gemachten Erstattungsansprüche verneint, indem es auf eine (vermeintlich) fehlende Kenntnis des Klägers von der Illegalität des Online-Glücksspiels abgestellt habe. Bei der aus dem Verstoß gegen ein Verbotsgesetz hergeleiteten Nichtigkeit nach § 134 BGB genüge hingegen für den Verjährungsbeginn in subjektiver Hinsicht grundsätzlich die bloße Kenntnis des Anspruchsinhabers von denjenigen Tatsachen, welche den Verstoß gegen das Verbotsgesetz i.S. des § 134 BGB begründen. Die Voraussetzungen einer nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehenden verjährungsaufschiebenden Unzumutbarkeit bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage seien ebenso wenig erfüllt. Das Verhalten des Klägers sei auch deshalb rechtsmissbräuchlich, weil ihm eine erfolgreiche Klage ermöglichen würde, risikolos spielen und damit die Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels zu ihren Lasten aushebeln zu können. Schließlich sei die angefochtene Entscheidung in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen, indem die Kammer sich über ihren erheblichen, unter Beweisantritt ergangenen Parteivortrag hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit des Totalverbotes zur Umsetzung der Ziele des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 hinweggesetzt habe. Erstmals im Berufungsrechtszug verteidigt sich die Beklagte damit, die streitgegenständlichen Ansprüche seien vom Kläger an einen Prozessfinanzierer abgetreten worden. Sie meint, aus diesem Grund könne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand (Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO) abgeleitet werden. Ferner vertritt sie die Auffassung, aus der behaupteten Abtretung ergebe sich eine von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsmissbräuchliche (§ 242 BGB) Ausübung prozessualer Befugnisse, die schon zur Unzulässigkeit der Klage führe. Ferner beantragt sie erstmals in der Rechtsmittelbegründung zum Beweis dafür, dass der Kläger bei seinen jeweiligen Spieleinsätzen Kenntnis von der Illegalität des virtuellen Glücksspiels gehabt bzw. davon jedenfalls vor März 2021 erfahren habe, dessen Vernehmung als Partei. Die Beklagte beantragt in erster Linie, das am 28.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Heidelberg Az.: 8 O 122/22, abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Heidelberg zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er bestreitet, die gegenständlichen Ansprüche abgetreten zu haben. Im Übrigen verteidigt er unter Vertiefung und Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Auf der Grundlage des Beschlusses vom 26.10.2023 wurde über die Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei die Illegalität des Glücksspiels bewusst gewesen, auf deren Antrag hin Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Schließlich hat die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.10.2023 beantragt, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsverfahrens des Europäischen Gerichtshofs Az. C-440/23 entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Gestützt auf weitgehend tragfähige Erwägungen, auf die – vorbehaltlich der partiell abweichenden Beurteilung zur Verjährung – ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage im Ergebnis zurecht entsprochen, denn diese ist zulässig und begründet. Die aus ungerechtfertigter Bereicherung folgende Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die aus dem illegal betriebenen Glücksspiel entstandenen Verluste in Höhe von 87.446,00 € zu erstatten, ist zwar nicht in vollem Umfang durchsetzbar, da dessen Kondiktionsforderung verjährt ist, soweit sie sich auf Spieleinsätze bezieht, die vor dem Jahr 2019 getätigt wurden. Das vermag aber eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Denn dem Kläger steht darüber hinaus ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen die vorsätzlich illegal handelnde Beklagte zu, der in ungeschmälerter Höhe durchsetzbar ist. A. Die Klage ist zulässig. 1. Die internationale Zuständigkeit, die ungeachtet des weit gefassten Wortlauts des § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. § 513 Rn. 8 m.w.N.), ergibt sich aus Art.18 Abs. 1 Fall 2, 17 Abs. 1 lit. c EuGVVO. Danach kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag verklagen, wenn der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a) Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Das Landgericht hat zudem mit zutreffender und von der Berufung insoweit nicht angegriffener Begründung die Verbrauchereigenschaft des Klägers festgestellt. Er hat seine Verbrauchereigenschaft im Sinne des Art. 17 EuGVVO nicht dadurch verloren, dass er über mehrere Jahre hinweg Online-Glücksspiel betrieben hat, auch wenn dies in einem betragsmäßig nicht unerheblichen Umfang geschehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 - C-774/19 - juris Rn. 50). Denn es wäre mit dem Ziel der Regelungen unvereinbar, wenn die gerichtliche Zuständigkeit anhand der Höhe des bei einem Glücksspiel gewonnenen oder verlorenen Betrags bestimmt würde (EuGH, aaO, juris Rn. 36). Der Einwand der Beklagten, wegen der von ihr behaupteten Abtretung der gegenständlichen Forderungen an einen Prozessfinanzierer könne die internationale Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 EuGVVO abgeleitet werden, verfängt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht. Zum einen hat der Kläger bestritten, die gegenständlichen Ansprüche abgetreten zu haben, ohne dass sich Gegenteiliges feststellen lässt, da die für einen (nachträglichen) Verlust der Sachlegitimation des Klägers beweisbelastete Beklagte beweisfällig geblieben ist. Zum anderen wäre die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO selbst dann gegeben, wenn eine Prozessfinanzierung erfolgt wäre und Ansprüche im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht würden. Maßgeblich für die Bestimmung der Verbrauchereigenschaft ist nicht etwa die Art der Geltendmachung der sich aus einem Vertrag ergebenden Ansprüche, sondern die Zielsetzung des Vertrags bei Abschluss und Durchführung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.03.2023, 21 U 116/21 - juris Rn. 21). Eine Forderungsabtretung kann nämlich für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (EuGH NJW 2018, 1003, 1005 - juris Rn. 48 mwN). b) Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet, indem sie mit einer deutschsprachigen und mit dem Zusatz „.de“ versehenen Internetdomain (Anlage B 4 – AHB I 63) die Veranstaltung von virtuellen Glücksspielen in Deutschland angeboten hat. c) Der Verbrauchergerichtsstand umfasst schließlich auch die mit der Klage verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche, da sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/23 - juris Rn. 55 mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21- juris Rn. 45; vgl. allgemein: Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl., Art. 17 EuGVVO Rn.17 mwN). 2. Da der Kläger seiner unwiderlegten Darstellung zufolge mit der Klage eigene Rechte geltend macht, ist er zugleich prozessführungsbefugt. 3. Die Klage ist auch nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung (§ 242 BGB) dieses Begehrens unzulässig. Für eine derartige Annahme bleibt bereits vom Ansatz her kein Raum, weil eine Abtretung der gegenständlichen Ansprüche an einen Prozessfinanzierer nicht nachgewiesen ist. Eine daraus abgeleitete Unzulässigkeit der Klage wäre im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn vorliegend eine derartige Einschaltung eines Prozessfinanzierers erfolgt wäre. Zwar entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des BGH, dass eine Gewinnabschöpfungsklage eines Verbraucherverbands, die von einem gewerblichen Prozessfinanzierer finanziert wird, dem im Fall des Obsiegens eine Vergütung in Form eines Anteils am abgeschöpften Gewinn zugesagt wird, unzulässig ist. Denn sie widerspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung des §10 UWG und damit dem Verbot unzulässiger Rechtsausübung aus §242 BGB (BGH MDR 2019, 1001 „Prozessfinanzierer II“ - juris Rn. 23 mwN). Abgesehen davon, dass es sich insoweit um eine Besonderheit des Wettbewerbsrechts handelt, würde sich – entgegen der Einschätzung der Beklagten – eine entsprechende Übertragung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall verbieten, wäre eine Abtretung an einen Prozessfinanzierer erfolgt. Denn ein Missbrauch läge erst dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgte und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erschienen. Davon könnte auch im Falle einer Abtretung der gegenständlichen Ansprüche keine Rede sein, weil die Einbindung eines Prozessfinanzierers nichts daran änderte, dass mit der Klage schutzwürdige Belange verfolgt würden. B. Die Klage ist auch begründet. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zurecht zur Zahlung von 87.446,00 € an den Kläger verurteilt. 1. Von einer fortbestehenden Aktivlegitimation des Klägers ist auszugehen. Wie bereits oben dargelegt, hat die Beklagte eine von ihr behauptete Abtretung der gegenständlichen Ansprüche nicht nachgewiesen. In Ansehung dessen kann auf sich beruhen, ob sie mit ihrem erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemachten Verteidigungsvorbringen nicht ohnehin gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO präkludiert gewesen wäre. 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in vorbezeichneter Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB i.V.m. §§ 134 BGB, 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 zu, auch wenn dieser nicht durchsetzbar ist, soweit er sich auf Spieleinsätze bezieht, die vor dem Jahr 2019 getätigt wurden.Sämtliche Einsätze des Klägers wurden wegen der Nichtigkeit der Spielverträge ohne Rechtsgrund geleistet. Ebenso wenig ist die Erstattungsverpflichtung der Beklagten ausgeschlossen. a) Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO findet deutsches Recht Anwendung. Der sachliche Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO ist eröffnet und ein Fall des Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO liegen ebenfalls vor, da der Kläger – wie bereits ausgeführt – als Verbraucher handelte und die Beklagte ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet hat. Auch unterfällt die Rückabwicklung nichtiger Verträge gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. e) Rom I-VO dem Vertragsstatut. b) Dass der Kläger die in der Anlage K 2 tabellarisch im Einzelnen aufgelisteten, sich ausschließlich auf Online-Glücksspiel beziehenden Einsätze an die Beklagte entrichtet hat, greift die Berufung ebenso wenig an, wie den aus der vorbezeichneten Aufstellung abgeleiteten, saldierten Verlust in Höhe von 87.446,00 €, der dem Kläger daraus entstanden ist. Die betreffenden Feststellungen des Landgerichts sind daher auch der gegenständlichen Berufungsentscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrundezulegen. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Spielverträge (schon) wegen einer Geschäftsunfähigkeit des Klägers nichtig sein könnten, sind nicht erkennbar, geschweige denn dargetan. d) Die jeweilige Leistung erfolgte deshalb ohne rechtlichen Grund, weil die mit der Beklagten geschlossenen Spielverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 nichtig sind. Mit dem in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbot werden legitime Gemeinwohlziele, insbesondere des Jugend- und Spielerschutzes sowie der Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt. Glücksspiele im Internet gefährden die genannten Ziele in besonderem Maße, weil das Anbieten von Spielen über das Internet spezifische Gefahren mit sich bringt, insbesondere für Personen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder entwickeln könnten. Gerade der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potenziell große Menge und Frequenz von Spielangeboten in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, stellen Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und deshalb die damit verbundenen negativen sozialen Folgen vergrößern können (vgl. BVerwGE 160, 193 - juris Rn. 31). aa) Das Angebot der Beklagten verstieß gegen das Totalverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012. Gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 durften öffentliche Glücksspiele nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel waren verboten. Gemäß der Bestimmung des 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet (gänzlich) verboten (gewesen). aaa) Die der Beklagten von der maltesischen Glückspielbehörde erteilte Lizenz rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Eine Pflicht zur Anerkennung der maltesischen Lizenz bestand nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2010 - C 316/07 - juris Rn. 112). bbb) Ebenso wenig ist von Belang, dass nach Darstellung der Beklagten die deutschen Behörden dem Verbot aus dem GlüStV 2012 über Jahre hinweg keinerlei Nachdruck verliehen haben. Denn die unterbliebene Verfolgung rechtswidrigen Verhaltens durch die zuständigen Behörden berührt die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB nicht (vgl. BGHZ 118, 182 - juris Rn. 31 zur Nichtverfolgung von Ordnungswidrigkeiten durch Behörden in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens; BGH, Urteil vom 22.7.2021 - I ZR 194/20 - juris Rn. 53 zur Unabhängigkeit des zivilrechtlichen Schutzes der Mitbewerber von der verwaltungsbehördlichen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Verhaltenspflichten). ccc) Schließlich hat auch der von den Bundesländern gefasste Umlaufbeschluss vom 8. September 2020 keine Auswirkungen auf das in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordnete Totalverbot bzw. dessen Gültigkeit. Zum einen betrifft der Umlaufbeschluss Sportwetten, nicht aber die dem Totalverbot unterliegenden Online-Casinospiele, um die es vorliegend allein geht. Zum anderen stellt der vorbezeichnete Beschluss auch für den Bereich der Sportwetten keine die Konzession ersetzende Legalisierung in Form eines Verwaltungsakts dar (BGH, Urteil vom 22.7.2021 - I ZR 194/20 - juris Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.4.2022 - 23 U 55/21 - juris Rn. 49; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7.11.2018 - 8 B 29/18 - juris). bb) § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind entbehrlich (ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2023 - 9 U 3/22 - juris Rn. 67 ff.). aaa) Es stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt wäre oder sich nicht zweifelsfrei beantworten ließe (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20 - juris). So hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 8.9.2009 - C 42/07 - „Liga Portugesa“, EuZW 2009, 689 Rn. 50 und 57 ff. ausdrücklich Internetverbote von Sportwetten für europarechtskonform erklärt. Er hat zugleich betont, dass Glücksspiele im Internet ein erheblich höheres Gefährdungspotential haben als traditionelle Vertriebskanäle (EuGH, Urteil vom 30.6.2011 - C-212/08 - „Zeturf“, EuZW 2011, 674 Rn. 79 ff., mwN; vgl. im Ergebnis ebenso: OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22 -, BeckRS 2023, 12231 Rn. 31; OLG Köln, Urteil vom 10.05.2019 - 6 U 196/18 -, juris Rn. 70 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022, - 23 U 55/21-, juris Rn. 48 ). Die Ziele des § 1 GlüStV rechtfertigen hiernach eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten, die mit dem Anbieten von Glücksspielen im Internet verbunden sind (LT-Drucks. Baden-Württemberg, 15/1570 S. 64). Entgegen der Annahme der Berufung ist die mit dem Verbot gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verbundene Einschränkung der durch Art. 56 AEUV gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern (bis zuletzt) gerechtfertigt gewesen, weil sie auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet gewesen ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. BVerwGE 160, 193 - juris Rn. 28 ff.). Zwar ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer restriktiven nationalen Regelung im Bereich der Glücksspiele nicht nur auf die Zielsetzung dieser Regelung im Moment ihres Erlasses ankommt, sondern auch auf die nach ihrem Erlass zu bewertenden Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 30.06.2016 - C-464/15- juris Rn. 34). Das ändert aber nichts daran, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jedem einzelnen Mitgliedstaat – dem insoweit ein Wertungsspielraum zuzuerkennen ist – vorbehalten bleibt, allein darüber zu bestimmen, auf welchem Niveau er den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten will und wie dieses Niveau erreicht werden soll (vgl. EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - C-339/15 - juris Rn. 71 mwN). In Ansehung dessen lässt sich aus der Neufassung des GlüStV, der am 01.07.2021 in Kraft getreten ist, lediglich ableiten, dass der nationale Gesetzgeber seinen Wertungsspielraum in Einklang mit dem europarechtlichen Kohärenzgebot neu ausgeübt hat. Daraus kann aber gerade nicht der von der Berufung gewünschte Umkehrschluss gezogen werden, die Vorgängerregelung wäre rechtswidrig gewesen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO, juris Rn. 58 - 70), zumal die Rechtsmittelführerin schon vom Ansatz her verkennt, dass sich die Kohärenzprüfung auf die – vorliegend nicht in Zweifel zu ziehende – grundsätzliche Eignung einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bezieht. Deshalb hat das Landgericht mangels Erheblichkeit auch zurecht davon abgesehen, über Vorbringen der Beklagten, von virtuellen Glücksspiel gehe neueren Studien zufolge angeblich keine besondere Gefährlichkeit aus, Beweis zu erheben durch Einholung eines von ihr beantragten Sachverständigengutachtens. bbb) Die Vereinbarkeit des Internetverbots für Glückspiel und für Sportwetten mit Art. 12 GG ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.09.2013 - 1 BvR 3196/11 - juris Rn. 23 ff.). Auch zum in § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 geregelten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt für Sportwetten im Internet ist die Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Art. 12 Abs. 1 GG in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwGE 160, 193 - juris Rn. 30 ff., insbesondere Rn. 42 ff.; amtliche Erläuterungen zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag LT.-Drucks. Baden-Württemberg 15/1570, S. 65 f.; OLG München, Beschluss vom 04.08.2022 - 18 U 538/22 - juris Rn. 4 ff.). cc) Der Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 führt zur Nichtigkeit der Spielverträge gemäß § 134 BGB. Das Verbot von Online-Glückspielen in § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Auf die Neuregelung des Glücksspielrechts durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 kommt es hierbei nicht an, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nach den Regelungen zum Zeitpunkt seiner Vornahme richtet. Zudem zieht auch ein nur einseitiger Verstoß der Beklagten aufgrund des Schutzzwecks des Glücksspielrechts nach der ständigen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, die Nichtigkeit nach sich (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.4.2023 - 14 U 256/21 - juris Rn. 88; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.02.2013 - 9 U 3/22 - juris Rn. 64 ff. und 86 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22 - BeckRS 2023, 12231, Rn. 24, 36; so auch BGH, Urteil vom 12.07.1962 - VII ZR 28/61 - zu § 12 SpielbankVO in der Fassung vom 27.07.1938). Diese Auffassung des Senats widerspricht nicht dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.9.2023 - XI ZR 343/22 (juris); das zum Verstoß einer Zahlungsdienstleisterin gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 GlüStV 2012 ergangen ist, sondern vielmehr wird sie durch jene Entscheidung untermauert: Zum einen ist die hiesige Klage nicht gegen einen Zahlungsdienstleister, sondern gegen eine Anbieterin virtuellen Glücksspiels gerichtet, sodass der Bundesgerichtshof über einen anderen Sachverhalt entschieden und keine allgemeingültige Aussage zu § 4 GlüStV 2012 getroffen hat. Eine auch nur annähernde Vergleichbarkeit scheidet insoweit allein schon deshalb aus, weil ein Zahlungsdienstleister – abweichend von dem virtuellen Glücksspiel, welches die Beklagte verbotswidrig veranstaltet – gerade keine schlechthin unerlaubte, sondern eine grundsätzlich legale Tätigkeit verrichtet (vgl. BGH, aaO, juris Rn. 17). Zum anderen hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich die Nichtigkeit des Glücksspielvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 GlüStV 2012 erwähnt, während er lediglich klargestellt hat, dass der Zahlungsdienstleisterin die vorbezeichnete, aus dem Valutaverhältnis herrührende Einwendung aufgrund näher dargelegter Umstände des entschiedenen Falls mangels Offensichtlichkeit eines Rechtsmissbrauchs im Deckungsverhältnis nicht entgegenhalten werden könne (Urteil vom 19.9.2023 - XI ZR 343/22 - juris Rn. 20 - 22). e) Der Anspruch ist nicht gemäß § 814 BGB oder § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. aa) Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger bei der Leistung gewusst hat, zu dieser nicht verpflichtet zu sein (§ 814 BGB) oder dass ihm ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten zur Last fällt (§ 817 Satz 2 BGB). Der auch auf die Leistungskondiktion anwendbare § 817 Satz 2 BGB setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich, also bewusst verbotswidrig oder sittenwidrig gehandelt hat. Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbots- oder Sittenwidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Auflage 2023, § 817 Rn. 12 und 17 mwN). Bei der Rückabwicklung soll keinen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können, wer sich selbst durch gesetzes- oder sittenwidriges Handeln außerhalb der Rechtsordnung stellt (BGH ZInsO 2022, 309 - juris Rn. 31). Zurecht ist das Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten informatorischen Anhörung zu der Annahme gelangt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der jeweils geleisteten Spieleinsätze positive Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels gehabt oder sich der dahingehenden Erkenntnis leichtfertig verschlossen habe. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwendungen verfangen nicht. Insbesondere ergibt sich aus der Medienberichterstattung nichts Gegenteiliges (vgl. ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 23.2.2023 – 9 U 3/232- juris Rn. 130 f.), zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Kläger diese kannte. Im Gegenteil: Die Beklagte war ersichtlich gerade darauf bedacht, die - von ihr nach wie vor in Abrede gestellte - Illegalität ihres virtuellen Glücksspielangebots Nutzern gegenüber nicht deutlich zum Vorschein treten zu lassen. Schließlich hat auch die in der Berufungsverhandlung auf Antrag der Beklagten durchgeführte Parteivernehmung des Klägers zu keinem anderen Ergebnis geführt. Der Kläger hat bekräftigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur: „AGB“) der Beklagten nicht gelesen zu haben. Erst im Jahr 2021 – und zwar entweder an seinem Geburtstag am 11. März oder einen Tag später – sei er bei Bild.de oder bei Tagesschau.de darüber „gestolpert“, dass Glücksspieleinsätze möglicherweise zurückgefordert werden könnten. Zur damaligen Zeit habe er allerdings noch nichts davon gewusst, dass Glücksspiel illegal gewesen sei. Das habe er erst später erfahren, und zwar etwa drei bis vier Wochen danach. Abgesehen davon, dass die Angaben des Klägers durchaus glaubhaft wirkten, hat die beweisbelastete Klägerin jedenfalls keine Umstände nachgewiesen, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Kläger habe bei Abschluss der jeweiligen Spielverträge Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels gehabt oder er habe sich wenigstens einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschlossen. Letzteres ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass es der Kläger gemäß seinen unwiderlegten Angaben unterließ, die mehrere Seiten umfassenden AGB der Beklagten zu lesen. Dies gilt auch für den einzigen und letzten nach dem 11./12. März 2021 getätigten Glücksspieleinsatz (Anlage K 2), den der Kläger am 10.04.2021 in Höhe von 100,00 EUR vollzog (AHK I 6).Die sich hierauf beziehenden Angaben des Klägers, die er – dazu befragt – getätigt hat („Soweit ich mich erinnere, habe ich nach dem 12.03.2021 kein Glücksspiel mehr vollzogen; ich habe danach nur noch Sportwetten gemacht. Ich bin mir insoweit allerdings nicht mehr ganz sicher.“) lassen sich zwar nicht ohne weiteres mit seiner oben wiedergegebenen Darstellung vereinbaren. Insbesondere dürfte davon auszugehen sein, dass er vor dem 10.04.2021 von der etwaigen Möglichkeit, Spieleinsätze zurückzufordern, gehört hatte. Das allein bietet aber noch keine tragfähige Grundlage, um wenigstens den Vorwurf einer Leichtfertigkeit zu rechtfertigen. Dabei braucht es keiner Festlegung des Senats, ob eine entsprechende Veröffentlichung bei Bild.de überhaupt als noch hinreichend verlässliche Informationsquelle einzustufen wäre, denn eine Rückforderungsmöglichkeit kann – wie etwa bei Widerrufsrechten – auch aus gänzlich anderen Gründen als einem strafbewehrten, illegalen Verhalten des Vertragspartners erwachsen. Dass die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Veranstalterin aufgrund ihrer eingehenden Befassung mit den Vorschriften im Bereich des Glückspielrechts ersichtlich in besonderem Maße sensibilisiert war, ist insoweit ohne Belang. Deshalb mussten die Nutzer ihres seriös wirkenden Online-Angebots noch lange keinen Argwohn schöpfen oder gar mit einer Illegalität desselben rechnen. Die – in Anbetracht ihres seriös anmutenden Internetauftritts gänzlich überraschend wirkende – drucktechnisch nicht im Geringsten hervorgehobene Regelung unter I. 7. ihrer AGB („Möglicherweise ist der Zugriff auf die Internetseite einigen oder allen Einwohnern bestimmter Länder oder sich in diesen Ländern aufhaltenden Personen verboten. Wir beabsichtigen nicht, dass die Internetseite von Personen, die in Ländern leben, in denen die Services verboten sind, genutzt wird. Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in jenem Land, von dem aus Sie die Services nutzen, erlaubt ist. Wir gewähren keine rechtliche Beratung oder Zusicherung. Es liegt in Ihrer eigenen Verantwortung, jederzeit die für Sie geltenden rechtlichen Bestimmungen einzuhalten und sicherzustellen, dass sie gesetzlich uneingeschränkt dazu berechtigt sind, die Services zu nutzen.“ – Anlage B 4 – AHB I 63) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Dass der Kläger am 10.04.2021 Kenntnis von der Illegalität des Glückspiels erlangt hatte, lässt sich auch anhand seiner Darstellung nicht zweifelsfrei feststellen. Seine Einschätzung, er habe – nachdem er am 11./12. März 2021 gehört habe, dass Glücksspieleinsätze möglicherweise zurückgefordert werden könnten – etwa drei bis vier Wochen später davon erfahren, dass das Ganze illegal gewesen sei, ist hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs erkennbar mit Unsicherheiten behaftet. bb) Angesichts der vorstehenden Erwägungen kann vorliegend offenbleiben, ob – wie es das Landgericht angenommen hat – § 817 Satz 2 BGB teleologisch zu reduzieren ist (ebenfalls offen gelassen von OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.04.2023 -14 U 256/21- juris Rn. 105; OLG Braunschweig, Urteil vom 23.2.2023 - 9 U 3/2 3 - juris Rn. 124). f) § 762 BGB steht dem Rückforderungsanspruch des Klägers nicht entgegen, da dieser auf – vorliegend gemäß § 134 BGB – nichtige Spielverträge keine Anwendung findet (vgl. BGH NJW 2008, 1942 - juris Rn. 11; BGH NJW 1962, 1671 zu § 12 SpielbVO in der Fassung vom 27.07.1938; Finkenauer, ZfPW 2023, 133, 154 mwN). g) Eine Unbegründetheit der Klage lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung der vom Kläger geleisteten Beträge treuwidrig (§ 242 BGB) wäre. aa) § 242 BGB setzt der Rechtsausübung dort eine Schranke, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Die Anwendung des § 242 BGB hat sich jedoch an den von Rechtsprechung und Lehre zur Präzisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben herausgearbeiteten Funktionskreisen und Fallgruppen zu orientieren und gibt keine Befugnis, die sich aus Vertrag oder Gesetz ergebenden Rechtsfolgen im Einzelfall durch vermeintlich angemessenere zu ersetzen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2023, § 242 Rn. 2). Als Fallgruppen der unzulässigen Rechtsausübung sind etwa das Ausnutzens des unredlichen Erwerbs einer eigenen formalen Rechtsstellung sowie das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens anerkannt (vgl. Grüneberg, aaO, Rn. 38 ff, 43 ff., 55 ff.). bb) Gemessen hieran ist die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger nicht treuwidrig. Der Kläger hat schon keinen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen; insbesondere hat er seine Teilnahme am Spiel nicht etwa durch falsche Angaben erschlichen (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2022 - 23 U 55/21- juris Rn. 59). Vor allen Dingen ist aber die Beklagte aufgrund des von ihr begangenen Gesetzesverstoßes nicht schutzwürdig (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 31.05.2023 - 13 U 1753/22 -, BeckRS 2023, 12231, Rn. 54 ; OLG Frankfurt, aaO, jeweils mwN). h) Der weiterhin erhobene Einwand einer partiellen Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB in Höhe von 85% der jeweils vereinnahmten Spieleinsätze ist – sollte der zugrundeliegende Sachvortrag der Beklagten noch als hinreichend substantiiert anzusehen sein, was letztlich dahinstehen kann –, schon vom Ansatz her ohne Belang, da die Beklagte insoweit einer verschärften Haftung unterliegt, die sowohl aus § 819 Abs. 2 BGB als auch aus § 819 Abs. 1 BGB, jeweils i.V.m. §§ 819 Abs. 4, 292, 989, 990 BGB folgt. aa) Nach § 819 Abs. 2 BGB greift die vorgenannte Haftungsverschärfung ein, wenn der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstieß. Das war hier der Fall: Die Beklagte hatte – was im Rahmen des § 819 Abs. 2 BGB nach h.M. erforderlich, aber auch ausreichend ist (vgl. BGHZ 233, 16 - juris Rn. 96, MüKo/Schwab, BGB, 20. Auflage, § 819 Rn. 26 mwN) – ihrem eigenen Parteivorbringen zufolge Kenntnis von dem Gesetzesverstoß, nämlich dem in Deutschland geltenden Totalverbot für Online-Glücksspiel. Damit ist die vorgenannte Bestimmung einschlägig (vgl. OLG Dresden, MDR 2023, 92 - juris Rn. 77). bb) Ferner ist davon auszugehen, dass der Beklagten beim Empfang der Spieleinsätze auch das Fehlen eines rechtlichen Grundes bekannt war (§ 819 Abs. 1 BGB), was grundsätzlich eine Kenntnis der Nichtigkeitsfolge voraussetzt (vgl. BGHZ 233, 16 - juris Rn. 96, MüKo/Schwab, BGB, 20. Auflage, § 819 Rn. 26 mwN), ohne dass es dabei auf eine genaue Rechtskenntnis ankäme (BGHZ 133, 246 - juris Rn. 13). Insoweit unterliegt die Annahme eines (wenigstens) bedingten Vorsatzes der Beklagten keinem Zweifel (vgl. OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris Rn. 70 mwN). Denn die Möglichkeit einer Nichtigkeit von Online-Glücksspielverträgen lag in Anbetracht des ihr bekannten – auch strafrechtlich relevanten (s.u.) – Totalverbots auf der Hand. Zumindest muss aber angenommen werden, dass sich die Beklagte unter diesen Umständen der Einsicht in die Nichtigkeit der jeweiligen Verpflichtungsgeschäfte bewusst verschlossen hat (BGHZ 133, 246 - juris Rn. 14, 15), was genügt. i) Einer vom Gesamtbetrag her vollumfänglichen Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Kondiktionsansprüche steht indes – allein insoweit ist der Berufung noch beizupflichten – die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. Ein auf Bereicherungsrecht gestütztes Rückforderungsverlangen ist abweichend von der Einschätzung des Landgerichts verjährt, soweit es sich auf Spieleinsätze bezieht, die der Kläger vor dem Jahr 2019 getätigt hat. aa) Die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) der bereicherungsrechtlichen Ansprüche begann zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres, in welchem die betreffenden Spielverträge von den Parteien erfüllt bzw. vollzogen wurden. aaa) Mit der Zahlung des jeweiligen rechtsgrundlos geleisteten Spieleinsatzes entstand nach Maßgabe des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der dem Kläger gebührende Kondiktionsanspruch (vgl. BGH NJW 2022, 389 - juris Rn. 41: Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien). bbb) Auch die subjektiven Voraussetzungen für einen Verjährungsbeginn waren mit der Erbringung des jeweiligen Spieleinsatzes seitens des Klägers erfüllt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB kommt es insoweit darauf an, wann der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Wie sich bereits dem Wortlaut dieser Vorschrift erschließt, ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden Schlüsse zieht (BGH NJW 2022, 389 - juris Rn. 43). Ausnahmsweise kommt zwar ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen der Unzumutbarkeit einer Klageerhebung in Betracht, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGHZ 232, 31 - juris Rn. 43). Insoweit werden aber strenge Anforderungen gestellt: Es genügt nämlich nicht, dass eine Rechtsfrage nur umstritten oder höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, vielmehr ist eine zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns führende Unzumutbarkeit der Klageerhebung erst im Falle einer gegenteiligen höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen (BGH NJW 2018, 1469 - juris Rn. 18). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr wurde mit Urteil des BVerwG vom 26.10.2017 (BVerwGE 160, 193) bestätigt, dass das Verbot, Poker- und Casinospiele im Internet zu veranstalten bzw. zu vermitteln, mit dem Unions- und Verfassungsrecht vereinbar ist. bb) Die am 04.07.2022 erhobene Klage vermochte daher nur die Verjährung derjenigen bereicherungsrechtlichen Erstattungsansprüche des Klägers zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), welche ab dem Jahr 2019 entstanden waren, während die Kondiktionsforderungen, die aus dessen vorausgegangenen Spieleinsätzen herrührten, bereits verjährt waren. 3. Gleichwohl hat die Klage ohne Einschränkung Erfolg, weil dem Kläger gegen die Beklagte ein ungeschmälert durchsetzbarer deliktischer Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zusteht, und zwar aus §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i. V. m. § 284 StGB. a) Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist auch deutsches Deliktsrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. In Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte dürfte davon auszugehen sein, dass der Schaden in Deutschland eingetreten ist. Träfe diese Annahme nicht zu, würde man gleichwohl zur Anwendung deutschen Rechts gelangen. Denn in diesem Fall wäre die vertragsakzessorische Anknüpfung nach Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO einschlägig, da aufgrund des zugrundeliegenden Vertrages eine enge Verbindung zu Deutschland besteht (vgl. Lund in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., Stand: 01.07.2023, Art. 4 Rom II-VO, Rn. 26, 27 mwN). b) Die Beklagte trifft eine deliktische Einstandspflicht, weil sie vorsätzlich den als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB einzustufenden Straftatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklichte, was dazu führte, dass dem Kläger ein der Höhe der Spieleinsätze entsprechender Vermögensnachteil entstand. aa) Die verwaltungsakzessorisch ausgestaltete Bestimmung des § 284 Abs. 1 StGB – danach macht sich strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt – stellt ein Schutzgesetz gemäß § 823 Abs. 2 BGB dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen nicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Zudem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knüpfen (BGHZ 218, 80 - juris, Rn. 14). Dies ist hier der Fall. Sinn und Zweck des § 284 StGB ist, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle zu nehmen, wobei dahin gestellt bleiben kann, ob dies das einzige Ziel der Vorschrift ist. Die Spielleidenschaft wird dadurch wirtschaftlich ausgebeutet, dass der Spieler bewusst einen Vermögenswert für die Beteiligung an der Gewinnaussicht opfert (vgl. BGH NJW 1958, 758). Der Schutzzweck des § 284 StGB ist daher primär in der Absicherung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs und damit im Schutz des Einzelnen vor der Gefahr von Manipulationen beim Glücksspiel zum Schaden seines Vermögens zu sehen (vgl. OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris Rn. 77; Staudinger/Hager (2021), BGB, § 823 Rn. G 42; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Auflage, § 823 Rn. 70; Heine/Hecker in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 284 Rn. 5 mwN). Ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ebenfalls als Schutzgesetz in dem vorbezeichneten Sinne anzusehen ist, kann deshalb dahinstehen. bb) Dass die Beklagte den objektiven Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB verwirklicht hat, ergibt sich aus dem unstreitigen Parteivortrag. Sie hat ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstaltet. Die Tat ist auch im Sinne des § 3 StGB im Inland begangen. Deutsches Recht kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Veranstalter des Glücksspiels im Ausland handelt, aber die Beteiligung im Inland über das Internet erfolgen kann. Nach § 9 StGB erfasst die Strafnorm auch die Angebote ausländischer Glücksspielveranstalter, da als Taterfolg die Eröffnung einer Beteiligungsmöglichkeit im Inland anzusehen ist (vgl. OLG Köln, aaO,- juris Rn. 77 mwN). Auch steht außer Frage, dass die Beklagte durch ihre Organe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt hat: Sie wusste, dass sie öffentlich Glücksspiel veranstaltete, ohne über eine Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen und ihr war auch bekannt, dass eine solche für virtuelles Glücksspiel wegen des in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 angeordneten Totalverbots ohnehin nicht zu erlangen war. Sollte sie – was schon im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer AGB unter I. 7. (s.o.) fernliegend erscheint – der unzutreffenden Annahme gewesen sein, ihre maltesische Lizenz wäre insoweit ausreichend, handelt es sich – aus den nachstehend angeführten Gründen – um einen vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB (vgl. OLG Köln, aaO,- juris Rn. 77 mwN), der den Vorsatz des Täters nicht entfallen lässt. Die gleiche Beurteilung gilt dann, wenn sich die Beklagte von der verfehlten Einschätzung hätte leiten lassen, die Bestimmung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 wäre mit Unionsrecht unvereinbar. In beiden Fällen knüpft eine zu erwägende Fehlvorstellung allein daran an, eine Erlaubnis der deutschen Behörden sei nicht erforderlich, während ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB nur dann vorläge, wenn die Beklagte der irrigen Annahme gewesen wäre, ihr sei von den deutschen Behörden eine Erlaubnis erteilt worden. Derartiges kann schon deshalb zuverlässig ausgeschlossen werden, weil sie das erwähnte Totalverbot kannte. Sollte sie der unzutreffenden Auffassung gewesen sein, aufgrund ihrer maltesischen Erlaubnis auch in Deutschland virtuelle Glücksspiele anbieten zu dürfen, wäre der darin liegende Rechtsirrtum deshalb vermeidbar gewesen, weil der EuGH bereits 2010 entschieden hat, dass keine Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den verschiedenen Mitgliedsstaaten erteilten Erlaubnisse besteht (Urteil vom 08.09.2010 - C 316-07- Rn. 112). Schon ein Jahr zuvor hatte der EuGH entscheiden, dass Internetverbote für Glücksspiele ausländischer Anbieter grundsätzlich europarechtskonform sind (Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07 - „Liga Portuguesa“), weshalb sich eine etwaige diesbezügliche Fehlvorstellung der Beklagten ebenfalls hätte vermeiden lassen. cc) Ursächlich bedingt durch das strafbare Verhalten der Beklagten entstand dem Kläger ein Schaden in Höhe von 87.446,00 €. Insofern kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe durch die Hingabe des Geldes eine Gewinnchance erworben; denn aufgrund der Nichtigkeit des Spielvertrags hätte der Kläger im Fall eines Gewinns keinen einklagbaren Anspruch erworben (OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris Rn. 77). dd) Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt auch keiner Kürzung wegen eines ihm anzulastenden Mitverschuldens nach § 254 BGB. Die Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil dies dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 zuwiderliefe. Denn das darin angeordnete Totalverbot dient mit seinem Ziel der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht gerade auch dazu, den Spieler in gewissem Umfang vor sich selbst zu schützen, was nach zutreffender Ansicht eine Anwendung des § 254 BGB ausschließt (vgl. OLG Köln, MDR 2023, 423 - juris Rn. 79). Unabhängig davon kann insbesondere nicht angenommen werden, dass sich der Kläger seinerseits nach § 285 StGB wegen Beteiligung an unerlaubtem Glücksspiel strafbar gemacht haben könnte. Denn gerade aufgrund des vermeintlich seriösen Auftretens der Beklagten im Internet erscheint es ohne Einschränkung glaubhaft, dass der Kläger gemäß seinen Angaben bei der Parteivernehmung davon ausging, das Angebot der Beklagten sei legal, weshalb bei ihm ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum gemäß § 16 StGB vorlag. Eine fahrlässige Tatbegehung ist nach §§ 285, 15 StGB nicht strafbar. ee) Schließlich sind deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers nicht verjährt. Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten ist insoweit bereits vom Ansatz her unerheblich: Sie hat selbst nicht behauptet, dass der Kläger vor der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen erlangt hätte. Denn dazu hätte sie vortragen müssen, dass er von einer vorsätzlichen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 StGB durch sie erfahren hätte. Unabhängig davon vermochte die Beklagte nicht einmal den ihr obliegenden Nachweis zu erbringen, dass dem Kläger vor dem Jahr 2021 bekannt gewesen wäre, dass ihr Angebot illegal war. ff) Nähere Erörterungen dazu, dass die Beklagte auch der Höhe nach eine inhaltsgleiche Haftung aus §§ 852, 819 Abs. 2 BGB träfe, wäre – wie nicht – von einer Verjährung der dem Kläger gebührenden deliktischen Ansprüche auszugehen, sind daher entbehrlich. 4. Wegen der zuerkannten Zinsforderung wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen (LGU 21). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Anwendung des § 134 BGB auf einen Verstoß gegen § 4 GlüStV 2012 entspricht der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte. Darüber hinaus handelt es sich bei § 4 GlüStV 2012 infolge der Neuregulierung durch den zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Staatsvertrag um auslaufendes Recht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24.05.2022 – XI ZR 390/21 - juris Rn. 8). Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich klärungsbedürftige Rechtsfragen in einer unbestimmten Vielzahl noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Fälle stellen, weshalb das Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung nicht berührt ist. Die Nichtanwendung der Kondiktionssperre in § 817 Satz 2 BGB beruht auf der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Grundsätze. VI. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ist nicht angezeigt. Die Vereinbarkeit des § 4 GlüStV 2012 mit höherrangigem Recht ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung geklärt. Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht angezeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - I ZR 199/20 - juris). Die von der Beklagten vorgelegte Entscheidung des Civil Court, First Hall Courts of Justice, Malta vom 11.07.2023 - 95/2023/GM - (AHB II 23 ff.), führt zu keiner anderen Bewertung.