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Urteil

150 C 450/19

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2020:0929.150C450.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Rechtsschutzversicherer und nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin N. N. auf Schadensersatz aus Anwaltshaftung in Anspruch. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die E. & C. Rechtsanwälte GbR mit der Rückabwicklung von drei bei der F. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Lebensversicherungen, nämlich der am 01.12.1999 abgeschlossene Lebensversicherung xxx sowie der am 25.09.2004 und 13.10.20014 abgeschlossenen Lebensversicherungen OOO und AAA. Zu diesen Verträgen hatte die Versicherungsnehmerin im Laufe der Jahre verschiedene Vertragserklärungen vorgenommen. Im Februar 2013 hatte sie die Verträge gekündigt, worauf die Versicherung insgesamt 10.464,42 € an sie auskehrte. Unter dem 21.08.2015 erklärte die Versicherungsnehmerin vertreten durch die E. & C. Rechtsanwälte GbR den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. zu den drei Verträgen. Am 06.11.2015 erteilte die Klägerin Deckungszusage für ein Klageverfahren mit dem Zusatz, dass sie die Rechtslage nicht geprüft habe und auf die Einschätzung der Anwälte vertraue. Daraufhin erhob die E.& C.Rechtsanwälte GbR unter dem 15.03.2016 im Auftrag der Versicherungsnehmerin vor dem Landgericht Bonn Klage gegen die G. Lebensversicherung AG als Rechtsnachfolgerin der F. Lebensversicherung AG, gerichtet auf Feststellung dass die drei Lebensversicherungen durch Widerspruch nach § 5a VVG a.F. von Anfang an unwirksam seien. In dem Verfahren stellte die E.& C. Rechtsanwälte GbR darauf ab, dass der Versicherungsnehmerin keine Widerspruchsbelehrungen zugegangen seien, hilfsweise darauf, dass die Widerspruchsbelehrungen formell und inhaltlich unzureichend und die Verbraucherinformationen unvollständig seien, wobei sie letzteres nicht konkretisierte. Im Zeitpunkt der Klageerhebung lagen der E.& C. Rechtsanwälte GbR die Versicherungsscheine zu den drei Verträgen nicht vor. Der außergerichtlichen Aufforderung, Abschriften der Versicherungsscheine zu übersenden, war die beklagte Lebensversicherung nicht nachgekommen, sondern legte diese erst im Prozess vor. Hinsichtlich der jeweils auf den Seiten 2 bzw. 3 enthaltenen, eingerückten und fettgedruckten Widerspruchsbelehrungen wird auf S. 14 der Klageerwiderung Bezug genommen. Mit Urteil vom 21.06.2016, Az. 10 O 100/16, wies das Landgericht Bonn die Klage mit der Begründung ab, dass die Widersprüche verfristet seien, da das Bestreiten des Zugangs der fristauslösenden Unterlagen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unbeachtlich, die Widerspruchsbelehrungen ordnungsgemäß und Ansprüche aus einer etwaigen Unwirksamkeit der Verträge aufgrund etwaiger europarechtlicher Bedenken hinsichtlich des Policen-Modells jedenfalls verwirkt seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift des Urteils auf Bl. 46 ff. d.A. Bezug genommen wird. Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 stellte die am 14.03.2018 ins Handelsregister eingetragene Beklagte – nicht die zuvor für die Versicherungsnehmerin tätig gewordene GbR – im Verfahren vor dem Landgericht Bonn einen Kostenfestsetzungsantrag. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei durch Einbringung aller GbR-Anteile Rechtsnachfolgerin der E.& C. Rechtsanwälte GbR geworden. Jedenfalls sei sie unter Rechtsscheingesichtspunkten aufgrund der Kontinuität von Firmierung, Logo, Briefkopf, Gesellschaftern, Personal und Geschäftsanschrift sowie ihres Auftretens im Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Landgericht Bonn als Rechtsnachfolgerin zu behandeln. Die Klägerin habe für den Prozess vor dem Landgericht Bonn Kosten in Höhe von 3.455,32 € verauslagt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufschlüsselung auf Seite 9 der Klageschrift Bezug genommen. Die Klage vor dem Landgericht Bonn sei von vornherein erkennbar aussichtlos gewesen, da ein Bestreiten des Zugangs der fristauslösenden Unterlagen mit Nichtwissen aufgrund der hierzu bestehenden Rechtsprechung nicht erfolgsversprechend und die Wirksamkeit der Widerspruchsbelehrungen zu den drei Verträgen im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt gewesen sei und zudem vermehrt Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestanden hätten. Hierüber habe die E. & C. Rechtsanwälte GbR die Versicherungsnehmerin aufklären müssen, welche im Falle einer entsprechenden Aufklärung von der Klage abgesehen hätte. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.455,32 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Rechtsnachfolgerin der E.& C. Rechtsanwälte GbR sei durch Umwandlung über eine Zwischengesellschaft die M. GmbH mit Sitz in Monheim geworden, welche die Beklagte mit der Fortführung des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem Landgericht Bonn beauftragt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin sei es angesichts der nach den ARB bestehenden Möglichkeit, für eine nicht hinreichend aussichtsreiche Rechtsverfolgung die Deckung zu verweigern, nach erteilter Deckungszusage wegen Treuwidrigkeit verwehrt, sich bei Prozessverlust auf eine angeblich von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit der Klage zu berufen, bzw. ihr sei ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegenzuhalten. Weiter erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klageschrift ist am 30.12.2019 per Vorab-Fax bei Gericht eingegangen. Auf die Vorschussrechnung vom 14.01.2020 hin hat die Klägerin den Vorschuss am 15.01.2020, 17.01.2020 und 23.01.2020 dreifach eingezahlt. Der Beklagten ist die Klage am 28.01.2020 zugestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein gemäß § 86 Abs. 1 VVG von ihrer Versicherungsnehmerin auf sie übergegangener Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.455,32 € aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB oder einem anderen Rechtsgrund zu, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die Beklagte Rechtsnachfolgerin der E. & C. Rechtsanwälte GbR ist. 1. Verjährt wäre ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB wäre mit Ablauf des 31.12.2019 Verjährung des geltend gemachten Anspruchs eingetreten. Die Verjährung wurde jedoch durch die vorliegende Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Zwar ist die Zustellung der Klage erst nach dem 31.12.2019 erfolgt. Gemäß § 167 ZPO trat die verjährungshemmende Wirkung jedoch schon mit Eingang der Klage bei Gericht am 30.12.2019 ein. Denn die Zustellung ist „demnächst“ im Sinne dieser Vorschrift erfolgt. Die Klägerin hat den Kostenvorschuss unverzüglich nach dessen Anforderung gezahlt und damit alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan. 2. Auch die erteilte Deckungszusage würde einer Inanspruchnahme der Beklagten nach der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln v. 03.03.2020, 9 U 77/19, Rn. 44f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung anderer OLG), welcher sich das Gericht anschließt, nicht entgegenstehen und hätte auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 BGB keinen Einfluss auf eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Der Anwaltsvertrag einerseits und der Vertrag des Mandanten mit seinem Rechtschutzversicherer andererseits sind als rechtlich selbstständige und unabhängige Verträge zu behandeln. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers. Den Rechtsschutzversicherer trifft im Verhältnis zu dem Rechtsanwalt keine Obliegenheit zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage oder eines Rechtsmittels. Die Erteilung einer Deckungszusage begründet für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag in Anspruch genommen wird. Auch ein Mitverschuldenseinwand kann hierauf nicht gestützt werden. Ein Rechtsanwalt hat die Pflicht, keine kostenauslösenden rechtlichen Schritte zu ergreifen, die nicht geeignet sind, den Rechten des Mandanten zur Durchsetzung zu verhelfen. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfe des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig. Zudem träfe den Mandanten auch keine Überprüfungspflicht der Tätigkeit seines Rechtsanwalts. Die Deckungszusage gibt dem Anwalt nicht das Recht, bei der Prüfung, ob das Auslösen von Verfahrenskosten zur Erreichung des vom Mandanten angestrebten Rechtsschutzziels geeignet und angemessen ist, beim Versicherungsnehmer einen geringeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen als bei einem Mandanten ohne Rechtsschutz. Bei anderer Betrachtungsweise wäre die Rechtsschutzversicherung im Ergebnis eine Schadenversicherung auch zugunsten des Rechtsanwalts, der in der Konsequenz von seinen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Anwaltsvertrages befreit wäre. Dies ließe sich mit dem Zweck der Rechtsschutzversicherung, den Schaden des Versicherungsnehmers in Form der Rechtsverfolgungskosten zu übernehmen, ebenso wenig vereinbaren wie mit dem Berufsbild des für die Rechtsberatung seines Mandanten verantwortlichen Rechtsanwaltes. Das Risiko, wegen einer anwaltlichen Pflichtwidrigkeit zur Rechenschaft gezogen zu werden, kann der Anwalt daher nicht mit Hinweis auf eine zuvor erteilte Deckungszusage auf den Rechtsschutzversicherer seines Mandanten abwälzen (OLG Köln a.a.O., Rn. 45). Hieran ändert sich nach Auffassung des Gerichts auch nichts, wenn die Deckungszusage wie im Streitfall einen Zusatz enthält, wonach die Rechtsschutzversicherung die Rechtslage überhaupt nicht geprüft hat. 3. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine etwa unterlassene Aufklärung der Versicherungsnehmerin über die Erfolgsaussichten der Klage vor dem Landgericht Bonn für den aufgrund des Prozessverlusts in der Form der Prozesskosten entstandenen Schaden ursächlich war. a. Nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen, nicht aber im Fall einer nur wenig erfolgversprechenden Rechtsverfolgung kann angenommen werden, dass die von einem Rechtsanwalt gegenüber einem rechtsschutzversicherten Mandanten unterlassenen Aufklärung über die Erfolgsaussichten für den beim Prozessverlust in der Form der Prozesskosten entstehenden Schaden ursächlich ist. Der von der Rechtsprechung anerkannte, zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa in Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung gilt, greift in der Rechtschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Hat der Rechtschutzversicherer eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass die Deckungszusage etwa durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt worden ist, so kann vielmehr angenommen werden, dass auch ein vernünftig handelnder Mandant das Wagnis einer nur wenig erfolgversprechenden Prozessführung eingegangen wäre, da er selbst im Falle des Prozessverlustes infolge der Deckungszusage nicht mit Kosten belastet wird. Denn auch der vernünftig handelnde Versicherungsnehmer ist bei Vorliegen einer - nicht erschlichenen - Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers regelmäßig bereit, das Wagnis auch eines nur wenig erfolgversprechenden Prozesses einzugehen (OLG Köln a.a.O., Rn. 47). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Rechtsanwalt es unterlässt, von einer von vornherein aussichtslosen Rechtsverfolgung abzuraten. In diesen Fällen spricht eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Mandant bei zutreffender Beratung über die Erfolglosigkeit eines Klageverfahrens sowie darüber, dass er mangels hinreichender Erfolgsaussicht i.S.d. § 3 a Abs. 1 S. 1 lit. a) ARB, § 128 VVG keinen Rechtschutz erhalten werde, davon abgesehen hätte, den Rechtsschutzversicherer um Deckung zu ersuchen und den Prozess - dann auf eigenes Kostenrisiko - zu führen. Eine redliche Partei würde bei hinreichender Aufklärung über die Erfolglosigkeit ihres Vorhabens sowie darüber, dass sie dafür keinen Rechtschutz beanspruchen könne und selbst die Kosten tragen müsse, "nicht auf gut Glück" einen Prozess führen, der nicht gewonnen werden kann (OLG Köln a.a.O., Rn. 48). b. Dass die Prozessführung vor dem Landgericht Bonn von vornherein aussichtlos war, kann im Streitfall indes nicht angenommen werden. aa. Zwar spricht vieles dafür, dass bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt war, dass die zu den drei Lebensversicherungen erteilten Belehrungen ordnungsgemäß waren. (1) Hinsichtlich der in der Police zu dem Vertrag XXX enthaltenen Belehrung hatte bereits das OLG Frankfurt mit – unstreitig vor der im Streitfall erfolgten Klageerhebung bei juris veröffentlichten – Urteil vom 18.01.2013, Az. 7 U 137/12 entschieden, dass diese nicht zu beanstanden ist. In der Randnummer 2 des Urteils ist die dort beurteilte Belehrung wiedergegeben, die wörtlich derjenigen zum hiesigen Vertrag XXX entspricht. Ebenso hatte auch bereits das OLG Köln wiederholt entschieden (vgl. Urt. v. 07.03.2014, 20 U 1/14 (mit Wiedergabe der gleichlautenden Belehrung in Rn. 24) sowie Urt. v. 27.02.2015, 20 U 183/14 (mit Wiedergabe der gleichlautenden Belehrung in Rn. 8)). Die erst genannte Entscheidung war vom BGH – auch hinsichtlich der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Belehrung – bestätigt worden (BGH v. 21.10.2015, IV ZR 137/14). (2) Hinsichtlich der in den Policen zu den Verträgen OOO und AAA enthaltenen, bis auf die Fristlänge identischen Belehrung hatten ebenfalls erkennbar bereits mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass diese nicht zu beanstanden ist (OLG Köln v. 22.08.2014, 20 U 150/10, Rn. 23 (mit Wiedergabe der gleichlautenden Belehrung in Rn. 19 ff.); OLG Köln v. 17.04.2015, 20 U 218/14, Rn. 10 ff. (mit Wiedergabe der gleichlautenden Belehrung in Rn. 6 ff.); OLG Bremen v. 19.03.2015, 3 U 34/14, Rn. 57 (mit Wiedergabe der gleichlautenden Belehrung in Rn. 3). Darauf, dass in der von der Klägerin weiter zitierten Entscheidung des OLG München v. 27.06.2014, 25 U 1044/14 der Wortlaut der dortigen Belehrung nicht wiedergegeben ist, kommt es daher nicht mehr an. (3) Von den zitierten Entscheidungen abweichende Beurteilungen anderer Gerichte zeigt die Beklagte nicht auf. Soweit die Beklagte auf Seite 13 der Klageerwiderung erklärt, sie „gehe davon aus“, dass rechtlich erhebliche optische und inhaltliche Abweichungen zwischen den Belehrungen zu den drei Lebensversicherungen der Versicherungsnehmerin und denjenigen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, vorliegen, bleibt ihr Vortrag gänzlich unsubstantiiert. Ihre Ausführungen zur vermeintlich fehlenden drucktechnischen Hervorhebung (S. 16 der Klageerwiderung) lassen nicht erkennen, welchen konkreten Umstand sie an den drei vor dem Landgericht Bonn im Streit stehenden Widerspruchbelehrungen bemängelt. Ihr Vorbringen zur vermeintlich unzureichenden Benennung der fristauslösenden Unterlagen geht an der Sache vorbei, da diese Unterlagen in den hiesigen Belehrungen gerade aufgeführt sind. bb. Dies war jedoch im Streitfall für die E. & C. Rechtsanwälte GbR nicht erkennbar, da ihr – wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 30.07.2020 unter Ziffer III. unwidersprochen vorträgt, die Policen mit den Belehrungen bei Klageerhebung gar nicht vorlagen, da sie bei der Versicherungsnehmerin nicht oder jedenfalls nicht mehr vorhanden waren und da die beklagte Versicherung sie ihr vorgerichtlich nicht zur Verfügung gestellt, sondern erst im Laufe des Prozesses vorgelegt hat. Es ist daher allenfalls nach Erhebung der Klage erkennbar gewesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Die zuvor in Unkenntnis des Inhalts und der drucktechnischen Gestaltung der Belehrungen gleichsam „ins Blaue hinein“ erhobene Klage mag angesichts dessen, dass es im Bereich des Möglichen lag, dass die Versicherung im Prozess – wie letztlich auch geschehen – ordnungsgemäße Belehrungen vorlegen könnte, durchaus gewagt gewesen sein. Ebenso bestand aber auch die Möglichkeit, dass die Versicherung keine ordnungsgemäßen Belehrungen vorlegen können würde. Damit war der Prozess nicht von vornherein aussichtslos, sondern hatte zumindest geringe Erfolgsaussichten. Dann aber greift die Annahme, dass auch der vernünftig handelnde Versicherungsnehmer bei Vorliegen einer - nicht erschlichenen - Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers regelmäßig bereit ist, das Wagnis auch eines nur wenig erfolgversprechenden Prozesses einzugehen. cc. Dass die Rechtsverfolgung von vornherein aussichtlos gewesen wäre, da ein aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung etwa fortbestehendes Widerspruchsrechts zweifellos verwirkt gewesen wäre, legt die Klägerin nicht ausreichend dar. Zwar hat das Landgericht Bonn seine Klageabweisung auch auf eine solche Verwirkung gestützt. Die Verwirkung ist jedoch ein Einwand, der der tatrichterlichen Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls unterliegt. Somit ist es möglich, dass das Vorliegen der Verwirkung im Einzelfall von Tatrichter zu Tatrichter abweichend beurteilt wird. Dass die konkreten Umstände hier so gelegen hätten, dass nur die Bejahung einer Verwirkung in Frage kam, legt die Klägerin dar. Zu berücksichtigen ist hier zum einen, dass zwischen der Kündigung der Verträge und dem Widerspruch nur 2,5 Jahre vergangen und damit etwaige Ansprüche aus der Vertragsbeendigung – anders als in einer der Konstellationen, in denen Verwirkung oftmals bejaht wird – noch nicht verjährt waren. Zum anderen trägt die Klägerin zu den während der Vertragslaufzeit von der Versicherungsnehmerin abgegebenen Vertragserklärungen, auf welche das Landgericht Bonn die Verwirkung u.a. stützt, ohne sie in dem Urteil näher zu beschreiben, nichts Konkretes vor. dd. Darauf, ob das zudem erfolgte Bestreiten des Zugangs der Policen erfolgsversprechend war, kommt es nicht mehr an. Selbst wenn dies zu verneinen wäre, würde sich die immerhin geringe Erfolgsaussicht der Klage aus den Erwägungen unter bb. ergeben. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.455,32 € Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .