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Beschluss

9 W 2/14

OLG Frankfurt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0117.9W2.14.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Beklagten vom 04.12.2013 gegen die Streit- und Vergleichswertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 01.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beklagten vom 04.12.2013 gegen die Streit- und Vergleichswertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 01.11.2013 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kläger begehren mit ihrer Klage Feststellung der Beendigung von zwei Darlehensverträgen durch Widerruf. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich in der mündlichen Verhandlung beendet worden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 01.11.2013 den Streitwert des Rechtsstreits und des Vergleichs entsprechend der unstreitig noch offenen Darlehensvaluta auf 189.511, 44 € festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 04.12.2013 hat die Beklagte gegen die Streit- und Vergleichswertfestsetzung des Landgerichts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert abweichend auf 20.131,48 € festzusetzen, weil dies dem wirtschaftlichen Interesse der Kläger entspreche, das in der Differenz zwischen den Zahlungen, die die Kläger im Falle der Fortführung des Darlehnsvertrages bis zum Ende der Zinsbindung geleistet hätten, und dem Betrag, den die Kläger im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs an die Beklagte zu zahlen hätten, bestehe. Mithin sei der Streit- und Vergleichswert der Betrag, den die Kläger bis zum Ende der Zinsbindung maximal für Zinsen gezahlt hätten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2013 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist nach §§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht den Streit- und Vergleichswert in Höhe der noch offenen Darlehensvaluta von 189.511,44 € festgesetzt. Vorliegend begehren die Kläger mit ihrem Klageantrag die Feststellung der Beendigung von zwei Darlehensvertragsverhältnissen durch Widerruf, mithin die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Bei der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bemessen wie der Anspruch, dessen der Gegner sich berühmt (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 3, Stichwort: „Feststellungsklage“; auch Kurpat in: Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 4276). Insoweit hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die erhobene Klage einer Klage auf Feststellung vergleichbar ist, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag unwirksam oder nichtig ist und es daher entscheidend auf den Wert der Leistung ankommt, von dem die klagende Partei freigestellt werden will (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2013, 23 W 56/13), was hier in der vertraglichen Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta zu sehen ist. Unberücksichtigt bleibt dabei - entsprechend einer Leistungsklage, bei der bei einer Zug um Zug-Verurteilung die Gegenleistung keinen Einfluss auf die Wertfestsetzung hat - die mit der Vertragsabwicklung verbundene Gegenleistung (Kurpat a.a.O. Rn. 4273). Dagegen ist das Interesse der Kläger nicht danach zu bestimmen, welcher Vermögenswert sich ergibt, wenn die Lage bei Wirksamkeit und Unwirksamkeit des Vertrages miteinander verglichen wird (so auch Roth in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rn. 33). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.