Beschluss
8 W 288/15
Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2015:0528.8W288.15.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Auf die Beschwerde der Klägervertreter wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21.04.2015 zu Ziffer II. abgeändert und der Streitwert auf 603.200,00 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 In dem zugrundeliegenden Verfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass sich der zwischen ihm und der Beklagten abgeschlossene Vertrag über zwei tilgungsfreie Darlehen in Höhe von insgesamt 754.000,00 € durch den von ihm erklärten Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.04.2015 (Bl. 110 GA) das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt und zu Ziffer II. den Streitwert auf 112.292,18 € € festgesetzt. Dabei hat es die Darlehenssumme als solche nicht als geeigneten Anknüpfungspunkt für das nach § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Klägers angesehen, weil über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensbetrages als solche kein Streit bestanden habe. Streit könne nur darüber bestehen, inwieweit die Beklagte für das Darlehen ein Entgelt in Gestalt von Zinsen und Gebühren verlangen könne bzw. ein solches möglicherweise zurückzuerstatten habe. 2 Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Klägervertreter aus eigenem Recht Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 754.000,00 € festzusetzen mit der Begründung, der positive Feststellungsantrag sei nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Zahlungsverpflichtung gerichtet gewesen; vielmehr habe – der Entscheidung des OLG Köln vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 (Anlage KB 1) entsprechend – das Wesen des zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnisses neu festgelegt werden sollen. 3 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.04.2015 (Bl. 125 GA) nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. 4 Die eigenen Namens eingelegte, gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägervertreters ist im aus vorstehenden Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend begründet. Sie führt zur Heraufsetzung des Streitwerts auf 603.200,00 €. 5 Die Beklagte sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Klägers unabhängig von der Höhe der Darlehenssumme, die außer Ansatz bleiben müsse, in einer (vorzeitigen) Lösung von dem streitgegenständlich gewesenen Darlehensvertrag; dieses bestehe in der Erstattung von Bearbeitungskosten (7.540,00 €), der Rückgewähr von Nutzungsersatzansprüchen sowie der Befreiung von der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung (130.000,00 €). Dem vermag der Senat im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen. 6 Auszugehen ist vielmehr von dem im Klageantrag und der Klagebegründung zum Ausdruck kommenden Interesse des Klägers. Dieses bemisst sich bei einer auf Feststellung der Beendigung eines Darlehensvertrags oder – wie hier – seiner Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage grundsätzlich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. In Übereinstimmung mit den dazu – soweit ersichtlich – veröffentlichten bzw. vom Kläger vorgelegten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2014 – 13 W 50/14 –, juris, Anlage KB 1; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.01.2014 – 9 W 2/14, Anlage KB 2 m.w.N.; so offenbar auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2015 – I-16 U 72/14, Anlage KB 3; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05, juris) – zu denen sich der Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts nicht verhält – geht der Senat davon aus, dass dies auch in Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen gilt. 7 Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, das in der genannten Senatsentscheidung mit überzeugender Begründung darauf abgestellt hat, dass bei einem auf Feststellung der Umwandlung eines Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klagebegehren das Vertragsverhältnis im Ganzen betroffen ist und nicht einzelne, daraus etwa resultierende materiell-rechtliche Ansprüche. Der Wert dieses Vertragsverhältnisses wird aber entscheidend durch die Höhe der im Zeitpunkt der Klageerhebung noch offenen Nettodarlehensvaluta bestimmt, welche der Streitwertbemessung daher zugrunde zu legen ist. Dabei ist es nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln, der sich der Senat anschließt, unerheblich, dass – wie bei den vorliegend vereinbart gewesenen tilgungsfreien Darlehen – über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, die Nettodarlehensbeträge im Ergebnis an die Beklagte zurückzahlen zu müssen, letztlich kein Streit besteht. Dies ergibt sich mittelbar aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum – umgekehrten – Fall einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehenskündigung, die ebenfalls mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten ist. Dies hat der Bundesgerichtshof mit der Überlegung begründet, dass eine entsprechende Zahlungsklage des Gegners ebenfalls mit dem vollen Betrag der Klageforderung zu bewerten wäre „ ungeachtet der Tatsache, dass es dabei letztlich nur um den Zeitpunkt einer unter den Parteien an sich unstreitigen Rückzahlungspflicht ginge“ (BGH, Beschluss vom 25.02.1997 – XI ZB 3/97 –, Rn. 6, juris m.w.N.; a. A. Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rdn. 958). Diese Erwägung greift indes auch im hier gegebenen Fall einer auf Feststellung der wirksamen Beendigung eines Darlehensvertragsverhältnisses – hier durch Widerruf – gerichteten Klage. Eine andere Betrachtung würde zu Wertungswidersprüchen führen. 8 Letzteres gilt indes auch für die Überlegung, die offenbar der Streitwertfestsetzung in einem vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geführten Verfahren zugrunde lag. Diese erschließt sich zwar nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 17. September 2014 – 9 U 120/14 –, juris), sondern allenfalls aus dem – nicht veröffentlichten – Beschluss des Gerichts vom 10.09.2014, auf den in der Veröffentlichung des Urteils lediglich „nachrichtlich“ hingewiesen ist. Dessen tragende Erwägungen werden in einer Anmerkung von Scharder (VuR 2015, 106-108, zit. n. juris) wie folgt wiedergegeben: 9 „Den Streitwert habe das Gericht nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen, wobei das Interesse des Klägers maßgeblich hierfür sei. Dieses bestehe in derartigen Fällen der „Ausnutzung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach Jahren in der Nutzung einer Niedrigzinsphase oder der Umgehung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Dass davon losgelöst der Darlehensbetrag nach § 357 i.V.m. § 286 Abs. 3 BGB zurückgezahlt werden müsse, sei unstreitig. Erfolgt der Widerruf nur wenige Jahre vor Ende der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB, so sei ein Abschlag beim Streitwert, der den normalen Abschlag bei einer Feststellungsklage von 20 % übersteige, zulässig, da der Darlehensnehmer in wenigen Jahren sowieso kündigen könne.“ 10 Auch das Oberlandesgericht Stuttgart geht danach mithin im rechtlichen Ausgangspunkt von den oben genannten Grundsätzen aus, hält indes in den genannten Fällen einen höheren prozentualen Abschlag als den sonst bei einer Feststellungsklage üblichen für „zulässig“. Ungeachtet dessen, dass diese Formulierung („zulässig“) schon nicht zu einem entsprechend höheren Abschlag in anderen Fällen zwingt, ist auch eine Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte – mangels Mitteilung eines Sachverhalts – nicht feststellbar; das zitierte Anerkenntnisurteil enthält keine Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Verallgemeinerungsfähigkeit ist damit nicht gegeben. Das Argument, dass der Darlehensnehmer wegen der 10-Jahresfrist zur ordentlichen Kündigung nach § 489 BGB „in wenigen Jahren sowieso kündigen könne“ greift zudem deswegen nicht, weil diese Kündigungsmöglichkeit in jedem Fall (§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) gegeben ist . Zudem würde es – wie dargelegt – zu Wertungswidersprüchen führen, den Wert einer auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Darlehensbeendigung gerichteten Klage mit dem vollen Betrag der von der Kündigung betroffenen Darlehenssumme zu bewerten (vgl. BGH, a.a.O.), hiervon im umgekehrten Fall einer auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten Klage jedenfalls im Ergebnis jedoch abzuweichen. 11 Ist mithin von einem an der Höhe der – hier mit dem vollen Wert des tilgungsfreien Darlehens von 754.00,00 € – noch offenen Darlehensvaluta orientierten Interesse des Klägers auszugehen, ist für die Bestimmung des Werts der auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichteten – positiven – Feststellungsklage der übliche Abschlag von 20 % in Ansatz zu bringen (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16, "Feststellungsklagen"; BGH, Beschluss vom 12.07.2012 – VII ZR 134/11 –, Rn. 5, juris; vgl. auch OLG Köln, a.a.O.). Davon, dass es sich vorliegend um eine positive Feststellungsklage handelte, gehen auch die Beschwerdeführer (Bl. 119 GA) aus (anders OLG Frankfurt, a.a.O., für die dortige Fallgestaltung: negative Feststellungsklage ohne prozentualen Abschlag). Der Streitwert ist mithin im Ergebnis auf 603.200,00 € festzusetzen. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.