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Urteil

2 O 47/22 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2022:1024.2O47.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger erwarb am 28.07.2016 bei einer Zollauktion im Internet beim Hauptzollamt E. das von der Beklagten hergestellte und nicht von einem KBA-Rückruf oder nachträglichen Nebenbestimmungen betroffene Fahrzeug VW Passat mit der FIN N01 mit einem Kilometerstand von 11.000 km zu einem Preis von 24.802,00 Euro brutto, in dem ein ebenfalls von der Beklagten hergestellter Dieselmotor vom Typ EA288 der Klasse Euro 6 verbaut ist, das er bis heute ohne Einschränkungen nutzt und das zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.09.2022 einen Kilometerstand von 103.200 km aufweist. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, die Beklagte habe ihn sittenwidrig getäuscht. Hierzu behauptet er, das Fahrzeug halte die Vorgaben seiner Schadstoffklasse nicht ein. In dem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut und auch die Abgasreinigung funktioniere nur im Testbetrieb so, dass die Schadstoffwerte der Emissionsklasse Euro 6 eingehalten würden. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.507,29 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21. November 2019 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Passat B8 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. Hilfsweise: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke VW vom Typ Passat B8 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) N01 resultieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.877,11 € freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme, der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.680,28 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Zulässigkeit der Klage kann dahinstehen, weil sie jedenfalls unbegründet ist. Die Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schadenersatz. Es bestehen keine Ansprüche aus den §§ 823ff. BGB, insbesondere nicht aus § 826 BGB. Das Inverkehrbringen des mit einer – wenn auch unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen klägerischen Fahrzeugs begründet allein den Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nicht, weil das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eine besondere Verwerflichkeit des Handelns voraussetzt, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, was hier nicht dargetan ist. Die Behauptungen zur Vergleichbarkeit mit dem Motor EA189 und zu den weiteren Folgen der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Einrichtungen erfolgt im vorliegenden Fall ohne weitere Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vorbringens ins Blaue. Auch aus der vorgelegten Applikationsanweisung Diesel vom 18.11.2015 (Fahrkurven EA288 NSK, Anlage K3) ergibt sich nicht, dass die Beklagte in dem klägerischen Fahrzeug Fahrkurvenerkennung in der oben genannten Täuschungsabsicht verbaute. Daraus ergibt sich zwar, dass die Regeneration des NSK-Speicherkatalysators auf dem Prüfstand (nur) streckengesteuert erfolgt, während im normalen Fahrbetrieb die Regeneration strecken- und beladungsgesteuert stattfindet. Anhaltspunkte dafür, dass dies zur (sicheren) Einhaltung der Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand dient, bestehen jedoch nicht. Nach den Angaben der Beklagten diente diese Programmierung dem Ziel, die Reproduzierbarkeit der Messergebnisse auf dem Prüfstand sicherzustellen. Dem KBA ist der vorgenannte Umstand seit November 2015 bekannt und die Applikationsrichtlinien vom 18.11.2015 sind inhaltlich mit dem KBA vereinbart worden. Das KBA ist nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Abschaltung der vorgenannten Funktion die Abgasgrenzwerte eingehalten werden (siehe oben). Unter diesen Umständen fehlt es – unbeschadet der Frage, ob die so programmierte Fahrkurve rechtlich als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vergleiche zur Rechtslage allgemein EuGH, Urteil vom 17.12.2020 – C – 693/18 –) – an dem für den objektiven Tatbestand des § 826 BGB erforderlichen Bewusstsein der Beklagten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden sowie an der billigenden Inkaufnahme eines darin ggf. liegenden Gesetzesverstoßes. Hieran ändert es nichts, dass sich die Beklagte erst nach dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs von ihrer Rechtsauffassung durch die zuständige Fachbehörde (KBA) bestätigt sah (vergleiche OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2021 - 8 U 8/21 -, juris Rn. 52 f.). Aus den vom Kläger vorgelegten Hinweisen und Entscheidungen anderer Gerichte ergeben sich für den Streitfall keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen. Soweit diese Entscheidungen überhaupt einen EA288 Motor zum Gegenstand haben, beruht die jeweilige Feststellung einer Fahrkurvenerkennung mit Einfluss auf das Emissionsverhalten nur auf dem Prüfstand darauf, dass die beklagte Partei die dahingehende Behauptung der klagenden Partei nicht (substantiiert) bestritten habe (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Fall besteht diese prozessuale Situation jedoch nicht. Darüber hinaus fehlt es jedenfalls am erforderlichen Vorsatz der Beklagten hinsichtlich einer sittenwidrigen Schadenszufügung nach § 826 BGB. Denn das KBA hat bezüglich des EA288-Motors in Kenntnis des sogenannten Dieselskandals sowie der gemeinsam vereinbarten Applikationsrichtlinie vom 18.11.2015 trotz zahlreicher Untersuchungen und Überprüfungen des Motors sowohl auf dem Prüfstand des NEFZ als auch im realen Fahrbetrieb bis zum heutigen Zeitpunkt keinen Anlass für einen verpflichtenden Rückruf gesehen. Und auch nach den durch unabhängige Gutachter im Auftrag des BMVI im Jahr 2016 durchgeführten Untersuchungen des hier streitgegenständlichen Motortyps haben sich ausweislich des Berichts der Untersuchungskommission (a.a.O.) keine Hinweise auf eine Abgasmanipulation im Sinne einer unzulässigen Abschaltlogik ergeben. Die Auffassung der Beklagten von der Ordnungsgemäßheit des EA 288-Motors stimmt daher mit der durch das KBA und des BMVI vertretenen Auffassung überein. In einem solchen Fall kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte den – auch nur bedingten – Vorsatz hatte, das KBA würde zum Schaden von Fahrzeugerwerbern Maßnahmen ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs gefährden könnten (vgl. ähnlich OLG Koblenz, Urteil vom 11.08.2021 – 13 U 202/21 –, juris Rn. 32). Letztlich hat der Kläger aufgrund der weiteren uneingeschränkten Nutzbarkeit des Fahrzeugs aber auch keinen Schaden. Mangels einer Hauptforderung befindet sich die Beklagte weder im Annahmeverzug gemäß § 293f. BGB, noch hat die Kläger einen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtliche Anwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 17.507,29 EUR festgesetzt.